Sippenhaft fürs Bußgeld?

Die Möglichkeiten, eine Geldstrafe mit der Ersatzfreiheitsstrafe „abzusitzen“ oder im Rahmen des Programms „Schwitzen statt Sitzen“ abzuarbeiten, sind weitgehend bekannt. Darüber hatte ich unter anderem vor einigen Tagen hier geschrieben.

Was passiert aber bei Geldbußen, die im Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verhängt werden und die der Betroffene nicht bezahlt?

Zahlt jemand nachhaltig seine Geldbuße nicht, gibt es „nur“ die Erzwingungshaft, § 96 OWiG. Das heißt: Der Schnellfahrer wird bis zu 6 Wochen eingeknastet, um ihn zur Zahlung zu bewegen.

Eine interessante Idee in diesem Zusammenhang hat mir ein Blogleser zur Veröffentlichung übermittelt. Er hat an die Bußgeldstelle folgenden Brief geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Bußgeldbescheid von Ihnen erhalten. Ich denke, die Strafe selbst und die Höhe der Strafe sind gerechtfertigt. [Anm.: Er spricht von „Strafe“; zutreffend wäre jedoch „Geldbuße“. crh]

Ich sehe jedoch Geldstrafen als Sippenstrafen an, denn letztendlich wird ja die Geldstrafe einer verheirateten Person, aus dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen bezahlt; also würde meine Ehefrau genauso bestraft wie ich, bzw. wir beide dann zur Hälfte.

Daher möchte ich diese Geldstrafe mit einer Haftstrafe begleichen. Zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen:

  1. Ich habe ein P-Konto, auf das meine monatliche Rente(aufgestockt durch die Grundsicherung) überwiesen wird.
  2. Das Mobiliar unserer Wohnung, also auch die technischen Geräte sind Eigentum meiner Ehefrau.
  3. Meine Ehefrau und ich leben seit 1980 in dem Zustand der Gütertrennung.
  4. Vermögen oder pfändbare Dinge habe ich nicht.

Natürlich weiß ich, dass eine Geldstrafe dieser Art nicht mittels Haftzeit abgegolten werden kann.

Aber, solange ich mich in Erzwingungshaft befinde, produziere ich keine Kosten, die ich produzieren würde, wenn ich in Freiheit wäre.

Über den Daumen belaste ich in Freiheit das Familieneinkommen mit ca. 8,00 Euro am Tage für Nahrungsmittel, Strom- Wasserverbrauch, Reinigungsmittel, Hygienemittel , Waschmittel usw. Sollten weitere oder höhere Kosten entstehen, etwa für Taxifahrten meiner Ehefrau um mich zu besuchen, werde ich diese meiner Berechnung zuschlagen und durch die Tage teilen, die ich in Haft verbringen“ möchte“.

Möchte – weil ich ja Jederzeit die Haft durch die Zahlung der Geldbuße beenden könnte.

Eine Zahlung wird meine Ehefrau vornehmen, wenn meine Berechnung ergeben hat, dass die Summe für die Geldstrafe dadurch „neutralisiert“ wurde, dass ich in der Haft versorgt wurde. Entstehen mir keine weiteren Kosten durch die Haft, wird meine Ehefrau in also 20 Tagen die Geldstrafe bezahlen, denn dann ist das Familieneinkommen durch meine Haftzeit so ausgeglichen, als wenn ich diese Geldstrafe nicht erhalten hätte.

Das ist ein interessanter Ansatz, über den es sich durchaus einmal nachzudenken lohnt.

Nun aber kommt ein Problem auf die Haftanstalt zu, das nicht so einfach zu lösen sein wird. Der Blogleser schreibt weiter:

Bitte sprechen Sie mit mir einen Termin zum Haftantritt an, denn ich muss dafür sorgen, dass ich vor dem Haftantritt genügend Medikamente besorge, denn ich leide unter Leukämie (CML) und muss täglich Medikamente (Sprycel) gegen diese Krankheit einnehmen.

Auch muss ich Blutverdünner einnehmen, dessen Dosierung engmaschig per Bluttest überprüft werden muss.

Nachts muss ich an ein Gerät zur Atemunterstützung angeschlossen sein. Ich besitze so ein Gerät und kann es gerne mitbringen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass in der Zelle auch nachts 230 Volt Wechselstrom zur Verfügung stehen, mit dem das Atemgerät betrieben wird. Werde ich durch dieses Gerät nicht bei der Atmung unterstützt, kommt es nachts zu zig Atemstillständen, die massiv das Herz-Kreislaufsystem belasten und auch den Blutdruck in schwindelerregende Höhen treibt.

Wegen meines Rückenleidens und den durch die Leukämiemedikamente verursachten Muskelbeschwerden, müsste ich meinen Rollator mitbringen dürfen und meine Sitzgelegenheit die ich zum Duschen benötige, denn ich kann nicht ohne Abstützung stehen.

Weitere Krankheiten wie Bluthochruck und Wasseransammlungen in den Beinen und in der Lunge (besonders bei Bewegungsmangel) müssen ärztlich im Auge behalten werden, denn ich denke, dass die wenige Bewegung in den Tagen der Haft gerade die Wasseransammlung in den Beinen ungünstig beeinflussen wird.

Ich habe Ihnen nachfolgend einige Termine vorgeschlagen, bei denen es während der Haft (sollten keine Komplikationen auftreten) keine Laboruntersuchungen meiner Leukämie fällig sind; somit müsste ich nur wöchentlich zum Bluttest, denn aus Erfahrung weiß ich, dass Bewegungsmangel dazu führt, dass der Wert und somit die Blutverdünnung ansteigt.

Es sollte auch bei der Verpflegung sicher gestellt sein, dass ich keine Kohlprodukte essen muss, denn diese wirken sich durch den Vitamin K-Gehalt ungünstig auf die Blutwerte aus, denn das blutverdünnende Mittel beeinflusst die Vitamin K-Produktion der Leber.

Wegen meines Bandscheibenleidens und dem Wasser in den Beinen, bitte ich um ein Stufenbett, denn ansonsten würden meine Beine (auch durch den Bewegungsmangel) noch stärker anschwellen als üblich.

Diesen Problemen begegnen die Justizvollzugsanstalten in zunehmenden Maße: Die Knackis werden immer älter und die Gefängnisse sind überwiegend nicht zur Unterbringung von Senioren geeignet. Das sorgt bei den notorisch knappen Justizverwaltungen für erhebliche Sorgenfalten.

Aber auch der Weg in den Knast muß geplant werden. Nicht jeder künftige Häftling kann selbständig zum Gefängnis anreisen:

Auch werde ich nicht selber zur Haftanstalt fahren, sondern möchte durch eine Polizeistreife abgeholt werden, denn ansonsten müsste ich auch diese Kosten wieder in Haftzeit umrechnen, damit sie sich wieder durch eine längere Haftzeit neutralisieren. Auch hier wäre sicherlich eine Terminabsprache von Vorteil, denn dann würde ich mit allen medizinischen Unterlagen, Hilfsmitteln und Medikamenten zur Abholung bereit stehen.

Der Blogleser weiß, worauf es sonst noch ankommt:

Damit sie nun nicht meinen, dass ich Ihnen hier eine Gruselgeschichte serviere, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich hiermit alle mich behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber Ihrer Behörde und auch gegenüber der Haftanstalt entbinde. Diese Vollmacht ist gültig bis zum 31.12.2017.

Ein paar Sorgen möchte er der Gefängnisleitung nehmen, nicht aber ohne darauf hinzuweisen, daß er über seine Erfahrungen berichten wird:

Zu meiner Selbsteinschätzung möchte ich angeben, dass ich mir sicher bin, dass die Haftzeit mich nicht psychisch belasten wird, zumal ich diese ja auch jederzeit durch eine Zahlung der Geldstrafe beenden könnte; praktisch sitze ich ja freiwillig ein, damit meine Ehefrau nicht auch durch die Geldstrafe bestraft wird.

Und ich werde den Rest meines Lebens sicherlich in Gesprächsrunden anregende Gespräche darüber führen können, was ich in dieser Zeit so alles erlebt habe. Vielleicht interessieren sich ja auch einige Presseleute für mein Tagebuch über die Haftzeit.

Ich selber fühle mich für haftfähig, wenn die oben genannte notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist, ich die notwendigen Medikamente und die oben genannten Hilfsmittel zum Haftantritt mitbringen darf.

Viele Grüße

Ich habe den Blogleser auf einen Selbst-Erfahrungsbericht hingewiesen, den die Journalistin Barbara Keller vor einigen Jahren auf Berlinkriminell.de veröffentlich hat. Das scheint ihn nicht abzuschrecken.

Über den weiteren Verlauf dieser Bußgeldsache werde ich gern berichten …

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Bild: © Peter Reinäcker / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Knast, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

21 Antworten auf Sippenhaft fürs Bußgeld?

  1. 1
    BV says:

    Wird die Vollstreckungsbehörde in so einem Fall nicht recht schnell auf § 95 II OWiG zurückgreifen und das Spiel beenden?

  2. 2
    meine5cent says:

    Na hoffentlich leitet die Vollstreckungsbehörde – falls es eine StVO-OWI ist . dieses Schreiben nicht an die Fahrerlaubnisbehörde weiter, angesichts der multiplen Krankheiten und des exzessiven Medikamentenbedarfs könnte man da durchaus auf Eignungszweifel kommen….

  3. 3
    roflcopter says:

    Egal was für Berichte kommen, „Rolf Schälike und der Knast“ (Meine Schüssel meine Schüssel!) wird nichts toppen können!

  4. 4
    kenguru says:

    Die Fahrerlaubnis ist das geringste Problem. Glauben Sie mir. Die Überlebensrate ist nicht hoch.

  5. 5
    RA Ullrich says:

    @ BV: Das kommt darauf an, wie hoch die Geldbuße ist. Wenn die Höhe des Bußgeldes überschaubar ist, ist der Mann nämlich durchaus nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 95 II OWiG, kleine Raten kann auch ein Sozialhilfeempfänger zahlen (so, dass Ihm noch die Miete und mindestens 60 % des Regelsatzes verbleiben). Bloß pfänden kann man das Geld in so einem Fall halt leider nicht, d.h. hier bleibt nur die Erzwingungshaft, wenn er nicht freiwillig zahlt. Im vorliegenden Fall könnte man im Hinblick auf die massiven gesundheitlichen Schwierigkeiten, die eine Haftunterbringung mit sich bringen würde, nach Ermessen davon absehen, den Erzwingungshaftantrag zu stellen. Im Regelfall wird jedoch die Einlassung „Ich bin Sozialhilfeempfänger und hab keine Lust zu zahlen, verhaftet mich doch“ jedenfalls bei einem Bußgeld unter 100 Euro nichts bringen, dieser Bluff wird von der Behörde ausgetestet. Sonst könnte ja auch jeder Sozialhilfe/ALGII-Empfänger nach Herzenslust folgenlos Ordnungswidrigkeiten begehen (zumindest solche, die ihn nicht einen ggf. noch vorhandenen Führerschein kosten würden).

  6. 6
    Bernd says:

    Danke, ich habe mehrfach herzhaft gelacht.
    Der gute Mandant hat Humor. Ich freue mich auf die Fortsetzung.

  7. 7
    Werner says:

    Die Behörde soll mal fröhlich vollstrecken. Denn nach § 1362 BGB müsste die Ehefrau beweisen, dass alles ihr gehört; das wird ihr kaum gelingen.

  8. 8
    Bernd says:

    @Werner
    Wie aus dem Text ersichtlich spielen die das Spiel seit 36 Jahren (1980). Ich wette darauf, dass es bei den Beiden einen Ordner gibt, wo feinsäuberlich jede Kaufquittung inkl. Angabe vom Käufer (Ehefrau) abgeheftet ist. Wahrscheinlich kleben jeweils anbei die Kopien vom Kontoauszug der Frau, wo die Zahlung zusätzlich nachvollziehbar ist.
    Denen klauen sie keine Butter vom Brot. ;)

  9. 9
    Nix zu melden says:

    @Werner zu 1362 BGB

    Schon wenn man die Lebensumstände betrachtet, wird das wohl nichts werden. Stimme Bernd insoweit zu.

    Davon abgesehen würde der gute Mann nach meiner Erfahrung sicher sofort ins Justizvollzugskrankenhaus befördert.

    Selbst wenn es für jemanden nicht belastend sein sollte, 23 Stunden in einem Raum zu sitzen oder auch in einer Anstalt des offenen Vollzuges zu verweilen: vom Justizvollzugskrankenhaus rate ich dringend ab.

  10. 10
    Rainer Winkler says:

    Eine nicht unwichtige Frage, die mir niemand bisher abschließend beantworten konte ist:

    Wer trägt denn die Kosten der Haft?

    Einmal heisst es, der Schuldner, an anderer Stelle heißt es, der Staat.

    • Zu erheben sind die Kosten der Erzwingungshaft (§ 107 Abs. 3 Nr. 11 OWiG; vgl. KVGKG 9010), wenn diese zur Vollstreckung eines Bußgeldbescheides der Verwaltungsbehörde angeordnet wird.
       
      Hierher rechnen nicht nur die reinen Haftkosten, sondern auch die Kosten für die Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Erzwingungshaft sowie die der Polizei im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Haft erwachsenen Kosten.
       
      Die Kosten der Erzwingungshaft sind vom Betroffenen stets zu erheben. Die für Strafgefangene aus dem Resozialisierungsgedanken entspringenden Erleichterungen (§ 50 Abs. 1 StVollzG) gelten für die Erzwingungshaft nicht.
       
      Die Höhe der Haftkosten richtet sich nach § 50 Abs. 2 StVollzG. Das Bundesministerium der Justiz stellt sie für jedes Kalenderjahr fest (§ 50 Abs. 2 S. 2 StVollzG). Die Vollstreckungsbehörde teilt der Verwaltungsbehörde die Kosten zur Einziehung von dem Betroffenen mit.
       
      Die Idee der Ersparnis der Haushaltskosten, die der Blogleser hatte, könnte also zu einem finanziellen Desaster ausarten. crh
  11. 11
    schmidt123 says:
    • Hätte ein guter Kommentar werden können, wenn die Beleidigung nicht gewesen wäre. Deswegen habe ich ihn gelöscht. crh
  12. 12
    Dieter says:

    @crh, #10

    Irre ich, oder sind jene Kosten eben *nicht* mehr per Erzwingungshaft eintreibbar?
    Die EV scheut der Schreiber ja offensichtlioch nicht.

  13. 13
    Silke says:

    @ crh Kommentar zu Pkt 10
    verstehe ich das richtig; Strafgefangene, also Leute die wegen „echter“ Straftaten rechtskräftg verurteilt wurden, können wegen des Resozialisierungsgedankens Ermäßigungen bezüglich der „Selbstfinanzierung“ ihrer Haft bekommen, aber Menschen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit, (z. bsp, an der falschen Stelle das Auto geparkt) ein Bußgeld zahlen sollen und dies nicht können oder wollen, bekommen keinerlei Ermäßigung der Haftkostem, sondern müssen ihre Haftzeit auch noch selbst bezahlen..?! Wer denkt sich denn solche bescheuerten Gesetze aus ?!!
    Das ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG: „Vor dem Gesetz sind alle gleich“ (Gleichbehandlungsgrundsatz). Und das Bußgeld stellt ja sehr wohl auch eine (finazielle) Strafe dar – daher hat ja wohl auch hier der Resozialisierungsgedanke Anwendung zu finden.
    Nun ja, derjenige, der Ihnen dieses Schreiben an die Bußgeldbehörde überlassen hat, hat ja bezüglch Bußgeld-Eintreibung klare Worte gesprochen – ein sarkastisches Meisterstück.
    Und falls tatsächlich irgedn jemand von der Bußgeldstelle auf die Idee kommen sollte, jemand mit Leukämie und anderen schweren Krankheiten (falls die Schilderung des Autors stimmt, wovon ich ausgehe) in Erzwingunsghaft ins Gefängnis zu stecken wegen einer OWI-Geldstrafe, so jemanden müsste man dann auch gleich mal ins gefängnis stecken – wegen unmenschlicher Behörden-Willkür.
    Herzliche Grüße an den Autor und beste Wünsche für die Gesundheit!

  14. 14
    meine5cent says:

    @ Silke:
    Vielleicht sollten Sie sich nochmal über den Unterschied zwischen Verwaltungsunrecht und Straftat informieren, ehe Sie das Bußgeld als finanzielle Strafe bezeichnen. Wenn man mit Ihrer Argumentation weitermacht verstößt ja auch der Bußgeldkatalog gegen Art. 3 GG, da bei Straftaten die Verhängung von Punktstrafen unzulässig ist…..
    Und vielleicht lesen Sie auch § 96 OWiG, bis zur Erzwingungshaft ist es ein durchaus langer Weg.

    Die Erzwingungshaft dient eben dem „Erzwingen“ der Bußgeldzahlung, die damit anders als eine Geldstrafe bei Absitzen der Ersatzfreiheitsstrafe nicht hinfällig, sondern weiter vollstreckt wird ( was das BVerfG auch nicht beanstandet),

  15. 15
    RA Ullrich says:

    @ Silke: Sie übersehen einen wesentlichen Unterschied zwischen Erzwingungshaft und Strafhaft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe: Die Erzwingungshaft ist ein reines Zwangsmittel zur Erzwingung der Bußgeldzahlung und ihre Anordnung ist unzulässig, wenn der Betroffene die Geldbuße tatsächlich nicht zahlen kann, was allerdings nicht schon dann der Fall ist, wenn man keine pfändbare Habe hat, sondern erst dann, wenn einem nicht einmal das Allernotwendigste zum Leben (ca 60% des Hartz IV Regelsatzes) verbliebe. Sprich: Erzwingungshaft lässt sich – soweit man sich halbwegs auskennt und seine Rechtsmittel nutzt bzw. eben die Buße zahlt – für den Betroffenen immer vermeiden. Wer sich mutwillig einsperren lässt und dadurch Haftkosten verursacht, der braucht keine Niederschlagung der Kosten zur Resozialisierung.

    @ Dieter: Die Haftkosten können in der Tat nur wie jede andere gewöhnliche Forderung vollstreckt werden, wer also die EV schon abgegeben hat und sich damit abgefunden hat, dass er aus den Schulden sowieso nie mehr rauskommt und nie mehr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen haben wird (wie der arme Rentner hier), kann diesen Kostenbescheid relativ entspannt abheften.

  16. 16
    WPR_bei_WBS says:

    Sippenstrafe, darauf muß man erstmal kommen… Das sagt dann demnächst auch der Stereotype Großkotz und Ferrari-Fahrer, der sich darüber aufregt, dass er aufgrund der Strafzahlung seiner Freundin einen Monat lang keinen neuen Diamanten schenken kann.

  17. 17
    Rainer Winkler says:

    Lieber Herr RA Ulrich,

    ich habe in meinem selbst finanzierten Studium außerordentlich sparsam gelebt, weiß also wovon ich spreche. Aber wie man von 245 EUR leben soll, so dass der gegenteilige Fall ein „mutwilliges Einsperren“ darstellt, das können Sie mir nicht erklären.

    „Silke“ hat insofern auch nicht unrecht, dass ich es auch nicht als fair empfinde, dass ein Straftäter die Möglichkeit bekommt, seine Strafe ersatzweise abzusitzen oder abzuarbeiten, jemand der nur ein Bußgeld erhalten hat, aber nicht.

  18. 18
    WPR_bei_WBS says:

    @ Rainer Winkler

    Von nur 245 EUR? In der Tat, das würde schwer sein. Nur redet da auch keiner von. Allerdings: Von 245 EUR plus Warmmiete konnte ich als Student recht gut leben, sogar ohne selbst zu kochen (was noch mal günstiger und gesünder gewesen wäre).

  19. 19
    Forist says:

    @WPR_bei_WBS (#18): Zwei Fragen dazu:
    1. Wann war das, und
    2. Sie wissen, daß Mensaessen subventioniert ist?

  20. 20
    RA Ullrich says:

    Lieber Herr Winkler,
    ich behaupte keineswegs, dass das einfach ist, auch wenn es nicht nur 245 Euro sondern 245 Euro plus Warmmiete sind. Ich stimme ihnen auch vollkommen zu, dass eine Möglichkeit, die Buße zur Vermeidung von Erzwingungshaft abzuarbeiten, durchaus sinnvoll wäre. Aber offenbar kann man so überleben, das schaffen nämlich tausende von ALG-II-Empfängern, die sich eine Sanktion wegen Arbeitsverweigerung, Nichtbefolgen einer Bewerbungsaufforderung etc. eingefangen haben auch irgendwie.

  21. 21
    WPR_bei_WBS says:

    @ Forist:

    Was genau ist an „Obwohl selber kochen günstiger gewesen wäre“ nicht zu verstehen?