Sonja W. und keine Nußschokolade

Das wird jeder Anwalt kennen, der per eMail erreichbar ist: Diese Mal-eben-zwischendurch-ein-kleine-Frage-Steller.

Wir gehen unterschiedlich mit solchen Anfragen um. Heute habe ich mich für eine neue Variante entschieden und ich dachte, ich könnte mir damit eine Tafel Schokolade „verdienen“.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Website bzw. zu Kommentar 24 zum Thema ärztliche Schweigepflicht wie folgt

Ric says:
5. März 2017 um 16:22 Uhr

Angenommen man widerlegt diese „konkludent“ unterstellte Befreiung von der Schweigepflicht einfach von vorneherein, indem man dem eingereichten Attest eine formlose Erklärung mit Unterschrift beifügt, aus der eindeutig hervor geht, dass man den behandelnden Arzt mit Vorlage des Attests jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbindet!? Nur deswegen kann ein Richter solch ein Gesundheitszeugnis ja nicht einfach verwerfen/ignorieren.

www.kanzlei-hoenig.de/2017/das-rechtsgefuehl-zur-schweigepflicht-eines-arztes/

Frage:

Darf der Richter den Arzt trotzdem anrufen und Details zum Gesundheitszustand abfragen?

Ist Ihnen Fachliteratur zum Thema bekannt, ob ein Richter sich über dei Ablehnung der Schweigepflicht durch den Patienten hinwegsetzen darf?

Falls Sie für die Antwort ein Honorar verlangen, müsste zunächst dessen Höhe geklärt werden

Mit freundlichen Grüssen

Diese eMail hatte Sonja W. mir am Samstagabend um 20:36 Uhr geschrieben. Ich habe ihr am Sonntagmorgen, fast noch im Bett liegend, um 8:05 Uhr geantwortet:

Sehr geehrte Frau W.

Vielen Dank für Ihre eMail.

> Frage:
>
> Darf der Richter den Arzt trotzdem anrufen und Details zum
> Gesundheitszustand abfragen?

Antwort:

Nein.

> Ist Ihnen Fachliteratur zum Thema bekannt, ob ein Richter sich über
> dei Ablehnung der Schweigepflicht durch den Patienten hinwegsetzen darf?

Nein.

> Falls Sie für die Antwort ein Honorar verlangen, müsste zunächst
> dessen Höhe geklärt werden

Nußschokolade?

Schönes Wochenende!

So, und was passiert? Genau: Statt auf den Vorschlag hinsichtlich des Beratungshonorars einzugehen, kommt kurze Zeit (um 10:28, vermutlich kurz nachdem Sonja W. ihren ersten Jasmintee gegen den Katerkopfschmerz ausgetrunken hat) diese Promotionsaufgabe:

Noch eine Frage.

Welche Gesetze und/oder Rechtsgrundsätze verletzt ein Richter, der den Arzt anruft und zum Gesundheitszustand des Patienten ausforscht, obwohl der Patient respektive der Angeklagte eine Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht zusammen mit der Zusendung der ärztlichen Beschenigung ausdrücklich abgelehnt hat?

Im vorliegenden Fall hatte die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Bescheinigung die Diagnosen und die einzelnen Symptome und die Nebenwirkungen der verordneten Medikamente, die zur Verhandlungsunfähigkeit führten, detailliert und schlüssig vorgetragen. Schon deshalb erschliesst sich nicht, warum der Richter die Fachärztin dennoch angerufen hat.

Die Fachärztin liess sich von dem Anruf des Gerichts über den Tisch ziehen und hat ihre Feststellungen am Telefon nochmals wiederholt. Der Termin wurde verlegt. Hierzu wäre es wegen der aussagefähigen fachärztlichen Bescheinigung allerdings nicht erforderlich gewesen die behandelnde Fachärztin anzurufen.

Das Verhalten der Fachärztin erscheint als verzeihlich, weil diese wegen dem Anruf des Richters davon ausgegangen war, dass eine Befreiung von der Schweigepflicht vorliegen würde.

Der Richter wusste aber ohne jeden Zweifel, dass keine Befreiung vorlag

Mit freundlichen Grüssen

Was glaubt diese Sonja W. eigentlich, wie ich meine Sonntage gestalte? Statt auf der Couch zu liegen und ins Kaminfeuer zu schauen oder einen lustigen Blogbeitrag zu schreiben, soll ich ihr Rechtsrat erteilen, der ihr noch nicht einmal eine Tafel Nußschokolade Wert zu sein scheint?

Ick gloob‘, et hackt!

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Bild: © w.r.wagner / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht und mit den Begriffen verschlagwortet.

14 Antworten auf Sonja W. und keine Nußschokolade

  1. 1
    Christian says:

    Guten Appetit!

  2. 2
    Thorsten says:

    #UndankistderWeltenLohn

  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Das ist wirklich frech.

    Allerdings hätte ich die weitere Nachfrage als eine konkludente Annahme der Vereinbarung hinsichtlich Nußschokolade gedeutet und der Dame 150 Tafeln in Rechnung gestellt.

  4. 4

    Hast Du schon vor die Tür/in die Briefkästen geschaut. Vielleicht ist Bettel-Sonja ja gar nicht die dummdreiste selbstverliebte Schnorrerin ohne jedes Fingerspitzengefühl, für die ich sie halte, sondern es liegen schon diverse Tafeln herum.

  5. 5

    Update um 12:33 Uhr:

    Betreff Das Ende der ärztlichen Schweigepflicht

    Sehr geehrter Herr Hönig,

    in den dienstlichen Äusserungen hat der abgelehnte Amtsrichter bzw. die Amtsrichterin ihren Ausforschungs-Anruf bei der Fachärztin damit begründet, dass sie die Fachärztin angerufen habe um zu erfragen „was ein akuter Infekt und eine HWS/LWS Symptomatik sei'“

    Zudem äusserte sich die Amtsrichterinm in der dienstlichen Stellungnahme wie folgt:

    Zitat

    „Im Übrigen wurde (und wird) von einer Schweigepflichtsentbindung zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung beinhaltet die Vorlage eines ärztlichen Attestes eine konkludente Schweigepflichtentbindung. Das gleichzeitige Vorbringen des Angeklagten, dass eine solche nicht vorliege, wird als unwirksam gewertet.“

    Zitatende

    Die dienstlichen Äusserungen der Amtsrichterin lassen nicht erkennen, ob die höchstrichterliche Rechtssprechung das Vorbringen eines Angeklagten als unwirksam wertet oder ob es sich hierbei um die persönliche Rechtsmeinung der Richterin handelt.

    Denn eine Quelle, in welcher die h.M. die Ablehnung eines Angeklagten zur Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht als unwirksam bezeichnen würde, kann den dienstlichen Äusserungen der Amtsrichterin nicht entnommen werden.

    Falls es sich hierbei nur um die persönliche Rechtsmeinung der Amtsrichterin handelt, so liessen die dienstlichen Äusserungen ebenfalls nicht erkennen, warum die Amtsrichterin glaubt, das die Ablehnung der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht seitens des Angeklagten rechtsunwirksam sein soll.

    Zwar trifft zu, dass die Rechtssprechung von einer konkludenten Einwilligung des Angeklagten ausgeht, wenn der Angeklagte eine ärztliche Bescheinigung bei Gericht einreicht, auf welche eine Verhandlungsunfähigkeit gestützt wird. Im vorliegenden Fall konnte die Amtsrichterin von einer konkludenten Befreiung allerdings gerade nicht ausgehen, weil diese vom Angeklagten ja ausdrücklich nicht erteilt wurde.

    Nur am Rande sei erwähnt, dass der gesamte Verfahrensverlauf eine fortdauernde Abfolge von Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft und die Richterin aufweist.

    Im Internet findet sich eine ausführliche wissenschaftliche Arbeit zum Thema, in welcher unter Ziff. IV, S. 186 die Auffassung vertreten wird, dass ein Richter sich über die Entscheidung des Patienten, den Arzt nicht von der Schweigepflicht zu befreien, nicht hinwegsetzen darf.

    Zitat

    Das Gericht hat daher – ähnlich wie in den Fällen der verweigerten Aussagegenehmigung nach § 54 StPO51– den Angeklagten etwa telefonisch zu einer Erklärung über eine Schweigepflichtentbindung zu ersuchen, wenn seine Telefonnummer erfahrbar ist. 52Ist der Angeklagte jedoch nicht erreichbar oder verweigert er eine Schweigepflichtentbindung, ist das Gericht auf andere Beweismittel verwiesen.

    Zitat

    http://www.zis-online.com/dat/artikel/2013_4_745.pdf

    Es wurde im oben zitierten Kontext allerdings nicht dargelegt, aufgrund welcher Gesetze und/oder Rechtsgrundsätze der Richter daran gehindert ist, sich über die Entscheidung des Patienten bzw. Angeklagten hinwegzusetzen.

    Ok, diesem Promotionsthema folgt dann schließlich der nachfolgende Absatz, der mit ganz viel Wohlwollen auf ein zumindest rudimentär vorhanden gewesen sein könnendes Nachdenken hindeuten dürfte:

    Falls die Sache doch noch kostenpflichtig werden sollte, bitte ich zuvor um Mitteilung

    Schokolade ist zu wenig, die Sache erfordert Pralinen

    Mit freundlichen Grüssen

    Sonja W.

    Ich lese das Zeug dann mal durch, wenn ich mit ner Rückmarksverletzung im Gipsbett liege und mir der Lesestoff ausgegangen ist. Vorher nicht.

    Und dann teile ich ihr auch mit, wie sich mein Nachname korrekt schreibt. Mann, oh Mann!

  6. 6
    aucheinleidtragender says:

    Das Verhalten der Dame weckt bei mir die unangenehme Erinnerung an eine gewisse Sonja Walther, die seit Jahren die Postfächer juristischer Fakultäten und Gerichte mit Spam und Anfragen füllt.

  7. 7
    Sonja says:

    Sehr geehrter Herr Hönig,

    machen Sie das immer so, dass Sie Mandatsanfragen auf Ihre Website einstellen?

    Kennen Siel das Wort „Urheberrechtsverletzung“ ?

    Offensichtlich war die Mandatsanfrage Anlass für Sie den Post von Ric in Ihren Kommentaren zu löschen.

    Wie nett, dass Sie die Anregungen der Bürger so flott zur Kenntnis nehmen.

    Ich habe den Vorgang gescannt und werde mir erlauben morgen eine Bewertung Ihrer Person über unseren grossen Berliner Verteiler zu verschicken

    Mti freundlichen Grüssen

    Sonja

    • Hat der Jasmintee nicht gewirkt? crh
  8. 8
    Knoffel says:

    Herr Hoenig kennt bestimmt das Wort Urheberrechtsverletzung, doch sollten Sie schon bei der Sache bleiben, hier geht es nicht ums Urheberrecht : )

  9. 9
    Belenus says:

    Sonja – Silke, Silke – Sonja…wenn sie demnächst noch nen Beef mit einer Sarah haben, weiß ich endgültig Bescheid. Irgendwie scheint Ihr Charme noch nicht bei den Damen hier angekommen zu sein…

  10. 10
    BV says:

    Handelt es sich möglichweise tatsächlich um Sonja W****r aus F******g? Das scheint mir dann allerdings erst der Anfang zu sein – die letzten E-Mails, die ich von ihr zu Gesicht bekam, waren deutlich länger. Aber okay, die waren auch an Gerichtspräsidenten und den Deutschen Presserat gerichtet, da muss man wohl etwas ausführlicher werden ;-)

  11. 11
    @Sonja says:

    Kennen Sie das Wort „Schöpfungshöhe“?

  12. 12
    Peter says:

    Herr Hoenig die Unterseite „Tag-Archiv“ (https://www.kanzlei-hoenig.de/tag/beratungsschnorrer/) in Ihrem Blog ist defekt, siehe: http://www.img1.de/?img=ScreenShot20171030at0ed73b.png

    • Danke für den Hinweis. Wir nutzen die Tags eigentlich sonst nicht, deswegen ist es mir noch nicht aufgefallen. Dann lasse ich das mal reparieren. crh
  13. 13
    matthiasausk says:

    Nachdem eine Sonja sich ja nun zu Wort gemeldet hat, habe ich mir vorsorglich N….ein, keine Nußschokolade sondern traditionelles Popcorn besorgt und hoffe auf gute Unterhaltung während der folgenden Feiertage ;)

  14. 14
    Fry says:

    Hm. Warum sind Sie nicht einfach der zweimaligen Bitte nachgekommen und haben der Dame Ihren Beratungssatz genannt? Sie hat doch zweimal danach gefragt.