Vermummungsverbot für Motorradfahrer

Der Kollege Michael Jurkschat aus Jena, Rechtsanwalt und Motorradfahrer, brachte mich auf die Idee, mir einmal ein paar Gedanken über die effektivste Verteidigung von Motorradfahrern zu machen.

Wenn es denn einmal (von vorn und hinten gleichzeitig) geblitzt hat, bekommt die Bußgeldbehörde zwar zügig an den Halter den Moppeds. Das amtliche Kuchenblech am Heck ist dabei sehr hilfreich.

Wer allerdings die rechte Hand am für die stufenlose Geschwindigkeits-Regulierung verantwortlichen Kabel hatte, ergibt sich erst einmal nicht.

Die Feststellung der Fahreridentität bei behelmten Kradler ist nämlich nicht immer einfach, aber mithilfe von Sachverständigen noch relativ gut möglich.

Nun gibt es da ein paar Varianten, den Ermittlern das Leben ernsthaft schwer zu machen. Eine Integralmütze mit kleinem Gesichtsausschnitt ist schon einmal eine gute Idee. Eine weitere könnte ein getöntes oder verspiegeltes (und geschlossenes!) Visier sein. Die Dinger sind allerdings bei Nachtfahrten eher suboptimal.

Findige Moppedfahrer, insbesondere solche, die das empfindliche Innenleben des Helms z.B. vor dem Angstschweiß schützen wollen, tragen daher sowas Ähnliches wie Strumpfmasken, die auch als Sturmhauben bekannt sind. Oder die beinharten Altrocker, die es auch im Winter nicht sein lassen können, und sich einen Schal vors Gesicht ziehen, verhindern damit recht zuverlässig die Identifizierung. Schließlich gibt es dann noch die Spaßvögel, die unter der Braincap ein mit einem Totenkopf oder Clownsgesicht bedrucktes Halstuch tragen. Auch das führt zu massiven Problemen bei der Identifizierung des Geschwindigkeitsjunkies.

Das hat nun auch der Gesetzgeber erkannt. In § 23 Abs. 4 StVO hat er folgende Ermittlungshilfe formuliert:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO

Schaut man sich nun den § 21a StVO an, findet man zwar den Helm, aber nicht die Sturmhaube:

Wer Krafträder […] führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Führt das Vermummungsverbot in der Motorradfahrerszene nun zu erhöhtem Bedarf an Helmpolsterreinigungsmitteln, weil die Schmalzlocken nicht mehr durch eine Seiden- oder Baumwollmütze gebändigt werden dürfen? Wie hilft sich jetzt der stets regelkonfom fahrende Zweiradler gegen Kälte und Schweiß unterm Helm? Ist unter „Helm im Sinne des § 21a“ auch „Helm mit Untermütze“ zu verstehen?

Ich rechne mit unterhaltsamen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot. Wenn man den Clown dann doch mal erwischt hat.

Dieser Beitrag wurde unter Bußgeldsachen, Motorradrecht, Strafrecht veröffentlicht.

15 Antworten auf Vermummungsverbot für Motorradfahrer

  1. 1
    Mike Lehmann says:

    Zumindest ein wenig mitgedacht wurde …
    „Zwar gebieten es die Helmpflicht und damit die
    Verkehrssicherheit und der Eigenschutz von Kraftradfahrern, dass diese ihren Kopf mit
    einem geeigneten Helm (meist Integralhelm mitsamt dem darunter befindlichen Kälteschutz)
    schützen, im Kraftfahrzeug besteht dieses Schutzbedürfnis aber nicht im vergleichbaren
    Sinne. Die Länder tragen dem Schutzbedürfnis der Kraftradfahrer einerseits und dem
    Kontrollbedürfnis des Staates andererseits dadurch Rechnung, dass sie vermehrt Anhaltekontrollen
    bei den Krafträdern durchführen, insbesondere an den örtlich bekannten Unfallschwerpunkten.“
    BR-Drucksache 556/17, Begründung,S.14

  2. 2
    BV says:

    Noch etwas deutlicher steht es auf Seite 28 der BR-Drucksache 556/17:

    „Darunter kann auch ein Kälteschutz für das Gesicht getragen werden.“

    • Art. 20 GG: „… die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Gehören BR-Drucksachen auch dazu? #Gesetzgebungsmurks crh
  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Nach meiner Meinung ist der Gesetzestext doch eindeutig:

    „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO.“

    Dem klaren Wortlaut nach gilt das Verbot (des verhüllen oder verdeckens) nicht, wenn jemand einen Helm trägt. Wieso also überhaupt die Diskussion?

    • …weil es Schutzhelme in Gestalt von Jethelmen und Braincaps gibt, unter/vor denen man eine Sturmhabe/Gesichtsmaske tragen kann. crh

    Im übrigen dürfte das „erwischt werden“ und das „verhüllen“ sich gegenseitig ausschliessen. Wer nicht erkannt wird, dem wird man nichts anheften können. Und wer erkannt wird, der wird wohl nicht wirklich verhüllt oder verdeckt im Sinne des Gesetzes gewesen sein. Nur wenn ein Photo gemacht und der Kradfahrer direkt auch angehalten wird (habe ich noch nicht erlebt, im Regelfall passiert nur eines von beidem), dann könnte sich die Frage stellen.

    • Es gibt auch den „Gelegenheitsfund“ anläßlich einer Routinekontrolle, bei der der Moppedist die Mütze nicht schnell genug vom Kopf bekommt.
       
      Tatsächlich ist es aus Sicht des Rechtsanweders eine verunglückte (aber auch sonst überflüssige) Regelung, die uns aber wiederum neue Mandate bringen wird. crh
  4. 4
    Roland B. says:

    Es gibt auch Hauben, die das Gesicht freilassen, aber dennoch den wertvollen Helm schützen.

    • Die schützen aber die empfindliche Nase nicht. crh
  5. 5
    BV says:

    @ crh, Kommentar zu #2:

    Sicherlich gehören die nicht dazu. Und ich kenne auch Fälle, in denen der Gesetzgeber etwas explizit gewollt und die Rechtsprechung es ihn um die Ohrne gehauen hat.

    Aber ich könnte mir (ohne das im Einzelnen geprüft zu haben) vorstellen, dass man – zumindest bis zur ersten Rechtsprechung hierzu – mit Verweis auf die Gesetzesbegründung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum durchaus ziemlich nahe kommen kann. Auch kann ich mir vorstellen, dass die Amtsgerichte, die diese Fälle zunächst auf den Tisch bekommen, sich durchaus an der gesetzlichen Begründung orientieren.

    Aber das ist natürlich alles keine Garantie, da sind wir uns einig.

  6. 6
    Kai says:

    Die Österreicher haben sich in der Ausformulierung ihres Verhüllungsverbotes wohl auch nicht viel besser angestellt, wie dieser Artikel belegt:

    http://www.vienna.at/verwirrung-um-verhuellungsverbot-neues-gesetz-gilt-nicht-beim-biken/5482541

    „[…] Darüber hinaus ist zu beachten, dass dieses Gesetz wie jedes andere auch nach seinen Zielen zu interpretieren ist. Zu diesem gehört die Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des sozialen Friedens, nicht aber Schikanen wegen Motorradfahrern. Daher ist jeder Einzelfall von den Exekutivbeamten nach den Umständen entsprechend zu beurteilen”, schließt Stefan Mann ab“[1]

    [1] Dr. Stefan Mann, Leiter der RBÖ-Rechtsabteilung

  7. 7
    schmidt123 says:

    es gibt kaum ein besseres Beispiel für die Notwendigkeit der Einführung der Halterhaftung. Alles andere ist ungerecht. Autofahrer sind gegenüber Motorradfahrern regelmäßig benachteiligt, wenn es um die Ahnung von Verkehrsregelverstößen geht.

    Wer sein Fahrzeug verleiht, sollte auch wissen, wer damit fährt oder es ermitteln können. In anderen Ländern funktioniert das auch. Nur in Deutschland natürlich wieder nicht. Da ist sowas einfach nicht möglich.

  8. 8
    Non Nomen says:

    Muss jetzt ein Auto fahrender Vollbartträger, der auf eine Sehhilfe angewiesen ist, künftig vor Fahrtantritt sich Kontaktlinsen einsetzen und zum Barbier und sich die Bartpracht entfernen lassen ? Was ist mit peruanischen Lamawollhauben mit Ohrenklappen dazu? Erlaubt? Verboten? Strafbar? Da ist was mit viel Maaß aber wenig Verstand zusammengekloppt worden, oder?

  9. 9
    Kai says:

    @schmidt123
    Passiert mir zwar selten, aber dennoch hin und wieder. Autofahrer im Stau, die, erblicken sie ein Mopped im Rückspiegel heranschleichen, sich extra so hin stellen, dass man als Moppedfahrer nicht mehr weiter kommt. Denn: Muss der Autofahrer im Stau stehen, soll der Moppedfahrer es auch. Alles andere wäre schließlich ungerecht.

  10. 10
    matthiasausk says:

    @Kai: Deswegen wird der Autofahrer ja jetzt auch hart rangenommen, wenn die Mopped…ääääh Rettungsgasse nicht frei ist ;)

  11. 11
    Kai says:

    @matthiasausk
    du unterschätzt die Erziehungswut von manchen Autofahrern. Zuletzt ist mir das auf der B27 links neben der linken Spur auf einem Einfädelungsstreifen passiert. Die PKW Fahrer haben sich alle an die Mitte orientiert, um sich rechts einordnen zu können.

    Aber ich will hir doch mal als Moppedfahrer eine Lanze für die PKW Fahrer brechen. mehr als 90% verhalten sich absolut rücksichtsvoll. Im stockenden Verkehr erlebe ich es regelmäßig, dass PKW Fahrer sehr rechts fahren, erblicken sie mich im Rückspiegel. Es ist, meiner Empfindung nach, eine geradezu unheimlich zuvorkommende Freundlichkeit die man als Motorradfahrer in Baden-Würtemberg seitens der Autofahrer genießt. Kenne ich vom Autofahren her so nicht im Mindesten. Da ist Hauen & Stechen angesagt. Auf dem Töff dagegen wird einem in vielerlei Situationen geradezu proaktiv Platz gemacht ohne dass man Drängelt oder ähnliches. Ich finde das genial und toll und revanchiere mich auch gerne damit, dass ich die PKW Fahrer regelmäßig auf ausgefallene Heckleuchten aufmerksam mache. Ist ja auch kein Ding. Links vorbei, anhalten und kurzen Hinweis geben. Ich kann jedem nur raten, ein Töff mal auszuprobieren, die beste Erfindung seit Geschnitten Brot :)

  12. 12
    K75 S says:

    @schmidt123:

    In anderen Ländern zahlt man auch nur 1 x KFZ-Steuer, wenn man mittels Wechselkennzeichen mehrere Fahrzeuge betreibt. Nur in Deutschland zahlt man natürlich wieder doppelt und dreifach.

  13. 13
    Neuschier says:

    Gibt es eigentlich Neuigkeiten in Sachen Abmahnschlösser vs. Hoenig?

  14. 14
    ct says:

    Ich sehe das ganz wie T1000: Das Vermummungsverbot gilt nicht wo Helmpflicht besteht. Das folgt aus dem zweiten Satz:

    „Dies [Das Vermummungsverbot] ]gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO [in Fällen der Helmpflicht.]“

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass es Helmbauarten (Braincaps etc.) gibt, die das Gesicht leicht erkennen lassen, den „Fälle des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO“ sind Helmpflichtfälle; welche Arten von Helmen dann geeignet sind die Helmpflicht zu erfüllen, ist erstmal ohne Bedeutung.

    Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein Helm tatsächlich getragen wird. Wer also mit Sturmhaube aber ohne Helm per Moppet unterwegs ist, verletzt zwar die Helmpflicht aber nicht die das Vermummungsverbot.

    Fazit: Das Vermummungsverbot gilt praktisch nur für PKWs und LKWs.

  15. 15