Verteidigung zwischen den Stühlen

Dem Mandanten wird eine Straftat zur Last gelegt, die im Sympathie-Ranking ziemlich weit ganz unten liegt. Seine Strategie – auch dem Verteidiger gegenüber – bestand in einem vehementen Abstreiten. Das erleichterte ihm auch das Leben in der Untersuchungshaftanstalt.

Der Akteninhalt zeigte dem Verteidiger jedoch: Eine Freispruchverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach Aktenlage stand fest: Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht wird der Tatnachweis gelingen. Und zwar locker. Keine Chance.

An dieser Stelle fragt sich der Verteidiger bereits:
Wie sage ich es meinem Mandanten? Und: Sage ich es ihm überhaupt?

Das ist – oberflächlich gesehen – schnell beantwortet. Den Mandanten zu beschwindeln geht gar nicht.

Dennoch:
Der Verteidiger muß vorsichtig sein, wenn er absehen kann, daß der Mandant diese Informationen nicht verträgt, weil er psychisch entsprechend ausgerichtet ist.

In der konkreten Situation hatte der Verteidiger aber keine Wahl: Der untaugliche Versuch einer Freispruchverteidigung würde zu Konsequenzen führen, die erstens nicht notwendig und zweitens nicht akzeptabel wären.

Die weitere Frage …
…stellte sich dem Verteidiger nach dem Gespräch mit seinem Mandanten.

In seiner Verzweifelung, aus der Nummer nicht mehr herauszukommen, kündigte der Mandant in ernst zu nehmender Weise an, sich das Leben nehmen zu wollen.

Und jetzt?
Was macht der Verteidiger mit dieser Information.

§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet deren Weitergabe:

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Es gibt eine Backdoor, den § 2 Abs. 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

Das hilft irgendwie alles nicht wirklich. Liegt die Ausnahme im konkreten Fall vor? Das kann man so oder so sehen.

RoterpunktEin weiteres Argument…
… gegen die Weitergabe der Suizidabsichten besteht in den sicher zu erwartenden Änderungen der Haftverhältnisse. Der Mandant bekommt nach Bekanntwerden einen „Roten Punkt“ an die Zellentür. Das bedeutet eine permanente Überwachung, Verlegung in eine Doppelzelle und weitere (belastende) Maßnahmen, die den Freitod verhindern sollen.

Immer wieder eine schwierige Entscheidung, …
… auch in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger, das durch das Petzen sicher nicht besser wird.

Soll der Verteidiger die Selbsttötungsabsichten seines Mandanten der JVA offenbaren?

Fürsorglich Petzen?


     

 

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Gibt weitere Vorschläge? Worauf kommt es an?

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Bild (Stühle): © Raphaela C. Näger / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Strafverteidiger veröffentlicht.

27 Antworten auf Verteidigung zwischen den Stühlen

  1. 1
    nutellaberliner says:

    Kann der Verteidiger den Mandanten zu einem Gespräch mit dem Anstaltspsychologen bewegen? Der müsste ja auch der Verschwiegenheit verpflichtet sein…

  2. 2
    A. Hirsch says:

    Immer wieder schwierig. Abgesehen von der Schweigepflichtproblematik verschärft die Beobachtungszelle eine etwaige Krise eher noch. Gute Erfahrungen habe ich mit Gefängnisseelsorgern, die (ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet) den Mandanten aufsuchen. Bestenfalls natürlich mit dessen vorheriger Zustimmung.

  3. 3
    A.S. says:

    Ich hatte es ähnlich mit einem Mandanten in einer Sozialrechtssache, der mir am Telefon sagte, er brächte sich jetzt um. Ich habe die Polizei informiert. Alles andere kann ich mit mir nicht abmachen und das ist mir im Zweifel wichtiger.

  4. 4
    regelmäßiger Leser says:

    Die Situation habe ich schon oft erlebt. In der sozialrechtlichen Praxis kommen derartige Ankündigungen regelmäßig vor. Ich habe keinem einzigen Mandanten die Ernsthaftigkeit der Selbsttötungsabsicht geglaubt (so wie ich auch die Gewaltdrohungen gegen mich nie ernst genommen habe). Von daher hat sich mir die Frage nie ernsthaft gestellt.

    Hätte ich an die Ernsthaftigkeit geglaubt, und hätte ich geglaubt, dass der Entschluß zur Selbsttötung krankheits- oder affektbedingt ist, hätte ich wohl auch die Ordnungsmacht informiert.

  5. 5
    Knoffel says:

    Ich würde den Mandanten seelisch auf das Urteil vorbereiten, kurz und knapp und direkt auf die Zweidrittelentlassung zu sprechen kommen, wenn das hier möglich ist. Sprich, sofort ein neues Ziel erarbeiten. Außer es handelt sich um eine lebenslange Freiheitsstrafe, da ist es natürlich schwieriger, dem Mandanten die 20 Jahre als bald erreichbares Ziel zu verkaufen.

  6. 6
    BV says:

    Wenn die Ankündigung tatsächlich ernst zu nehmen ist (soweit man das beurteilen kann) und deren Ausführung auch nicht von weiteren Ereignissen abhängt (wie zum Beispiel der Verurteilung), bleibt wohl kaum eine andere Möglichkeit, als es weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme zum Gefängnisseelsorger halte ich für einen guten Kompromiss. Dann kann man mit diesem gegebenenfalls gemeinsam überlegen, ob man noch jemanden informieren sollte. Jedenfalls möchte sich wohl niemand in der Situation wiederfinden, dass der Mandant, der Suizidabsichten klar und deutlich geäußert hat, plötzlich tot aufgefunden wird…

  7. 7
    Katrin says:

    Vielleicht gibt es einen Mittelweg:
    Warum sprichst DU nicht mit dem Mandanten und erklärst ihm, dass Du es nicht hinnehmen kannst und darfst, dass er Suizid begeht. Und erläuterst die Konsequenzen (Haftbedingungen, Überwachung etc.). Auch der Hinweis auf eine geschlossene Psychiatrie hilft vielleicht.
    Frag ihn eindringlich, ob er sich von seinem Vorhaben distanzieren kann.
    Ich traue Dir gute Menschenkenntnis zu.

  8. 8
    WPR_bei_WBS says:

    Ihn zu „verraten“ halte ich auf vielen Ebenen für die absolut falsche Lösung. U. A. Wird sich dadurch seine Krise noch verschärfen, und danach nochmal, weil der rote Punkt alleine einen schon in den Suizid treiben kann (alle 15 geweckt zu werden ist schon nah dran an Folter). Die Erfahrung zeigt auch dass derjenige, der darüber redet noch (!) eine aktive Blockade dagegen hat.

    Ich würde also als erstes mit dem Mandanten persönlich reden, ihm den Seelsorger vorschlagen und anbieten, dass auch in die Wege zu leiten. Je nach Lage des Mandanten ihm auch erläutern, dass die Versuche meistens schief gehen und es danach Schlimmer wird. Und je nach Lage des Mandanten ihm sagen, dass man sich ernsthaft sorgen um ihn macht, ein Nichtstun nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann und drn Seelsorger daher auf jeden Fall informieren wird.

    Bei alledem würde ich persönlich (!) immer Evaluierung, wir spontan ein etwaiger Selbstmordversuch wäre. Vor dem Hintergrund, dass ich grundsätzlich jedem das Recht auf Selbstmord zugestehe und ihn nur vor Affekthandlungen beschützen würde, die er später bereuen würde (so er denn könnte)

  9. 9
    WPR_bei_WBS says:

    @ Katrin
    Noch mehr Druck aufzubauen bewirkt genau das Gegenteil

  10. 10
    RA Thomas says:

    Wenn Mandanten so einen Quark erzählen, höre ich immer nur Meeresrauschen und kreischende Möwen.

  11. 11
    Daniel says:

    Einfach darüber – ohne Namensnennung – bloggen. Irgendjemand wird es schon mitlesen und die entsprechenden Rückschlüsse daraus ziehen.

  12. 12
    M.D. says:

    Das ist eine blöde Situation. Komisch dass es dazu nichts gibt. Keine Handlungsempfehlungen, keine Literaturäußerungen, keine Rechtsprechung.

    Ich selbst habe immer solche Äußerungen ignoriert. Aber ob das das richtige ist. Das kann ich auch nicht sagen. Klar, der Gefängnisseelsorger ist in dem Fall eine gute Alternative, mit der man unauffällig das Problem wegdelegieren kann. Aber was macht man, wenn man keinen zur Hand hat, weil der Sachverhalt sich eben nicht in der Untersuchungshaft abspielt.

  13. 13
    Thorsten says:

    Nicht vergessen: wir haben Selbsttötungsfreiheit. Die Selbsttötung ist nicht strafbar, also auch nicht die Beihilfe dazu.

    Wenn es überhaupt auf irgendetwas ankommen kann, dann allenfalls darauf, ob der Entschluss des Mandanten auf einer psychischen Erkrankung beruht, der Mandant also nicht mehr Herr seines Willens war, und ob der Rechtsanwalt dies hätte erkennen können oder müssen.

  14. 14
    ichmalwieder says:

    Ohne mir jetzt groß Gedanken gemacht zu haben, muss ich dabei an die Radbruchsche Formel denken? Wäre das ein Ausweg?

  15. 15

    Es hilft alles nix. Der Erhalt des Lebens geht vor.

    Also: dem Mandanten in Bezug auf die Erfolgsaussichten reinen Wein einschenken und mit ihm nach Milderungsgründen suchen.
    Anschließend für den roten Punkt sorgen.

    Mir fällt nix besseres ein,

  16. 16
    Klaus says:

    Ich denke es kommt auf die Umstände an.

    Ich war mal in einer ähnlichen Lage. Ich hatte ein langes Telefonat mit einem Bekannten.
    Ich wusste das er psychische Probleme hat.

    Und da sagte er mir: „Ich bring mich um.“
    Hinfahren konnte ich nicht.
    Ich habe also die 110 angerufen und die Sache geschildert.
    Und die Polizei ist zu ihm gefahren und hat nachgesehen.

    Das fand er nicht gut und er hat unsere Freundschaft beendet, als ich ihm gesagt habe, dass ich die Jungs in Grün angerufen habe.

    Aber ich hätte Schwierigkeiten, wenn er sich damals umgebracht hätte und ich es hätte verhindern können.
    Es war definitiv besser für mein Gewissen die 110 anzurufen.
    Und ich würde heute genauso wieder handeln, wenn ich in einer derartigen Situation wäre und die Möglichkeit, auch nur im Entferntesten, bestehen würde, dass mein Gesprächspartner das wirklich vorhat.
    Aber ich brauche so eine Situation nicht nocheinmal.

  17. 17
    Max says:

    Ist der überhaupt verhandlungsfähig? Ansonsten: nicht weitersagen, ihm im Rahmen des Mandats professionelle Hilfe dringend anraten („Einweisung“?) und selbst emotionalen Abstand gewinnen.

  18. 18
    setonix says:

    Ich würde, sofern die Ernsthaftigkeit der Ankündigung nicht von der Hand zu weisen ist auf alle Fälle „petzen“.

    Ich spreche da aus Erfahrung. Ich war zwar nie im Gefängnis oder hatte anderweitig mit der „Staatsgewalt“ zu tun, aber vor einigen Jahren war ich sehr knapp vorm Suizid. Ich habs jemandem erzählt und derjenige hat „gepetzt“.
    Ich maße mir nicht an eine geschlossene Psychiatrie mit Gefängnis gleichzusetzen, aber die Folgen waren für mich in der Situation alles andere als angenehm und dementsprechend habe ich den „Verräter“ behandelt.
    Rückblickend bin ich demjenigen mehr als dankbar, weil ich mir ziemlich sicher bin, dass ich heute nicht mehr am Leben wäre oder zumindestens schwer behindert.
    Eitel Sonnenschein ist heute auch nicht alles, aber zumindestens LEBE ich.
    Für Jemanden mit dem „Stigma“ einer Verurteilung wegen was auch immer wird die Zukunft vermutlich nicht allzu rosig sein, aber den Tod (auch selbst gewählt) verdient er meiner Meinung nach nicht.

  19. 19
    R24 says:

    Offensichtlich ist der Drang, ein gutes Gewissen zu haben, stark ausgeprägt. Die meisten Kommentatoren würden sich gern irgendwo erleichtern. Ohne Rücksicht auf das Mandatsverhältnis und die Verschwiegenheitsverpflichtung und den Verrat durch eine Offenbarung. Es gibt Situationen, die mögen unbefriedigend sein. Aber wer würde zu einem Anwalt gehen, von dem man weiß, dass er aus dem Nähkästchen plaudert.

  20. 20
    Roland B. says:

    Zuzulassen, daß sich jemand in einer emotional angespannten Situation umbringt, ist wohl nicht richtig umschrieben mit „Situationen, die unbefriedigend sind“.

  21. 21
    regelmäßiger Leser says:

    Man sollte irgendwo im Kopf behalten, dass die Aufgabe des Anwalts die Rechtsberatung ist, nicht eine allgemeine Daseinsvor- und -fürsorge.

  22. 22
    Waschi says:

    Juristisch ist die Situation eigentlich einigermaßen klar: Es gibt kaum einen Zweifel, dass der Anwalt seine Schweigepflicht in dieser Situation ‚brechen‘ darf (rechtfertigender Notstand).

    Mit gewissen argumentativen Anstrengungen (oder besser gesagt Verrenkungen) kann man sogar zu dem Ergebnis kommen, dass der Anwalt in bestimmten Situationen einen Hinweis geben muss (über §§ 13, 222 oder § 323c StGB).

    Die eigentliche Schwierigkeit sehe ich hier im Detail: Wie spricht der Anwalt das Thema an; gegenüber wem; wie beurteilt er überhaupt, wie ernst es dem Mandanten ist…

  23. 23
    Hufflepuff says:

    Mir fällt §34 StGB ein.
    Frage an Herrn Hoenig: Greift dieser Paragraph?

    • Könnte passen. crh

    Ich hatte es als Apotheker schon mal, dass mir eine Kundin klare Suizidabsichten geschildert hatte, da sie mit ihren Schmerzen nicht mehr klarkam. Ich hatte mich entschlossen, den behandelten Arzt darüber in Kenntniss zu setzen und §203 StGB damit gebrochen. Mir erschien das Leben der Patientin wichtiger. Straftat: Ja oder Nein?

    • Eher Nein als Ja. crh
  24. 24

    […] Hoenig berichtet an dieser Stelle von einem Fall, in dem ein inhaftierter Mandant angesichts einer wohl eher ungünstigen […]

  25. 25
    meine5cent says:

    Na ja, in der strafrechtlichen Literatur wird durchaus diskutiert, ob beim ggf. gewaltsamen Unterbinden eines Suizides rechtfertigender Notstand vorliegt oder aber auch, wenn man nicht einschreitet, sogar ein Unglücksfall iSd. Tatbestands der unterlassenen Hilfeleistung gegeben ist.
    Eine Notstandslage iSd § 34 StGB kann man mE guten Gewissens bejahen, wenn durch den anwaltlichen Geheimnisverrat ( geringer Intensität, denn es geht ja dabei „nur“ um den aktuellen Zustand des Mandanten, nicht um den Kern des Mandats – etwa Informationen über den Tathergang o.ä.) der Suizid abgewendet werden kann.

    Berufsrechtlich sehe ich bei einem solchen Fall eher keine Probleme, strafrechtlich bleibt das Restrisiko des Zusammentreffens eines Strafantrags des Mandanten kombiniert mit sturköpfiger Staatsanwaltschaft

  26. 26
    WPR_bei_WBS says:

    Ich finde es ja immer wieder erstaunlich und bestürtzend, mit welcher Leichtigkeit sich einige hier heraus nehmen zu entscheiden, was für andere Menschen wichtig(er), richtig(er), … Ist und dabei auch mal ebenso meinen, der betreffenden haette selber Garnichts zu melden.

  27. 27
    setonix says:

    @ WPR_bei_WBS
    Sorry, so hart es klingen mag, aber jemand der im Affekt Suizidabsichten hat, ist nicht in der Lage selbst zu entscheiden was gut für ihn ist, da eben die Ratio in dem Moment nicht greift. Demnach muss jemand anderes über ihn bestimmen.

    Anders sehe ich das nur, wenn jemand bei klarem Verstand über einen längeren Zeitraum für sich zu der Entscheidung kommt nicht mehr Leben zu wollen.
    Mir ist klar, dass hier die Grenzen fließend sind, aber wenn jemand sagt, „wenn die mich wegen xyz verurteilen bringe ich mich um“ ist das NICHT rational.