Denjenigen Anwälten, die die Ansicht vertreten, sie könnten sich auch in Straf- und Bußgedsachen locker selbst vertreten, sei der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 – 061 Qs 51/16 – gewidmet:
Keine Kostenerstattung bei Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache
StPO §§ 464a II Nr. 2; ZPO § 91 II 3
Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. (Leitsatz des Gerichts)
Aus den Gründen:
Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist. […] Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar. […]. Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.
Es mag im Zivilrecht anders sein. Im Strafrecht hingegen erscheinen diese Argumente tragfähig. Der Volksmund spricht daher Wahres:
„Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten.“
Auch deswegen lasse ich mich selbst bei solchen Blödsinnsvorwürfen wie diesem hier von einem kompetenten Kollegen verteidigen. Das hat ja auch schon Tradition, wie die Vier Strafverteidiger vor einem Dutzend Jahren gezeigt haben.
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Bild: © Claus Zewe / pixelio.de
lieber herr kollege blogbetreiber.
diesen schönen merkspruch sollte man dann aber auch vollständig zitieren:
„Wer […], ist schlecht verteten und hat einen Narren zum Mandanten.“
So kommt nämlich auch die andere, nicht unwichtige Seite mit heraus!
Was ist eigentlich aus der Vier Strafverteiger Seite geworden? Totes Online-Archiv?
:)
Vielleicht sollte man an dieser Stelle auch mal auf die Freispruchquote in Deutschland von ~ 3% hinweisen.
Insoweit kann es zumindest billiger sein, sich bei einer ziemlich offensichtlichen Beihilfe zur üblen Nachrede nicht von einem Kollegen verteidigen zu lassen, es sei denn, der Kollege macht es „umsonst“.
In dem zitierten Fall gibt es auf Tatsachenebene keine Unklarheiten. Was die Rechtsansichten anbetrifft, so ist es spätestens ab dem Eröffnungsbeschluss schwierig, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen ;)
Sehen Sie, jetzt kommen Sie bald ins Gefängnis weil Sie immer so gemein sind!
Nur weil er die Kosten für die Selbstverteidigung nicht ersetzt bekommt, heißt es doch nicht, daß er ein Narr ist. Er hat doch einen Freispruch erwirkt.
Im Zivilrecht ist es genau das gleiche (außer vielleicht, es geht um Gebührenbeitreibung). Sich selbst vertretende Rechtsanwälte schreiben – emotional bedingt – viel nebensächliches Zeug in ihre Schriftsätze, das sie üblicherweise weglassen würden. Selbiges gilt, wenn Kollegen ihre Lebensgefährten oder Ehegatten vertreten. Katastrophe!
Hallo Herr Hoernig,
habe mir gerade die Seite durchgelesen. Leider gehen die wenigstens Links. Wirklich schade. Gerade ihre Schriftsätze machen es doch sicherlich aus.
Falls die Links ohne große Mühen wiederhergestellt werden (und auch für den Fall, dass sie unter größten Aufwänden wiederhergestellt werden ;) ) lassen sie es mich wissen.
Ich habe den Satz aus der Begründung
„Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist. […] “
jetzt dreimal gelesen und vermag diesem Satz keinen Sinngehalt zuzuordnen. Kann mir jemand helfen?
@Christoph:
das geht so:
a) du bist Anwalt
b) du bist Betroffener in einem Straf- oder Bußgeldverfahren
Du darfst nicht gleichzeitig Anwalt (die Funktion, nicht der erlernte Beruf) und Betroffener im selben Prozeß sein.