Zivilisten, Strafrecht und der unterbliebende Blick ins Gesetz

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung teilte die beklagte Rechtsanwältin ein paar Details aus dem (ehemaligen) Mandatsverhältnis mit. Das geschah mit Schriftsatz vom 07.04.2015 an das Kammergericht.

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind alles hochdekorierte Rechtsanwälte, sechs Stück laut Briefkopf:

Diese Mitteilungen der Beklagten waren recht unangenehm: Die Glaubhaftigkeit einer entscheidenden Zeugenaussage war danach perdu. Das führte zunächst zu üblen Konsequenzen für die Klage. Und in der Folge dann zu einer grandiosen Idee der Dekorierten. Sie holten tief Luft und schrieben:

Ziemlich aufgeplustert war der – per Fax vorab, selbstverständlich – an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schriftsatz.

Die Staatsanwaltschaft legte eine Akte erst an und diese dann dem zuständigen Staatsanwalt auf den Tisch. Der freute sich nach der Lektüre der ersten beiden Seiten der Strafanzeige, da er sofort danach verfügen konnte:

Wobei haben sich die hochqualifizierten Zivilisten zu dusselig angestellt? Und was hätten sie statt dessen ganz locker besser machen können?

Das sind die Gründe dafür, daß ich einerseits immer wieder dazu auffordere, von Sachen die Finger zu lassen, von denen man keine Ahnung hat. Und andererseits die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mithilfe des Strafrechts regelmäßig ziemlich daneben ist.

Update/Auflösung:

Die Kommentatoren A.Hirsch, meine5cent und RA Ullrich lagen richtig:

Der Grund für die sofortige Einstellung war sicherlich die seit langem abgelaufene dreimonatige Strafantragsfrist.(§ 203 StGB ist ein reines Antragsdelikt).

Aber sowas haben die unroutinierten Strafrechtslaien (Aka: Hochdekorierte Zivilrechtler) nicht drauf. Also: Finger weg (von Zivilrechtlern, wenn’s um’s STrafrecht geht.)!

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Strafrecht veröffentlicht.

17 Antworten auf Zivilisten, Strafrecht und der unterbliebende Blick ins Gesetz

  1. 1
    Fabian says:

    Ich würde ja behaupten, dass die strafrechtliche Verurteilung gar kein „Geheimnis“ war, da eh in öffentlicher Sitzung ausgesprochen.

  2. 2
    A. Hirsch says:

    Die Strafantragsfrist ist rum.

  3. 3
    vb says:

    Alle Angaben sind Öffentlich einsehbar.
    Die angaben als Geschäftsführer und der Insolvenz stehen im Handesregister und die Verurteilung fand in einer Öffentlichen haubtverhandlung statt.
    Also keine Priviligierten Informationen.

  4. 4
    Tim says:

    Alle falsch bisher ;)

    Ganz einfach: §205 StGB. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, die Kanzlei ist nicht befugt, den Strafantrag zu stellen.

  5. 5
    meine5cent says:

    @Tim:
    Falsch.
    Den Strafantrag kann man durchaus durch einen bevollmächtigten Anwalt stellen lassen; Vertretung in der Erklärung ist ohne weiteres möglich.
    Ob die Antragsfrist abgelaufen ist, hängt davon ab, wann der Ex-Mandant Kenntnis von dem „verräterischen“ Schriftsatz erlangt hat.
    Ich tippe mal angesichts des zeitlichen Verlaufs auf Ablauf der Antragsfrist und im Übrigen darauf, dass die Informationen eher nicht dem Schutzbereich des 203 StGB unterfallen, wenn sie ohne weiteres aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt werden können.

  6. 6
    anon says:

    Mit meinem Laienwissen würde ich vermuten, dass die Anzeigenden den Unterscheid zwischen Strafanzeige und Strafantrag nicht (mehr) kennen.
    Laut Wiki [1] ist § 203 ein reiner Antragsdelikt. IHMO bedeutete dies, dass nur der Geschädigte einen Strafantrag stellen kann und muss, damit die Staatsanwaltschaft tätig wird.

    [1] https://de.wikipedia.org/wiki/Antragsdelikt#Antragsdelikte_im_Strafgesetzbuch

  7. 7
    maaax says:

    6 Anwälte und nur einer von denen ist Doktor? Die anderen könnten wenigstens ihren Dipl.-Jur. erwähnen…

  8. 8
    Charlie says:

    Alles bisher ziemlich weit weg … ;-)

    Die Musik spielt im Bereich des Tatbestandsmerkmals „unbefugt“. Was immer man sonst so für sich behalten muss — zur Abwehr einer unberechtigten Straf- oder Zivilklage darf man es (dem Gericht und den Prozessbeteiligten) offenbaren … auch in öffentlicher Sitzung.

    Sonst wäre es ja einfach … immer einfach nach dem verlorenen Prozeß seine Rechtsanwälte verklagen, und die dürfen sich dann nicht wehren … nä nä … so nich ;-)

  9. 9
    mendel says:

    Der Schrieb datiert vom 06. Oktober 2015 und führt als Beweis einen Schriftsatz vom 18.10.2015 an? Die Kollegen haben da eine ganz erstklassige Glaskugel in der Kanzlei…

  10. 10
    Rainer says:

    Ich bin auch nur Laie, aber ich vermute mal, wenn die Frau RA „nur“ als Bevollmächtigte aufgetreten wäre, dann hätte sie diese Informationen über ihren früheren Mandanten nicht teilen dürfen, bzw. man hätte dem Antrag nach zumindest ermitteln müssen, ob ein Verstoß vorliegt. Also in etwa so:
    Da sie laut der Beründung des Antrages( vor dem ersten Zitat) gleichzeitig nicht nur Bevollmächtigte sondern auch Beklagte war, durfte sie (zu ihrer eigenen Verteidigung ) sehr wohl alles vortragen, worüber sie persönlich Kenntnis erlangt hat, auch z.b. als Teilnehmer eines vorherigen Verfahrens. Sie konnte somit in ihrer Rolle als Beklagte gar keine Verletzung des §203 begehen.

  11. 11
    WPR_bei_WBS says:

    @ maaax:

    a) Das setzt aber voraus, dass man überhaupt einen Dipl.-Jur. hat. Den vergeben die wenigsten juristischen Fakultäten

    b) wenn er von einer Uni vergeben wird, dann meistens schon nach dem ersten Staatsexamen – als fertiger Anwalt würde ich also gerade damit nicht werben, sieht ja so aus, als ob man’s nicht weiter gebracht hätte (ist in etwas das gleiche, als würde ein alter Diplomer nach Abschluß auf sein Vordiplom hinweisen).

  12. 12
    RA Ullrich says:

    @ Rainer: Ganz so einfach ist es nicht, es kommt nicht darauf an, in welcher Funktion sie die Informationen preisgibt, sondern in welcher Funktion sie sie erlangt hat (nämlich in Bezug auf ihre anwaltliche Tätigkeit). Selbst Beklagte sein ist durchaus kein allgemeiner Freibrief, die anwaltliche Schweigepflicht zu brechen, sie darf nur das offenbaren, was notwendig ist und auch nur dann, wenn die Klage gegen sie zu dem früheren Mandat tatsächlich einen Bezug hat (was hier wahrscheinlich der Fall war). Wenn ich z.B. zufällig in einen Verkehrsunfall verwickelt werde, bei dem ein Exmandant von mir als Zeuge für die Gegenseite benannt wird, darf ich dem Gericht nicht ohne weiteres auf die Nase binden, dass der vor 2 Jahren schonmal ein Verfahren wegen Falschaussage und Beihilfe zum Betrug an der Backe hatte und mir gegenüber seine Schuld eingeräumt hat.

    Ob die hier präsentierten Informationen wegen allgemeiner Bekanntheit durch die Presseöffentlichkeit bereits nicht geheimhaltungsbedürftig waren und/oder im Rahmen zulässigen eigenen Verteidigungsverhaltens offenbart werden durften, lässt sich der knappen Schilderung nicht ohne weiteres entnehmen. Der Grund für die sofortige Einstellung war sicherlich die seit langem abgelaufene dreimonatige Strafantragsfrist.(§ 203 StGB ist ein reines Antragsdelikt).

    Amüsant übrigens auch die Formulierung „dringender Anfangsverdacht“, da erkennt man auch gleich den Vollblutzivilisten, ebenso wie am „Vorabfax“ an die StA (Der einzige Grund, der StA irgendwas, was ich ihr gefaxt habe, nochmal per Post hinterherzuschicken wäre, wenn dem Schreiben schlecht per Fax reproduzierbare Bilder oder auf Echtheit zu prüfende Originalurkunden als Beweismittel beigefügt wären.)

  13. 13
    Das Ich says:

    Was hackt ihr hier alle auf Dipl. Wjurs rum? Wie Herr Hoenig schon gesagt hat…Finger von Sachen lassen, von denen man keine Ahnung hat…Ich kenne auch Dipl. Wjurs, die so spezialisiert sind, dass sie in ihrem Spezialgebiet locker die Herren Prof. und Dr. abziehen…die dort eben nicht Zuhause sind…

  14. 14
    Stefan says:

    § 77b StGB. Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis.

  15. 15
    WPR_bei_WBS says:

    @ Das ich:

    Wer hackt denn hier auf Dipl.-WJurs. herum?

  16. 16
    Börni says:

    Gibt es auch noch eine Auflösung fürs dusselig anstellen und besser machen?

  17. 17
    Airfix says:

    Ich bitte höflichst um Auflösung der gestellten Aufgabe. :-)