Monatsarchive: März 2018

Stündliche Leerung

Eine Einladung zur stündlichen Alk-Kontrolle:

Erinnert mich auch an den in Reggaefarben beklebten Transporter von Hans Söllner: „Marijuana – Im- und Export“. Der dürfte – insbesondere in seinem „Heimatland“ Bayern – stets für gute Laune sorgen.

In diesem Sinne: Prost!

8 Kommentare

Vorbildliches aus Bayern

Strafsachen in Bayern bearbeite ich mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge.

Wenn ich mir die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten anschaue, die die bayerische StPO einer engagierten Verteidigung zubilligt, wird mir schwindelig. Was aber die Zusammenarbeit mit der bayerischen Justiz betrifft, geht mir das Herz auf.

In einem Verfahren gegen einen zukünftigen Ex-Kollegen hatte ich um Akteneinsicht nachgesucht und um „Übersendung der Ermittlungsakte(n) an unsere Kanzlei“ gebeten.

Ein paar Tage später trudelte dann dieses Fax hier ein:

So macht die Mandatsbearbeitung Spaß, es geht flott und es werden unnötige Kosten und sinnloser Aufwand vermieden. Das wäre einmal ein Aspekt, unter dem sich die Moabiter Landjustiz ein Beispiel an den Bayern nehmen könnte. Es ist ja nicht alles schlecht …

__
Bild: © Bernhard Aichinger / pixelio.de

12 Kommentare

Das Mimimi und die Nachdruckweiterleitung

Die politischen Auseinandersetzungen nehmen schonmal knackigere Formen an, seitdem diese gebräunten Hetz-Kampagneros in den Parlamenten sitzen. Den Staat, den sie bekämpfen und ablehnen, nutzen sie allerdings immer dann sehr gern, wenn es scheinbar ihren eigenen Interessen nützen könnte.

Und wenn sich die Wir-sind-das-Volk-Vertreter in Kargheit ihrer argumentativen Steppe verlaufen haben, greifen sie – mimimi – nach der Keule des Strafrechts und beschäftigen die (vormals aktiven, jetzt freigestellten) Kollegen.

Meinem Mandanten und mir dauerte das alles ziemlich lang. Zu lang, bis die Ermittlungen in die Gänge kommen. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ist per se schon nicht einfach wegzustecken. Wenn man ein politisches Amt bekleidet, ist ein offenes Ermittlungsverfahren noch einmal ein Zacken härter. Aus diesem Grund haben wir schon wiederholt an den Fortgang dieser unsäglichen Geschichte erinnert.

Offenbar sitzt in der für diesen Fall zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft kein Parteifreund eines ehemaligen LOStA.

Der von der Verteidigung gedrückte OStA teilt mit:

Jetzt müssen wir nur noch abwarten, von welcher Qualität die Arbeit der Ermittlungspersonen (aka: Hilfsbeamten) der Staatsanwaltschaft ist. Und in welcher Farbe der Schlußbericht geschrieben wurde.

10 Kommentare

Die BRAK, das beA und die Klage

Die Verantwortlichen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weigern sich, für eine sichere Kommunikation zu sorgen.

Einerseits sind alle Rechtsanwälte gesetzlich dazu verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen (wenn es denn mal irgendwann funktionieren sollte). Andererseits ist das, was bisher von der BRAK dafür zur Verfügung gestellt wird, nicht sicher.

Bei einer genaueren Analyse des beA wurde deutlich, dass die Probleme weit schwerwiegender sind als zunächst vermutet. Neben haarsträubenden Versäumnissen bei der Programmierung stellte sich heraus: Das beA ist derzeit so ausgelegt, dass Nachrichten nicht nur von den Empfängern entschlüsselt werden können. Denn die beA-Nachrichten werden unterwegs “umgeschlüsselt”: Auf einem Server namens HSM, den die BRAK als Betreiberin des beA kontrolliert, wird der Zugriff auf alle durchlaufenden beA-Nachrichten verwaltet. Nicht der Absender, sondern ein Server der BRAK steuert, wer letztlich die Nachrichten lesen kann. Das macht das beA extrem verwundbar: An dieser Stelle kann technisch die Kommunikation aller Anwältinnen und Anwälte in Deutschland mitgelesen werden.

Diese Hintertür des beA in seiner derzeitigen technischen Ausgestaltung ist eine Gefahr für eine Säule unseres Rechtsstaats: das anwaltliche Berufsgeheimnis.

So umschreibt die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. auf der Website www.bea-aber-sicher.de das massive, konzeptionelle Problem der Software, die ohnehin mit einer heißen Nadel gestrickt worden zu sein scheint.

Es geht nun darum, die Herrschaften der Bundesrechtsanwaltskammer mithilfe einer gerichtlichen Entscheidung dazu zu bewegen, das zu tun, wozu sie eigentlich ohnehin verpflichtet wären: Das Vertrauen in die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte zu sichern.

Und weil die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Geld kostet, auch dann, wenn Anwälte gegen ihre Vertreter klagen, rufen die Inititatoren zu Spenden auf. Es geht um einen recht überschaubaren Betrag von 25.000 Euro, den wir eigentlich zusammen bekommen sollten.

Hier gibt es weitere Informationen und Hinweise, wie man diesen Aktion unterstützen kann, sollte und muß.

Anwälte! Laßt das Glotzen sein. Kommt herüber und zahlt was ein! :-)

14 Kommentare

Steuerberatung durch Strafverteidiger

Der Herr Graf Gottfried von Goks ist Unternehmer, er ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Insoweit auch sehr erfolgreich.

Und er ist – wie der Name schon andeutet – Kokain-Konsument. Bei dieser Beschäftigung hatte er eher weniger Erfolg. Man hat ihn beim Einkaufen erwischt. Das soll aber hier jetzt nicht das Thema sein. Statt um Betäubungsmittelstrafrecht geht es um Steuerstrafrecht.

Der Graf beauftragt mich mit seiner Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wir waren uns einig über die Verteidigervergütung. Deswegen haben wir ihm eine Rechnung geschickt. Dazu hat er eine Frage (die er mit per Postkarte eMail schickt):

Noch eine Bitte: Könnten sie eventuell die Privat-Rechnung auf die Heizmaterialshandel GmbH ausstellen? Ginge dies?

Ich über setze das mal:

Könnten Sie mir eventuell Beihilfe leisten bei einer Steuerhinterziehung und mir eine Scheinrechung ausstellen?

Das ist schon eine ziemlich dusselige Frage an einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Strafmandat.

Vor vielen Jahren habe ich einmal einen Brief an einen anderen Mandanten geschrieben und ihn hier veröffentlicht. Der damalige Mandant hat mir den Auftrag entzogen, weil ich nicht bereit war, wegen popeligen Kleingelds meine berufliche Existenz auf’s Spiel zu setzen und ihn dabei zu unterstützen, eine weitere Straftat zu begehen.

Dem Herrn Graf habe ich einen Link auf jenen Beitrag geschickt. Er hat sich bedankt für diesen – kostenlosen – Rat, der ihm zumindest in Zukunft davor bewahrt, sehr einfach aufzudeckende Straftaten zu begehen.
__
Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de, editiert: „Strafverteidiger“ statt „Steuerberater“

5 Kommentare

Der besserwissende Spammer

In unserem Minuten-Textbaustein gegen eMail-Spamming fordern wir den Spammer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um damit die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ich fordere Sie daher auf, die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per eMail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine dazu geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Schriftform abzugeben.

Eigentlich kein Ding, man muß nur wissen, was man da reinschreibt. Da das aber eben nicht jeder weiß, bieten wir einen Formulierungsvorschlag an:

Unter http://www.kanzlei-hoenig.de/docs/ue.pdf finden Sie einen dafür geeigneten Vordruck.

Kann man benutzen. Muß aber nicht. Wenn man eine andere Idee hat. Solange man weiß, worauf’s ankommt.

Worauf es jedenfalls nicht ankommt, ist der folgende Sermon, den mir eine als Aktiengesellschaft getarnte Softwarebude aus Andechs vor die Füße kippt:

Naja. Dann eben nicht.

Aber das, was mit der Herr Vorstand der AG schreibt, ist jedenfalls auch nicht ausreichend:

Wir werden Ihre Adresse in unserer Adressdatenbank mit einem Werbeausschlusskennzeichen versehen … Somit werden Sie auf keine Weise mehr von uns kontaktiert

Oftmals belassen wir es dennoch dabei. Das dumme Geschwätz da oben hätte ich dann auch nicht weiter beachtet. Allerdings ist der Vorstandspammer ein mitteilungsbedürftiger Frisörbesucher:

Warum er das mir und nicht seinem Hairdresser oder einer Parkuhr erzählt, erschließt sich mir nicht. Macht mir aber schon schlechte Laune.

Nachdem dann allerdings auch das hier noch folgte …

… hat mein Lieblingsanwalt für Spamabwehr wieder einen neuen Job bekommen.

Na schön, in Andechs gibt es glücklicherweise nicht nur Klugscheißer und Besserwisser. Sondern auch ein paar fitte Mönche mit guten Ideen:

Prösterchen!

__
Das Oscar Wilde Zitat stammt aus einer Publikation des Spammers, die mit „Unser Leitbild“ überschrieben ist. So kann’s kommen.

18 Kommentare

§ 266a StGB: Verjährung erst nach 45 Jahren?

Die Vorschriften über die Verjährung stellen – bis auf eine Ausnahme – hohe Anforderungen an die Rechtsanwender. Die eine Ausnahme ist überschaubar in § 78 Abs. 2 StGB geregelt und lautet:

Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht.

Ok, der war locker, versteht jeder.

Wenn man sich nun aber den § 78 StGB im Übrigen anschaut, gibt es ansonsten ein paar Differenzierungen: Je höher die vom Gesetz angedrohte (Freiheits-)Strafe ist, desto länger dauert’s, bis die Verfolgung eingestellt werden muß, weil das Verfahrenshindernis „Verjährt!“ vorliegt.

Ganz einfach? Ganz bestimmt nicht!
Denn sonst brauchte man ja keine Strafverteidiger. ;-)

Ernsthaft schwierig wird es schon, wenn es um den Verjährungsbeginn (§ 78a StGB) geht. Auf die anderen Probleme wie Ruhen (§ 78b StGB) und Unterbrechung (§ 78c StGB) will ich hier nicht eingehen.

Es geht in diesem Beitrag um diesen unscheinbaren ersten Satz des § 78a StGB:

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

Bei einem in die Luft gesprengten Geldautomaten ist die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) beendet, wenn der Rauch sich gelegt hat. Das ist geschenkt.

Wie es aber aus mit dem „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“, auch bekannt als „Nichtabführen von Sozialabgaben“, § 266a StGB? Wann beginnt hier der Sand zu rieseln?

Die Beendigung beim Tatbestand des § 266a StGB entspricht dem Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht. Wir müssen jetzt also nicht nur ins Strafgesetzbuch schauen, sondern auch noch in das Sozialgesetzbuch IV. Dort findet man den § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Der regelt, daß Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge an die Krankenkassen in – Achtung! – dreißig (30!) Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren.

Das bedeutet für einen Arbeitgeber, der bewußt und gewollt, zumindest aber bedingt vorsätzlich einen Scheinselbständigen beschäftigt, 30 Jahre plus die Verjährung für den § 266a StGB (das sind nochmal 5 Jahre) mit der Strafverfolgung rechnen sollte.

Und wenn ich jetzt einmal einen ganz bösen (aber keineswegs völlig abwegigen) Fall konstruiere, komme ich auf eine Verjährungsfrist von insgesamt 45 Jahren. Da freut sich die Deutsche Rentenversicherung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Hauptzollämtern.

Wer die richtige Normenkette für die möglichen 15 Jahre als erster in die Kommentierung schreibt, dem schicke ich (nach Ostern) eine Tafel Schokolade.

__
Bild: © BirgitH / pixelio.de

12 Kommentare

Tricksendes Hauptzollamt

Gegen die Mandantin wird ein Vorwurf erhoben, für dessen Ermittlung das Hauptzollamt zuständig ist. Es geht um § 266a StGB und angebliche Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Zu ordnungsgemäßen Ermittlungen gehört die verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten. Das ist in § 163a StPO geregelt. Das Hauptzollamt lädt also die Mandantin zu Vernehmung vor:

Nun ist es so, daß die Mandantin dieser Ladung nicht folgen muß und aus Sicht einer effektiven Strafverteidigung auch nicht folgen sollte. Das wissen auch die Hauptzöllner. Allerdings gefällt ihnen das in der Regel gar nicht, wenn die Beschuldigten sich vor ihrer Vernehmung durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen.

Deswegen hilft man dem Willen der Beschuldigten nach und erteilt ihr einen ziemlich üblen Hinweis:

So ein Hinweis hört sich für einen juristisch ungebildenden und unerfahrenen Beschuldigten gefährlich an:

„Wenn Du nicht kommst, wirst Du zwangsweise vorgeführt!“

Das ist genau das, was bei meiner Mandantin hängen geblieben ist, als sie den Hinweis gelesen hatte.

Als ich der Mandantin den Inhalt § 163a Abs. 3 StPO erklärt habe, hat sich sich geärgert und sich von dem Beamten – Achtung: O-Ton – „verarscht“ gefühlt. Wie ich meine: Völlig zu Recht. Ich nenne sowas

„Üble Täuschung durch einen eigentlich wahren Vortrag“.

Denn wenn sie dieser Ladung mit oder ohne Entschuldigung bzw. Absage nicht gefolgt wäre, wäre nichts, aber auch gar nichts passiert!

Für die Rechtskundigen unter den Lesern nun die Aufgabe zum Mitarbeiten:

Wann erst könnte die zwangsweise Vorführung erfolgen? Klären Sie meine Mandantin auf! Warum ist dieser Hinweis eine unangemessene Trickserei des Hauptzollamtsmanns? Wie wahrscheinlich ist die zwangsweise Vorführung, wenn sie von ihrem Recht, sich durch Schweigen und Nichterscheinen zu verteidigen, Gebrauch gemacht hätte?

__
Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de

16 Kommentare

Ansichten eines Strafverfahrens im Sozialversicherungsrecht

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB gegen einen Unternehmer.

Von oben betrachtet sieht der Verdacht so aus:

Auf solche Verfahren freuen sich Staatsanwälte und Richter ganz besonders. Nicht.

Weil es nicht nur um klassisches Strafrecht geht, das wir schon auf der Uni kennen gelernt haben. Der Schwerpunkt der Vorwürfe liegt meist im Sozialversicherungsrecht. Und das gehört in aller Regel nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der Justiziellen.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts war nicht amüsiert, als der Angeklagte nicht bereit war, die Anklage einfach abzunicken. Deswegen setzte er die Verhandlung aus, damit auch er sich jetzt erstmal ordentlich in die Sache einarbeiten kann. Er wird erkennen, daß nicht allzu viel übrig bleiben kann von den Vorwürfen.

Das hat das Verteidigerteam, bestehend aus Strafverteidiger, Sozial- und Steuerrechtler bereits erledigt. Es erstaunt immer wieder, wie sich die Kollegen in so eine Materie einarbeiten können. Es macht große Freude, mit ihnen zusammen zu arbeiten.

In ein paar Monaten (wenn das Schöffengericht wieder ein paar Termine frei hat) wird es dann heißen: Ludi incipant …

3 Kommentare

Aufforderung zur Löschung, Unterlassung und Richtigstellung

Ich habe eine Abmahnung erhalten:

An RA Carsten R. Hoenig
Kanzlei Hoenig
Berlin, Lincke-Ufer 99

Sie haben in dem von Ihnen auf Ihrer gewerblichen KanzleiWebSeite betriebenen WebBlog meinen vollen Namen veröffentlicht, so geschehen u.a. am 12.02. 2018 und 24.02. 2018 – und haben damit gegen meinen Willen und ohne mein Einverständnis meine Identität preisgegeben.

Sie haben damit in schwerwiegender Weise meine Persönlichkeitsrechte und meine Privatsphäre verletzt sowie mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Desweiteren haben Sie gegen Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen.

Außerdem haben Sie mit Ihrem Verhalten gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG verstoßen – und mich willkürlich gegenüber anderen Kommentatoren Ihres Blogs benachteiligt/ diskriminiert. Da den anderen Lesern/ Kommentatoren des Blogs Vertraulichkeit/ Anonymitat bezüglich ihrer Identität insbesondere des vollen Namens gewährt wird, haben Sie diese Anonymität auch mir zu gewährleisten.

Desweiteren mache ich Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die von Ihnen willkürliche und rechtswirdrige Preisgabe meines Namens dazu geführt hat, dass andere Kommentatoren in Ihrem Blog menen Namen missbrauchen und unter meinem Namen Kommentare abgeben. So dass also die anderen Leser denken, dass diese Kommentare von mir sind, was jedoch definitiv nicht der Fall ist.

Ich fordere Sie daher ausdrücklich dazu auf, es zu unterlassen, meinen Nachnamen in Ihrem Blog zu veröffentlichen und es ebenfalls zu unterlassen, Kommentare, die unter meinem vollen Namen dort von anderen geschrieben werden, zu veröffentlichen. Ihre Nennungen meines Nachnamens im Blog sowie die bisher fälschlicherweise unter meinem Namen abgegebenen Kommentare haben Sie unverzüglich zu löschen. Es handelt sich hier im Fälschungen und um einen Missbrauch meines Namens/ meiner Identität.) – (so. z. Bsp. der Kommentar am 14.02. unter meinem Namen – mit geradezu absurdem Inhalt, den ich niemals geschrieben hätte) Es besteht hier ohnehin sehr stark der Verdacht, dass Sie es selbst sind, der hier in unseriöser, rechtswidriger und geradezu hinterhältiger Weise Kommentare unter meinem Namen in Ihrem Blog abgeben.

Wegen der Verletzung meiner Persönlchkeitsrechte u.a. und zum Ausräumen einer Wiederholungsgefahr fordere ich Sie auf, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, in der Sie sich zu den oben benanten Unterlassungen verpflichten. Frist zur Abgabe hierfür: Freitag, 09. März 2018, 15 Uhr.

Desweiteren fordere ich Sie wegen der schwerwiegenden Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte, meiner Privatsphäre ua. dazu auf, mir ein Schmerzensgeld/ Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Auch hierzu haben Sie sich in der strafbew. Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verpflichten.
Fristsetzung zur Zahlung des Schmerzensgeldes/ Entschädigung an mich: 2 Wochen (ab 08.03.2018)

Sonst sage ich dazu nichts.

33 Kommentare