Monatsarchive: Juli 2018

Den Bock zur Verteidigerin gemacht

Dem Wilhelm Brause wurde ein gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren aus, erhebt die Anklage und beantragt die Eröffnung des Verfahrens vor der großen Strafkammer beim Landgericht.

Das Gericht versucht, dem Brause die Anklageschrift zuzustellen, wußte aber nicht, wo er wohnt. Deswegen meldete sich die Staatsanwaltschaft bei der Verteidigerin:

Die Verteidigerin schrieb zurück:

Das Gericht stellt der Verteidigerin nun die Anklage mit Wirkung für und gegen Wilhelm Brause wirksam zu. Und zack! Die Verjährungsfrist verlängert sich um weitere 5 Jahre.

Weiß jemand warum? Und welchen kapitalen Bock die Verteidigerin hier geschossen hat?

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Kostenlose Ersteinschätzung, gesucht via Blogkommentar

In der vergangenen Woche ging die folgende Anfrage über ein Portal, auf dem „potentielle“ Mandanten Fragen an den Pool registrierter Rechtsanwälte stellen können. Die Anwälte erhalten Gelegenheit, eine „kostenlose telefonische Ersteinschätzung“ zu liefern.

Da reden sich Strafverteidiger den Mund fusselig, um die „potentiellen Mandanten“ über ihre Rechte zu informieren, und dann kommen immer noch solche Fragen.

Was empfiehlt die versammelte Blogleserschaft diesem armen Wicht?

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Fotowettbewerb: Die Wanne und die CSD-Demo

Ich hab’s gestern nochmal geprüft: Die Wanne steht am Großen Stern, Ecke Spreeweg und dort weder im Weg, noch im Parkverbot.

Das gute Stück freut sich schon auf den Samstag und wird dort die LSBTTIQ-Community auf der CSD-Demo heftig begrüßen.

Die Wanne hat nichts gegen freundliche Fotos, die wir gern hier im Weblog ausstellen können.

Wir können dann gemeinsam hier im Blog über die Fotos abstimmen; für die drei besten/schönsten Fotografien spendiere ich den Fotografen eine Kiste Weißwein (drei für den 1., zwei für den 2. und eine für den 3. Platz).

Den Teilnehmern und Zuschauern (darunter mir selbst) wünsche ich allerbeste Unterhaltung, gutes Gelingen und viel Erfolg bei der Umsetzung der diesjährigen Forderungen, bei dem zu erwartenden Kaiserwetter sicher kein Problem. Ludi incipant!

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Schnarchnasen bei der Fluglinie

Beim Studium einer Ermittlungsakte bin ich auf die Hintergründe für den kläglichen Untergang einer bekannten Fluglinie gestoßen.

Im Jahr 2012 – also zu einer Zeit, in der die Passagiere beim Verlassen des Fliegers für ihr Durchhaltevermögen an Bord mit einem Schokoladenherz belohnt wurden – konnte man im Internet Luftbeförderungsansprüche von der Fluggesellschaft erwerben, also Flugtickets kaufen.

Zum Beispiel am 26.03.2012 von München nach Arabien und zurück, für 4 Personen, zum Preis von rund 15.000 Euro.

Zur Bezahlung konnte man der Gesellschaft eine Lastschriftermächtigung erteilen, mit der der Flugpreis vom Konto des Bestellers abgebucht werden sollte.

Am 27.03.2012 übermittelte die Fluggesellschaft die Lastschrift an die Bank ihres Kunden.

Bereits am 02.04.2012 stornierte der Kunde den Flug. Vereinbarungsgemäß erstattete die Fluggesellschaft ihrem Kunden den Flugpreis und überwies ihm den Betrag in Höhe von 15.000 Euro, und zwar am 04.04.2012.

Da es sich bei dem Konto, für das der Kunde die Lastschrift erteilt hatte, um ein Sparkonto handelte, konnte die Abbuchung nicht erfolgen. Die Lastschrift ging am 30.03.2012 zurück.

Wenn man sich die Geschichte anschaut, könnte man denken, das kann mal passieren. Einmal und aber nicht noch einmal.

Anders bei dieser Fluggesellschaft: Hier hat das insgesamt 15 Mal geklappt, weitere 3 Mal knapp nicht mehr. Dabei sind runde 160.000 Euro über die Theke am Ticketschalter gegangen.

Und wie ist die Sache aufgeflogen? Durch einen aufgeweckten Mitarbeiter der Fluglinie?

Nein. Sondern durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank, auf der die Gutschriften eingingen. Der Kunde hatte die Beträge unmittelbar nach deren Eingang auf dem Konto wieder abgehoben. Das ist verdächtig.

Hätte die Bank das nicht mitgeteilt, hätte es sicher noch eine ganze Weile gedauert, bis irgendwelche Schnachnasen bei der Fluglinie aufgewacht wären. Und das, obwohl bei der Buchung jeweils dasselbe Konto, dieselbe Rufnummer und dieselbe eMail-Adresse angegeben wurde.

Verstehen kann man das nicht.

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Bild: © Arkadius Neumann / pixelio.de

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Ein Jammer: Die Kostenerstattung im Strafverfahren

Gegen Wilhelm Brause und seinen Bruder Anton wurde ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafanzeige einer Tante der beiden erhalten. Sie trug vor, daß sie den beiden einen fünfstelligen Betrag gegeben hätte. Und jetzt wollten ihre beiden Neffen das Geld nicht zurückzahlen. Deswegen wurde nun wegen Unterschlagung und Betruges gegen die Brüder ermittelt.

Die Tante wurde mehrmals vernommen. Die Inhalte der Vernehmungen unterschieden sich in den Details; nach Ansicht der Staatsanwältin sei aber der Kern der Berichte gleichgeblieben. Deswegen ließ sie nicht locker.

Es folgten zwei Wohnungsdurchsuchungen, bei den nichts gefunden wurde, was auch nur am Rande mit dem angezeigten Geschehen zu tun hatte. Dafür hatten die Nachbarn der Geschwister gute Unterhaltung an ihren Küchenfenstern, als die Polizeibeamten mit reichlich Personal in der Siedlung auftauchten.

Auch die Banken, bei denen die Brüder ihre Konten unterhielten, machten sich so ihre Gedanken, als sie von der Staatsanwaltschaft unter dem Rubrum „Ermittlungen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a. gegen W. und A. Brause“ aufgefordert wurden, die Kontobewegungen der letzten vier Jahre zu dokumentieren. Gefunden wurde: Nichts.

Die Staatsanwältin hatte nur ein einziges Beweismittel: Die Zeugin, die ihren Vorwurf aufrecht erhielt. Und das wollte sie sichern. Deswegen beantragte sie die richterliche Vernehmung dieser Zeugin an ihrem Wohnsitz. Denn die Tante war hochbetagt und wohl auch nicht mehr so ganz fit im Kopf.

Ich habe Wilhelm Brause dazu geraten, diese richterliche Vernehmung der Belastungszeugin nicht einfach über sich ergehen zu lassen. Sondern sich aktiv daran zu beteiligen. Das wollten aber weder er, noch die Staatsanwältin. Er und sein Bruder Anton wurden ausgeschlossen. Also bin ich als Verteidiger von Wilhelm 150 km zum Gericht gefahren und danach wieder zurück.

Die richterliche Vernehmung dauerte eine gute Stunde. Auch ich hatte während der Zeit Gelegenheit ein paar Fragen an die Zeugin zu stellen. Und ich konnte dem Richter auf die Finger schauen bzw. kontrollieren, welche Fragen er in welcher Form stellte und wie sie dann anschließend ins Protokoll gekommen sind.

Am Ende der richterlichen Vernehmung stand fest: Die Tante hatte ein Schließfach bei der Sparkasse und eine Betreuerin den Schlüssel bzw. den Zugang dazu. Gegen die Betreuerin wurde bereits ein Ermittlungsverfahren geführt, das eingestellt wurde. Damit war die Tante nicht einverstanden. Denn ihr Geld war ja weg. Also mußten es ihre beiden Neffen geklaut haben, sagte sie dem Richter.

Ob in dem Schließfach tatsächlich dieser „geklaute“ Betrag gelegen hatte und woher das Geld stammte, konnte die Tante auch nicht erklären.

Jetzt endlich war die Staatsanwältin bereit, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO gegen Wilhelm und Anton Brause einzustellen. Auf meinen Antrag nach Ziffer 88 RiStBV teilte sie mir mit:

Es war für die beiden Brüder eine große Erleichterung, nach knapp zwei Jahren von diesem existenzbedrohenden Vorwurf befreit worden zu sein.

Erwartungsgemäß war die Freude aber nicht ungetrübt. Denn auf den Kosten für die rund 6 Stunden Arbeit der beiden Verteidiger und weiterer 5 Stunden Fahrtzeit blieben die beiden sitzen. Warum? Weil es das Gesetz so geregelt hat.

Dafür haben unsere Mandanten meist kein Verständnis. Ich habe vor langer Zeit dazu eine Mandanten-Information geschrieben, die aber auch nicht über die Kröte hinwegtröstet, die Beschuldigte in ihrem Dilemma schlucken müssen:

  • Entweder sie verteidigen sich nicht und hoffen darauf, …
  • oder sie finanzieren eine Verteidigung, die darauf achtet, …

… daß die Staatsanwaltschaft und das Gericht alles richtig machen.

Die gesetzlich geregelte Kostenerstattung im Strafverfahren ist alles andere als gerecht, meinen nicht nur Wilhelm und Anton Brause.

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Bild: © Elsa / pixelio.de

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Abtreten oder Antreten?

Irgend etwas war schiefgegangen mit GmbH der Mandantin. Und dann hat auch noch ihre Verteidigung, die sie in die eigene Hand genommen hatte, nicht so richtig funktioniert. Deswegen hat sie sich einen Strafbefehl gefangen. Sie soll eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro bezahlen.

Die Mandantin hatte seinerzeit schon keine liquiden Mittel, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu retten und den Buchhalter zu bezahlen. Den Vorschuß an Ihren Verteidiger (das war noch nicht ich) konnte sie auch nicht leisten. Aber jetzt diese Geldstrafe mit Nebenkosten in Höhe von bummeligen 9.000 Euro?

Es passierte das, was schon beim Antrag auf Erlaß des Strafbefehls für Staatsanwalt und Richter absehbar war: Weil es in der Justizkasse nicht geklingelt hat, wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Für jeden Tagessatz einen Tag und eine Nacht in den Frauenknast; 180 Mal frühstücken in der Zelle.

Die Mandantin legt mir nun die Ladung zum Haftantritt neben dem Cappuccino auf den Tisch. Der Caffè war frisch, diese Ladung nicht. Sie trug ein fast drei Monate altes Datum.

Nebenbei berichtete die Mandantin mir, daß sie vor kurzem in ein anderes Bundesland umgezogen sei. Von ihren Nachmietern in der alten Wohnung habe sie gehört, daß die Polizei sich zwischenzeitlich nach ihr erkundigt habe … Da gibt es also schon den Vollstreckungs-Haftbefehl.

Und jetzt soll ich ihr helfen, die Haft zu verhindern. Den Witz von dem Mann, der mit dem halben Hähnchen zum Tierarzt kommt und fragt, ob man da noch etwas machen könne, habe ich an anderer Stelle schonmal erzählt.

Auf meinen Hinweis, da hilft jetzt nur noch zahlen, hatte sie zwei tolle Ideen:

Aus ihren Geschäften habe sie noch Forderungen in hoher fünfstelliger Höhe. Die könnte sie mir abtreten zur Sicherheit dafür, daß ich ihr ein Darlehen in Höhe der Geldstrafe gewähre.

Nach meiner Reaktion auf diesen Vorschlag griff sie zum letzten Strohhalm, den sie noch erkennen konnte: Sie schlug vor, die Forderung gleich direkt an die Justizkasse abzutreten, um den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß ich die Mandantin im Zusammenhang mit ihrer Selbststellung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt berate …

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Bild: © Alexander Dreher / pixelio.de

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Ralf Wohlleben und die Nettostraferwartung

Nachdem das Urteil in dem NSU-Verfahren ergangen ist, müssen die Karten im Haftverfahren neu gemischt werden.

Der Haftbefehl gegen den Angeklagten Ralf Wohlleben hatte anfangs die vornehme Aufgabe, das Verfahren vor dem OLG München zu sichern. Mit Urteilsverkündung ist dieser Job erst einmal entfallen.

Der Haftgrund lautete (u.a.?) auf Fluchtgefahr, § 112 Abs.2 Ziff. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht unterstellten dem Angeklagten, allein die zu erwartende Freiheitsstrafe bietet einen großen Fluchtanreiz, dem man nur mit einer Inhaftierung entgegen wirken kann.

Nun wird die Freiheitsstrafe nicht mehr erwartet, sondern sie wurde konkret ausgeurteilt: Exakt 10 Jahre sollen es sein, die Wohlleben insgesamt zu verbüßen hat. Nota bene: Aber nur dann, wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte.

Die Uhr fängt aber nicht erst mit Urteilsverkündung an zu laufen, sondern bereits mit der Inhaftierung. Sechs Jahre und acht Monate hat Wohlleben schon in der Untersuchungshaft gesessen. Diese 80 Monate werden auf die 120 Monate angerechnet. Brutto bleiben also noch 40 Monate, die Wohlleben bei Rechtskraft in der Vollstreckungshaft absitzen müßte.

Rechtsanwalt Olaf Klemke, einer der Verteidiger von Wohlleben, hat vor diesem Hintergrund die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft stattgegeben:

Die verbleibende Straferwartung ist daher im konkreten Fall nicht mehr so hoch, um einen erhöhten Fluchtanreiz zu begründen.

… teilte das OLG München mit.

Ich vermute, daß Rechtsanwalt Klemke folgende Berechnung in seiner Antragsschrift vorgetragen hat:

  • 120 Monate Freiheitsstrafe
  • 60 Monate Halbstrafe
  • 90 80 Monate Zweidrittelstrafe

Ein Verurteilter kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorzeitig aus der Haft entlassen werden: „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ ist der terminus technicus für dieses Institut, das der Gesetzgeber in den § 57 StGB gegossen hat.

Die Halbstrafe (§ 57 II StGB) bei einem Neonazi, der sich nicht aus seinem Umfeld gelöst hat, ist auch in Bayern eher die Ausnahme. Und Wohlleben ist ja kein Fußballfunktionär.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings der Zweidrittelzeitpunkt, selbst bei so einem Kaliber wie Wohlleben.

Das bedeutet, der Mandant von Klemke hätte bei Rechtskraft noch einen Zeitraum vor sich, der irgendwo zwischen 10 Null (netto) und 40 Monaten (brutto) liegt. Mit diesen Zahlen hat das Gericht abgewogen und ist zu dem Schluß gekommen, das Fluchtrisiko ist nicht mehr so hoch alswie zuvor. Das Recht Wohllebens auf Freiheit (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 2 Abs. 1 u. 2 GG, verknüpft mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK) überwiegt.

Das werden die Gründe sein, die heute zur Entlassung Wohllebens aus der Untersuchungshaft geführt haben.

Allerdings: Bis zur Rechtskraft des Urteils werden noch viele Monde vergehen. Erst muß das Urteil geschrieben und zugestellt werden (dafür hätte das Gericht gute zwei Jahre Zeit). Danach beginnt der Austausch von Schriftsätzen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Weitere Monate (Jahre?) später wird der Bundesgerichtshof über die Revision Wohllebens entscheiden. Wie dieses Entscheidung aussehen wird, ist offen. Und bis dahin – ich rechne mit zwei bis drei, vielleicht gar vier Jahren – muß Wohlleben damit rechnen, wieder in den Knast zu müssen – zur Verbüßung einer noch unbestimmten Reststrafe.

Ich bin mir nicht sicher, ob ihm das guttut. Vielleicht wäre es besser gewesen, an den (Untersuchungs-)Haftverhältnissen nichts zu verändern und die Zeit bis zur Entscheidung des BGH in gewohnter Umgebung abzusitzen, um nach (vollständiger) Verbüßung der Freiheitsstrafe in der U-Haft endgültig entlassen zu werden.

Aber das wird Rechtsanwalt Klemke, so wie ich ihn kenne, mit Wohlleben sicherlich besprochen haben.

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Bild: © Denise / pixelio.de

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Mandatsanfrage: „Ein Fall des Anwaltshaftungsrecht“

In der vergangenen Woche trudelte diese Mandatsanfrage in unserem Postkasten ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte auf Ihre Aufmerksamkeit einen Fall des Anwaltshaftungsrecht bringen, um Ihre Meinung zu den Erfolgschancen meines Antrags auf Beratungshilfe darüber in dieser Hinsicht zu äußern.

Darf ich Sie den Fall in ca. 50 Textzeilen Beschrieben?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit fortschreitenden Jahren als Strafverteidiger „riecht“ man schon, daß das kein Mandant ist, den man mit Freude vertreten kann. Aber auch die Betreffzeile ist ein recht zuverlässiges Indiz auf ein gewisses Übermaß an zu erwartender Querulation.

Deswegen habe ich dem Absender mit unserem Standard-Textbaustein geantwortet:

Sehr geehrter Herr Dingenskirchen.

Es tut mir Leid, aber das ist eine Frage, bei der wir Ihnen nicht weiterhelfen können.

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei, die nur wenigen ausgewählten Bereichen tätig ist. Unsere Schwerpunkte liegen dabei nahezu ausschließlich im Strafrecht und im Motorradrecht.

Ihr Problem ist offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich, in dem wir Ihnen keine solide Beratung liefern und Sie kompetent vertreten können.

Vielleicht wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Rechtsanwaltskammer, die Ihnen sicher gern einen „passenden“ Anwalt nennen wird.

Sie könnten sich auch mit Ihrer Anfrage an den Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) oder an die Auskunft des Deutschen Anwaltverein (www.anwaltauskunft.de) wenden, bei denen einige unserer Mandanten, denen wir nicht selbst weiterhelfen konnten, gute Erfahrungen machen konnten.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.

Herr Dingenskirchen läßt aber nicht locker. Und zeigt, daß ich bereits bei der ersten Anfrage den richtigen Riecher hatte:

Sie kennen sich aber mit dem Fall aber nicht aus. Wie kommen Sie auf die Schlussfolgerung, dass das Problem offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich ist?

Warum wollen Sie nicht, dass ich dich den Tatsachen aussetze, bevor dass Sie ausschließen, dass der Fall keinen Fall des Strafrechts ist?

Um eindeutig klarzustellen (was mir unser Berufsrecht auch vorschreibt), daß ich die Übernahme dieses Mandats ablehne, habe ich noch einmal geantwortet:

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage nicht weiter diskutieren möchte. Mir fehlt schlicht die Zeit dafür

Jetzt kommt – nicht überraschend – diese Reaktion:

Bevor ich mich formlich bei der RAK über Sie beschwere, wollte ich nur, dass Sie wissen, dass der Fall Strafrecht betrifft.

Ich habe Mitleid mit den Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer, die solche Beschwerden bearbeiten müssen. Und hoffe, daß dort entsprechende Textbausteine vorhanden sind.

Aber ich freue mich, daß dieser kleine Briefwechsel mir eine Anregung für einen fröhlichen Blogbeitrag geliefert hat. Dafür hatte ich noch die Zeit.

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Das unbekannte Wesen

In einer eher unappetitlichen Wirtschaftsstrafsache hat das Gericht zutreffend erkannt, daß es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Der Angeschuldigte hatte noch keinen Verteidiger, also bestellte der Richter ihm kurzer Hand einen Pflichtverteidiger.

Dieser Kollege gefiel dem Angeschuldigte aber nicht so richtig, deswegen schrieb er – ohne Rücksprache mit mir – an das Gericht:

Der Richter besorgte sich meine Zustimmung und beschloß die Umbestellung: Der Kollege wurde entpflichtet und ich dem Angeschuldigten zum Pflichtverteidiger bestellt.

Ich habe den Angeschuldigten eine Kopie des Beschlusses geschickt, ihm höflich guten Tag gesagt, mich bei ihm für den Vertrauensvorschuß bedankt und ihn gebeten, sich zur Vereinbarung eines Besprechungstermins bei uns zu melden.

Eine Reaktion erhielt ich nicht. Auch auf Briefe, Postkarte (siehe rechts), eMails und mehrere SMS meldete sich der Mandant nicht.

Dann kam meine Ladung zum Termin. Die ergänzende Akteneinsicht ergab, daß auch ihm seine Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Noch einmal erging die Kaskade von Kontaktaufnahmeversuchen an den Mandanten. Auch jetzt reagierte er nicht.

Dennoch habe ich mich – soweit es mir anhand der Akten möglich war – auf die Verteidigung vorbereitet und bin pünktlich zum Hauptverhandlungstermin beim Gericht erschienen. Die vier Zeugen auch. Der Mandant nicht.

Erwartungsgemäß fragte mich der Richter:

Und Ihr Mandant? Wo ist Ihr Mandant? Kommt der noch?

An dieser Stelle komme ich regelmäßig ins Schwitzen. Was soll ich antworten? Was *darf* ich antworten? Was *muß* ich antworten.

Wie lautet die Antwort des Verteidigers?


     

 

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Das ist ein Dilemma, aus dem ein Verteidiger nur schwer herauskommt, wenn er sich ethisch und berufsrechtlich korrekt verhalten, und dabei gleichzeitig die Mandanteninteressen vertreten will.

In dem beschriebenen Fall erging am Ende ein Haftbefehl. Nun erwarte ich die Kontaktaufnahme des Mandanten irgendwann aus einer Justizvollzugsanstalt … wenn er sich nicht vorher bei mir gemeldet hat.

Ich verstehe manche Menschen nicht.

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Bild/Graphik oben: © lichtkunst.73 / pixelio.de

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Neue Antworten auf die „Party-Frage“

Über die „Partyfrage“ habe ich schon öfters gesprochen und geschrieben.

Strafverteidigern, die es nicht vermeiden konnten, daß ihr Beruf bekannt geworden ist, wird sie nach den ersten zwei Glas Prosecco (oder Pils) so oder so ähnlich immer wieder gestellt:

Wie kannst Du so einen bloß verteidigen? Kannst Du das eigentlich mit Deinem Gewissen vereinbaren?

Ein Artikel des Spiegel vom 11.07.2018 zitiert die Antworten dreier Verteidiger, die in den letzten Jahren immer wieder im Focus der Öffentlichkeit standen:

Wer an ausführlicheren Anworten und an den Hintergründen der Arbeit der drei Verteidiger in dem NSU-Verfahren interessiert ist, dem seien anderhalb Stunden Fernsehgucken empfohlen: Die am 11.07.2018 in der ARD ausgestrahlte Dokumentation von Eva Müller.

Heer, Stahl, Sturm. Wer Nazis verteidigt.

Zu finden in der Mediathek.

Eine sehr gelungene Reportage über drei erstklassige Verteidiger.

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Bild: © Anna Zerenyi / pixelio.de

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