Monatsarchive: August 2018

Unkollegiales Nebenzimmer

Auf Facebook gibt es eine Gruppe, die sich das „kollegiale Nebenzimmer“ nennt. In’s Leben gerufen hat diese Plattform der Herr Kollege Andreas Schwartmann aus Köln, der auch die Bedingungen für die Teilnahme an der Gruppe stellt.

Das Schwarmwissen der rund 1.700 Grupppenmitglieder ist enorm. Dort finden der Kollege Schwartmann und die anderen Kollegen das Know How, um es als kompetente Partner ihrer Mandanten zur Verfügung stellen zu können:

Ob im Mietrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Internetrecht oder aber in Fällen, in denen Sie strafrechtlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und auf der Suche nach einer effizienten und fachlich einwandfreien Strafverteidigung sind.

Mit großem Erfolg:

Schaut man sich die knapp 1.000 Bewertungen an, die der Kollege Schwartmann erhalten hat, bestätigt sich der Eindruck, es handelt sich bei ihm um einen Spitzenjuristen.

Nun gibt es allerdings ziemlich üble Gerüchte um den Kollegen. Er soll nämlich das Nebenzimmer insbesondere für solche Fragen nutzen, die zuvor Ratsuchende auf solchen Plattformen wie „123recht.net“ oder „yourXpert.de“ gestellt haben und die er mit eigenen Kenntnissen nicht beantworten konnte. Solchen Gerüchten darf man aber keinen Glauben schenken.

Die Themen, die in dem kollegialen Nebenzimmer diskutiert werden sind mannigfaltig. Über eine Anfrage an die versammelten Mitglieder der Gruppe hatte ich vor einiger Zeit einmal auf Twitter berichtet:

Damit habe ich vermutlich eine Grenze überschritten, denn wie sonst ist die harsche Reaktion des Herrn Kollegen Schwartmann zu verstehen:

Daß Andreas Schwartmann mich nicht mehr als Kollegen anerkennen möchte, trifft mich hart. Aber richtig gemein finde ich, daß ich jetzt nicht teilhaben darf an dem kollegialen Austausch.

Ich bin nicht der einzige; auch andere Strafverteidiger haben vom Kollegen Schwartmann die rote Karte gezeigt bekommen und sind von der Teilnahme an dem kollegialen Nebenzimmer ausgeschlossen worden, weil sie – wie berichtet wird – dem Kollegen Schwartmann nicht den nötigen Respekt entgegen gebracht haben.

Apropos rote Karte:
Vor einiger Zeit habe ich schon einmal den Kollegen Schwartmann in einem Blogbeitrag erwähnt. Auch damals ging es um Fußball. Aber davon verstehe ich ja nichts …

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Moderne Zeiten

Der Blogbeitrag über die Abrechnung des Zeithonorars in einer Wirtschaftsstrafsache aus der vergangenen Woche hat bei einem aufmerksamen Leser Fragen aufgeworfen:

Sehr gern habe ich ihm geantwortet und die verschiedenen Varianten unserer Zeiterfassung dargestellt:

Moin.

Das ist eine sehr berechtigte Frage!

Unser wichtigstes Instrument für die Zeitmessung ist Sonnenuhr auf der Hauswand der gegenüberliegenden Kirche. Sie gibt den Maßstab für die Aufwandserfassung:

„Mach es wie die Sonnenuhr, zähl die heiteren Stunden nur.“

Wenn es einmal ausnahmsweise bewölkt ist, kann ich mich an der Kirchturmuhr orientieren, die seit über 200 Jahren die Uhrzeit meist zuverlässig anzeigt und mich alle 15 Minuten daran erinnert, zügig zu arbeiten.

Dann haben wir in unserer Kanzlei auch ein paar Stand- und Wanduhren mit und ohne Gong. Hervorheben möchte ich die lustige Kuckucksuhr, die ich vor langer Zeit aus dem Schwarzwald nach Berlin importiert habe.

Und für den Notfall, also wenn diese Präzisionszeitmesser ausnahmsweise nicht funktionieren sollten, schaue ich in die rechte untere Ecke meines linken Monitors, lese dort die Zeit ab und notiere mir die Zahlen sekundengenau auf einer Schiefertafel.

Die Stoppuhr, die unsere Anwaltssoftware bietet und die mit der Aufwandserfassung gekoppelt ist, hätte sich der Programmiere eigentlich sparen können; sie läuft in aller Regel nur nebenher …

Zeitlos freundliche Grüße aus Kreuzberg von
Carsten R. Hoenig

Ich hoffe, daß ich damit alle etwaigen Zweifel an einer korrekten Aufzeichnung beseitigen konnte.

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Sonst nichts zu tun …

Zum Thema „Straftaten, die die Welt bewegen“ heute gleich zwei gewaltige Vorwürfe in einer Anklageschrift, mit dem sich nun reichlich erwachsene Menschen beschäftigen werden:

Anlaß für diese menschenverachtenden Straftaten war eine Szene auf einem Weddinger Gewerbehof.

Ich finde es ganz toll, daß unser Justizsenator am 1. August extra für solche schwerwiegenden Fälle gleich 12 neue Richter ernannt hat:

Der kriminelle Sumpf muß mit Stumpf und Stiel ausgerottet werden. Oder so ähnlich …

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Keine Kommentar-Trolle

Nun hat auch die Deutsche Welle die Kommentarfunktion unter ihren Beiträgen abgeschaltet. Bereits seit Ende Juli läßt die Legal Tribune Online (LTO) keine Kommentare mehr zu.

In unserem Weblog bleibt die Möglichkeit bestehen, die Beiträge zu kommentieren. Anders als die beiden genannten Plattformen haben wir hier aber auch nicht diese Probleme, jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang. Die ganz überwiegende Anzahl der Kommentare ist sachlich, in vielen Fällen hilfreich und nur ganz manchmal dicht am Grenzbereich.

Ich bin in früheren Zeit dafür kritisiert worden, daß ich Kommentare, die sich nicht an die Policy gehalten haben, gnadenlos gelöscht habe. Besondere Intensivtäter haben unter reger Anteilnahme der Leser den Troll des Monats verliehen bekommen. Weniger schlimme Finger habe ich in den Moderationsfilter geschoben und erst einmal geschaut, was sie denn so getippt haben, bevor ich ihre Beiträge freigeschaltet habe.

Diese restriktive Strategie hat nun zur Folge, daß sich die Trolle andere Möglichkeiten gesucht haben und die Kommunikation zwischen den Blogautoren und den Lesern auf einem für intelligente Lebensformen lesbaren Niveau bewegten. Und die Beiträge meist sinnvoll ergänzten oder hinterfragten. Dadurch macht nicht nur das Lesen Spaß, sondern auch das Schreiben.

Die Diskussionen über den weit verbreiteten „Hass im Netz“ deuten darauf hin, daß die – auch und ganz besonders von mir begrüßten – unbegrenzten Möglichkeiten der Meinungsäußerungsfreiheit, die wir durch dieses Internetz bekommen haben, eine dunkle Seite hat. Die Zeiten ändern sich.

Ich werde auch künftig die sehr wenigen Ausfälle einiger verirrter Trolle ins Nirvana schicken, um weiterhin ein entspanntes Klima hier im Blog zu gewährleisten.

Der einzige, der hier auch künftig weiter rumtrollen darf, bleibe ich. Basta! 8-)

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Bild: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de

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Abgerechnet

In Wirtschaftsstrafsachen ist es für eine spezialisierte Kanzlei unwirtschaftlich, die Vergütung des Verteidigers auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Deswegen biete ich potentiellen Mandanten den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung an, deren Inhalt ich vor Entgegennahme des Auftrags ausführlich erläutere. Niemand läuft bei uns in’s offene Kostenmesser.

So sah sie in diesem Fall aus (Klick auf’s Bild liefert den vollständigen Text):

Die Abrechnungen erfolgen monatlich. Auf Wunsch des Mandanten kann er auch zu jedem anderen Zeitpunkt einen Überblick erhalten – das sind hier nur ein, zwei Mausklicks, dann hat er die Abrechnung im Postkasten.

Zu Beginn habe ich dem Mandanten eine Vorschußrechnung übermittelt, die er sogleich auch ausgeglichen hat. Am Ende war die Arbeit erfolgreich: Ein häßlicher Suchvermerk aus den Registern wurde entfernt und das Verfahren wurde gegen Zahlung eines kleineren dreistelligen Betrages eingestellt.

Die Besonderheit an dieser Sache war, daß der Mandant im Fall einer Verurteilung ziemlich sicher seinen hochdotierten Job verloren wäre: § 7 LuftSiG war der eigentliche Gegner in diesem Verfahren. Das ist nach der Einstellung nun kein Thema mehr.

Ich habe ihm folgende Abrechnung geschickt:

Jetzt, nachdem die Messen gesungen und alle wieder fröhlich sind, zögert er mit der Bezahlung:

Er sei …

… ehrlich gesagt etwas unglücklich über die Höhe Ihres Honorars

Denn:

Im Grunde handelte es sich um einen simplen Vorwurf mit einem „Schaden“ im niedrigen 3 stelligen Bereich.

Und:

Insgesamt bestand der Arbeitsaufwand aus dem Anfordern der Akte, kurzes Aktenstudium zu einem simplen Vorwurf und dem Verfassen der Verteidigungsschrift auf Basis meiner Stellungnahme.

Das paßt nicht ganz zu dem Aufwand, der tatsächlich entstanden ist. Sei’s drum.

Aber das hier geht mir richtig quer den Hals runter:

Im Zweifel hätte ich das gleiche Ergebnis wahrscheinlich auch mit einem direkten Brief an die Staatsanwaltschaft erreicht.

Der Vorwurf im Ermittlungsverfahren?
Nichtabführen von Sozialabgaben. Seine ehemaligen Arbeitnehmerinnen haben zuvor mit Klagen ihren (Rest-)Lohn beim Arbeitsgericht geltend machen müssen.

Paßt irgendwie zu seiner Reaktion auf meine Schlußrechnung.

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Keine Selbstverteidigung durch Verteidiger

Der Kollege hat das einzig Richtige gemacht, als ihm die Polizei mitteilte, daß gegen ihn ermittelt werde. Ohne zu zögern hat er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.

Das Sprichwort – Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten – war ihm bekannt.

Eine weitere sinnvolle Entscheidung hat er dadurch getroffen, keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist.

Solche Verteidigungen sind oftmals sehr konfliktbeladen, da ist es dann von Vorteil, wenn der (auswärtige) Verteidiger keine Rücksicht auf mit ihm vernetzte Richter und Staatsanwälte nehmen muß. Und so ein Fremder bringt oftmals richtig frischen Wind ins Geschehen …

Und so bin ich einmal mehr als Verteidiger eines Verteidigers unterwegs.

Das war der Staatsanwaltschaft wohl lästig, denn sie erhebt kurzerhand und ohne rechtliches Gehör zu gewähren, die Anklage zum Schöffengericht. Ein ziemlich dickes Ding, was da dem Kollegen auf die Füße zu fallen droht.

Aus unterschiedlichen Gründen habe ich jetzt erst einmal meine Bestellung zum Pflichtverteidiger meines Mandanten beantragt:

Wenn der Richter weiß, was ein Verteidiger, der sich selbst zu verteidigen versucht, anzurichten imstande ist, wäre er kein Narr, wenn er dem Antrag dankend stattgeben würde.

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Bild: © Heinz Ober / pixelio.de

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Bis zum bitteren Ende

Ein bayerisches Gericht hatte den Mandanten zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils ist es ihm gelungen, von Bayern in eine Berliner Justizvollzugsanstalt verlegt zu werden.

Ihm war wichtig, möglichst nah bei seiner Familie untergebracht zu werden.

Und noch wichtiger: Es geht das Gerücht, daß es hier in Berlin verhältnismäßig häufig zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung und vorzeitiger Entlassung kommt, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat (§ 57 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Die Bayern sollen insoweit etwas hartleibiger sein, sagt man (es sei denn, man verdient seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Würsten, dann bekommt man die Halbstrafe nach § 57 Abs. 2 StGB.).

Der Mandant hat dann seine Verteidigung in der Strafvollsteckung selbst in die Hand genommen und den sogenannten Zwei-Drittel-Antrag gestellt. Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, die darüber zu befinden hat, nahm seinen Lauf. Wenig später schon hat er einen Termin zur Anhörung erhalten. In der Ladung teilt das Gericht mit:

Das sieht nicht nach einem Spaziergang aus. Ich habe ihm geraten, sich an eine Kollegin zu wenden, die sich mit Strafvollstreckungsrecht auskennt und im schlimmen Fall auch ein Vollzugs-Coaching anbietet. Vielleicht finden die beiden dann gemeinsam einen Weg, die Vollstreckung bis zum bitteren Ende zu verhindern.

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Bild: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Der Widerruf zum Absaufen

Der Betreuer unseres Mandanten schickt uns den Beschluß eines Amtsgerichts. Der Richter hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Zur Vorgeschichte:
Der Mandant ist psychisch erkrankt, es gibt eine multiple Substanzabhängigkeit, er wird entsprechend behandelt und steht unter Betreuung. Mehrere Bemühungen, ihm eine Tagesstruktur zu verschaffen, scheiterten; auch in einer Werkstatt für Behinderte gelang es ihm nicht, länger als ein paar Tage zu arbeiten. Er ist „willig“, aber überfordert.

Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu kleinkriminellen Straftaten gekommen, ein tatsächlicher Schaden ist an keiner Stelle entstanden. In diesem Fall war er zur falschen Zeit am falschen Ort, wo er sich zu einem Schubser hat hinreißen lassen. Passiert ist de facto nichts, de jure war es eben eine heftig klingende Straftat.

In der Hauptsache wurde er verteidigt. Während der Bewährungszeit hatte er keinen Verteidiger. Auch in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, war er nicht verteidigt. Das ist – nach herrschender Ansicht der Amtsrichter – kein Fall der notwendigen Verteidigung. Auch dann nicht, wenn ein Verurteilter nicht Herr seiner Sinne ist.

Also entscheidet der Richter am Amtsgericht:

Wenn dieser Beschluß rechtskräftig wird, schickt man einen kranken Menschen, der aufgrund dieser Erkrankung unfähig (nicht: unwillig!) ist, sich an Spielregeln zu halten und Auflagen zu erfüllen, auch nicht mit einer engagierten Unterstützung eines professionellen Betreuers, für 12 Monate in den Knast.

Was erwarten der Staatsanwalt und der Richter eigentlich, wie es danach weiter gehen soll? Ist diese Art mit instabilen Menschen umzugehen nicht ein Eingeständnis völliger Hilflosigkeit? Oder sind Richter und Staatsanwalt kalte Technokraten, die „an Recht und Gesetz gebunden“ sind und sich quasi in einem „Befehlsnotstand“ befinden, mit dem sie rechtfertigen, einen Menschen, der bis zum Hals im Dreck steckt, noch ein Stück weiter nach unten zu drücken?

Es ist nunmehr die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten unbedingt erforderlich.

Erforderlich wofür? Damit er in dem Dreck umkommt?

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Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de

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