Monatsarchive: September 2018

Die Straftat, der § 31a BtMG und der Staatsanwalt

Es war ein Zufallsfund. In dem Koffer des Mandanten wurden bei dessen Einreise am Flughafen ein paar wenige Gramm Marihuana gefunden. Und zwar von den Zöllnern, die den Koffer geöffnet hatten.

Das Cannabis war sorgsam verpackt in Döschen, die darauf hindeuteten, daß es sich um Gras aus der Apotheke handelt.

Der Mandant ist amerikanischer Staatsbürger und kommt aus Kalifornien. Dort hat man den Unsinn abgeschafft, den Besitz THC-haltiger Produkte unter (heftige) Strafe zu stellen.

Hier in Deutschland sieht das anders aus. Der Besitz von Cannabis – egal in welcher Form – ist grundsätzlich strafbar, wenn man dafür, wie die allermeisten Kiffer, keine behördliche Erlaubnis hat.

Deswegen mußte nach dem Fund der Drogen in dem Koffer auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dagegen hat der Rechtspositivist keine Einwände und die Ermittlungsbehörden auch keine Wahl.

Ich habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine relativ übersichtliche Verteidigungsschrift verfaßt, mitgeteilt, daß mein Mandant sich durch Schweigen verteidigt, auf die mutmaßliche Herkunft des BtM aus der Apotheke und die Gesetzeslage im Heimatland meines Mandanten hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Soweit das übliche Unaufgeregte.

Erwartungsgemäß kam auch die entsprechende Einstellungsnachricht. Allerdings konnte sich der Staatsanwalt ein Nachtreten nicht verkneifen:

Ich frage mich, was diesen Strafverfolger dazu veranlaßt, mich auf die Rechtslage hinzuweisen; ob er mich für blöd hält?

Seine Fähigkeiten hingegen scheinen aber das Laienniveau der Boulevard-Presse nur unwesentlich zu überschreiten.

Ich jedenfalls habe gelernt, daß die Feststellung, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht, allein einem Richter zusteht. Ein Staatsanwalt hat die Aufgabe, den Verdacht zu formulieren. Mehr nicht.

Und wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wurde, hat ein Richter gerade nicht die durch meinen Mandanten begangene Straftat festgestellt. Und was das bedeutet, kann der schneidige Staatsanwalt ja mal in Art. 6 Abs. 2 EMRK nachlesen. Oder einen Reporter vom Boulevard befragen; die kennen sich manchmal besser damit aus als ein Staatsanwalt.

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Das Bittebittebitte einer Zivilrichterin

Aus der „Kurzmitteilung“ eines großen Amtsgerichts in einer Zivilsache:

Ich verstehe ja, daß es Richter nicht leicht haben in ihrem Beruf. Zu wenig Leute, zuviel Fälle, keine technische Unterstützung. Den Job wollt‘ ich nicht machen.

Aber wenn ich ihn machen täte, würde ich mich nicht auf dieses Niveau herablassen und einen Rechtsanwalt anbetteln, mir das Urteilschreiben zu ersparen.

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Moabiter Justiz: … Kontrolle ist besser.

Wenn man als Inhaber eines Hausausweises im Parkhaus des Kriminalgerichts parken wiil, kostet das (seit ein paar Jahren) pro Einfahrt den Betrag in Höhe von 2,50 Euro. Wirft man diese in den maschinellen Schrankenwärter, kommt erst ein Zettelchen unten raus, danach gibt die Schranke die Einfahrt frei und man darf bis zum Abend dort parken.

Jetzt gibt es eine Neuerung. Bislang habe ich dieses Zettelchen erst ins Portemonnaie gesteckt und dann der Buchhaltung zugeführt. So einfach geht das jetzt nicht mehr.

Der Schrankenwärter fordert zur gut sichtbaren Ablegung der Eintrittskarte hinter der Winschutzscheibe auf.

Und damit das auch dem allerletzten Parkhausbefahrer klar ist, gibt es noch anderenorts entsprechende Hinweise:

Juristen mit zwei Staatsexamina wissen, daß Regeln nur dann einen Sinn haben, wenn ihre Einhaltung auch überwacht wird. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß ein oder mehrere Wachtmeister dazu abgestellt werden, die Einfahrtsberechtigung zu überprüfen.

Wenn man sich jetzt einmal ein enges und vollgestelltes Parkhaus vorstellt, in dem die PKW vorwärts mit der Schnauze zur Wand einparken, kann man sich vorstellen, daß schon einmal ein halber Tag draufgehen kann, wenn ein einsamer Wachtmeister im Parkhaus seinen Kontrollgang macht.

Und nun stellt sich einem verständigen Menschen die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Moabiter Kontrolleinrichtung. Eigentlich kommt man mit dem Auto nur dann in’s Parkhaus, wenn man den Automaten mit Geldstücken füttert, damit er die Schranke nach oben fährt. Bleibt die Schranke mangels Fütterung unten und man fährt trotzdem ins Trockene, gibt es an der einen oder andere Stelle Kratzer.

Aber man wäre ja kein Strafjurist, wenn man nicht über ein gewisses Quantum krimineller Energie verfügen würde.

Dem Vernehmen nach soll es insbesondere einige unterbezahlte Richter und Staatsanwälte geben, die an der Schranke dem (zahlenden) Vordermann so dicht auffahren, daß die Schranke nicht mehr zwischen die beiden Autos paßt (oder ein Sensor deren Absinken verhindert), und sich so den unbezahlten Eintritt verschaffen.

Und um diesen unerhörten und grob staatskassenschädlichen Mistbrauch zu verhindern, setzt die Moabiter Justiz auf die intensive Kontrolle durch hauseigene Wachtmeister, die in langen Wochenendseminaren zu qualifizierten Parkwächtern ausgebildet wurden.

Ich bin auf die Sanktion gespannt, die ergeht, wenn ich mein Zettelchen weiter ohne Umweg über das Armaturenbrett ins Portemonnaie stecke …

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Tom Schreiber: Brüllender Abgeordneter

Wenn ich mir in den letzten Wochen und Monaten das Verhalten von einer bestimmten Sorte Bundes- und Landtagsabgeordneter anschaue, stellt sich mir die Frage, warum oft nur Badewannenstöpsel als plump bezeichnet werden.

In aller Regel sitzen solche verbalen Katheterbeutel vom jeweiligen Präsidenten aus gesehen ziemlich weit rechts.

Es gibt aber Ausnahmen. Tom Schreiber ist so eine; an anderer Stelle hat der SPD-Direkt-Kandidat bereits seine Qualitäten unter Beweis gestellt vorgetäuscht.

Schreiber kann aber nicht nur im Abgeordnetenhaus dummes Zeug schwätzen, sondern auch auf Twitter.

Dort erzählt er stolz, daß er sich auf das Niveau besoffener Fußballfans begeben kann. Um anschließend zum Rundumschlag auf Strafverteidiger auszuholen.

Ich habe die Unterhaltung an der Stelle nicht fortgeführt. Denn selbst der Gewichtheber aus dem Fitness-Center würde zu dieser Art der Argumentation sagen: Nä, der ist mir zu prollig!

Admiror, o paries, te non cecidisse ruinis, qui tot scriptorum taedia sustineas.
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Bild: © Sibylle Hardt / pixelio.de

Update:
Tom Schreiber setzt das Gespräch auf seine Art fort:

Und noch eine Reaktion auf den Blogbeitrag:

Ein weiteres Statement des Sozialdemokraten in diesem Zusammenhang:

Intellektuelle und rhetorische Fähigkeiten sind – zu meinem großen Bedauern – sehr ungleich unter den Menschen verteilt.

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Zustände im Kriminalgericht

Ein schönes Beispiel dafür, wie es um die Berliner Strafjustiz bestellt ist, landete gestern in unserem Briefpost-Eingang:

Kurz zum bisherigen Verfahrensgang:

  • Vorfallszeit: 2004
  • Anklage: 2010
  • Eröffung vor dem Amtsgericht: 03/2011
  • Beginn der Verhandlung: 05/2011
  • Hauptverhandlungstermine: 9
  • Urteil mit mäßig hoher Geldstrafe: 12/2012

Gegen das Urteil hat die Verteidigung Berufung eingelegt. Die ersten Versuche, eine Hauptverhandlung vor der Berufungskammer durchzuführen, fanden im Mai 2015 statt. Das Gericht hat zu 6 Terminen ab Mitte Dezember 2015 geladen.

Diese Termine wurden „aus dienstlichen Gründen“ Anfang Dezember 2015 aufgehoben:

Um Verständnis für diese aus Gründen der Prozessleitung notwendig gewordene Maßnahme wird gebeten.

Im April 2017 haben Verteidigung und Gericht 6 neue Termine ab Januar 2018 vereinbart, zu der wieder alle Beteiligte und 8 Zeugen geladen wurden. Im Oktober 2017 teilte das Gericht mit, es seien weitere 13 Zeugen zu den Terminen im Januar geladen worden.

Die Aufhebung dieser Termine erfolgte Mitte Januar 2018.

Im März 2018 kam die Ladung zu 3 Terminen im Dezember 2018. Vor ein paar Tagen trudelte die Abladung ein, die die oben abgebildete Belletristik enthielt.

Angeklagt sind Anfängerfehler, die ein seinerzeit junger, heute etablierter Rechtsanwalt aus Gutgläubigkeit gemacht hat. Passiert ist am Ende nichts, ein Schaden ist durch das Verhalten des Kollegen nicht entstanden. Andere damals an den Vorfällen Beteiligte haben ihre teils langjährigen Freiheitsstrafen abgesessen.

Die Staatsanwaltschaft stellte sich stets den wiederholten Vorschlägen (auch) des Gerichts entgegen, das Verfahren gegen Auflagenzahlung einzustellen.

Die (aktuell) Vorsitzende der Berufungskammer tut mir Leid. Ich werde mal recherchieren, wann mit ihrer Pensionierung gerechnet werden kann.

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Retourkutschenfragen

Der Kollege, ein hervorragender Gesellschaftsrechtler, hatte Ärger mit einer seiner Mandantinnen. Es ging – wie meistens – um’s Geld und der Streit darum wurde vor Gericht ausgetragen. Am Ende unterlag die Mandantin des Kollegen, die dann die Pferde sattelte, um eine Retourkutsche zu fahren. Sie schrieb eine Strafanzeige.

Bei der Lektüre der Mitteilung, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Urkundsdelikts geführt werde, leuchteten bei dem Kollegen ein paar rote Lampen auf. Urkundenfälschung, Untreue und Betrug – das sind für einen Rechtsanwalt massiv existenzbedrohende Vorwürfe.

Der Beschuldigte machte an dieser Stelle das einzig Richtige: Er beauftragte sofort einen Strafverteidiger.

Und dann begann erst einmal die Routine: Verteidigungsanzeige an die Polizei, Absage des Vernehmungstermins bei der Polizei und Akteneinsichtsgesuch.

Bereits nach der Einsicht in die recht überschaubare Akte war klar, an der Sache ist nichts dran. Die Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft bestand aus einem Standardtextbaustein:

Der Akteninhalt bestätigt den Tatvorwurf nicht, das Verfahren ist nach § 170 II StPO einzustellen. Ich bitte um Übersendung der Einstellungsnachricht

Drei Wochen später kam die erwartete Mitteilung, daß das Verfahren eingestellt wurde.

So, und wer jetzt meint, ich hätte die Akte einfach so schließen können, der kennt die Zivilrechtler unter den Juristen nicht. Der Kollege wollte nun seinerseits einen Vierspänner auf den Weg in Richtung seiner Mandantin schicken.

Die Anzeigende und alle Personen, die derartige Erfindungen als Anzeige gegenüber der Polizei äußern, halte ich für gesellschafts- und sozialschädigend – schlicht für bösartig. So etwas kann man doch nicht auf sich beruhen lassen.

Der Kollege erwog, mich nun damit zu beauftragen, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung zu erstatten. Ich habe ihm die folgende Geschichte erzählt:

Der Staatsanwaltschaft war der gesamte Sachverhalt bekannt. Es ist davon auszugehen, daß die Anzeige auch unter dem Blickwinkel einer falschen Verdächtigung betrachtet wurde. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft nichts weiter unternommen. Aus dieser Sicht und auf dieser Informationsbasis hat eine weitere Strafverfolgung wohl keine Aussicht auf „Erfolg“.

Wenn Sie mögen, können Sie weiteren Aufwand in die Geschichte investieren und die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Ermittlungen veranlassen. Das wird sie machen, wenn Sie ausreichend Material und Argumente liefern. Dann werden Sie noch einmal als Zeuge von der Polizei vernommen (persönlich oder schriftlich). Sollte die Staatsanwaltschaft dann Anklage erheben, wird das Gericht sie als Zeugen laden.

Sie erscheinen dann zum Hauptverhandlungstermin im Kriminalgericht und warten auf dem zugigen Gerichtsflur auf Ihre Vernehmung. Dann wird Ihnen mitgeteilt, daß Ihre Vernehmung heute ausfällt und Sie zu einem Folgetermin geladen werden, in dem Ihnen mitgeteilt wird, daß Ihre Aussage nicht mehr benötigt wird.

Die Angeklagte wird ohne Ihre Aussage verurteilt, sie geht ins Rechtsmittel und Sie erhalten dann vom Landgericht erneut eine Zeugenladung. Diesmal werden vernommen und von einem aggressiven Verteidiger auf Ihrem Zeugenstuhl gegrillt, weil Sie der Hauptbelastungszeuge sind und er mit einer Freispruchverteidigung beauftragt ist.

Wenn Sie auf die Zeugenentschädigung setzen, die Ihnen Ihren Aufwand ausgleichen soll, besorgen Sie sich bitte vorher eine Familienpackung Papiertaschentücher – für die bitteren Tränen, die Sie weinen werden, wenn Sie realisieren, welchen Wert die Jusitz Ihrem Aufwand beimißt.

Der Kollege hakte noch einmal nach und bat mich um meinen Rat:

Ernsthafte Frage und deswegen eine halbwegs ernsthafte Antwort: Ärgern Sie sich noch ein(!)mal, trinken Sie ein Glas Wein darauf und schicken Sie dann die ganze Geschichte auf den Weg alles Irdischen. Mehr ist die Sache nicht Wert.

Ich habe dann die Akte geschlossen und aus dem einen Glas Wein wurde eine ganze Flasche, die wir zusammen bei einem kleinen, feinen Italiener in Neukölln verkasematuckelt haben.

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Bild (CC0): Gellinger / via Pixabay

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Aktenversenkung bei der Staatsanwaltschaft

Einen schönen Eindruck von der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft in einem Bundesland mit mehreren Gerichtssprengeln liefert dieser Aktenvermerk:

Das Verfahren – es handelt sich um eine überschaubare Wirtschaftsstrafsache – ist bis heute nicht abgeschlossen.

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