Monatsarchive: Oktober 2018

Huch, die Schöffen!

Eigentlich sollte die Hauptverhandlung an einem Tag erledigt werden. Aber wie es immer so ist mit der Planung von Strafverfahren – oft braucht man einen Plan B.

In dem Verfahren war noch (mindestens) ein voller Hauptverhandlungstermin erforderlich, zu dem noch Zeugen gehört werden sollen. Die Terminsplanung gestaltete sich schwierig: Zwei Verteidiger, ein Nebenklägervertreter und der Urlaub des Richters verhinderten eine zeitnahe Terminierung.

Der Gesetzgeber (§ 229 StPO) unterstellt den Richtern, spätestens nach drei Wochen alles vergessen zu haben; deswegen dürfen zwischen zwei Terminen maximal 21 Tage liegen. Um diese Zeit überbrücken zu können, haben findige Richter den Brückentermin erfunden. Es wird dann ein – auch so genannter – Schiebetermin angesetzt, bei dem eine kurze Beweisaufnahme durchgeführt wird, und der nach fünf bis zehn Minuten wieder zuende ist.

Ein solcher Termin fand kürzlich beim Amtsgericht statt, zu dem weder der Nebenkläger, noch die beiden Angeklagten erschienen waren. Die Schwarzkittel konnten also ein wenig ungezwungener miteinander plaudern; es hörte niemand zu und nur die Auszüge des Bundeszentralregisters (BZR) sollten verlesen werden. Es herrschte eine Stimmung wie auf einer Klassenfahrt.

Nach dem Aufruf der Sache, stellte das Protokoll die (Nicht-)Anwesenheit der Beteiligten fest und der Richter verlas die BZR. Das war’s dann schon, man verabschiedete sich fröhlich, die Staats- und Rechtsanwälte räumten ihre Sachen zusammen und der Richter zog sich ins Beratungszimmer zurück.

Als plötzlich ein lautstarkes HAAAAAAAALT-STOOOPP!! des Richters ertönte: In dem Beratungszimmer saßen nämlich die beiden Schöffen, die bis dahin niemand(!) vermißt hatte.

Peinlich berührt mußte dann der Termin noch einmal wiederholt werden. Wir hatten Glück, daß es nur der Brückentermin mit seinen fünf Minuten war und nicht eine ganztägige Zeugenvernehmung.

Man sage nicht, Strafsachen beim Amtsgericht hätten keinen Unterhaltungswert. ;-)

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Bild (CC0): Clker-Free-Vector-Images / via Pixabay

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Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände

An diesem Wochenende läuft die Ende Gelände Aktion im Rheinischen Braunkohlerevier. So sieht das in der aktuellen Berichterstattung aus:

Was geht?

Die Aktion wird von den Organisatoren und Teilnehmern als „ziviler Ungehorsam“ qualifiziert.

Das Ziel:

  • Die Braunkohleverstromung soll beendet werden.

Die Mittel:

  • Blockaden und Besetzung der Produktionsmittel.

Jurastudenten – auch solche, die strafrechtlich nicht sonderlich interessiert sind – werden relativ schnell die Lösung herausfinden: Das Ziel mag legitim sein, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 32, 34 StGB (oder einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB) stellt es allerdings nicht dar.

Deswegen kann diese Aktion von den Ermittlungsbehörden recht schnell strafrechtlich eingeordnet werden. Jedenfalls vorläufig.

Nach der vergleichbaren Aktion am Pfingstwochenende 2016 in einem Braunkohletagebau von Vattenfall, der „Schwarzen Pumpe“ in der Lausitz, bekamen die weißbekittelten Braukohlegegner dreieinhalb Monate später Post von der Polizei:

Neben dem Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (§ 125a StGB) können noch die Sachbeschädigung (z.B. § 303 StGB) und/oder im Einzelfall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. § 113 StGB) hinkommen. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) spielt auch noch eine Nebenrolle.

Was ist seit Mai 2016 mit den Schwarze-Pumpe-Aktivisten passiert? Wenig bis nichts! Die Verteidigung wartet auf die vollständige Akteneinsicht. Der quasi im Zweimonatsabstand verschickte Sachstandsanfragentextbaustein wird regelmäßig mit einem Sachstandsbeantwortungstextbaustein quittiert:

Ich habe den Eindruck, als sei die Ermittlungsbehörde allein von der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren bereits überfordert. Zweieinhalb Jahre nach der Besetzung konnte die Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß mit der Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahren beendet werden. Dann werden sich die zuständigen Gerichte mit den Aktivisten beschäftigen müssen … Das sind dann solche Verfahren, in denen sogar mir die Richter leidtun.

Aber werfen wir mal einen Blick auf das denkbare Ende und malen den Teufel an die Wand.

Selbstverständlich spielt das Ziel der Aktion bei der Bestimmung des Strafmaßes oder gar bei der Frage nach der Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO), regelmäßig gegen Zahlung einer Auflage (§ 153a StPO), eine erhebliche Rolle.

Dennoch:

Die oben zitierten Strafgesetze §§ 125a, 303, 113 StGB eröffnen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – und damit ein erhebliches Risiko für die weitere Karriere der zumeist jungen Menschen.

Ich bin optimistisch, daß das hier nicht so heiß gegessen wird. Die konzertierte Aktion vor Ort wird sich in den Strafverfahren fortsetzen und damit einen weiten Spielraum für die (Sockel-)Verteidigungen ermöglichen. Die strafrechtlichen Probleme halte ich für angemessen lösbar.

Aber es gibt da noch etwas anderes, das bei allem Optimismus auf dem Zettel stehen sollte.

Das Zivilrecht.

Wenn denn ein Strafgericht feststellt, daß ein Aktivist gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, die den Schutz der Rechtsgüter anderer (z.B. der von Vattenfall oder des RWE) im Blick hat, hat die Geschädigte es relativ leicht mit der Begründung eines Schadensersatzanspruchs.

Zivilisten zücken das BGB locker aus der Hüfte und blättern bis zum § 823 Abs. 2 BGB. Und dann gibt es noch den § 830 BGB, nach dessen Lektüre sich dem einen oder anderen Teilnehmer die Härchen vom Rückenpelz aufstellen dürften, wenn man den Berichten der Geschädigten über die eingetretenen Schäden folgt. Selbst dann, wenn es auch zivilrechtlich eine Menge „Verteidigungs“-Möglichkeiten gibt.

Was will ich also sagen?

Ziviler Ungehorsam ist meiner Ansicht nach ein probates („legitimes“ – s.o.) Mittel, um auch gegen scheinbar übermächtige Widerstände Veränderungen durchzusetzen, solange die Kirche im Dorf nicht abgerissen wird.

Allerdings sollte man wissen, was passiert, wenn’s denn dann zur Nagelprobe kommt. Denn wer das Recht nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen.

In diesem Sinne: Paßt auf Euch auf!

Ach so:
Hatte ich schon gesagt, daß ich Braunkohleverstromung echt Scheiße finde?

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Bild „Legitim“ (c): ScreenShot von der Website der Ende Gelände
Bild „Teufel“ (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

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Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte

Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:

Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.

Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …

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Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis

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Job im Waschsalon: Nur mit Strafverteidiger

Wer schon immer mal für einen Waschsalon arbeiten will, bekommt mit einer Mailingaktion der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ nun Gelegenheit dazu.

Diese eMail landete in dem Postkasten eines Mandanten:

Wer ein wenig für den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) sensibilisiert ist, erkennt das System hinter diesem Job: „Bemakeltes“ Geld wird auf das auf ein Privatkonto überwiesen. Der Kontoinhaber leitet dieses Geld dann per Bargeldversand oder über Finanztransferdienstleister (wie z.B. Western Union) weiter an einen Empfänger, der in der Regel seinen Sitz im EU-Ausland hat.

Das Entdeckungsrisiko liegt bei etwas weniger als 100%. Die Banken bzw. die dort beschäftigten Schlipsträger (ebenso wie die bankeigenen Programmierer) sind mehr als sensibel, was den § 261 StGB angeht; stehen sie doch stets selbst mit einem Bein im Straftatbestand der Geldwäsche (von der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Banker soll in diesem Beitrag nicht die Rede sein). Spätestens(sic!) bei der zweiten Überweisung geht die Geldwäsche-Verdachtsanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Und dann ist das Konto auch schon dicht.

Perfide an der Mailing-Aktion ist, daß die Absender keine Rechtschreibfehler machen, Hochdeutsch schreiben und – das ist der gefährliche Punkt – zutreffende persönliche Daten verwenden: Die eMail-Adresse, die Anschrift und die Telefonnummer in der abgebildeten eMail sind korrekt.

Wer also unbedingt einen Job in einem Waschsalon sucht, sollte hier mal googlen. Zu der Bewerbung bei der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ rate ich nur denjenigen, die mich gleichzeitig mit der Verteidigung gegen den Geldwäscheverdacht mandatieren möchten.

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Bild aus dem Waschsalon (CC0): Wokandapix / via Pixabay

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Bußgelder im Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist klassisches Verwaltungsrecht, das ohne Strafrecht nicht auskommt.

Nun gut, es gibt keine Strafandrohungen wie beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber zumindest können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht soll es also richten.

Das regelt der § 33 ProstSchG. Wer beispielsweise entgegen § 32 ProstSchG eine kondomlose sexuelle Dienstleistung anbietet, muß damit rechnen, mit einem Bußgeld belegt werden zu können. Die Geldbuße kann dann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Da muß eine alte junge Frau lange für stricken (ich wiederhole: *stricken*!)

Und damit auch jeder und jedem klar ist, wer in einer solchen Konstellation das Kondom zu tragen hat, erklärt das der Bundestag in einer Drucksache (pdf) mit einfachen Worten. Darauf weist der von mir geschätzter Kollege Marko Dörre auf Twitter hin:

Noch Fragen dazu? Immer her damit.

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Bild (CC0): Bru-nO / via Pixabay

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Super Service der Geschäftsstelle

Trauerfälle kommen in aller Regel spontan und verhindern dann auch oft ein überlegtes Handeln.

Statt den Verteidiger zu benachrichtigen, hat die Ehefrau des Mandanten beim Gericht angerufen, um dort mitzuteilen, daß ihr Mann nicht zum Gerichtstermin erscheinen wird.

Die aufmerksame Mitarbeiterin der gerichtlichen Geschäftsstelle übernimmt nun den eigentlichn Job des Mandanten und schickt ein Fax an den Verteidiger:

Nun kann sich der Verteidiger in Ruhe Gedanken machen, wie er auf das zu erwartende Ausbleiben seines Mandanten reagiert: Ein Antrag auf Aufhebung des Termins, auf Entbindung des Mandanten von seiner Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, oder was auch immer …

Ohne dieses Fax wäre der Spielraum der Verteidigung deutlich enger gewesen. Deswegen auf diesem Weg ein ganz herzliches Danke! an die Justizangestellte.

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Bild (CC0): athree23 / via Pixabay

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Zeitvertreib bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau

Ich versuche seit 11:14:53 Uhr eine Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau über die Zentrale zu erreichen. Die freundliche Mitarbeiterin bemüht sich redlich. Insgesamt sechs interne Rufnummer hat sie zweimal durchprobiert. Jetzt ist es 11:25:06 Uhr. Es hat nicht funktioniert. Niemand hebt ab.

Wir haben uns freundlich von einander verabschiedet und die Mitarbeiterinnen auf den Geschäftsstellen darum beneidet, daß sie schon am Freitag vor 13:00 Uhr (aka: „Eins“) ins Wochenende gehen konnten.

Die Wartezeit am Telefon habe ich dazu genutzt, diesen Blogbeitrag zu schreiben (dann muß ich den Zeitaufwand auch nichts ins Mandantenkonto schreiben). Alles wird gut. An einem Freitagvormittag.

To be continued … am Montag dann.

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So geht’s auch: Übergang in die Hauptverhandlung

Der Mandant hat es selbst verbockt: Statt zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, zog er es vor, sich um wichtigere Dinge zu kümmern. Arbeiten, Biertrinken, Urlaubmachen … was weiß ich.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren darüber nicht amüsiert. Deswegen hat der Staatsanwalt den Erlaß eines so genannten Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO beantragt.

Ich habe als Verteidiger in so einer Konstellation nur ganz eingeschränkte Möglichkeiten – der Mandant war schließlich nicht vor Ort, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Das Gericht hat also den Haftbefehl erlassen und die Sache erst einmal an die Staatsanwaltschaft zurück geben, damit die sich um die Vollstreckung des Haftbefehls kümmern mag.

Meine Aufgabe bestand nun darin, dem Mandanten dieses Ergebnis mitzuteilen. Er hat auch seine Schlüsse daraus gezogen und seinen ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlegt.

Daß es wenig sinnvoll ist, sich auf Dauer – d.h. mindestens noch 5, im schlimmsten Fall noch 9 Jahre – dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat er mich beauftragt, mir etwas einfallen zu lassen, um eine Inhaftierung doch noch zu vermeiden.

So ein Job ist nicht einfach, weil das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl nicht wieder aufheben werden, nur weil der Verteidiger lieb darum bittet.

Andererseits hatte der Mandant auch keine Ambitionen, sich freiwillig zu stellen, um dann ein, zwei oder drei Monate in einer Haftanstalt auf den Gerichtstermin zu warten.

Also habe ich dem Gericht ein Angebot gemacht, das der Richter nicht ablehnen konnte. :-)

Wir verabreden einen Termin, zu dem der Mandant in meiner Begleitung bei Gericht erscheint. Der (robenlose) Richter wird ihm dann den Haftbefehl verkünden, ihn für 5 Minuten später zum Hauptverhandlungstermin laden und seine Robe überwerfen. Der Mandant verzichtet sodann auf die Einhaltung der Ladungsfristen und schon kann’s losgehen.

Das funktioniert aber nur, wenn er ein Rundrumkomplettgeständnis ankündigt (und ablegt), denn ansonsten würde auch die Staatsanwaltschaft nicht mitspielen. Außerdem müßten bei einer streitigen Verhandlung über mehrere Tage die zahlreichen Zeugen gehört werden.

Ein Win-Win-Win-Situation also: Der Mandant kassiert den Geständnisrabatt, der Staatsanwalt muß sich nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten und das Gericht kann die relativ komplizierte Wirtschaftsstrafsache an einem Vormittag erledigen.

Jetzt hofft der Mandant, daß es ihm gelingt, bis zu dem vereinbarten Termin nicht doch noch gepflückt zu werden … aber insoweit bin ich optimistisch.

Update:
Hat funktioniert, obwohl doch noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin und Zeugenanhörung erforderlich geworden war. Der Haftbefehl wurde gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt, nach Urteilsverkündung dann aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.

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Keine Steuererklärung abgegeben? Hausdurchsuchung!

Die Mandantin führt als Geschäftsführerin und Vorstand mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften sind augenscheinlich seit einigen Jahren sehr erfolgreich am Markt tätig.

Die sieben 14-Stunden-Tage pro Woche lassen der Mandantin aber keinen Spielraum für so vermeintlich nebensächliche Angelegenheiten wie die Abgabe von Steuererklärungen und -voranmeldungen.

Irgenswann hat dann das Finanzamt die Aufgabe, die Höhe der Umsätze bzw. Erträge zu schätzen. Doch dafür fehlten in diesem Fall dem Sachbearbeiter konkrete Anhaltspunkte. Er wollte aber auf jeden Fall vermeiden, daß seine Schüsse ins Blaue irgendwo ins Nirvana gehen. Deswegen hat er die Akte zunächst einmal an die örtlich zuständige Steuerfahndung abgegeben.

Aber auch dort war man not amused, es fehlten schlicht konkrete Zahlen. Wie kommt man als Ermittlungsbehörde nun an die fehlenden Informationen?

Richtig: Die Steuerfahndung beantragt beim und erhält vom Amtsgericht mehrere Durchsuchungsbeschlüsse. Damit sind die Ermittler für die Informationsbeschaffung zur Abfassung der Schätzbescheide bestens ausgestattet.

Ein paar Tage später klingelt es morgens um kurz nach 6 Uhr bei der Mandantin und ein paar freundliche Herren stehen vor ihrer Haustür. Die Mandantin wird eingeladen, dann auch in ihre Firma zu kommen, sobald man mit der Wohnungsdurchsuchung fertig ist.

Wenn es sich also „lohnt“ für die Finanzverwaltung, holt man sich die Informationen selbst ab, sofern der Steuerpflichtige sie nicht freiwillig liefert. Das macht die Sache am Ende aber nicht billiger …

Auch wenn der Spielraum für eine Verteidigung in so einer Konstellation relativ eng ist, jedenfalls was die strafrechtlichen Sanktionen angeht; eine „Schadensbegrenzung“ ist immer noch gut möglich. Man muß nur wissen, was jetzt zu tun oder möglichst zu unterlassen ist, wenn die Vernichtung der mühsam aufgebauten Existenz vermieden werden soll.

Es könnte so einfach sein. Isses aber nicht.

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Bild (CC0): webandi / via Pixabay

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Kuschelnde Richter: Befangen?

Die Verhältnisse der Strafjustiz in Bayern sind nun ja hinreichend bekannt. Und wenn man aus München (MUC) kommend in Tegel (TXL) einfliegt, wird ein Strafverteidiger schonmal nach der Landung vom Bordpersonal begrüßt:
„Herzlich willkommen im Geltungsbereich der StPO!“

Einen besonderen Touch hat die Augsburger Strafjustiz. Wer als auswärtiger Strafverteidiger dort schonmal seine Erfahrungen sammeln mußte, freut sich, daß er von dort wieder ausreisen durfte, ohne eingesperrt worden zu sein.

Über einen (weiteren) außergewöhnlichen Fall aus Augsburg berichtet Julia Jüttner in einem Artikel auf Spiegel Online: „Wenn Richter sich lieben.“

Die dortige 10. große Strafkammer ist (wie alle großen Strafkammern) besetzt mit 2 Schöffen und 3 Berufsrichtern. Der Vorsitzende Richter ist jedoch nachhaltig liiert mit der Berichterstatterin. Das ist in der Fuggerstadt hinreichend bekannt, bei Strafverteidigern genauso wie im Präsidium des Landgerichts. Für änderungswürdig hält das dort bislang niemand.

Auswärtige Verteidiger haben davon nun auch erfahren und ihrem Mandanten davon berichtet, dessen Wohl und Wehe von eben diesen miteinander kuschelnden Richter abhängt. Dieser Angeklagte hat nun Zweifel an der Unabhängigkeit jener Richter und lehnt sie aus Gründen der Besorgnis ihrer Befangenheit ab.

Ich habe dazu durchaus eine eigene Meinung – nicht nur über die beiden Richter, sondern auch über die Verwaltung und das Präsidium des Gerichts, möchte mich aber zunächst hier einer Bewertung enthalten. Wie sieht das strafprozessuale Laienpublikum eine solche Konstellation?

Sind eheähnlich verbandelte Richter noch (voneinander) unabhängig?


     

 

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Die Frage, wie in dieser Konstellation (außerhalb Augsburgs) zu entscheiden sein wird, ist nicht einfach zu beantworten. Erfahrene Strafverteidiger wie Gerhard Strate und Adam Ahmed (der den Angeklagten in Augsburg verteidigt) vertreten laut Bericht gegenteilige Ansichten.

Anschließen möchte ich mich der Einschätzung von Strate, der von der Journalistin zitiert wird:

Allerdings hält Strate Augsburg für „ein besonderes Pflaster“

Dem ist erst einmal nichts hinzuzufügen.

PS:
Gefunden bei @Rough Justice (Strafverteidiger), der via Twitter @Florientes (Richter) zitiert. Besten Dank an beide!
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