Monatsarchive: Dezember 2018

Revisionsfristsache: Der Kampf um die Akteneinsicht

Strafverteidiger haben eigentlich wenig Probleme mit Fristen. Eine ganz wichtige ist aber die Frist zur Begründung der Revision.

Erst fang‘ sie janz langsam an, …

Nachdem der Angeklagte die Verkündung des Urteils aufrecht stehend über sich ergehen lassen mußte, beginnt eine Frist von einer Woche, § 341 Abs. 1 StPO. Diese sieben Tage (plus den Rest des Tages der Urteilsverkündung) kann er und sein Verteidiger dazu nutzen, sich Gedanken zu machen. Am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr spätestens muß er sich entschieden haben. Mehr muß er nicht tun.

Entscheidet er sich dafür, das Urteil nicht zu akzeptieren, reicht ein Fax an das Gericht:

… lege ich gegen das am 30. Februar 1897 verkündete Urteil Revision ein.

Fertig.

Irgendwann (meist innerhalb der Fristen des § 275 StPO) findet er einen gelben Umschlag in seinem Briefkasten: Das wird das vollständig abgefaßte schriftliche Urteil sein.

… aber dann, aber dann.

Das ist der Startschuß für eine weitere Frist, die Revisionsbegründungsfrist, § 345 StPO. Der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) hat nun einen Monat (plus den Rest des Zustellungstages) Zeit, um die Revision zu begründen. Achtung, liebe Zivilrechtler: Die Frist ist NICHT verlängerbar!

Diese Zeit ist nicht dafür vorgesehen, sich lediglich ein paar Gedanken zu machen, sondern der Verteidiger muß arbeiten. Nämlich die Revision mit Anträgen versehen und diese dann begründen. Das ist keine triviale Tätigkeit, sondern verlangt Erfahrung und Professionalität. Sonst wird das nix.

Unverzichtbare Basis für diese Arbeit an der Begründung ist die Gerichtsakte, besonders die Protokolle der Hauptverhandlungstermine. Ohne diese förmlichen Mitschriften geht gar nichts.

Also muß die Akte herbei.

Und zwar flott. Denn die Frist (s.o.) läuft bereits. Wenn der Akteneinsichtsantrag des Verteidigers dann irgendwo auf einer Fensterbank der Geschäftsstelle des Landgerichts liegt, gibt’s Probleme.

Dieselben gibt es auch, wenndas Personal auf der Geschäftsstelle krank, schwanger, im Urlaub, überlastet oder sonstwas ist, und die Akte in den Katakomben verstaubt. Die Revisionsbegründungsfristuhr tickt und tickt und tickt …

Rechtsgrundlage

An dieser Stelle hilft mal wieder ein Blick ins Gesetz in eine wichtige Verwaltungsvorschrift, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Ganz tief vergraben, im Allgemeinen Teil, IV. Abschnitt, Ziffer 3, Buchstabe C, stößt man auf die Nummer 160 RiStBV:

Akteneinsicht durch den Verteidiger
Während die Frist zur Revisionsbegründung läuft, sind die Akten zur Einsichtnahme durch den Verteidiger bereitzuhalten.

Der Verteidiger hat also einen Anspruch darauf, ab dem Tag der Urteilszustellung Einsicht in die Akten zu nehmen. Diesen Anspruch muß er mit allem Nachdruck durchsetzen, schriftlich, telefonisch, persönlich oder sonstwie.

Beschleuniger

Damit nicht erst wertvolle Zeit verstreicht, ergänzen wir bereits den kurzen Text (s.o.), mit dem wir Revision einlegen, mit dem Akteneinsichtsantrag:

Ich beantrage unter Hinweis auf Ziffer 9000 Abs. III der Anlage 1 zum GKG sowie auf die Grundsätze des fairen Verfahrens um kurzfristige Zusendung einer Protokollabschrift noch vor Zustellung des Urteils.

Sodann beantrage ich Akteneinsicht und und erbitte die Mitteilung, sobald das Urteil mit Gründen ausgefertigt wurde, wann und wo ich die Akten abholen (lassen) kann.

Manchmal (wirklich selten, meist bei Gerichten *außerhalb* Berlins) funktioniert das. In Berlin hilft ein solcher frühzeitig gestellter Antrag nur insoweit, als das man substantiiert rumnörgeln kann, wenn das Gericht mal wieder die eigenen Verwaltungsvorschriften mißachtet.

Strafverteidigung ist Kampf

So sagt man. Kampf auch um die rechtzeitige (!) Überlassung der für eine Revionsbegründung unverzichtbaren Sitzungsprotokolle … und zwar noch vor Ablauf der Begründungsfrist.

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Bild: © Jürgen Nießen / pixelio.de

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Abschied ins Winterlager

Gestern morgen um kurz nach 7 Uhr hat sich die Wanne von der Else verabschiedet.

Nach einer letzten Runde durch die Stadt habe ich sie (die Wanne) in einer trockenen Halle untergestellt.

Wir warten nun auf den Frühling.

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