Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist klassisches Verwaltungsrecht, das ohne Strafrecht nicht auskommt.
Nun gut, es gibt keine Strafandrohungen wie beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber zumindest können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht soll es also richten.
Das regelt der § 33 ProstSchG. Wer beispielsweise entgegen § 32 ProstSchG eine kondomlose sexuelle Dienstleistung anbietet, muß damit rechnen, mit einem Bußgeld belegt werden zu können. Die Geldbuße kann dann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Da muß eine alte junge Frau lange für stricken (ich wiederhole: *stricken*!)
Und damit auch jeder und jedem klar ist, wer in einer solchen Konstellation das Kondom zu tragen hat, erklärt das der Bundestag in einer Drucksache (pdf) mit einfachen Worten. Darauf weist der von mir geschätzter Kollege Marko Dörre auf Twitter hin:
Kondompflicht in § 32 #ProstSchG: "Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes…" (BT-Ds.18/8556, S.94)
— pornoanwalt (@pornoanwalt) 16. Oktober 2018
Noch Fragen dazu? Immer her damit.
Keine Frage, aber ein Versuch der Erklärung: Der BUndestag scheint mitteilen zu wollen, dass er ein
https://de.wikipedia.org/wiki/Femidom
(auch angesichts der umgangsprachlichen Bezeichnung) nicht als ausreichend im Sinne des §32 betrachtet.
So viel zum Thema Gleichstellung !!!11
Also wenn der Bundestag schon meint, DIESE Selbstverständlichkeit klarstellen zu müssen, dann würde mich doch noch interessieren, wo am Körper der Mann denn das Kondom zu tragen hat. Genügt es ggf., sich das eingepackte Kondom beim Geschlechtsverkehr hinters Ohr zu klemmen? Oder es etwas zu dehnen und als lustige Mütze aufzuziehen? Und falls die Dame auch gefingert oder gefistet werden als Teil ihrer Dienstleistung anbieten sollte, gehört dann auch ein Kondom an die Hand oder genügt eines auf dem Glied? Und wie sieht es bei einem männlichen Prostituierten und gleichfalls männlichen Kunden aus, müssen dann beide das Kondom tragen oder nur derjenige, der in welche Öffnung auch immer penetriert werden soll? Fragen über Fragen. ;-)
@RA Ulrich: Wer sind CRH und seine Leserschaft, daß wir diese Fragen beantworten könnten?
Bitte wenden Sie sich doch mit diesen Fragen der Einfachkeit halber direkt an Ihren Bundestagsabgeordneten (m/w/d), ersatzweise an den Abgeordneten (m/w/d) Ihres geringsten Mißtrauens. Die haben das Gesetz gemacht und sollten wissen, wie es gemeint ist.
PS: Und nicht vergessen, die Antwort hier zu posten.
Ischfreumischdrauf.
@ RA Ullrich: genial, ich hab mich weggelacht und dann kamen noch ein paar Fragen auf. Welche Anforderungen muss ein Komdom erfüllen ? Darf es z.B. Löcher haben oder auch selbstgemacht, z.B. ökologisch aus Hanf, sein.
Ist ein gerissenes Kondom strafbar und wer haftet dann ? Bekommt man eine Ausnahmegenehmigung wenn es kein passendes Kondom gibt, ähnlich der Anschnallpflicht und was mache ich bei Cunnilingus, reicht dann ein Kaugummi ?
Unsere Bundestagsabgeordneten werden uns wohl keine nachträgliche offizielle Stellungnahme zukommen lassen. Aber auch wenn mein erster Post natürlich satirisch überspitzt war, würde es mich nicht wundern, wenn wir in einigen Jahren zu zumindest einigen der hier in den Kommentaren aufgeworfenen Fragen Antworten in einem Gesetzeskommentar nachlesen können.
Diese Konstellation ermoeglicht wohl Erpressung der Dienstleistung, durch Androhung das Angebot den Behoerden mitzuteilen.
@gesetzt (#7)
Auch wenn ich den Satz nicht wirklich verstehe (wer will wen oder was mit was erpressen?), werfe ich mal auf Verdacht § 33 Absatz 1 Satz 3 in den Ring:
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.
Für kondomlose Dienstleistungen kann also nur der Kunde belangt werden.
Besonder schön finde ich den Kommentar von @Velofisch „… und bei gekauftem lesbischen Sex muss ein Mann mit dabei sein, um der Kondompflicht genüge zu tun. Der muss dann mit Kondom in der Ecke stehen?“
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