Der rote Bereich im Steuerrecht

Die Abfassung der Steuererklärung und deren Abgabe ist für die meisten Steuerpflichtigen in doppelter Hinsicht ein Greuel: Sie macht viel Arbeit und kostet darüber hinaus auch noch Geld. Deswegen verzichten viele Leute lieber darauf, sich dieser Pflicht zu stellen.

Das ist sicherlich auf Dauer keine schlaue Idee. Zunächst einmal geht eine verspätete Abgabe ans Eingemachte, also an das Portemonnaie. Wer – auf sich allein gestellt – den 31. Mai des Folgejahres verbummelt, muß mit Verspätungszuschlägen rechnen. Hat der Steuerzahler einen Steuerberater, darf er sich sanktionslos (aber wegen des Steuerberaterhonorars nicht kostenlos) bis zum 31. Dezember seiner Abgabepflicht entziehen. Dann wird’s auch da teuer.

Die Finanzverwaltung hat aber noch ein weiteres Druckmittel – das Steuerstrafrecht. Wer sich nicht erklärt und dann auch keine oder zu spät seine Steuern zahlt, macht sich möglicherweise strafbar. Und dann geht es richtig ernsthaft um die Wurst.

Auch wenn man formell schon unmittelbar nach Ablauf der oben genannten Fristen in den Dunstkreis des Strafrechts rutscht, führt nicht jede Verspätung gleich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Ein Einleitungsvermerk eines Berliner Finanzamts vom Ende Juli 2018 gibt Auskunft darüber, wann dort die roten Lampen aufleuchten:

In diesem Fall war die Deadline also der 31.12.2015 für die 2013er Erklärung. Ein freundlicher (ja, die gibt es auch!) Finanzbeamter hat es erst nochmal im Guten versucht und Anfang Juni 2018 mit der gelben Karte gewunken. Als dann aber keinerlei Reaktion des (selbständig arbeitenden) Steuerpflichtigen erfolgt, fiel der Hammer und die Akte ging auf den Postweg …

… um dann von der Bußgeld- und Strafsachen-Stelle weiter bearbeitet zu werden.

Das war dann der Beginn eines Verfahrens, für das sich der Unternehmer professionelle Hilfe in unserer Kanzlei holte.

Ich habe mich bei der BuStra, also beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, als sein Strafverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Die Wartezeit auf die Akte hat der Mandant dazu genutzt, um mit Hilfe eines Steuerberaters die fälligen Steuererklärungen zu fertigen, abzugeben und die zu erwartenden Steuerzahlungen vorzubereiten.

Die Aufgabe der Strafverteidigung kann jetzt noch darin bestehen, die bösartigen Rechtsfolgen eines Steuerstrafverfahrens so gut es geht abzumildern. Durch die Abgabe *aller* rückständigen Erklärungen – auch der für das Jahr 2017 – sieht das aber nicht gar nicht so schlecht aus.

Teuer wird es aber so oder so, das kann auch ein Strafverteidiger nicht verhindern.

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Bild (CC0): Alexas_Fotos / via Pixabay

Dieser Beitrag wurde unter Steuerstrafrecht veröffentlicht.

7 Antworten auf Der rote Bereich im Steuerrecht

  1. 1
    Verspätungszuschlag says:

    Ab VZ 2018 hat der Steuerpflichtige bis 31. Juli Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Dafür gibt es bei den Verspätungszuschlägen kein Ermessen mehr: min. 25 Euro pro angefangenen verspäteten Monat.

  2. 2
    StB says:

    Ich frag mich immer was sich diese Mandanten dabei denken.
    Jetzt wird alles doppelt und dreifach teuer. Warum nicht alles einigermaßen fristgerecht erledigen (lassen)?
    Aber gut für Sie und mich. Wenn so ein Mandant zu mir kommt, für den ich hopplahopp mehrere Jahre aufarbeiten soll, gibt’s auch Strafzuschlag

  3. 3
    Charlie says:

    Die Verlängerung der Abgabefristen um zwei Monate war eigentlich nicht so sehr als Wohltat für den nicht beratenen Steuerpflichtigen gedacht, sondern ist die Rückkehr zu der früher geltenden – einzig sinnvollen – Fristenregelung für Steuerberater.

    Zum einen nimmt das – jetzt endlich wieder – den Endspurt-Stress aus dem arbeitszeittechnisch ohnehin viel zu kurzen Weihnachtsmonat raus und ermöglicht es Beratern und Mitarbeitern, „zwischen den Tagen“ auch mal mit der Familie auszuspannen.

    Zum anderen ist es – endlich wieder – möglich, die Jahresabschluss- und Erklärungsarbeiten auf zwölf Monate (März bis Februar) zu verteilen. Man kann vor März nicht sinnvoll anfangen, das Vorjahr zu bearbeiten, und wenn man dann in zehn Monaten fertig wird, wie es vorgeschrieben war, dann hatte man zwei Monate Zeit, Däumchen zu drehen und über seine Sünden nachzudenken. Das bringt ja auch nichts …. ;-)

  4. 4
    Der wahre T1000 says:

    Das Finanzamt.

    Leider geht es ohne Steuern nicht. Infrastruktur, Rechtsstaat und sozialer Frieden benötigen Geld. Das muss irgendwo herkommen. (Außerdem brauchen auch Israel und die katholische Kirche dringend finanzielle, großmütige Gaben….)

    Auf der anderen Seite gilt im Strafrecht: Unschuldig bis die Schuld bewiesen. Beim Finanzamt gilt: schuldig bis zur erwiesenen Unschuld. Da wird geschätzt und vollstreckt, völlig ohne jede gerichtliche Prüfung, es ist die wahre Freude. Nicht.
    Existenzen werden vernichtet und wenn es falsch war, dann reicht es nicht zur Entschuldigung oder Wiedergutmachung, nichtmal für ein Schulterzucken. DANN ist ja keiner zuständig, ich spreche aus Erfahrung. Falsche Kontopfändung? Egal! Trifft nicht den 2.500-Euro-Sachbearbeiter-Neider aus dem Finanzamt.

    Wer jemals seine Steuern korrekt bezahlt hat und dann bei einer Prüfung doch „extra gemolken“ wurde, was häufig vorkommt (weil z.B. Belege zwar vorhanden sind, aber eine Steuernummer oder Datum oder sonst eine Kleinigkeit darauf fehlt) der weiß: Steuerhinterziehung ist reine Notwehr. Sie hilft der Fairness: nicht mehr abgezogen zu werden, als richtig wäre. Denn jeder FA-Prüfer will sein „Mehrergebnis“ reinholen, was dann auch alle machen, egal ob richtig oder nicht.

  5. 5
    Zielfahnder Krawuttke says:

    @Der wahre T1000:

    „Da wird geschätzt und vollstreckt, völlig ohne jede gerichtliche Prüfung, es ist die wahre Freude.“

    Das ist doch Quatsch. Wie bei allen öffentlich-rechtlichen Eingriffen ist insbesondere im Steuerrecht eine gerichtliche Überprüfung möglich. Jede Schätzung ist einspruchs- und dann klagefähig. Man kann behördlich und gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung (Suspensiveffekt) beantragen. Gegen unrechtmäßige Vollstreckungen (bspw. Pfändung in Existenzminimum) kann letztendlich eine einstweilige Anordnung vor Gericht erwirkt werden.

  6. 6
    [rw] says:

    Strafrechtlich so richtig relevant wird Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer vorgeschriebenen Steuererklärung doch nicht bei Überschreiten der Abgabefrist, sondern erst dann, wenn das Finanzamt mit den Veranlagungsarbeiten für das betreffende Jahr bei nahezu allen anderen Steuerpflichtigen fertig ist.

  7. 7
    Der wahre T1000 says:

    @Zielfahnder Krawuttke: In was für einer (Traum-)Welt leben Sie eigentlich?

    Natürlich kann man sich gegen Maßnahmen des FA wehren. Aber erst, wenn alles schon kaputt ist.

    ERST wird (ohne jedes Gericht) vollstreckt und dann kann man seinem Recht hinterher rennen. Das dauert dann Monate/Jahre und ist oft schon deswegen nicht mehr möglich, weil das Geld, welches einem unrechtmäßig weggenommen wurde, nicht mehr zur Gegenwehr da ist. Sie können ja mal einen Anwalt suchen, der einen Mandanten – wegen gepfändeter Konten – ohne Vorschuss vertritt.

    Das FA kann in freier Willkür handeln. Wenn das dann viel später für falsch erklärt wird, zucken die Leute dort nur mit den Schultern. Kaputte Firma? Egal!

    Genau deswegen findet die Willkür auch statt. Völlig ohne Unrechtsbewusstsein. Nicht immer und überall, aber eben doch recht häufig.