Der Staatsrechtsler und das bisschen Strafrecht

Die AfD hat Prof. Karl-Albrecht Schachtschneider mit einem „Gutachten“ zur Strafbarkeit der AfD-Fraktionschefin Alice Weidel in der Parteispenden-Affäre beauftragt.

Er hat sich sehr lange und intensiv mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt:

Und er hat sich umfassend und vollständig informiert:

Das Ergebnis seiner fundierten und gewissenhaften Prüfung:

Wer ist dieser strafrechtliche Überflieger?

Das kann man so machen, aber dann isses halt … nicht professionell.

Weidel und Schachschneider sei gesagt: Si tacuisses … Aber was erwarte ich auch schon von diesen Leuten, deren kollusives Ziel es zu sein scheint, eben dasjenige Staatsrecht, für das der Sachverständige in seinem aktiven Berufsleben unterwegs war, auf links rechts zu drehen.

Anmerkung für den einen einsamen Lehrer unter den Lesern:
Doch, das ist korrekte Rechtsschreibung in der Überschrift.

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Besten Dank an den Strafverteidiger Thorsten Hein aus Bad Vilbel für den Hinweis auf den Beitrag im Deutschlandfunk.
 
ScreenShots 1 bis 3: Aus einem Beitrag von Martin Zagatta beim Deutschlandfunk.
ScreenShot 4: Wikipedia via Google-Suche

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Strafrecht veröffentlicht.

12 Antworten auf Der Staatsrechtsler und das bisschen Strafrecht

  1. 1
    Andreas says:

    Den Spruch „Schuster bleib bei deinen Leisten“ kennt der Prof. wohl nicht.

  2. 2
    K says:

    Man sollte nicht übersehen, dass der Herr Professor war, und es „auch gar nicht so schwierig ist, die Zusammenhänge da zu durchschauen, wenn man vom Parteispendenrecht etwas versteht und in der Lage ist, diese mehr als schwierigen Vorschriften des Parteiengesetzes zu lesen“. Da reicht ein intensiver Tag schon aus.

    Außerdem hat Frau Weidel den Berichten zufolge mit der Spende, die eigentlich gar keine Spende war, sondern nur einfach so auf dem Konto landete und dort sehr ausführlich geprüft wurde, viel Gutes getan. Nämlich Facebook-Likes gekauft und einen Kölner Medienanwalt bezahlt, der sich auch im Strafrecht auskennt.

  3. 3
    Zielfahnder Krawuttke says:

    Die Schreibweise Staatsrechtsler ist nicht korrekt. Da können Sie behaupten was Sie wollen:

    https://www.duden.de/rechtschreibung/Staatsrechtler

  4. 4
    matthiasausk says:

    Nun, wenn die AfD ein solches Schnellgutachten zum Fundament ihrer Vertreidigung macht, dann kann uns das noch eine ganze Menge Popcorn kosten.
    Und jetzt schon klar natürlich, daß die verachtenswerte Systemjustiz der beauernlic..ääh: bedauernswerten AfD aus Prinzip an den Karren fahren will …

  5. 5
    Senior says:

    danke für den Link zum Interview – ich musste sehr lachen!

  6. 6
    Paul Baumann says:

    @Zielfahnder Krawuttke:

    Also ich fand die Überschrift absolut zutreffend und sehr gelungen. Vielleicht bin ich auch für Sprachwitze zu leicht zu begeistern.

  7. 7
    Roland B. says:

    Danke, Paul Baumann! Ich htt’s sonst auch glatt nur durch die Brille der Orthographie gelesen…
    Man kennt ja die Liebe der Juristen zum Fugen-s (Terminsplanung oder so).

  8. 8

    Der Staatsrechtsler und das bisschen Strafrecht

  9. 9
    Th. Koch says:

    Man muss in der Tat nicht allzuviel Ahnung vom Strafrecht haben, um festzustellen, dass § 31d PartG hier voraussichtlich nicht einschlägig ist:

    1. Die Strafbarkeitsnorm (§ 31d) ist zunächst zu unterscheiden von den Sanktionsnormen (§§ 31b und 31c PartG), die etwaige Strafzahlungen der Partei betreffen. Das bekommt die Redakteurin in dem DLF-Interview fortlaufend durcheinander, was dem Interview nicht guttut. Insoweit stellen sich hier auch einige komplizierte Fragen (etwa bezüglich des Umgangs mit Spenden ausländischer Stiftungen vor dem Hintergrund von § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG, wenn man denn fälschlicherweise Spenden aus dem EU-Ausland entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG für grds. zulässig hält).

    2. § 31d enthält 3 Tatbestandsvarianten: Eine bezieht ich auf unrichtige Rechenschaftsberichte. Die Regelung kann mit Blick auf 2017 hier eigentlich noch nicht einschlägig sein, da der Rechenschaftsbericht – soweit ersichtlich – noch gar nicht vorliegt. Eine weitere Variante bezieht sich auf die Nichtweiterleitung von Spenden durch Parteimitglieder, die für die Entgegennahme von Spenden nicht zuständig sind. Nach dem aus der Presse bekannten Sachverhalt ist diese Variante ebenfalls nicht einschlägig, weil die Spende nicht bei Frau W. direkt eingegangen ist und sie zudem ein für die Entgegennahme zuständiges Parteimitglied wäre. Die dritte Variante bezieht sich auf das „Stückeln“ einer Spende durch den Empfänger (nicht den Absender!). Auch für diese Variante ist bislang nichts ersichtlich.

    Auf Basis des derzeitigen Erkenntnisstandes ist daher eine Strafbarkeit mit Blick auf § 31d StGB nur schwer vorstellbar; das lässt sich auch mit Grundkenntnissen im Parteienfinanzierungsrecht relativ schnell – in weniger als 24 h – feststellen.

    Klarstellung: Ich hege keinerlei Sympathie für die AfD und deren Positionen. Bei einer Prüfung sine ira et studio wird man hier aber kaum zu einer Strafbarkeit gelangen.

    • Sie begehen den gleichen Fehler wie der Herr Prof. auch, lieber Herr Koch: Ihre (insoweit mutmaßlich zutreffende) Subsumtion beruht auf einem Sachverhalt, der nicht gesichert ist.
       
      Übrigens – Latein kann ich auch: Audiatur et altera pars. ;-)
       
      Aber das haben Sie ja auch im Blick gehabt, schreiben Sie u.a. doch: „Auf Basis des *derzeitigen* Erkenntnisstandes …“. Wir wissen nicht, welche Überraschungen sich da noch einstellen werden. Und erst wenn wir die „altera pars“ der Geschichte gehört haben, können wir anfangen zu subsumieren.
       
      Das vorschnelle Gutachten (eines i.ü. befangenen Sachverständigen) dient allein dazu, einen Effekt bei solchen Menschen auszulösen, denen es ausreicht, wenn vor dem Namen ein Titel steht, der die vermeintliche Richtigkeit einer Aussage belegen soll.
      crh
  10. 10
    HugoHabicht says:

    @Andreas
    Als Staatsrecht(s)ler ist Prof. Schachtschneider durchaus vom Fach. Es handelt sich schließlich um eine sehr spezielle Vorschrift des sog. Nebenstrafrechts, die im üblichen Strafverteidigeralltag keine Rolle spielt. Insofern ist er für die Auslegung der Vorschrift schon der richtige Mann. Den Aspekt, den CRH anspricht, der mit dem Inhalt der Vorschrift nichts zu tun hat, nämlich dass man in Strafsachen stets die trias „Klappe halten, Akteneinsicht nehmen, Klappe halten“ beachten sollte, kommt in solchen politischen Fällen auch nur eingeschränkt zum Tragen. Als Spitzenpolitiker (so wenig einem das Wort im Zusammenhang mit AW gefallen mag) muss man die politische Deutungshoheit verteidigen und dafür Nachteile im Strafverfahren in Kauf nehmen. Oder Zurücktreten. Aber das will AW wohl nicht.

  11. 11
    jansalterego says:

    Nun muss man dazu sagen, dass der Her Schachtschneider nicht nur kein Strafrecht kann, sondern auch mit seinen staatsrechtlichen Ansichten allein auf weiter Flur steht.

    • Kommentar teilweise editiert. Wenn hier einer Schimpfwörter verwendet, dann bin ich das. Sonst keiner. crh
  12. 12
    jansalterego says:

    Fair enough.