Ich hatte am 26.06.2018 in einem Blogbeitrag über die Kosten für frustrierte (frustierende?) „Leistungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer“ gemeckert.
Offenbar war ich nicht der Einzige; es gibt weitere, insbesondere zivilrechtlich besser als ich ausgestattete Kollegen, die sich bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschwert haben. Das hat zu einer Reaktion der BRAK via Newsletter vom 28.06.2018 geführt:
Gebühren für beA-Karten – ohne beA?
Anfang dieser Woche gingen bei den meisten Kolleginnen und Kollegen Rechnungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) für von ihr erbrachte Leistungen – nämlich: die Ausstellung und Auslieferung einer beA-Karte (bzw. beA-Karte Signatur) – ein. Das wirft bei vielen Fragen auf, steht doch das beA bekanntermaßen derzeit nicht zur Verfügung.
Für die beA-Karten ist ausschließlich die BNotK zuständig. Der Anspruch der BNotK auf Zahlung des Entgelts für bestellte beA-Karten entsteht mit Ausstellung der Karte. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Die vorübergehende Abschaltung des beA-Systems hat auf den Zahlungsanspruch der BNotK keine Auswirkungen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die BNotK (per E-Mail unter bea@bnotk.de oder unter https://bea.bnotk.de).
Die BRAK ist mit Atos wegen möglicher Schadensersatzansprüche, die der Ausfall des beA-Systems verursacht hat, im Gespräch. Sie sind noch nicht abschließend geprüft und verhandelt. Bei Realisierung werden sie, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, eine künftige Reduktion des beA-Anteils am Kammerbeitrag bewirken (näher dazu Nitschke, BRAK-Magazin 2/2018, 10).
Vergebliche Aufwendungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für beA-Karten sind eine von mehreren mit Atos zu verhandelnden Positionen. Die BRAK ist bemüht, für sie eine möglichst pragmatische Lösung zu erreichen. Die BRAK empfiehlt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich die Verjährungsfrist zu notieren, bittet aber darum, derzeit wegen etwaiger Schadensersatzansprüche noch nicht auf die BRAK oder Atos zuzugehen.
Ich bin mir noch nicht ganz sicher, ob ich der Bitte Folge leisten möchte.
Für den Mist, den die Verantwortlichen bei der BRAK verursacht haben, sollten sie eigentlich auch geradestehen und nicht versuchen, über die lange Bank den Das-erledigt-sich-irgendwann-von-selbst-Punkt zu erreichen.
Andererseits könnte die massenhafte Geltendmachung von Schadensersatz-Forderungen durch die Kollegen gegenüber der BRAK bei der wünschenswerten Lösung der Probleme auch hinderlich sein.
Erkennbar sind die ehrlichen Bemühungen der BRAK-Vorderen um Schadensbegrenzung durchaus – aus Sicht eines Strafverteidigers handelt es sich dabei um ein strafmaßreduzierendes Nachtatverhalten, das Berücksichtigung finden muß.
Für die Beantwortung meiner Frage kann ich ja auf ein bewährtes Hilfsmittel zurückgreifen. :-)
Ich sehe das auch zwiespältig.
Da man sich im zweiten Absatz auf billigste Art und Weise des schwarzen Peters entledigt, im dritten und vierten Absatz versucht die Beruhigungstablette zu verabreichen, tendiere ich eher zum Beißen statt dem Abwarten.
Beim Abwarten wird es im besten Falle darauf hinauslaufen, dass man am Ende eine Gutschrift von 50% erhält und das als Riesenerfolg „verkauft“, im schlechtesten Falle spielt man das Spiel bis alle Messen gesungen sind.
Um zu Beißen muss natürlich ein ordentliches Stück Fleisch (Angriffsfläche) vorhanden sein.
Übrigens, ich wage es kaum im Kopf den Schaden für die Rechtsanwälte zu überschlagen (RAs x Jahresgebühr). Bei der BNotK wird man sich die Hände reiben und sich vor Lachen die Bäuche halten.
Bei der BNotK haben sie erkannt, daß das beA in seiner jetzigen und grundsätzlichen Konzeption (Zentrale Entschlüsselungs- und Verschlüsselung) per Definitionem technisch nicht sicher ist/als sicher gilt; ich vermute mal, das gilt auch rechtlich.
Also wird ein komplett neues System aufgesetzt werden müssen (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Dafür sind die bereits hergestellten Karten aber nicht tauglich. …
Also nix wie raus mit den Karten und einen letzten Schluck aus der Pulle genommen!
Gut, dass ich den Vertrag mit der BNotK rechtzeitig angefochten habe.
Wenn besagtes Hilfsmittel denn schon hervorgeholt wird – bitte auch gleich die andere Frage klären – was wird zuerst fertig, die beA oder BER?
Ganz nutzlos war die Karte nicht, wenn man sie für qualifizierte elektronische Signaturen eingesetzt hat, und dafür braucht man ja die beA Client Security nicht. Da ich eine Signaturkarte sowieso hätte kaufen müssen und mir durch den Wechsel auf die durch die BNotK ausgegebene Karte die Kosten für die bisher immer noch zusätzlich nötige Sighnaturkarte erspart habe (wobei die BNotK-Karte sogar stapelsignaturfähig ist, was bei meinem früheren Anbieter einen erheblichen Aufpreis gekostet hätte), sehe ich nur den Anteil an dem Entgelt, der nicht auf die Signaturfunktion enthält, als Problem, und dafür erwarte ich von der BRAK eine Erstattung. Gesondert sollte man dann aber auch die Frage diskutieren, warum die BRAK überhaupt die Rechtsanwälte direkte Verträge mit der BNotK für Leistungen schließen läßt, die für die Nutzung des beA unabdingbar sind – das kommt mir so vor, wie wenn ich nach Abschluß des Kaufvertrags für ein Auto und Bezahlung noch darauf verwiesen werde, ich müsse aber die Autoschlüssel beim Schlüsseldienst um die Ecke gesondert kaufen oder mieten, der Händler habe damit nichts zu tun, sondern müsse nur das Auto auf den Parkplatz stellen.
Naja, um bei der Auto-Analogie zu bleiben: Nach Kauf des Autos werden sie auch genötigt, einen Vertrag mit Ihrem Versicherer einzugehen.
[…] zum Wiederinbetriebnahme des Anwaltspostfachs beA beschlossen oder Die BRAK und die beA-Karte, und Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit dem beA […]
Wenn das mal keine Abofalle ist. Ganz bewusst für eine nutzlose Karte Geld eintreiben aber dann keine Leistung liefern können.
Ich hatte bei dem Erhalt der Rechnung die gleiche Gefühlsregung. Liegt wohl am Beruf (Anwaltsreflex). Als ich dann den Betrag sah, habe ich beschlossen, mich nicht aufzuregen. Lohnt nicht.