Der Kollege hat das einzig Richtige gemacht, als ihm die Polizei mitteilte, daß gegen ihn ermittelt werde. Ohne zu zögern hat er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.
Das Sprichwort – Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten – war ihm bekannt.
Eine weitere sinnvolle Entscheidung hat er dadurch getroffen, keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist.
Solche Verteidigungen sind oftmals sehr konfliktbeladen, da ist es dann von Vorteil, wenn der (auswärtige) Verteidiger keine Rücksicht auf mit ihm vernetzte Richter und Staatsanwälte nehmen muß. Und so ein Fremder bringt oftmals richtig frischen Wind ins Geschehen …
Und so bin ich einmal mehr als Verteidiger eines Verteidigers unterwegs.
Das war der Staatsanwaltschaft wohl lästig, denn sie erhebt kurzerhand und ohne rechtliches Gehör zu gewähren, die Anklage zum Schöffengericht. Ein ziemlich dickes Ding, was da dem Kollegen auf die Füße zu fallen droht.
Aus unterschiedlichen Gründen habe ich jetzt erst einmal meine Bestellung zum Pflichtverteidiger meines Mandanten beantragt:
Wenn der Richter weiß, was ein Verteidiger, der sich selbst zu verteidigen versucht, anzurichten imstande ist, wäre er kein Narr, wenn er dem Antrag dankend stattgeben würde.
__
Bild: © Heinz Ober / pixelio.de
Meines Wissens dreht das Sprichwort noch eine Runde: „Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten und einen Narren zum Verteidiger.“
Mir schient die Argumentation keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist, ist nicht auf angeklagte Anwälte beschränkt.
@1
Ich kenne es noch ein wenig anders: „Wer sich selbst verteidigt, ist schlecht beraten und hat in jedem Fall einen Narren zum Verteidiger.“
Was ich mich allerdings frage („aus unterschiedlichen Gründen“), ist, warum der Kollege einen Pflichti braucht – er hat mit CRH doch schon einen gewählten Verteidiger…
Korrigier: „zum Mandanten“
Kein Grund zur Korrektur … „zum Verteidiger“ ist dann natürlich auch richtig ;-)
Na ja, einen Narren zum Verteidiger hat der Kollege ja Gott sei Dank nicht, aber immerhin jemanden, der in seinem Schreiben an das Gericht dennoch gleich einem Narren Witze reißt. Bei einer Anklage zum Schöffengericht ist praktisch immer ein Fall der notwendigen Verteidigung glasklar gegeben, da entweder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 I Nr. 2 StPO ) oder – bei einem Vergehenstatbestand – konnkret nach Aktenlage eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren in Betracht kommt, was wiederum unabhängig von den persönlichen Verteidigungsfähigkeiten des Angeschuldigten jedenfalls im Hauptverfahren allein schon wegen der drohenden Strafhöhe ein Fall des § 140 II StPO ist. Die zusätzlich Erwägung, dass Verteidiger sich grundsätzlich nicht selbst verteidigen können, ist überflüssig und würde in einem Fall, in dem es wirklich darauf ankäme (etwa einfacher Fall der fahrlässigen Körperverletzung durch Verkehrsunfall ohne Alkohol vor dem Strafrichter) sicherlich nicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führen.
Dass Verteidiger in ganz besonderem Maße unfähig wären, sich selbst zu verteidigen, halte ich auch für ein Gerücht. Treffender wäre es zu sagen, dass eigentlich NIEMAND in der Lage ist, sich selbst ebenso gut zu verteidigen wie ein guter Anwalt ihn verteidigen könnte, es fehlt zum einen das umfassende Akteneinsichtsrecht, zum anderen die professionelle Distanz zum Fall.
@RA Ullrich:
Die Voraussetzungen des § 140 liegen sicherlich vor, aber ob § 141 StPO gegeben ist, ist noch die Frage.
@ RA / Rechtskenner: Es ist völlig gängige Praxis, dass jemand, der einen Pflichtverteidiger will, diesen aufsucht und damit beauftragt – zunächst als Wahlverteidiger – den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger selbst zu stellen. Auch dass ein Wahlverteidiger im weiteren Verlauf eines Verfahrens gerne doch lieber Pflichtverteidiger sein will (insbesondere bei mangelnder Solvenz des Mandanten) kommt öfters mal vor. Der Voraussetzung des § 141 StPO, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat, wird völlig unproblematisch dadurch Genüge getan, dass der Wahlverteidiger ankündigt, für den Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger das Wahlmandat niederzulegen.