Mandanten und die Rechtsschutzversicherung

Die Mandantin hatte uns mit ihrer Verteidigung in einer Bußgeldsache beauftragt. Keine große Sache, aber immerhin drohte ein Eintrag ins Fahrerlaubnisregister.

Eigentlich nicht wirtschaftlich
sind solche Mandate sind für einen Betroffenen. Wenn allerdings ein Rechtsschutzversicherer die Verteidigervergütung und die Gerichtskosten (teilweise inkl. vierstelliger Sachverständigenhonore) übernimmt, kann – und sollte – man sich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen. Eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsteilnehmer ist also eine sehr sinnvolle Sache, denn irgendwann erwischt es jeden einmal. Und die Erfolgschancen einer Verteidigung sind nicht schlecht.

Grundsätzlich gern
übernehmen wir dann auch die Regulierung des Rechtsschutz-Versicherungsfalls. Also wir besorgen die Zusage des Versicherers, daß er die Kosten übernimmt. Wir rechnen dann unsere Vergütung mit ihm ab und leiten Kostenrechnungen der Justizkasse an den Versicherer weiter, damit von dort aus die Überweisung erfolgt. Der Mandant bzw. der Versicherungsnehmer hat also nichts mit dem Versicherer zu schaffen. Diese Arbeit nehmen wir ihm ab, und zwar, ohne ihm dafür etwas zu berechnen. Das machen die meisten Rechtsanwälte auch so.

Ärgerlich
ist es aber dann, wenn wir auf die Deckungsanfrage eine solche Rückmeldung des Versicherers bekommen:

Was sollen wir von so einer Mandantin halten,
die uns die Daten eines Versicherungsvertrages mitteilt, der seit 8 Jahren nicht mehr besteht? Solchen Leuten empfehle ich noch nicht einmal unseren kostenlosen Selbstverteidigungskurs. Denen schicken wir eine Rechnung über die (erfolglose) Regulierungshilfe im Rechtsschutzversicherungsfall, aus erzieherischen Gründen.

Dieser Beitrag wurde unter Kanzlei Hoenig Info veröffentlicht.

22 Antworten auf Mandanten und die Rechtsschutzversicherung

  1. 1
    Stan Duhr says:

    Vielleicht hat sie die RSV gewechselt und hat diese jetzt verwechselt.
    Vor der Rechnung vielleicht nochmal kurz vorher telefonisch nachfragen (lassen).
    Wenn dem so ist, faxen Sie ihr vorheriges Schreiben an den falschen Versicherer mit geändertem Adressat einfach an die neue Versicherung. Das dürfte ja nicht allzu viel Aufwand machen

    • Schauen Sie: Wir sind bereit und imstande, für unsere Mandanten eine saubere Dienstleistung zu erbringen. Dafür erwarten wir von ihnen eine ebensolche Gegenleistung. Daran dürfte es nicht auszusetzen geben.
       
      Sie schlagen jetzt vor, daß wir uns zusätzlich zu unserer eigentlichen Leistung darum bemühen sollen, daß die Mandanten ihre Gegenleistung erbringen können. Wir sollen also zusätzliche Zeit und weiteren Aufwand investieren … ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, aber mit der unsicheren Perspektive, für unsere bereits erbrachte Leistung und das zusätzliche Bemühen entlohnt zu werden.
       
      Übertragen Sie das Szenario einmal auf einen Besuch beim Frisör, dann wird es eventuell deutlicher, daß da etwas schief liegt. Und jetzt noch einen Zacken härter: Sie sind der Frisör. Na, klingelt’s? crh
  2. 2
    mog0 says:

    Stimmt denn das, was die Versicherung da schreibt?

  3. 3
    AG says:

    @mog0

    Ich denke es ist nicht die Aufgabe von crh das herauszufinden. Wie sollte er das auch prüfen können?
    Weiteren Schriftwechsel würde ich, wäre ich RA, pro bono auch nicht führen.

    Bei aller Skepsis gegenüber der Assekuranz würde ich annehmen, dass die Aussage der Versicherung nicht aus der Luft gegriffen ist.

  4. 4
    Hufflepuff says:

    Einem Kunden für eine ergebnislose Deckungszusage eine Rechnung zuzusenden finde ich daneben.

    Ich bin Apotheker. Häufig bekommen wir Rezepte über Hilfsmittel (Blutdruckmessgeräte, Insulinnadeln, etc), die ein Arzt verschrieben hat. Viele dieser Hilfsmittel müssen vorher bei der Krankenkasse genehmigt werden, was der Deckungszusage beim Anwalt entspricht.

    Ab und wann wird so eine Deckungszusage auch negativ beschieden (beispielsweise weil der Kunde das gleiche Hilfsmittel erst vor kurzem erhalten hat oder weil die Kasse das nicht will). Wir informieren den Kunden, dass die Krankenkasse das Mittel nicht genehmigt hat. Er kann es sich gerne auf eigene Kosten kaufen.

    Ebenso verfahren Ärzte und Zahnärzte.

    Aber für den Vorgang des Einholens einer Deckungszusage eine Gebühr zu berechnen, finde ich absurd. Das Richtige wäre, dem Mandanten mitzuteilen, dass seine Versicherung den Fall nicht übernimmt und ihm anzubieten, dass er das selbst bezahlen kann.

    • Wie beschrieben übernehmen wir (und die meisten anderen Anwälte) regelmäßig die gesamte Regulierung mit dem Rechtsschutzversicherer; eine Berechnung einer Vergütung findet auch dann nicht statt, wenn die Korrespondenz dem Versicherer ausufert – aus welchen Gründen auch immer. Das machen Ärzte bei ihren Privatpatienten so nicht.
       
      Anders liegt der beschriebene Fall; hier hat uns ein Mandant einen Versicherungsvertrag mitgeteilt, der seit vielen Jahren nicht mehr besteht. Wir haben die Deckungszusage erbeten und im guten Glauben auf die Mitteilung des Mandant mit der Verteidigung begonnen.
       
      Ihr Beispiel paßt so also nicht. Für den Apotheker vergleichbar wäre die Situation, daß er bereits begonnen hat, den Hustensaft anzurühren. Der Arzt hat die Behandlung begonnen. Dann erst stellt sich heraus, daß es keine Krankenversicherung gibt, obwohl der Kunde/Patient dies anfangs behauptet hat.
       
      Die Berechnung der Heilbehandlungs-/Material-/Verteidigungskosten ist die eine Sache. Die andere Sache ist der – von vornherein zum Scheitern verurteilte – Versuch des Arztes/Apothekers/Verteidigers, auf Grundlage einer falschen Angabe des Patienten/Kunden/Mandanten, sich um die Finanzierung der Leistung zu kümmern.
       
      Einem Strafverteidiger fallen da ganz häßliche Normen ein, die sich der Strafgesetzgeber extra für solche Schlingel hat einfallen lassen. Wenn das Verhalten des Auftraggebers dann nur zu einer zweistelligen Rechnung führt, ist das gewiß das kleinere von mehreren möglichen Übeln.
       
      Das sehen Sie sicherlich nicht anders, wenn Sie ihren Hustensaft-Ansatz wegkippen mußten, weil Ihr Kunde ihn nicht aus eigenen Mitteln bezahlt. Oder? crh
  5. 5
    Stan Duhr says:

    Sie schlagen jetzt vor, daß wir uns zusätzlich zu unserer eigentlichen Leistung darum bemühen sollen, daß die Mandanten ihre Gegenleistung erbringen können. Wir sollen also zusätzliche Zeit und weiteren Aufwand investieren.

    Ein Anruf. Durch die Assistentin. Oder den Azubi/die Azubine. 2 Minuten. Ja, auch solche Tätigkeiten können sich läppern, weiß ich. Manche RAe kommunizieren gar nicht mit RSV, weiß ich auch. Schön, wer es kann.

    Nicht jeder ist so fit in Behördenschreiben, Versicherungsangelegenheiten und „Finanzkram“ so wie Sie und ich. Vielleicht war sie früher bei „Hoock“, jetzt bei „Hoock24“, hat aber nichts mehr ausgedruckt, weil das online ist und sowieso alles gleich aussieht. Wer weiß das schon.

    Es wär einfach ein netter Zug nochmal kurz nachzufragen. Wenn dann keine RSV vorhanden ist, können Sie ja immer noch ihre Rechnung schreiben, kein Problem.

  6. 6
    tobi says:

    Ich finde es schon OK, aber nicht notwendig, dass Sie eine Rechnung stellen. Sie sind ja tätig geworden und die Bezahlung ist nun mal Verantwortung des Mandanten.

    Allerdings kann ich mir gut vorstellen, dass der Mandant einfach einen Fehler gemacht hat. Ich selbst bin leider auch manchmal so verplant. Eine Böswilligkeit scheint mir hier nicht naheliegend. Es würde ja keiner damit rechnen, mit sowas durchzukommen.

    Von einer Art Pflichtverletzung im Verhältnis Anwalt-Mandant würde ich hier auch nicht sprechen. Sie kommen ja so oder so an ihr Geld, jetzt eben über die Rechnung an den Mandanten. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein gewichtiges Versäumnis oder einen Betrug o.ä..

    Außerdem glaube ich, dass man als Dienstleister nun mal manchmal die Fehler der Kunden „fressen“ muss. Das ist „cost of doing business“ und durchaus erwartet. Als Selbstständiger ist das so meine Erfahrung. Davor muss man sich als Profi angemessen schützen, was Sie ja jetzt auch tun.

  7. 7
    RA Ullrich says:

    @tobi: Ihr Vertrauen in die Redlichkeit des durchschnittlichen Anwaltskunden ist leider etwas übersteigert. Zugegeben, eine offensichtlich nicht mehr existierende Rechtsschutzversicherung anzugeben ist schon eine sehr dreiste Variante. Generell ist es jedoch leider durchaus nicht selten, dass Mandanten, denen ein Problem unter den Nägeln brennt für das sie anwaltliche Hilfe brauchen, ohne jedoch gleichzeitig das Geld für den Anwalt über zu haben, gerne mal nach einem Dummen suchen, der sich mit leeren Versprechungen und geringfügigen Anzahlungen hinhalten lässt, erstmal für den Mandanten effektiv tätig wird und dann nach getaner Arbeit sein Geld nicht bekommt. Das ist ja auch der Grund dafür, warum die meisten erfahrenen Anwälte gerade im Bereich des Strafrechts auf einem Vorschuss bestehen.

  8. 8
    hugo says:

    puh, das finde ich auch etwas krass. ich hätte den mdt. angerufen und ihn gefragt, ob er da vielleicht die falsche angegeben hat. oder alternativ die rechnung für die verteidigungstätigkeit an den mdt. geschickt mit ü-schreiben, „Ihre rsv stimmte nicht, entweder übersenden Sie die beiliegende rg. an Ihre korrekte rsv, sonst zahlen Sie die bitte“. Bis geldeingang natürlich keine weitere arbeit.
    Aber ist natürlich jedem überlassen.

  9. 9
    schmidt123 says:

    ich habe den Teil nicht verstanden, wo davon die Rede ist, dass man sich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen soll, wenn die Versicherung die Regulierung übernimmt. Gilt das generell, oder gilt das nur für solche Fälle, wo der Mandant zu Unrecht eines Verstoßes beschuldigt wird? Sollte er im umgekehrten Fall nicht einfach bezahlen und die Strafe als lehrreiche Erfahrung verbuchen? Fragen über Fragen …

  10. 10
    Knoffel says:

    Warum denn die Mandantin vorverurteilen? Warum nicht erst Aufklärung herbeiführen, bevor womöglich eskaliert wird? Man weiß doch nicht, ob und falls ja, weshalb die Mandantin vergessen hat, dass sie gar keine Rechtsschutzversicherung mehr hat. Oder ob sie diese gewechselt und irrtümlich die falschen Daten übersendet hat.

    Von einem Anwalt, zu dem immerhin ein Vertrauensverhältnis besteht, würde ich erwarten, dass er sich bei mir meldet und mich darauf hinweist, dass hier etwas falsch gelaufen ist und nachfragt, was nun Sache ist. Und nicht, dass er mir wortlos und beleidigt eine Rechnung schickt. Vor allem dann, wenn doch noch wo anders ein Versicherungsschutz besteht, würde ich mich als Mandant vermutlich furchtbar über meinen Anwalt ärgern.

  11. 11
    RA Ullrich says:

    @Knoffel: Eine Vorverurteilung ist das ja jetzt nicht, sondern lediglich eine kleine Rechnung dafür, dass die Mandantin ihm sinnlose Zusatzarbeit gemacht hat, und zwar mindestens grob fahrlässig. Wenn man schon möchte, dass der Anwalt sich das Honorar bei jemand anders besorgt und mit diesem kostenlos den erforderlichen Schriftverkehr führt, dann sollte man sich auch vergewissern, dass man ihm den richtigen Ansprechpartner nennt. Wenn Sie bei einem Händler per Einzugsermächtigung einkaufen und ihm ganz aus Versehen ein überzogenes Konto angeben dürfen Sie schließlich auch Rücklastschrift und Mahngebühr bezahlen.
    Ich persönlich würde in so einem Fall allerdings, wenn denn vereinbart war, dass noch vor Vorliegen einer Deckungszusage mit der eigentlichen Tätigkeit begonnen werden soll, auch statt Zusatzrechnungen eher eine umfassende Vorschussrechnung übersenden, mit der Aufforderung, diese entweder selbst zu zahlen oder eine tatsächlich bestehende Rechtsschutzversicherung zu benennen. Und wenn dann rotzfrech die Bitte um Bewilligung von Ratenzahlung 30 Euro im Monat hinterherkommt, Mandat niederlegen und eventuell Strafanzeige wegen Betruges stellen.

  12. 12
    DanielR says:

    Sollte der Mandant tatsächlich keine Rechtsschutzversicherung mehr haben, stimme ich dem ursprünglichen Blogbeitrag, auf den sich alle Kommentare beziehen, zu. In diesem Fall ist eine Rechnung in jeder Hinsicht gerechtfertigt.

    Ansonste, d.h. für den Fall dass ein Versicherungsschutz bei einer anderen RSV besteht, möchte ich mich der Mehrheit anschließen. Insbesondere wenn man seine RSV noch nie gebraucht hat, kann ein solcher Fehler passieren.

    Auch ich habe nach einem Autounfall schon einmal aus Aufregung bei meiner alten vorigen Versicherung angerufen, die mir dann mitteilten, dass ich nicht mehr bei ihnen versichert bin. Mir fallen viele menschlich vertrebare Gründe ein, die zu einem solchen Fehler führen können.

    Rein sachlich ist an Ihrer Argumentation vermutlich nichts auszusetzen, rein menschlich wäre ich für den Fall einer schlichten Verwechslung etwas enttäuscht.

  13. 13
    Hufflepuff says:

    @crh: Ich stimme insoweit völlig mit Ihnen überein, dass ich es völlig für gerechtfertigt halte, dass man dem Mandanten die Kosten für die bereits getätigten Leistungen berechnet, falls diese von der Versicherung nicht übernommen werden. Ich kann mir vorstellen, dass ein Strafverteidiger manchmal schon mit der Arbeit beginnen muss, bevor die Versicherung die Deckungszusage gibt (sowas dauert ja sicherlich auch hier ein paar Tage). Das sollte man aber vorab dem Mandanten transparent formulieren.

    Normalerweise dürfte es aber doch der Fall sein, dass sich auch ein Anwalt erst mal die Deckungszusage bei der Versicherung einholt und erst nach positiver Deckungszusage mit seiner Arbeit beginnt, oder?

    Aus der Apotheke kann ich Ihnen schildern, dass wir gerade für Hilfsmittel sehr häufig bei der Krankenkasse eine Kostendeckungszusage für Kleinigkeiten wie Insulinnadeln im Gegenwert von 30 Euro einholen müssen. Wegen so einem Kleinzeugs bin ich auch 10-15 Minuten damit beschäftigt das Formular entsprechend auszufüllen und es an die Kasse wegzufaxen (kostendeckend ist das auch hier nicht).

    Eigentlich ist das so geregelt, dass die Leistung erst nach erfolgter Genehmigung erfolgen soll. Dummerweise kann eine Mutter mit Milchstau nicht eine Woche warten bis die Genehmigung ihrer Miet-Milchpumpe da ist. Die Frau hat Schmerzen. Man gibt die Milchpumpe dann auf gut Glauben und in Hoffnung auf die Deckungszusage erstmal ab.
    Manchmal bekommt man dann von der Kasse die Absage, da die Mutter schon eine Milchpumpe hat (von einem anderem Arzt gleichzeitig verschrieben; ist ne Sauerei mir gegenüber). Dann versuche ich auch, die Kosten für die Miete und das bereits abgegebene Zusatzmaterial beim Kunden wieder reinzuholen.

    Eine Ausnahme mache ich, wenn der Kunde mir persönlich schon vorab etwas verschlagen vorkommt: Dann erkläre ich dem Kunden, dass er erst mal in Vorleistung treten muss. Das Geld gibt es zurück sowie die Genehmigung von der Krankenkasse da ist.

    Ich käme aber neverever auf die Idee, der Kundin den Vorgang des Genehmigungsverfahrens zu berechnen. Das macht auch kein Arzt oder Zahnarzt. Das hat alleine schon den Grund, dass man den Kunden damit auch für weitere Geschäfte verliert. Und wenn der das anderen Kunden weitererzählt, ist das ganz schlechte Publicity für das Unternehmen.

    Es mag aber sein, dass ein Arzt/Zahnarzt/Apotheker einerseits und ein Strafrechtler andererseits ein anderes Klientel hat. Auf meiner Seite hat man Patienten wie die tüttelige Oma Müller mit der 500 Euro-Rente.
    Sie dürften als Strafrechtler eher die Klientel haben, die es auch beim fünften mal Zuschnellfahren noch nicht einsieht, dass da irgendwann mal der Lappen weg ist (und die Schuld irgendwo anders sucht als bei sich selbst). Insoweit verstehe ich Sie sogar.

    Falls ich aber selbst mal einen Anwalt für Strafrecht brauchen sollte (ich hoffe, dass das nie der Fall sein wird) und meine Versicherung die Deckung nicht übernehmen sollte, wäre ich selbst dankbar, wenn mich der Anwalt anrufen würde und mir sagen würde, dass die Versicherung die Deckung nicht übernimmt. Dann kann ich mir immer noch überlegen, ob es sinnvoll ist, den Anwalt auf eigene Kosten zu engagieren. Ich wäre auf jeden Fall sauer, wenn man mir einfach ungefragt eine Rechnung für die ergebnislose Deckungszusage präsentiert.

  14. 14
    HD says:

    Unfassbar das Verhalten der Mandantschaft und unfassbar die Verständnis triefenden Kommentare.

    Wer mit einer acht Jahre nicht mehr gültigen Versicherungsnummer ankommt, der will doch wohl vergackeiern, bitteschön. Dass hier ein Versehen irgendwo vorgelegen hat, halte ich für die mit Abstand fernliegendste Variante.

    Die gezeigte Reaktion ist goldrichtig.

  15. 15
    CC says:

    Also, wer zum Anwalt geht, geht nicht zur Würstchenbude.
    Und wer eine Versicherung vorlegt, die nicht mehr gültig ist, der verhält sich illoyal.

    Außer in Standardfällen (Arbeitsrecht und Verkehrsrecht) lehnen wir eine Rechtsschutzversicherung mittlerweile grundsätzlich ab, denn in fast allen anderen Fällen liegt ein Einzelfall vor und dann beginnt das Blame-Game – die Versicherung blockiert eine Deckungszusage, tut aber gegenüber dem Mandanten so, als würde es am RA liegen.

    Schön ist auch noch die Variante, wenn ein Makler dazwischenhängt und so tut, als hätte er Entscheidungskompetenz.

    Also kurzum, in Verkehrssachen ist eine Rechtsschutzversicherung Gold wert, auch im Arbeitsrecht ist sie nützlich, allein wegen der hohen Streitwerte.

    Darüber hinaus ist der Nutzen einer Rechtsschutzversicherung aber – aus meiner Erfahrung heraus – ausgeglichen.

  16. 16
    Drucker says:

    „irgendwann erwischt es jeden einmal“ – eine ziemlich steile These.

  17. 17
    Knoffel says:

    @CC: Illoyal? Menschen unterlaufen nun einmal Fehler. Das mit Illoyalität gleichzusetzen halte ich doch für verfehlt.

    @RA Ullrich: Strafanzeige wegen Betruges? Man spricht hier von doppeltem Vorsatz. Gut, dolus eventualis – aber auch das ist doch im günstigsten Fall weit hergeholt.

    Einerseits erwartet man, dass der Mandant vom Staat/den Medien nicht vorverurteilt wird und dass stets das Günstigste für ihn angenommen wird, doch geht es um etwas Zeitaufwand, ist es damit vorbei.

    Mir ist klar, dass es, sagen wir einmal, nicht so tolle Mandanten gibt. Aber ich halte das Ganze für einen Schnellschuss und ich finde, dass man eigentlich nie schnell schießen soll, wenn man es später auch noch kann. Stellt sich heraus, dass keine andere Rechtsschutzversicherung besteht, kann man eben immer noch den Zeitaufwand in Rechnung stellen. Besteht eine andere Rechtsschutzversicherung und verhält man sich beleidigt gegenüber dem Mandanten, wird wohl eher dieser an der Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zweifeln, vor allem, wenn dann schon über Betrugsanzeigen nachgedacht wird.

  18. 18
    Knoffel says:

    Um noch einen anderen Vergleich zu ziehen:

    Wenn ich meinen Kunden eine Rechnung dafür stellen würde, dass ich ihren Datensatz manuell aktualisieren muss, weil sie teilweise falsche Informationen angegeben haben, wären diese wohl auch arg verwirrt. Ist ihnen doch nur ein Fehler unterlaufen.

    Und leider gibt jeder zehnte Kunde teilweise falsche Informationen an. Ärgern tue ich mich jedesmal darüber, da es so unfassbar einfach ist, nicht falsche Daten anzugeben. Weil ich ständig unnötigen Aufwand damit habe, das zu korrigieren. Aber es passiert nun einmal und ich kann meine Ansprüche an Gründlichkeit eben nicht auf den durchschnittlichen Kunden übertragen. Freche Kunden kann (und in seltenen Fällen tue ich das auch) ich immer noch rausschmeißen, doch dem gemeinen Kunden unterstelle ich nicht, dass er es absichtlich oder grob fahrlässig getan hat.

  19. 19
    DonJon says:

    1. stimme ich CRH bis auf einen Punkt zu. Die Angabe einer seit 8 Jahren nicht mehr bestehenden Rechtsschutzversicherung ist – wenn das der Mdtin bewusst war – sogar ein versuchter (vollendeter?) Betrug (denn oft genug geht der Anwalt dann ja in Vorleistung).

    2. aber (auch schon erlebt) kann es ja auch nur eine Verwechslung sein; bei einer Mdtin bei uns hatte sich nicht die RSV sondern nur die V.-Nr. geändert aufgrund einer Erweiterung des Versicherungsschutzes. Folge: Bei der RSV nicht zuzuordnen, Standardschreiben raus.

    Und dann die Korrespondenz mit der RS abrechnen? Ich weiß nicht… Wenn man den Mdt. darauf nicht hingewiesen hat und es sonst auch nciht abrechnet – weil Service – eher nicht.

    Also: Serviceleistung (Abwicklung RSV) einstellen, Mdt (ggf. VS -) Rechnung stellen (für den eigentlichen Auftrag, nicht die Korrespondenz mit der RS) und im Anschreiben darauf hinweisen, dass sich der Mdt. mit seiner RS in Verbindung setzen mag oder hier einen eigenen (kostenpflichtigen) Auftrag erteilt betr. Korrespondenz mit RS.

  20. 20
    RA Ullrich says:

    @Knoffel: Die Strafanzeige kommt ja auch nicht schon nach der Absage der Rechtsschutz (das wäre in der Tat ein Schnellschuss), sondern erst nach dem Eingeständnis, dass es in der Tat keine andere Rechtsschutzversicherung gibt und der Mandant darum ersucht, die Rechnung in lächerlich geringen Raten abzahlen zu dürfen (also wohl zahlungsunfähig zu sein). Da ist der Verdacht eines Betruges (und nur den braucht es für die Anzeige) alles andere als fernliegend. Wer seine Versicherung gewechselt hat, kann schonmal aus Versehen die falschen Unterlagen vorlegen. Wer hingegen seit 8 Jahren überhaupt keine RSV mehr hat und auch keine Beiträge zahlt, der weiß das in aller Regel auch. Wenn er dann noch ordentlich überschuldet ist (was dann ggf. die StA feststellen wird) und eine Leistung in Anspruch nimmt, die er offensichtlich nicht bezahlen kann, wird ihm kein Gericht glauben, dass das mit der RSV ein Versehen war.

  21. 21
    theo says:

    Ich habe letztens bei meiner Versicherung angefragt ob Versicherungsschutz besteht. Den Fall geschildert, eine Vorgangsnummer erhalten und diese meinem Anwalt mitgeteilt. Aufwand 5 Min. Meine Variante um unnötige Rechnungen und vor allem Fristversäumnisse in einem Verfahren zu vermeiden.

  22. 22
    Knoffel says:

    @RA Ullrich: Wenn dann die StA bzw. das Gericht das Verfahren nicht einstellt, was (leider) in aller Regel passiert. Ich habe es diesbezüglich schon seit Jahren aufgegeben, nur darüber nachzudenken, ob irgendetwas Betrug sein könnte, weil es den Staat ohnehin nicht interessiert, wer wen womöglich weshalb um wie viel betrogen hat.