Mitmachquiz: Wie lautet die richtige Antwort?

Gar nicht so selten bittet die Staatsanwaltschaft (gern auch das Gericht) den Verteidiger, bei der Strafverfolgung behilflich zu sein. Nun ist wieder einmal eine solche Anfrage eingetrudelt.

Zur Info: Der Staatsanwalt will die Anklage mit dem Eröffnungsantrag an’s Gericht schicken und mitteilen, unter welcher Anschrift die Anklageschrift dem Mandanten zugestellt werden kann.

Nur mit einer erfolgreichen Zustellung kann das Verfahren weiter geführt werden. Ohne die Zustellung dümpelt das Verfahren der Verjährung entgegen.

Soll der Verteidiger die Anschrift mitteilen, wenn er sie kennt?


     

 

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Gibt es eine dritte oder weitere Varianten, die hier geboten sein könnten?

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger veröffentlicht.

25 Antworten auf Mitmachquiz: Wie lautet die richtige Antwort?

  1. 1
    HD says:

    Also ich finde die Formulierung „Können Sie mir eine aktuelle Anschrift mitteilen?“ gut. Sagt der Mandant: Nein – dann kann man es nicht. Sagt der Mandant: Ja, ich habe keine Lust verhaftet zu werden (ggf.), dann kann man es.

  2. 2
    Tobias says:

    Das Abstimmungsergebnis zeigt, dass die Erziehungsarbeit im Forum ja ganz gut funktioniert hat :)

  3. 3
    Flo says:

    @HD #1, warum sollte hier ein Haftbefehl drohen? Es geht um die Zustellung der Anklage.
    Die bisherigen Ermittlungsergebnisse reichten nicht für einen Haftbefehl und daran ändert sich ja nichts. Und ohne ordnungsgemäße Zustellung der Anklage kann der Mandant auch nicht unentschuldigt der Verhandlung fernbleiben. Die wird afaik nämlich erst terminiert nachdem die Anklage zugestellt wurde.

  4. 4
    Alex says:

    Bin kein RA, aber ich befürworte das Prinzip „Dumme Frage – Dumme Antwort“.

    Frage: „Können Sie…mitteilen?“
    Antwort: „Ja“
    Lanffassung: „Können ja, wollen nein“

    denn nur das war gefragt :-)

  5. 5
    Phil says:

    Könnte man diese Übermittlung der Angeklageschrift (§ 201 StPO?) nicht gemäß § 40 StPO öffentlich zustellen?

  6. 6
    HD says:

    @Flo#3
    Fallgestaltungen können so mannigfaltig sein. Wenn der Verteidiger meint, es droht kein Haftbefehl, mag das so sein. Aber es sind durchaus Fälle denkbar, bei denen das Offenlegen der ladungsfähigen Anschrift hinsichtlich der Haftfrage einen Unterschied machen kann.
    Ob hier ein solche Fall gegeben ist, weiß ich natürlich nicht, darum auch der Einschub „(ggf.)“.

  7. 7
    HugoHabicht says:

    Richtige Antwort: Weder ja noch nein, sondern:

    Mandanten informieren, über denkbare Konsequenzen aufklären und den entscheiden lassen.

    Haftbefehl ist durchaus denkbar. Wäre nicht der erste Fall, in dem ein solcher auch nach Jahren noch erlassen würde, um die Anklage+Hauptverhandlung zu ermöglichen.

    Haftbefehl ist im vorliegenden Fall auch deshalb häßlich, weil er die Verjährung nochmal nach hinten verschieben würde (falls nicht bereits die absolute Verjährung dreut).

  8. 8
    Non Nomen says:

    Interessant ist auch, dass ein Rechtsanwaltsschreiben vom 07. Juni immerhin am 15. November eine Rückfrage erfuhr. Da sollte doch, wenn das so weitergeht, um die Verjährung nicht bange sein.

  9. 9
    Merlin says:

    Vollmacht vorlegen und Textbaustein versenden: „In Sachen pp. wird höflichst um Entschuldigung gebeten, dass hiesigerseits die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift versäumt wurde. Es handelt sich um ein Büroversehen. Die Anschrift lautet: …“
    Funktioniert garantiert.

    • Für die humorbefreiten Mitleser hier: Merlin meint das ironisch! crh
  10. 10
    Lars says:

    Da fehlt noch die Möglichkeit „Ja, und ich schicke gleich noch die Vollmacht zur Staatsanwaltschaft.“ ;)

  11. 11
    Matthiasausk says:

    Kann vielleicht, darf/willabbanich
    Klingt blöd, is aber so.

  12. 12
    K75 S says:

    Gibt es in der DSGVO Sonderregelungen für Staatsanwälte? Ansonsten müsste der betroffene Bürger der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ja erst einmal zustimmen … also wenn er irgendwann mal wieder in die Kanzlei kommt – vielleicht.

    Wie wäre es mit einer Antwort in der Art „Gerne werde ich Ihrem Ersuchen im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten nachkommen. Soon™!
    Die Definition von „soon™“ orientieren sich an der gerichtlichen Reaktionszeit auf meine Akteneinsichtsanträge XYZ“

  13. 13
    roflcopter says:

    Wer als Verurteilungsbegleiter unterwegs ist kann natürlich als dritte Variante eine Vollmacht zur Akte geben und diesen nervigen Nachfragen in Zukunft entgehen. ;)

  14. 14
    Bernd says:

    Den StA anrufen, ihm freundlich mitteilen, dass man ihm bei seinem Anliegen leider nicht behilflich sein darf. Gleichzeitig (je nach Fall) auf Weihnachten verweisen und eine Einstellung nach 153(a) anregen (und bei guter Laune vom StA) eintüten.

  15. 15
    Alphager says:

    @K75 S:
    DSGVO Artikel 6 Absatz (1) c) und f) regeln das. :)

  16. 16
    Alexander says:

    @KAlphager:
    Besser: Artikel 2, Absatz 2, Punkt d nimmt Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Kerntätigkeit von der Anwendbarkeit der DSGVO aus.

  17. 17
    Patenter_Anwalt says:

    Art. 2, II, d) DSGVO nimmt Behörden aus. Fraglich ist daher, ob die Kanzlei Hönig eine Behörde ist ;-)

  18. 18
    RA Ullrich says:

    Die einzig richtige dritte Alternative lautet: Mit dem Mandanten die möglichen Konsequenzen erörtern und ihn entscheiden lassen. Wenn der Mandant nicht tatsächlich vorhat, bis zum Eintritt der Verjährung unterzutauchen oder sonst ein Interesse an Verfahrensverzögerung um jeden Preis hat, wird es in der Regel in seinem Interesse sein, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Während eines laufenden Verfahrens unbekannt verziehen und bewusst seinen neuen Aufenthaltsort verheimlichen lassen, kann nämlich „Flucht“ und damit mögliche Grundlage für einen Haftbefehl sein, wenn dieser denn im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig wäre. Und auch unterhalb dieser Schwelle kann es unangenehme Konsequenzen haben, z.B. einen Suchvermerk im polizeilichen Fahndungsregister oder eine flächendeckende Information der ehemaligen Nachbarschaft und des ehemaligen Vermieters, dass man von der Staatsanwaltschaft gesucht wird (weil nämlich die Polizei bei Exvermieter, Nachmietern und Nachbarn nachfragt, ob jemand weiß, wo man denn geblieben ist). Vorausgesetzt natürlich, man hat sich nicht ordnungsgemäß umgemeldet, beim Melderegister wird natürlich als erstes gefragt.

    Übrigens: Wenn man die Frage schon aus Gründen der Schweigepflicht verneint, dann sollte man tunlichst ebenfalls darüber schweigen, ob man denn selbst den Aufenthaltsort des Angeklagten kennt. Ob der sich bewusst vor der Justiz versteckt oder bloß zufällig umgezogen ist und zu doof war, dem Gericht und seinem Verteidiger sowie dem Einwohnermeldeamt seine neue Erreichbarkeit zeitig mitzuteilen, soll die Justiz in so einem Fall erstmal selbst herausfinden.

    • Besten Dank für die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen des Verteidigerverhaltens. crh
  19. 19
    eljuego says:

    Das Schreiben wandert angelesen in die Ablage P.

  20. 20
    Kein Strafverteidiger says:

    Ist versuchte Anstiftung zum Parteiverrat strafbar? Wenn ja Plan C: Textbausteinen mit einer Strafanzeige machen und hoffen, dass es sich nach dem siebenunddreissigsten Mal so weit rumgesprochen hat, dass schlichtes Ignorieren nicht mehr geht.

    • So, wie Sie das andenken, geht das nicht. § 30 Abs. 1 StGB. (Geheimnisverrat (§ 203 StGB) ist kein Verbrechen (§ 12 StGB)).
       
      So aber könnte es funktionieren:
      Wenn der Verteidiger aufgrund der Anfrage des Richters und gegen den Willen seines Mandanten dessen Anschrift mitteilt, liegt mglw. eine vollendente Anstiftung zum Geheimnisverrat vor. Das bedeutet: Die Strafbarkeit des Richters (zumindest die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) hängt vom Willen (bzw. von der Redlichkeit) des Verteidigers ab. Wenn man das dem Richter schreibt, kann man sicher sein, dass dieser fürchterlich kalte Füße bekommen wird. ;-) crh
  21. 21
    RAUllrich says:

    @ Kein Strafverteidiger: Nein, erfolglos versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechenstatbeständen strafbar (= Mindeststrafe 1 Jahr oder mehr). Im Übrigen wäre das hier auch abwegig, da es, wie oben ausgeführt, sehr wohl im Interesse des Mandanten sein kann, dass die Adresse mitgeteilt wird. Solange die StA nicht versucht, dem Verteidiger eine Auskunftspflicht vorzugaukeln, ist die Frage völlig legitim und vielfach das mildere Mittel zur Alternative, nämlich gleich Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen einzuleiten.

  22. 22
    HD says:

    @crh#20
    Entscheidendes Wort: mglw.! Wie will man denn den doppelten Anstiftervorsatz in den Fällen der einfachen wie auch immer formulierten Anfrage nachweisen? Zumal man bei einem Organ der Rechtspflege vielleicht darauf vertrauen darf, dass kein Geheimnisverrat begangen wird?

    • Wie der doppelte Vorsatz nachgewiesen werden kann, ist eine Frage, die sich der Oberstaatsanwalt stellen muss, der ein Ermittlungsverfahren (zumindest eine Vorprüfung) einzuleiten hat, nicht der Anzeigeerstatter.
       
      Und einem in Amt und Würden stehenden Richter geht mit Sicherheit das Gesäß auf Grundeis, wenn er die entsprechende Nachricht gem. § 163a StPO bekommt. Oder auch nur einen „kollegialen“ Anruf …
       
      Das reicht doch schon, oder? An die Verurteilung eines Richters (wegen was auch immer) glaubt nur jemand, der sämtlichen Bezug zur Realität verloren hat. Art. 97 GG schützt doch auch vor Strafverfolgung (oder habe ich das bisher immer falsch verstanden?)
      crh
  23. 23
    Kater Karlo says:

    „mitteilen können“ kann auch wunderbar implizieren, dass dies rechtens und mit Erlaubnis geschieht. Eindeutig daraus ein Aufforderung zum Geheimnisverrats abzuleiten ist realitätsfremd. Davon auszugehen ist etwas anderes, als die Absicht nachzuweisen für ein Strafverfahren. My 2c.

  24. 24
    RA Bert Handschumacher says:

    In einem Bußgeldverfahren gegen einen bekannten Berliner Strafverteidiger habe ich dem Richter K auf diese Frage mal das ins Gesangbuch geschrieben:

    „teile ich auf das Gesuch vom 14.6.2016 mit, daß sich der Unterzeichner nach § 203 StGB strafbar machen würde, wenn er dem Amtsrichter der Abteilung Interna aus dem Mandatsverhältnis mitteilen würde. Und da der Unterzeichner von dem Dezernenten dazu „bestimmt“ wurde, die Adresse herauszugeben, wird er sich einer Anstiftung zu diesem Geheimnisverrat strafbar gemacht haben.

    Mithin hängt dessen Strafbarkeit nur noch vom Verhalten des Unterzeichners ab.

    Selbstverständlich wird der Unterzeichner dem Gesuch nicht nachkommen und ihm anvertraute Geheimnisse bewahren.

    Der Dezernent der Abteilung sollte froh darüber sein, daß § 203 StGB kein Verbrechen darstellt, andernfalls er sich auch ohne Mitwirkung des Unterzeichners gemäß § 30 StGB strafbar gemacht hätte, was zweifelsohne auch beamtenrechtliche Auswirkungen gehabt hätte.“

  25. 25
    Anonymous says:

    ad 17: Natürlich ist Herr Hoenig eine Behörde, sonst hätte er ja keine Wanne. Oder hast du schonmal ne Wanne gesehen, die nicht im Besitz einer Behörde war?