Revisionsfristsache: Der Kampf um die Akteneinsicht

Strafverteidiger haben eigentlich wenig Probleme mit Fristen. Eine ganz wichtige ist aber die Frist zur Begründung der Revision.

Erst fang‘ sie janz langsam an, …

Nachdem der Angeklagte die Verkündung des Urteils aufrecht stehend über sich ergehen lassen mußte, beginnt eine Frist von einer Woche, § 341 Abs. 1 StPO. Diese sieben Tage (plus den Rest des Tages der Urteilsverkündung) kann er und sein Verteidiger dazu nutzen, sich Gedanken zu machen. Am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr spätestens muß er sich entschieden haben. Mehr muß er nicht tun.

Entscheidet er sich dafür, das Urteil nicht zu akzeptieren, reicht ein Fax an das Gericht:

… lege ich gegen das am 30. Februar 1897 verkündete Urteil Revision ein.

Fertig.

Irgendwann (meist innerhalb der Fristen des § 275 StPO) findet er einen gelben Umschlag in seinem Briefkasten: Das wird das vollständig abgefaßte schriftliche Urteil sein.

… aber dann, aber dann.

Das ist der Startschuß für eine weitere Frist, die Revisionsbegründungsfrist, § 345 StPO. Der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) hat nun einen Monat (plus den Rest des Zustellungstages) Zeit, um die Revision zu begründen. Achtung, liebe Zivilrechtler: Die Frist ist NICHT verlängerbar!

Diese Zeit ist nicht dafür vorgesehen, sich lediglich ein paar Gedanken zu machen, sondern der Verteidiger muß arbeiten. Nämlich die Revision mit Anträgen versehen und diese dann begründen. Das ist keine triviale Tätigkeit, sondern verlangt Erfahrung und Professionalität. Sonst wird das nix.

Unverzichtbare Basis für diese Arbeit an der Begründung ist die Gerichtsakte, besonders die Protokolle der Hauptverhandlungstermine. Ohne diese förmlichen Mitschriften geht gar nichts.

Also muß die Akte herbei.

Und zwar flott. Denn die Frist (s.o.) läuft bereits. Wenn der Akteneinsichtsantrag des Verteidigers dann irgendwo auf einer Fensterbank der Geschäftsstelle des Landgerichts liegt, gibt’s Probleme.

Dieselben gibt es auch, wenndas Personal auf der Geschäftsstelle krank, schwanger, im Urlaub, überlastet oder sonstwas ist, und die Akte in den Katakomben verstaubt. Die Revisionsbegründungsfristuhr tickt und tickt und tickt …

Rechtsgrundlage

An dieser Stelle hilft mal wieder ein Blick ins Gesetz in eine wichtige Verwaltungsvorschrift, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Ganz tief vergraben, im Allgemeinen Teil, IV. Abschnitt, Ziffer 3, Buchstabe C, stößt man auf die Nummer 160 RiStBV:

Akteneinsicht durch den Verteidiger
Während die Frist zur Revisionsbegründung läuft, sind die Akten zur Einsichtnahme durch den Verteidiger bereitzuhalten.

Der Verteidiger hat also einen Anspruch darauf, ab dem Tag der Urteilszustellung Einsicht in die Akten zu nehmen. Diesen Anspruch muß er mit allem Nachdruck durchsetzen, schriftlich, telefonisch, persönlich oder sonstwie.

Beschleuniger

Damit nicht erst wertvolle Zeit verstreicht, ergänzen wir bereits den kurzen Text (s.o.), mit dem wir Revision einlegen, mit dem Akteneinsichtsantrag:

Ich beantrage unter Hinweis auf Ziffer 9000 Abs. III der Anlage 1 zum GKG sowie auf die Grundsätze des fairen Verfahrens um kurzfristige Zusendung einer Protokollabschrift noch vor Zustellung des Urteils.

Sodann beantrage ich Akteneinsicht und und erbitte die Mitteilung, sobald das Urteil mit Gründen ausgefertigt wurde, wann und wo ich die Akten abholen (lassen) kann.

Manchmal (wirklich selten, meist bei Gerichten *außerhalb* Berlins) funktioniert das. In Berlin hilft ein solcher frühzeitig gestellter Antrag nur insoweit, als das man substantiiert rumnörgeln kann, wenn das Gericht mal wieder die eigenen Verwaltungsvorschriften mißachtet.

Strafverteidigung ist Kampf

So sagt man. Kampf auch um die rechtzeitige (!) Überlassung der für eine Revionsbegründung unverzichtbaren Sitzungsprotokolle … und zwar noch vor Ablauf der Begründungsfrist.

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Bild: © Jürgen Nießen / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Strafverteidiger veröffentlicht.

10 Antworten auf Revisionsfristsache: Der Kampf um die Akteneinsicht

  1. 1
    Marius says:

    Wenn nun die Frist zur Revisionsbegründung ohne Akteneinsicht verstreicht, wird dann die Revision als unbegründet verworfen? Sie haben ja geschrieben es gäbe keine Fristverlängerung.

  2. 2
    RA Schult says:

    @Marius: Ja, zumindest was die Verfahrensrügen betrifft, die Sachrüge kann man auch ohne Protokollkenntnis allgemein stellen (und dann nach der Frist ggfs. begründen). Der Weg geht dann nur noch über die Wiedereinsetzung. Es schont daher für alle Beteiligte Zeit und Nerven, wenn man die Protokolle möglichst rechtzeitig bekommt.

  3. 3

    „Achtung, liebe Zivilrechtler: Die Frist ist NICHT verlängerbar!“ – made my day! :-D

    Ich hätte auch noch einen:

    „Achtung, liebe Zivilrechtler, sowohl die Revisionsschrift, als auch der Revisionsbegründungsschriftsatz sind an das Gericht zu senden, welches das Urteil erlassen hat, NICHT an das Revisionsgericht!“

    Übrigens gibt es bestimmte Probleme nicht nur in Berlin. Ich musste neulich beim AG Offenbach/Main auch noch einmal nachhaken, warum meinem Akteneinsichtsgesuch aus dem Schriftsatz nicht nachgekommen wird, mit dem ich Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil OWi-Urteil eingelegt hatte. Und dann zittern, dass DHL nicht trödelt (Akte kam zum Glück rechtzeitig).

  4. 4
    Rotkäppchen says:

    Und was haben Wölfe mit verpassten Anwaltsfristen zu tun ?! Immer dieses pauschale Wölfe-Bashing…
    an allem ist immer der böse Wolf schuld…

  5. 5
    Fry says:

    Darf man „Warum“ fragen? Gibt es einen tieferen Sinn darin, dass man die Revision beantragen muss, bevor die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt? Und warum die Begründungsfrist mit dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung beginnt und nicht mit Vorliegen der Gerichtsakte?

    Und noch eine andere Frage: verfassen Richter ihre Urteilsbegründungen anders, wenn sie dabei bereits wissen, dass Revision eingelegt wurde?

  6. 6
    roflcopter says:

    @Nr. 5, Fry:

    https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html

    Hier beantwortet der Absatz 4 zumindest deine erste und letzte Frage. Es gibt je nach Umständen ein verkürztes Urteil.

    Die zweite Frage kann dir wohl keiner so genau beantworten. Höchstwahrscheinlich sagt der Gesetzgeber, dass sei nicht notwendig, da ja die Gerichtsakte ab Urteilsbegründung vorzuhalten sei und man so ab Tag 1 quasi Zugriff hat…nunja

  7. 7
    Textbausteinscanner says:

    Lieber Herr Hoenig,

    Sie copy-pasten:

    „Ich beantrage unter Hinweis auf Ziffer 9000 Abs. III der Anlage 1 zum GKG sowie auf die Grundsätze des fairen Verfahrens um kurzfristige Zusendung einer Protokollabschrift noch vor Zustellung des Urteils.“

    „um“ weg, „die“ rein. Vielleicht klappt es dann besser?

  8. 8

    @5 Fry:

    roflcopter hat schon zutreffend dazu ausgeführt.

    Ganz zentraler Aspekt ist aber: das Urteil soll so schnell wie möglich rechtskräftig und vollstreckbar werden. Deswegen will der Gesetzgeber binnen einer Woche Klarheit haben, ob das Urteil akzeptiert wird oder ob der Angeklagte sich dagegen wehrt. Und dann trägt er eben dem Umstand Rechnung, dass ein Gericht so ein Urteil eben nicht binnen weniger Tage ausführlich begründen kann, sondern dass das seine Zeit braucht, und setzt großzügigere Urteilsbegründungen fest, § 275 StPO.

  9. 9
    Fry says:

    Ok, danke!

    Naiv würde man ja denken, die Urteilsbegründung entsteht inhaltlich gleichzeitig mit dem Urteil, wird aber vielleicht rein redaktionell erst später verfasst.

    Ist es so, dass die Richter quasi das Urteil aus der Hüfte schießen und sich erst hinterher die Begründung dafür überlegen?

  10. 10
    NeugierigEr says:

    Einfach komplett aus der Hüfte schießen und hinterher eine passende Begründung finden eher nicht. Aber zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung gibt es im Einzelfall durchaus nicht ganz unerhebliche Unterschiede.

    Ein Beispiel, dass ich im Rahmen eines Praktikums mitbekommen habe: Begründung der Strafzumessung auch mit einer einschlägigen Vorstrafe, deren Tilgungsfrist noch „mehrere Jahre“ läuft. In der schriftlichen Urteilsbegründung war von den mehreren Jahren nicht mehr die Rede, da die Tilgungsfrist 5 Jahre kürzer war, als der Richter beim „aus der Hüfte schießen“ (phne ins Gesetz zu schauen) geglaubt hat und von der Tilgungsfrist weniger als 2 Jahre offen waren.