Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände

An diesem Wochenende läuft die Ende Gelände Aktion im Rheinischen Braunkohlerevier. So sieht das in der aktuellen Berichterstattung aus:

Was geht?

Die Aktion wird von den Organisatoren und Teilnehmern als „ziviler Ungehorsam“ qualifiziert.

Das Ziel:

  • Die Braunkohleverstromung soll beendet werden.

Die Mittel:

  • Blockaden und Besetzung der Produktionsmittel.

Jurastudenten – auch solche, die strafrechtlich nicht sonderlich interessiert sind – werden relativ schnell die Lösung herausfinden: Das Ziel mag legitim sein, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 32, 34 StGB (oder einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB) stellt es allerdings nicht dar.

Deswegen kann diese Aktion von den Ermittlungsbehörden recht schnell strafrechtlich eingeordnet werden. Jedenfalls vorläufig.

Nach der vergleichbaren Aktion am Pfingstwochenende 2016 in einem Braunkohletagebau von Vattenfall, der „Schwarzen Pumpe“ in der Lausitz, bekamen die weißbekittelten Braukohlegegner dreieinhalb Monate später Post von der Polizei:

Neben dem Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (§ 125a StGB) können noch die Sachbeschädigung (z.B. § 303 StGB) und/oder im Einzelfall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. § 113 StGB) hinkommen. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) spielt auch noch eine Nebenrolle.

Was ist seit Mai 2016 mit den Schwarze-Pumpe-Aktivisten passiert? Wenig bis nichts! Die Verteidigung wartet auf die vollständige Akteneinsicht. Der quasi im Zweimonatsabstand verschickte Sachstandsanfragentextbaustein wird regelmäßig mit einem Sachstandsbeantwortungstextbaustein quittiert:

Ich habe den Eindruck, als sei die Ermittlungsbehörde allein von der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren bereits überfordert. Zweieinhalb Jahre nach der Besetzung konnte die Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß mit der Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahren beendet werden. Dann werden sich die zuständigen Gerichte mit den Aktivisten beschäftigen müssen … Das sind dann solche Verfahren, in denen sogar mir die Richter leidtun.

Aber werfen wir mal einen Blick auf das denkbare Ende und malen den Teufel an die Wand.

Selbstverständlich spielt das Ziel der Aktion bei der Bestimmung des Strafmaßes oder gar bei der Frage nach der Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO), regelmäßig gegen Zahlung einer Auflage (§ 153a StPO), eine erhebliche Rolle.

Dennoch:

Die oben zitierten Strafgesetze §§ 125a, 303, 113 StGB eröffnen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – und damit ein erhebliches Risiko für die weitere Karriere der zumeist jungen Menschen.

Ich bin optimistisch, daß das hier nicht so heiß gegessen wird. Die konzertierte Aktion vor Ort wird sich in den Strafverfahren fortsetzen und damit einen weiten Spielraum für die (Sockel-)Verteidigungen ermöglichen. Die strafrechtlichen Probleme halte ich für angemessen lösbar.

Aber es gibt da noch etwas anderes, das bei allem Optimismus auf dem Zettel stehen sollte.

Das Zivilrecht.

Wenn denn ein Strafgericht feststellt, daß ein Aktivist gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, die den Schutz der Rechtsgüter anderer (z.B. der von Vattenfall oder des RWE) im Blick hat, hat die Geschädigte es relativ leicht mit der Begründung eines Schadensersatzanspruchs.

Zivilisten zücken das BGB locker aus der Hüfte und blättern bis zum § 823 Abs. 2 BGB. Und dann gibt es noch den § 830 BGB, nach dessen Lektüre sich dem einen oder anderen Teilnehmer die Härchen vom Rückenpelz aufstellen dürften, wenn man den Berichten der Geschädigten über die eingetretenen Schäden folgt. Selbst dann, wenn es auch zivilrechtlich eine Menge „Verteidigungs“-Möglichkeiten gibt.

Was will ich also sagen?

Ziviler Ungehorsam ist meiner Ansicht nach ein probates („legitimes“ – s.o.) Mittel, um auch gegen scheinbar übermächtige Widerstände Veränderungen durchzusetzen, solange die Kirche im Dorf nicht abgerissen wird.

Allerdings sollte man wissen, was passiert, wenn’s denn dann zur Nagelprobe kommt. Denn wer das Recht nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen.

In diesem Sinne: Paßt auf Euch auf!

Ach so:
Hatte ich schon gesagt, daß ich Braunkohleverstromung echt Scheiße finde?

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Bild „Legitim“ (c): ScreenShot von der Website der Ende Gelände
Bild „Teufel“ (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Strafrecht, Zivilrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände

  1. 1
    Duncan says:

    Tipp: schwingen sie sich aufs Rad und gucken sich die Lausitz nochmal in Ruhe an, auch mal den Spremberger See und viele anderen „Nachfolge-Landschaften“. Ist quasi vor der Haustür, gegenüber Ihren sonstigen Touren, und kann ungemein Augen öffnend sein. Dann lässt sich auch so mancher „provinzielle“ Gedankengang besser nachvollziehen.

  2. 2
    Andreas says:

    Muss das nicht „Sachstandsanfragentextbausteinbeantwortungstextbaustein“ heißen? Aber ich bin kein Jurist …

  3. 3
    Silke_inkognito says:

    Tatsächlich sehr seltsam, dass nach über 2einhalb Jahren in der Sache angeblich die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen wurden bzw Ihnen noch nicht mal,erweiterte Akteneinsicht gewährt wurde. Wahrscheinlich weiss die Staatanwaltsvhaft Cottbus auf was für dünnen Füssen der Strafvorwurf steht.
    Vor 2 Wochen gab es am Amtsgericht Cottbus bereits eine Verhandlung gegen einen Aktivisten der Ende-Gelände-Aktion vom Mai 2016 in der Lausitz: Ergebnis: Freispruch!
    Allerdings lautete da der Vorwurf (nur) Hausfriedensbruch statt Landfriedensbruch. Aber Vielleicht schaffen Sie es ja auch einen Freispruch für Ihren Mandanten rauszuholen.
    PS: es gibt übrigens keinen Braunkohletagebau „Schwarze Pumpe“. Das Kohlekraftwerk heisst so.(war wohl auxh gemeint) Der Tagebau dort heisst Welzow- Süd.

  4. 4
    Mirco says:

    Nur fürs Protokoll. Die Kirche im Dorf wurde abgerissen. Von RWE.

  5. 5
    Klimawandler says:

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  6. 6
    RA Schepers says:

    Ja, der § 830 BGB kann ungeahnte Folgen nach sich ziehen.
    Da wird so mancher ehemalige Tagebau schon zum See vollgelaufen sein, während der eine oder andere Zivilungehorsame noch seine Schulden abstottert…
    Falls die Geschädigten ihre Ansprüche geltend machen.