Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren

Ich kenne die Details nicht, aber ich bekomme Bauchschmerzen, wenn ich mir das Verfahren gegen Ali B. und das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden anschaue (soweit es die Medienberichterstattung erlaubt).

Eine Entführung?
Da gibt es einen hochrangigen Polizeibeamten, der sich mal eben in einen eigens für ihn reservierten Flieger setzt, um einen irakischen Staatsbürger aus dem Irak abzuholen. Weder im Irak (das ist mir eigentlich auch egal) noch hier in der Bundesrepublik (das ist das Gefährliche) hält sich dieser Beamte und seine ihn kollussiv unterstützenden Kollegen an die Regeln eines Verwaltungsverfahrens, das unsere Gesetze aus guten Gründen (und vor dem Hintergrund ganz übler Erfahrungen) für Auslieferungen vorschreiben.

Wer deswegen bei der Polizei Bedenken anmeldet, bekommt die unpassende Unverschämtheit hingerotz:

Ali B. könne sich ja „an ein Verwaltungsgericht in Bagdad“ wenden, wenn er sich durch den Vorgang in Erbil in seinen Rechten verletzt sehe, sagt ein hessischer Beamter.

Aus so einem Statement spricht die schiere Verachtung aller Gedanken und Motive der EMRK und unser Verfassung. Beamte mit solchen Einstellungen gehören nicht in den Polizeidienst.

Von weiteren Sperenzchen der Bundespolizei (und des selbstverständlich völlig ahnungslosen Bundesinnenministeriums) berichten Moritz Baumstieger und Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung vom 11.06.2018.

Be-/Verhinderung einer Verteidigung?
Der zweite Akt ist der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Dazu schaue man sich einmal § 141 Abs. 3 StPO an:

Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird.

Ali B. wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen, so daß hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß. Wann, wenn nicht jetzt, muß die Staatsanwaltschaft deswegen unmittelbar nach Ende der Entführung (s.o.) dafür Sorge tragen, daß der Beschuldigte verteidigt wird.

Was macht die Staatsanwaltschaft? Genau: Nichts.

Es kommt aber noch dicker.
In dem Haftbefehlverkündungstermin wird Ali B. sechs(!) Stunden lang von einer Ermittlungsrichterin vernommen, der es nicht einfällt, dem Beschuldigten spätestens zu Beginn des Termins und der Vernehmung einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Was denkt sich so eine Richterin dabei? Welchen Berufsethos hat so jemand?

Ich habe als Verteidiger in Frankfurt schon einmal das zweifelhafte Vergnügen gehabt, einen Beschuldigten gegen die zügellos agierende hessische Justiz zu verteidigen. Deswegen bin ich in diesem Fall auch nur mäßig überrascht von der an Willkür grenzenden Mittel-Zweck-Relativierung.

Das ist das klassische Beispiel für die Leck-mich-am-Heck-Einstellung zum formellen Recht durch willfährige Gesellen, wenn und solange es nur dem „gesunden Volksempfinden“ entspricht.

Einen Rechsstaat erkennt man am besten daran, wie er mit seinen Straftätern umgeht. Das, was dieser Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, der ermittlende Staatsanwalt und die Ermittlungsrichterin mit dem Beschuldigten Ali B. veranstaltet haben, ist nahezu auf demselben Niveau verwerflich, wie die Straftat, die Ali B. mutmaßlich begangen hat. Die Taten der Ermittler und der Richterin sind meines Erachtens jedoch für uns alle wesentlich gefährlicher als das, womit man bei einem Mann wie Ali B. zu rechnen hätte, wenn er denn die Tat begangen hat, derer er aktuell beschuldigt wird.

Verwertungsverbote? Sanktionen?
An der Uni haben wir Strafjuristen irgendwann einmal etwas von Verwertungsverboten gehört. In der Praxis kann man dieses Institut ungefähr so häufig beobachten wie eine totale Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und Sanktionen gegen die behördlichen, richterlichen Rechtsbrecher? Nur bei jeder dritten totalen Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und bis darüber entschieden wird, ist meterhohes Gras über die Geschichte gewachsen.

Update:
Rechtsanwalt Daniel Sprafke, Strafverteidiger aus Karlsruhe, hat Ernst gemacht und

gegen den Präsidenten der Bundespolizei, Herrn Dieter Romann, Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ali B. erstattet.

Vielleicht schaut sich das Ganze dann doch noch einmal ein redlicher Strafverfolger an. Die soll’s ja auch noch geben.

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Bild: © Lutz Stallknecht / pixelio.de

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45 Antworten auf Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren

  1. 1
    Willi says:

    Abseits von jedweden Meinungen des gesunden Volksempfindens, ist nicht auch folgende Möglichkeit denkbar (und ich halte die für gar nicht mal so unmöglich, aber das ist meine persönliche Meinung)

    Bei der Wahl zwischen irakischem Knast in Erbil und deutschem Knast in Frankfurt bevorzugt Herr B die Unterbringung in einem deutschen Knast und ist somit freiwillig aus Erbil nach Deutschland zurückgekehrt. Wäre da trotzdem Freiheitsberaubung gegeben?

    • Diese Aktion verstößt gegen Verfahrensvorschriften (Auslieferungsverfahren). Es gab keinen internationalen Haftbefehl, kein förmliches Auslieferungsbegehren … nichts dergleichen. Ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Aktionisten vorliegen, weiß ich nicht. crh

    Bei Ankunft in Deutschland greift m.E. ohnehin der bestehende Haftbefehl, so dass eine Freiheitsberaubung auf deutschem Boden ausgeschlossen sein dürfte.

    Hinsichtlich der angesprochenen Punkte bezüglich Verteidigung (so denn tatsächlich kein Verteidiger anwesend war, haben Sie da verlässliche Informationen?) bin ich bei Ihnen.

  2. 2
    Stefan says:

    Was haben Sie eigentlich immer gegen das Siegerland? Wir hatten voll schönes Wetter die letzten Tage :)

    • Ich? Nix! … und wie geht es den Schwimmhäuten zwischen Ihren Zehen? ;-) crh
  3. 3
    Kassandrraa says:

    Warum hat RA Sprafke die Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg erstattet? Soweit ich weiß, ist der Flieger mit Ali B doch in Hessen (o Niedersachsen) gelandet.?

    • Tatortprinzip: Weil die Bundespolizei dort ihren Sitz hat. Wer am Ende dann die Ermittlungen führen wird, ist nicht abhängig davon, an welchem Ort die Mitteilung einer möglichen Straftat (aka: Strafanzeige) abgeben wurde. Sie können auch in Berlin einen Bayern anzeigen, der Sie in Hessen geschlagen hat. Das geht dann schon seinen behördlichen Gang. Schauen Sie sich mal die Varianten in §§ 7 ff StPO an. crh

    Allerdings scheint RA Sprafke die Verhältnisse in BBg nicht zu kennen. Eine Strafanzeige gegen den Chef der Bundespolizei ausgerechnet in BBG ist von vornherein sinnlos. das berühmte Kraehen-Prinzip ist dauer-Praxis in BBg.. Ach ja , der langjährige Generalstaatsanwalt von BBg, Erardo Rautenberg, kandidierte übrigens bei der letzten Bundestagswahl als Kandidat für die SPD. – Sonst noch irgendwelche Fragen zu Brandenburg..!?

  4. 4
    Thomas says:

    Ganz schön mutig von Herrn Sprafke, bei Google wurde er schon entsternt und auf seiner Facebookseite fordert „Volkes Stimme“ wahlweise den Entzug der Zulassung, die Entglasung seiner Kanzlei oder gleich einen Lynchmord an ihm „nach dem nächsten Regierungswechsel“.
    Ich habe Hochachtung vor jedem, der aus Prinzip am Rechtsstaat festhalten will und ihn auch in solchen momenten verteidigt. Das braucht viel Kraft.

  5. 5
    Michael Krause says:

    Ich teile Ihre Bedenken in vollem Umfang und möchte noch hinzufügen, dass ich es als abstoßend empfunden habe, wie der Beschuldigte dann nach der „Rückführung“ öffentlich vorgeführt wurde. Die Bilder von dpa waren in fast jedem Presseerzeugnis zu sehen. Das war sicher kein Zufall, dass dpa da „zufällig“ vor Ort war.

  6. 6
    NE says:

    interessant (Quelle ist der verlinkte SZ-Artikel) ist das Bundespolizei-Statement, dass es sich bei der Aktion um eine „präventivpolizeiliche“ Maßnahme handelte. Gefahrenabwehr statt Hilfsbeamtentum? Welcher Gefahr für polizeiliche Schutzgüter soll mit welcher Zuständigkeit begegnet worden sein? Dem von der Behörde selbst verursachten Aufenthalt eines Beschuldigten in einem deutschen Flugzeug?

    Testet man hier die Ausdehnung von 2 StR 247/16 von Beweismitteln auf den Beschuldigten selbst?

  7. 7
    ThomasM says:

    Ich verstehe den Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht ganz.
    Wenn ich die Berichte richtig verstanden habe, hat der Präsident der Bundespolizei das (deutsche) Flugzeug nicht verlassen. Die regionalen Behörden haben ihm Ali B sozusagen in die Hände gedrückt. Das ärgert zwar die irakische Zentralregierung, die übergangen wurde, aber der Präsident hat lediglich einen Haftbefehl ausgeführt, nachdem der Beschuldigte deutschen Boden betreten hat.

    Demgemäß sollte der Vorwurf an den Präsidenten eigentlich Missachtung bürokratischer Vorgehensweisen lauten, aber das ist vermutlich nicht strafbar – und nicht so öffentlichkeitswirksam.

    Woher stammt eigentlich die Information, dass dem Beschuldigten in Deutschland ein Verteidiger verweigert wird? In den Berichten dazu war nicht erkennbar, welche Personen bei den Verhören anwesend waren oder nicht?

  8. 8
    fritz says:

    …und den ziemlich neuen § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO kennen Sie offenbar noch gar nicht. Die Ermittlungsrichterin hätte hier wohl einen Verteidiger bestellen müssen (das sieht auch Schmitt im aktuellen Meyer-Goßner so, vgl. Rn. 5a)!

  9. 9
    HugoHabicht says:

    Man muss hier trennen zwischen der Vernehmung ohne Anwalt (rechtswidrig, kann zum Verwertungsverbot führen) und der Abholung des Delinquenten im Nordirak. Es steht nirgendwo geschrieben, dass eine Auslieferung („Abschiebung“ whatever) nur mit Auslieferungsabkommen erfolgen kann. Und schon gar nicht kann der Beschuldigte sich darauf berufen. Selbst bei einer tatsächlichen gewaltsamen Entführung besteht nach Ansicht des EGMR *kein* Verfahrenshindernis. Das deutsche Recht kennt ein solches ohnehin nicht.

    > https://www.tagesschau.de/ausland/kalinka-krombach-egmr-101.html

  10. 10
    Scherl Stefan L says:

    Bei mir hat sich keine Sau darüber aufgeregt, zuerst saß ich 15 Jahre wegen eines fehlerhaften Gutachtens im Maßregelvollzug, als ich mich dagegen im Nachhinein juristisch zur Wehr setzen wollte ist mir ein Straftatbestand in meiner Wohnung die ich angeblich, laut StA in die Luft jagen hätte wollen sollen oder so, untergejubelt worden, ich wurde in der Presse vorverurteilt, man hat einseitig ermittelt, auf Beweisantraege wurde nicht reagiert und schlussendlich hat man mich aufgrund meiner Vorstrafen in der Jugend in einem fragwürdigen Indizienprozess zu drei Jahren verknackt, alles abgehockt, für nix! Da ich das mit der FA dann auch nicht mehr einsah, wurde ich nochmal zu einem halben Jahr verknackt weil ich mit dem Vermeintlichen Sozialdienst derJustiz nix mehr zu tun haben will und mit denen nicht rede. Ironie der ganzen Geschichte :Die StA bewilligte in der Uhaft dem Geschädigten, Anzeigeerstatter und Nebenkläger, also dem Vermieter, eine Besuchserlaubniss in der Anwaltsabteilung ohne Aufsicht!, wo mir dieser wieder eine neue Wohnung für nach der Haft in Aussicht stellte in der ich heute noch wohne, notgedrungen!!!wieso also die ganze Aufregung, ist doch normal in Deutschland, wie Heiko Maas schon sagte, beweise deine Unschuld wenn du kannst

  11. 11
    WPR_bei_WBS says:

    Also ich glaube bei dem nicht beigeordnetem Pflichtverteidiger sind wir uns alle einig, ein Unding dass auch hoffentlich zum Verwertungsverbot der dort gemachten Aussagen fuehrt. Wenn ich das richtig sehe, war Hessen ja eh nur kurzfristig zustaendig (er ist halt in Frankfurt gelandet), und jetzt sollte Rheinpland-Pfalz (Mainz als Tatort) dran sein und macht das hoffentlich rechtsstaatlich(er).

    Soweit dazu. Die „Aufregung“ um die Rueckfuehrung des Verdaechtigen kann ich allerdings nicht ganz nachvollziehenund erachte die gewaehlte Form im Endeffekt sogar als die beste (und irgendwelches AfD-Stammtisch-Gemurmel a la „Warum kann man den den nach DE abschieben, aber nicht von DE woanders hin“ ignoriere ich mal, dass der Deutsche Staat ein Verfolgungsinteresse hat ist hier vermutlich eh jedem klar):

    – Die Regierung eines Drittstaates kann ja erstmal in ein Flugzeug setzten, wen sie will. Insbesondere kann sie abschieben wen sie will (ob der dann im Zielland angenommen wird ist eine andere Frage). Jedenfalls ist das ja erstmal nichts, was innerdeutsche Zustaendigkeiten oder Regularien beruehren wuerde

    – Ein Drittstaat kann auch grundsaetzlich erstmal festnehmen wen sie will, ohne dass Deutsche Gesetze da irgend etwas mitzutun haetten. Insbesondere muss ein Drittstaat nicht die Verfahrensregeln einhalten, die in Deutschland zum tragen kaemen. Und wenn die irakischen / kurdischen Behoerden jemanden festnehmen, weil sie hoeren. dass er in DE gesucht wird, tangiert das Deutsches Recht nicht.

    – natuerlich ann Deutsches Recht tangiert sein, wenn wir uns dem Thema mittelbare Freiheitsberaubung naehern – das ist dann aber eher Fall, wenn die Vorwuerfe erfunden und erlogen sind, also wohl andere Baustelle

    – Die kurdische Verwaltung hat sich also dazu entschieden, den Verdaechtigen nach DE abzuschieben. Wie gesagt, dass kann sie erstmal machen. Auslieferung waere grundsaetzlich sicher auch moeglich, aber dafuer bedarf es qua Definition einer entsprechenden Anfrage aus (in diesem Fall) Deutschland.

    – Soweit die Kurden ihn also Abschieben, kann der Herr BuPo schlecht eine Freiheitsberaubung begangen haben. Naechster Schritt waere dann die Empfangnahme im Flugzeug. Nun, auch da sehe ich keine grosse Moeglichkeit. Solange das Flugzeug sich noch im Irak / Kurdengebiet befindet, gilt da sowieso erstmal das Kurdische / Irakische Recht. Da muesste man erstmal abklaeren, inwieweit das dort als Freiheitsbraubung gelten koennte. Und sobald wir uns im internationalen oder deutschen Luftraum befinden, gibt es einen Haftbefehl, der selnstverstaendlich auch vollzogen werden kann / muss.

    – Weiter oben schrieb ich ja, um eine Auslieferung kann es sich nicht handeln. Das schraenke ich jetzt mal ein: Nach Deutscher Lesart. Weil es nicht den vorgesehen Weg ging. Die Kurden koennen das natuerlich anders sehen – wenn der Ober-BuPo im Gespraech fallen laesst, dass man es in Deutschland super faende, den so schnell wie moeglich zu haben, koennte die das (wenn ihre Gesetze das hergeben) natuerlich als ein Deutsches Auslieferungsesuchen ansehen. Mal abgesehen davon, dass sie das nicht haben (die Kurden sprechen selbst von Abschiebung), waere das mMn nach der einzige Punkt, wo man dem Praesi wohl an die Backen koennte: Das er mit den Kurden gesprochen und Sachen besprochen hat, die er laut Verwaltungsvorschrift (!) nicht haette tun duerfen, weil das ubers Bundesamt fuer Justiz und das Ausenamt laufen muesste.

    ich sehe also bis jetzt nicht, was daran freiheitsberaubung sein koennte. Und zum Thema warum ich das Vorgehen in Summe gut finde: Mal abgesehen von der Geschwindigkeit, die bei „normalen“ Auslieferungen wohl langsamer ist, erspart man sich prozuduralen (Zeit), politischen und diplomatische Probleme mit den Irakern und Kurden. Ein offizielles Auslieferungsersuchen haette ja nicht an die festnehmenden autonomen Kurden gehen koennen (da kein anerkannter Staat, keine diplomatischen Beziehungen i. e. S.), sondern nur an die irakische Botschaft / Regierung. Wer weiss, was das alles losgetreten haette – die haetten den Man vielleicht erstmal von den Kurden haben wollen, die haetten ihn vieleicht nicht hergeben wollen, vielleicht haetten die Kurden dann offiziell auf ein formales Ersuchen aus Berlin bestehen „muessen“ (Gesichtswahrung etc.). So dagegen hat man sich gut dadurch manoevriert: Den Irkaern kann man sagen „sorry, aber wenn die einen ins Flugzeug nach DE setzen um ihn loszuwerden ist das doch nicht unsere Schuld, wir haetten ein offizielles ersuchen schon an Euch gestellt“ und den Kurden hat man den Gefallen getan, sie nicht formal ignorieren und stattdessen in Badgad anfragen zu muessen.

  12. 12
    name says:

    > Das, was dieser Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, der ermittlende Staatsanwalt und die Ermittlungsrichterin mit dem Beschuldigten Ali B. veranstaltet haben, ist nahezu auf demselben Niveau verwerflich, wie die Straftat, die Ali B. mutmaßlich begangen hat.

    Das finde ich jetzt aber etwas übertrieben, wenn nicht sogar menschenverachtend. In einem Fall ist das Opfer vergewaltigt und tot, im anderen Fall nicht. Gegen Tod gibt es keine Rechtsmittel, nicht mal nach Jahren.

  13. 13
    Der wahre T1000 says:

    Ich kenne natürlich nicht die einschlägigen Vorschriften, aber für mich als Laie sieht das so aus:

    Ein deutscher Polizeibeamter findet einen mit Haftbefehl gesuchten Tatverdächtigen. Er nimmt diesen sodann fest und transportiert ihn zum nächsten Haftrichter.

    Was genau soll daran falsch sein?

    Man kann vielleicht darüber diskutieren, ob ein deutscher Polizist im Ausland befugt ist jemanden festzunehmen. Möglicherweise macht sich der Polizist dann im Ausland strafbar wegen Entführung, Amtsanmaßung oder Freiheitsberaubung. Aber aus deutscher Sicht dürfte es völlig ok sein, wenn ein Polizist einen gesuchten Straftäter pflückt.

  14. 14
    quicker-easier says:

    Den Skandal sehe ich so nicht:

    Eindeutig unappetitlich ist die Show, die man darum gemacht hat: Rückflug in Begleitung von BILD-Reportern (was wohl bedeutet, dass man die mit Infos gefüttert hat), Überführung im Polizeiheli mit Sondereinsatzkommando etc.; und der Spruch mit dem irakischen Verwaltungsgericht war auch unangebracht.

    Nur gebe ich der Polizei in der Sache recht, was die Auslieferung angeht: Im Auslieferungsverfahren geht es (aus deutscher Sicht) im Kern nicht um Beschuldigtenrechte, sondern darum, dass Deutschland die Souveränität des anderen Staates zu respektieren hat (genauer gesagt bei der Auslieferung NACH Deutschland, bei der Auslieferung ins Ausland sieht das anders aus). Wenn der andere Staat den Beschuldigten formlos freigibt, spricht grds. nichts dagegen, wenn die deutschen Strafverfolgungsbehörden einfach zugreifen. EIne Grenze wäre da imho erst erreicht, wenn es um Menschenrechtsverletzungen geht: Zum Beispiel, wenn die irakisch-kurdischen Behörden Ali B vor seiner Abreise noch gefoltert hätten oder wenn sie ihn nur durch unlautere Methoden (Folter von Dritten, unzulässiger Druck auf Angehörige etc) gefunden hätten. Sowas müsste sich der deutsche Staat wohl grds. zurechnen lassen.

    Und was die Vernehmungen angeht: StA, Polizei und Gericht waren ohne Zweifel verpflichtet, Ali B darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Anwalt einschalten könne. Sie mussten ihm sogar helfen, einen Anwalt zu finden – aber nur, wenn er einen entsprechenden Wunsch geäußert hat/hätte. Sie mussten ihm aber definitiv nicht erklären, dass er besser erstmal mit einem Verteidiger spricht und nichts sagt. Und zwar auch dann nicht, wenn offensichtlich war, dass er diesen Punkt nicht richtig durchschaut hatte. Und sie waren auch nicht verpflichtet, dem Beschuldigten von Amts wegen noch vor der Haftvorführung einen Anwalt zu bestellen und ihn mit diesem zusammenzubringen. Darauf hatte Ali B zwar ein Recht; aber eben nur dann, wenn er danach gefragt hätte.

    So ist das nun einmal: Faires Verfahren bedeutet, dass man dem Beschuldigten alle Informationen zur Verfügung stellt, die er braucht, um sich möglichst gut zu verteidigen. Faires Verfahren bedeutet aber nicht, dass man auch sicherstellt, dass er diese Informationen optimal nutzt.

  15. 15
    quicker-easier says:

    @Der wahre T1000:
    So völlig ok ist das aus deutscher Sicht deshalb nicht, weil es im deutschen Interesse liegt, die Hoheitsrechte ausländischer Staaten nicht zu verletzen. Wenn deutsche Beamten im Ausland eigenmächtig Leute verhaften und nach Dtl. entführen würden, wäre das auch für Deutschland ein Problem. Weil es dann kein Land mehr gäbe, das mit Deutschland zusammenarbeiten würde, wenn wir versuchen würden, Leute ausgeliefert zu bekommen. Und weil dann andere Länder auf die Idee kommen könnten, das deutsche Auslieferungsverfahren auch zu umgehen und die Bürger hier ebenfalls einfach wegzufangen und ins Ausland zu verschiffen.

    Nur: Dieses Problem besteht nur, wenn das Land, das die Auslieferung fordert, die lokalen Behörden umgeht und inoffiziell im Land agiert (berühmtes Beispiel: Entführung von Adolf Eichmann durch den Mossad in Argentinien, anschließend Prozess in Israel). Wenn beide Behörden zusammenarbeiten, ist das ok; genauso ist es ok, wenn sich der eine Staat eine Entführung einer Privatperson zunutze macht. Berühmtes Beispiel: der französische Vater des Opfers, der den deutschen Täter in Deutschland entführen ließ und ihn den französischen Behörden verschnürt auf die Türschwelle legte (https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%B6tung_von_Kalinka_Bamberski). Da hat das französische Gericht den Täter verurteilt, obwohl er durch eine Straftat von Deutschland nach Frankreich verschleppt worden war. Und obwohl Deutschland die Auslieferung zuvor verweigert hatte. Wäre diese Straftat nicht durch eine Privatperson verübt worden, sondern durch französische Gendarme, hätte das so wohl nicht gemacht werden dürfen.

  16. 16
    datenschutzwhocares says:

    Woher nehmen bisher alle die Annahme, dass die Bundespolizei einen in Deutschland gesuchten in einem deutschen festhalten und Handschellen anlegen dürfen, das im Irak steht? Warum macht es also einen Unterschied, ob sie „irakischen Boden nicht betreten haben“, wenn sie doch im Irak waren, als die Maschine auf dem Boden sand? Dort hatten sie keinerlei rechtliche Handhabe. Nun kann man sagen, dass die irakischen Behörden das gebilligt haben. Wahrscheinlich ist es aber auch im Irak in der Theorie strafbar, wenn fremde Polizeikräfte im Inland ohne klare gesetzliche
    Legitimation einfach jemanden festsetzen? Deutsches Strafrecht gilt immer auch für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen, § 4 StGB, aber deswegen gelten doch deutsche Polizeigesetze nicht in einem auf einem fremden Flughafen stehenden Flugzeug? Vielmehr führt die Gültigkeit des deutschen Strafrechts doch eher noch dazu, dass sich die Bundespolizisten nach deutschem und nicht nach irakischem Strafrecht messen lassen müssen. Und hätten irakische Polizisten auf einem Irakischen Flugzeug auf dem Frankfurter Flughafen jemanden festgesetzt, dann hätten sich die doch strafbar gemacht. Ob hier Freiheitsberaubung in Betracht kommt, müsste man genau prüfen. Bisher ist nicht einmal bekannt, ob der mutmaßliche Täter nicht freiwillig zurück nach Deutschland wollte, da er nicht im Irak verfolgt werden wollte oder dort Repressionen gefürchtet hat. In jedem Fall liegt doch in dem Verhalten der Polizisten eine Nötigung, denn freiwillig wird er die Handschellen im Flugzeug wohl nicht getragen haben und in der letzten Reihe festgesetzt worden sein? Vielleicht sehe ich das Ganze einfach zu laienhaft und die Polizisten durften auf einem deutschen Flugzeug allgemein hoheitlich tätig werden und in dem Sinne präventiv, da ein mutmaßlicher Mörder in einem regulären Linienflug flog. Die Frage wäre also, wie es bei normalen Abschiebungen von z.B. deutschen aus dem Irak nach Deutschland läuft? Da müssen die deutschen Beamten ja auch irgendwann „übernehmen“. Was dann meiner Herleitung widersprechen würde.

  17. 17
    datenschutzwhocares says:

    Die Medien haben sich in der Sache in ihrer Recherche auch nicht mit Ruhm gekleckert. Das ist jetzt schon seit Tagen klar, dass man rechtlich genau analysieren muss, was da passiert ist. Anstatt einen wirklich Experten dazu zu fragen beziehen sie sich immer nur auf sich gegenseitig und machen keine eigene Recherche. Und dann wird auch noch dieser anzeigeerstattender „Rechtsanwalt für Strafrecht“ zitiert, der in seinem Blogeintrag dazu pauschal Freiheitsberaubung behauptet, ohne das rechtlich wirklich zu analyisieren. Schaut euch mal die anderen Blogposts dieses Anwalts über seine Freisprüche an. Hinterlässt bei mir einen unseriösen und effektheuchlerischen Eindruck.

  18. 18
    quicker-easier says:

    @Thomas (Beitrag 4):
    Ich finde nicht, dass das jetzt besonders mutig von RA Sprafke war. Das ist (gut gemachtes) Marketing.

    Ich empfehle in diesem Zusammenhang einen Blick auf das Portraitfoto, das er auf seiner Homepage veröffentlicht: https://www.danielsprafke.de/ Da ist die Message doch recht eindeutig, finde ich: Der Mann ist Strafverteidiger und will nicht dem braven Durchschnittsbürger gefallen, sondern eben seiner eigenen Klientel.

    • Es ist kein Marketing, sich einem Shitstorm auszusetzen, der das Tätigwerden der Polizei zum Schutz des Kollegen erforderlich macht. Daß Strafverteidiger nicht selten im Fokus der Öffentlichkeit stehen, bedeutet nicht, daß sich hinter allem, was sie machen, eine Werbemaßnahme versteckt. Nur wer gute Arbeit (und nicht nur gutes Marketing) abliefert, kann sich auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt etablieren. crh
  19. 19
    Fry says:

    Vorführung bei Ankunft und Vernehmung ohne Verteidiger sind pfui, da sind wir wohl alle einig.

    Aber wo ist das Problem (für die Rechtsstaatlichkeit und für den Beschuldigten) dabei, wenn die Polizei mal was richtig macht und ihn festnimmt? Wäre das statt im Irak in Frankreich geschehen, aufgrund eines deutschen Haftbefehls und mittels frz. Polizisten in „Amtshilfe“, dann wäre das ein Non-event. Wieso ist der gleiche Vorgang, durchgeführt durch deutsche Polizisten im außer-EU-Ausland und geduldet durch dortige Behörden ein Problem?

    Gibt es etwa ein Menschenrecht auf Flucht ins Ausland vor rechtsstaatlicher Verfolgung bei Verdacht auf eine Straftat?

    Oder verstehe ich hier irgendwas nicht?

    • Ja, genau. Sie haben nicht verstanden, daß es Gesetze und Vorschriften gibt, an die sich „die Polizei“ (aka „die vollziehende Gewalt“ iSd. Art 20 III GG) halten muß, soll der Rechtsstaat nicht in Chaos und Willkür enden. Und ob nun in Frankreich, Irak oder Mazedonien ein Bürger nach Deutschland ausgeliefert werden soll: In der Regel halten sich die Behörden an die Regeln des Auslieferungsverfahren; es sei denn, ein Cowboy übt sich in überheblicher Selbstherrlichkeit. crh
  20. 20
    Fry says:

    @CRH danke für Ihre Antwort auf meine Frage. Nun, da sind wir allerdings verschiedener Meinung. Wenn ein Haftbefehl in D besteht, dann hat nach meiner Sichtweise die deutsche Polizei die Aufgabe, den Betreffenden zu finden und festzunehmen. Ein wenig schlau darf sie sich dabei auch anstellen, sie muss vorher nicht anrufen und einen Termin ausmachen. Und die deutsche Polizei darf dabei auch mit Polizeibehörden anderer Staaten kooperieren.

    Der Rechtsstaat ist überhaupt nicht in Gefahr, wenn das mal „auf dem kleinen Dienstweg“ passiert. Denn hier geht’s ja nur um die Ausführung eines richterlichen Haftbefehls und eben nicht um „überhebliche Selbstherrlichkeit“. Und die Polizei exekutiert den Flüchtigen ja auch nicht, sondern führt ihn lediglich der deutschen Gerichtsbarkeit zu. Soweit sehe ich also immer noch keine Gefahr für den Rechtsstaat.

    Vernehmung ohne Verteidiger, DAS ist der eigentliche Klopper. Nicht dass die Bundespolizei hier mal besonderes Engagement (sicher auch politisch gewollt) zeigt.

    Kosten-Nutzen ist auch kein Thema, immerhin geht es um ein Tötungsdelikt, da gibt es teurere Ermittlungsverfahren als einen Flug nach Bagdad.

    • Es gab/gibt keinen (internationalen) Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Ingewahrsamnahme im Irka erfolgen konnte.
      Zum Thema „kleiner Dienstweg“ empfehle ich die Lektüre des Kommentars des Kollegen Endler aus Mannheim. crh
  21. 21
    JuergenW says:

    Ein in Deutschland registriertes Flugzeug ist deutsches Hoheitsgebiet, auch wenn es im Ausland auf einem Flugplatz steht. Deshalb ist der Hinweis, die deutsche Polizei habe das Flugzeug nicht verlassen wichtig. Ansonsten habe ich kein Verständnis für irgendwelche Aufregung. Das Kurdische Gebiet befindet sich in einem Kriegszustand, auch dies ist zu berücksichtigen.

  22. 22
    MrPsio says:

    Ich glaube kaum, dass man einfach mal sein Hoheitsgebiet durch die Welt kutschieren kann. Ich gehe davon aus, dass auf und über den Weltmeeren das Recht des zulassenden Landes gilt, auf dem Flugplatz gelten aber ganz sicher die lokalen Gesetzte. Wird ja auch immer gerne bei Botschaften falsch behauptet.

  23. 23
    Tip says:

    Tip an crh
    aktueller Artikel zum Thema auf t-online mit Pro und Contra-Meinung

  24. 24
    quicker-easier says:

    @crh :
    Noch eine kurze Anmerkung: Sie betonen, der Staat habe „die Regeln des Auslieferungsverfahrens“ nicht eingehalten. Vielleicht übersehe ich da etwas, aber ich glaube, da liegt der Denkfehler. Die Vorgaben, wie eine Auslieferung nach Deutschland ablaufen soll, ergibt sich normalerweise aus irgendwelchen internationalen Vereinbarungen. So ein Abkommen existiert mit dem Irak aber nicht, und damit auch kein spezifisches Verfahrensrecht, das die Behörden verletzt haben könnten. Man könnte höchstens herausarbeiten, dass irgendwelche allgemeinen Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, aber das sehe ich hier nicht.

    • Es gibt keine rechts-/gesetzesfreien Räume, auch nicht im Auslieferungsrecht. Von dem „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)“ haben Sie sicher auch schonmal gehört. Dort ist u.a. geregelt, wie mit „irgendwelchen internationalen Vereinbarungen“ (bi-/multilateral oder individuell) zu verfahren ist. Wenn Sie mal einen Einstieg in das komplifizierte Auslieferungsverfahren brauchen: GuckenSieHier.
       
      Weiteres können Sie im z.B. BPolG nachlesen.
      crh
  25. 25
    tapir says:

    Haben die „zufällig“ im Flieger anwesenden Reporter nicht berichtet, dass deutsche Bundespolizisten das Flugzeug im Irak verlassen hätten? Mir war jedenfalls so …

  26. 26
    quicker-easier says:

    @crh:
    Natürlich habe ich vom IRG schonmal gehört. Ich hab da sogar reingeschaut. Inhalt dieses Gesetzes ist fast ausschließlich die deutsche Rechtshilfe für andere Staaten, nicht andersherum. Im IRG gibt es m.E. genau eine Verfahrensregel, die – zumindest entsprechend – auf den Fall Ali B anwendbar ist, nämlich § 72 IRG:

    Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

    Das wurde hier offenbar eingehalten.

  27. 27
    Engel says:

    1.) Es gab kein Auslieferungsersuchen und der Mann wurde auch nicht ausgeliefert.
    2.) Es gab noch keinen internationalen Haftbefehl, er wurde also nicht auf deutsche Veranlassung hin verhaftet. Verwandte informierten die kurdischen Behörden.
    3.) Er wurde von den kurdischen Behörden ABGESCHOBEN und von Deutschland aus humanitären Gründen netterweise aufgenommen.
    4.) Keine deutsche Amtsperson war im Irak tätig, nur Begleiter zur Sicherheit im Flugzeug.
    5.) Deutschland hätte (laut Staatsanwaltschaft) keinen Strafverfolgungsantrag an den Irak gestellt, weil dort die Todesstrafe droht. Täter wäre also frei geblieben. Ist das das Ziel der hiesigen Kritiker?
    6.) Den Rest müssen die kurdische Autonomiebehörde und die irakische Zentralregierung miteinander ausmachen.
    ==> Fazit: Kein deutsches Fehlverhalten bei der Ausreise.

  28. 28
    ThomasM says:

    @ Engel
    Für mich drängt sich schon der Verdacht auf, dass der Täterschutz hier einen erhebliches Motiv ist, solange der Täter kein Mitglied der Polizei oder der Gerichtsbarkeit ist.
    Gerade die Aussage, dass ein Strafverfolgungsantrag in den Irak nicht gestellt worden wäre, weil dort die Todesstrafe droht, hatte mich vermuten lassen, dass hier ein mutmaßlicher Mörder davonkommt. Insofern war ich froh, dass die kurdischen Behörden den Mann nicht haben wollten.

    Empörend allerdings finde ich, dass das Verhalten der Bundesbehörden einem Mord gleichgestellt wird. Das ist echte Verharmlosung der Tat und Verhöhnung der Familien des Opfers. Es zeigt, dass den Kritikern des Vorgehens der Polizei Moral oder gar Empathie völlig egal ist.

  29. 29
    WPR_bei_WBS says:

    @ JuergenW

    Das ist schlicht und ergreifend falsch. Das irakische / kurdische Hoheitsgebiet ist sein Hoheitsgebiet, und bleibt es auch, wenn dort ein Deutsches Flugzeug drauf steht oder durchfliegt. Gleiches gilt für Schiffe in Häfen. Deutsche „Hoheitsgebiet“ haben Sie in dem Flugzeug erst, wenn Sie sich über internationalen Gewässern befinden (oder halt in Deutschland).

  30. 30
    RA Feske says:

    @ ThomasM:
    > zeigt, dass den Kritikern des Vorgehens der Polizei
    > Moral oder gar Empathie völlig egal ist.
    Den von Ihnen kritisierten Kritikern, zu denen ich dann auch gehöre, geht es um das RECHT in Deutschland.

    Die einleitende Bemerkung von CRH zum Rechtsstaat ist ein für alle Zeiten gültiger Merksatz. Und dieser gilt gerade ganz unabhängig davon, was für ein Delikt dem Bürger vorgeworfen wird. DARUM geht es nicht um ETHIK und/oder MORAL.
    Welche Delikte die Gesellschaft für moralisch und ethisch besonders verwerflich hält unterliegt einem gewissen Zeitgeist. Der RECHTSSTAAT muss davon unbeeinflusst bleiben und nach gleichen, verbindlichen Regeln handeln.
    Der als Kinderschänder oder Mörder („böse“) Verdächtigte muss dieselben Rechtsstaatsgarantien geniessen wie der – vermeintlich „weniger böse“ – Kapitalanlagebetrüger, Autodieb oder Kneipenschläger.

    Das schützt JEDEN. Auch den, der gerade nicht dem „Zeitgeist“ – früher „gesundes Volksempfinden“ – entsprechend lebt und handelt.
    Das war in Deutschland schon einmal anders – und diese Zeiten wünscht sich niemand mit klarem Verstand jemals zurück.

  31. 31
    Hoppel says:

    Hallo,

    laut einem Bericht von SPON wurde der mutmaßliche Täter ausführlich über seine Rechte informiert, auch die, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Beschuldigte habe darauf aber ausdrücklich verzichtet.

    Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-susanna-ali-b-wollte-bei-anhoerungen-keinen-anwalt-a-1212882.html

  32. 32
    Der wahre T1000 says:

    Es geht also um das Prinzip der rechtsstaatlichkeit. Der Staat soll sich an regeln halten. Ich habe keinen Zweifel, dass er das im Regelfall auch macht.

    Nun ist es so, dass Strafverteidiger regelmäßig darüber hinwegsehen wollen, wenn jemand eine kleine Straftat begeht. Warum einen Ladendieb für zwei Euro überhaupt verfolgen? Warum einen Schwarzfahrer, der das erhöhte Entgelt nicht bezahlt, in den Knast schicken? Alles Bagtellen, Verfahren bitte einstellen!

    Menschen machen Fehler. Auch Polizisten.

    Wo liegt also das Problem, wenn ein paar Polizisten tatsächlich etwas falsch gemacht haben sollten? Das kann man z.B. durch eine Strafanzeige – wie hier geschehen – klären lassen. Wenn dann am Ende die Staatsanwaltschaft sagt „das war keine absichtliche Verfehlung“ oder „wegen geringfügigkeit eingestellt“, dann ist das nichts anderes als bei anderen Straftaten. Sollte tatsächlich was größeres dabei rauskommen, dann hat der Beamte halt Pech gehabt.

    CRH macht hier den Fehler, dass er Menschen mit dem Staat gleichsetzt. Passiert einem Beamten ein Fehler, dann wird gleich der Staat mit seinem Recht als ganzes inkriminiert. Das hat ein bißchen was von Stammtisch.

  33. 33
    ThomasM says:

    @RA Feske
    > Den von Ihnen kritisierten Kritikern, zu denen ich dann auch gehöre, geht es um das RECHT in Deutschland

    Das RECHT in DEUTSCHLAND zu verteidigen ist ja auch richtig, es ist oft genug gefährdet.

    Aber selbst wenn Ali B von vermummten Geheimdienstlern in einem fremden Land entführt und nach Deutschland gebracht worden wäre, wäre diese Straftat weniger schwerwiegend als Mord, was sich leicht an den entsprechenden Strafmaßen ablesen lässt.

    Die Polizeibehörden haben bei der Habhaft Werdung des Verdächtigen kein Recht gebrochen, weder deutsches Recht noch internationales. Insofern ist auch mit den Augen des Rechts diese Tat nicht mit Mord gleichzustellen.

    Ich finde es perfide, bei dem Vorgehen der Behörden eine Gefährdung des Rechts zu sehen, zumal im Nordirak von rechtlichen Verhältnissen kaum die Rede sein kann, aber den Mord als völlig normal anzusehen.

    Moral mag kulturell sehr unterschiedlich sein, aber Mord und der Wunsch nach Gerechtigkeit ist in allen Kultur gleich bewertet.

  34. 34
    Fry says:

    „selbst wenn Ali B von vermummten Geheimdienstlern in einem fremden Land entführt und nach Deutschland gebracht worden wäre…“

    Wenn dies auf Basis eines richterlichen Haftbefehls in Deutschland geschehen würde und der Beschuldigte somit der deutschen Gerichtsbarkeit zugeführt wird, sehe ich darin genau gar nichts Falsches. Vielleicht wäre das diplomatisch ungeschickt. Das war’s aber dann auch.

    Oder noch schärfer: Wenn Osama bin Laden in Pakistan durch US-Soldaten entführt worden wäre und dann einem ordentlichen, rechtsstaatlichen Verfahren mit Verteidiger usw. zugeführt worden wäre*, dann hätte ich das 10^10 mal besser gefunden als den Drohnenkrieg, die Ermordung von ObL und die ganzen Schweinereien, die sonst so passiert sind.

    * mal für den Moment unterstellt, dass es sowas in USA gibt

  35. 35
    Mirco says:

    Wie sieht denn das Geständnis des Beschuldigten in der Praxis aus? Ein reines Ich-Wars dürfte unter den martialischen Umständen ziemlich wertlos sein. Hinter eine Detailbeschreibung der Tat, die zu den Spuren passt, dürfte man dagegen kaum noch zurückgehen können.

  36. 36
    Kassandraa says:

    @ Mirco
    Laut Medienberichten sah das Geständnis des Ali B. Etwa so aus: Ich wars, kann mich aber an Einzelheiten nicht mehr so erinnern, weil ich betrunken war und Drogen genommen hatte.“
    Unabhängig von der Frage ob der BuPo-Chef nun korrekt oder illegal gehandelt hat, ist ganz klar: Die Tötung von Susanna war ein abscheuliches Verbrechen. Und dass der mutmaßliche Täter gefasst wurde (von kurdischen Polizisten) bevor er gänzlich Untertauchen könnte, war gut und wichtig.

  37. 37
    tapirat says:

    Mit der Erwähnung dieses Blog-Eintrags in einem SPON-Artikel sank erwartungsgemäß das Niveau der hiesigen Kommentarspalte. Schade.

    Wenn gleich noch jemand Herrn Hoenig fragt, wo er Silvester war, brauch ich einen Blog-Urlaub. :-)

  38. 38
    Rolf Siegen says:

    Dienstag, 05. Juni 2018, Flughafen Tegel : Bei der Sicherheitskontrolle kommt es zu einem Wortwechsel zwischen den Amateuren von ’securitas‘ und mir. Eine Polizeikraft erscheint mit quasi – inquisitorischen Auftreten, verlangt nach einer Erklärung für meine Äusserung. Der Beamte läßt durchblicken, er könne mich auch stundenlang befragen. ‚Sie verpassen Ihren Abflug – mir egal.‘
    Die Dienstbeflissenheit des Mannes grenzte an Hysterie. Für den heiligte der Zweck ganz sicher die Mittel. In Zeiten der Gefahr von Gewalttaten erscheint jeder als verdächtig, der irgendwie auffällt.
    Gäbe es (auch) in Berlin jenes neue Polizeigesetz (wie schon in Bayern), hätte so einer keine Sekunde gezögert, mich in Verwahrung zu nehmen.
    Wohlgemerkt: zu einer formellen Bescheidung kam es nicht!
    Zugespitzt. Polizeikräfte in Deutschland neigen klar zum Recht des Stärkeren.

  39. 39
    Velo Fisch says:

    Der Bundespolizei kann nicht vorgeworfen werden, dass sie den deutschen Haftbefehl im deutschen Flugzeug im Irak vollzogen haben. Ob hier irakisches Recht gebrochen wurde und die Bundespolizei mittelbar daran beteiligt war, ist eine andere Frage, ist aber nach deutschem Recht nicht strafbar.
    Die Medieninszenierung ist durchaus problematisch. Dabei ist hier ggf. noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Da ist das sicher nicht in Ordnung. Aber ähnlich wie bei Kachelmann bleiben solche Verstöße praktisch immer ohne Konsequenzen.
    Dass kein*e Anwält*in bestellt wurde, ist besonders problematisch. Gerade weil hier mit der Überführung eine besondere Situation besteht, hätte besonders zeitnah ein*e Strafverteidiger*in bestellt werden müssen.
    Mord ist sicher schlimmer als Verfahrensfehler. Aber Rechtsverstöße des Staates haben generell eine andere Qualität als die von Bürger*innen. In einem Rechtstaat ist es normal, dass es Straftäter*innen gibt, deren Straftaten geahndet werden. Aber es ist untragbar, dass der Staat Straftaten begeht, die nicht geahndet werden.

  40. 40

    […] Pflichtverteidiger für Ali B.? So simpel ist das alles nicht, und: Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren, sowie ausnahmsweise meins Postings dazu: Der Vorsitzende der DPolG Rainer Wendt äußert sich zum […]

  41. 41
    JLloyd says:

    Verehrter Herr Hoenig, Ihre berechtigte Empörung ist eine Sache, aber wären Sie oder ggf. Herr Sprafke auch bereit sich als Verteidiger für Ali B. zu bestellen und die Sache über den BGH bis zum BVerfG auszufechten?

    • Sowohl der Kollege Sprafke als auch ich sind Strafverteidiger, die ihren Beruf gern ausüben und zu deren Aufgaben es gehört, Menschen in einem Strafverfahren zur Seite zu stehen. Wenn Sie mehr zu meinem Selbstverständnis wissen möchten, können Sie das hier nachlesen. Wie RA Sprafke das sieht, müßten Sie *ihn* fragen; ich denke aber, er sieht das ähnlich.
       
      Zum konkreten Fall:
      Zur Zeit läuft das Ermittlungsverfahren noch. Parallel dazu gibt es das Haftverfahren. Irgendwann wird die Staatsanwaltschaft Anklage zur Schwurgerichtskammer beim Landgericht erheben. Die Frage einer Revision stellt sich erst nach dem Urteil des Landgerichts; eine Verfassungsbescherde kommt frühestens nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Betracht. Wenn ich den Auftrag bekommen soll, Herr B. auf diesem Weg zu begleiten, werde ich prüfen, ob ich den Auftrag annehmen kann oder nicht. Diese Prüfung erfolgt dann erneut nach dem Abschluß einer jeden Instanz. Derzeit sehe nichts Grundsätzliches, was der Annahme eines solchen Verteidigungsauftrags entgegen stünde.
       
      Aber warum fragen Sie?
      Wollen Sie Herrn Sprafke und/oder mich mit der Verteidigung von AliB. beauftragen? ;-) crh
  42. 42
    Mirco says:

    @Kassandraa
    Ob aber die Auslieferung so toll war, darf man durchaus hinterfragen. Vor allem, wenn am Ende sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Abschiebehindernis besteht und der Verdächtige für teuer Geld Schutz vor dem gesunden VolksBILDzorn geschützt werden muss.

  43. 43
    JuergenW says:

    Ich bitte um Nachsicht, dass ich nochmal wegen Hoheitsrechten in Fluzeugen etwas sage. Nach § 4 StGB gilt das Deutsche Strafrecht an Bord von in Deutschland registrierten Flugzeugen. Dies ist kein vollständiges Hoheitsrecht, daher ist meine Aussage zu korrigieren. Nach dem Abkommen von Tokio von 1963 gilt deutsches Recht bei Straftaten an Bord ab dem Moment in dem zum Zweck des Starts Kraft aufgewendet wird oder bis zum Ende der Landerollstrecke.

  44. 44
    Maik says:

    § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
    Kann das wirklich sein?

  45. 45
    Bezzerwizza says:

    @Maik: Ich hoffe,ich verstehe die Frage richtig,; aber ja – vgl. §12 Abs. 1 StGB