Wenn ein Urteil oder ein Strafbefehl rechtskräftig ist, kann das Strafgericht die Akte schließen und an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung ab- bzw. zurückgeben. Das freut den Richter und den Amtmann. Diese Freude drückt sich aus in dem so genannten Rechtskraftvermerk (RKV). Dann kann man auf der Geschäftsstelle des Gericht auch mal sehr flott sein. Wie hier:
Hier hatte sich aber jemand zu früh gefreut und den Einspruch gegen den Strafbefehl schlicht übersehen.
Vielleicht hat das Schreiben des Angeklagten auch auf irgendeiner Fenstbank vor sich hingestaubt. Hier jedenfalls führt die Entdeckung der Einspruchsschrift zur Korrektur. Keine Rechtskraft, keine Abgabe an die Staatsanwaltschaft, sondern die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins. So’n Pech aber auch. Und jetzt meldet sich auch noch ein Verteidiger …