Monatsarchive: Januar 2019

Manda(n)t abzugeben

Ich habe Post bekommen von einem Menschen, der – wie er schreibt – den Glauben an den Rechtsstaat verloren habe.

In seiner eMail schildert er minutiös und in Romanstärke, wie er völlig unangemessen von drei Polizeibeamten behandelt wurde. Sowohl anläßlich des Besuchs der drei bei ihm zuhause als auch im Zusammenhang mit seiner späteren Unterbringung im Polizeigewahrsam habe es den Beamten an dem notwendigen Respekt und Fingerspitzengefühl für den Umgang mit einer Persönlichkeit wie ihm gefehlt.

Zudem haben die drei Beamten MIT SICHERHEIT illegale Software genutzt, um ihn mit seinem Handy an seiner Wohnanschrift zu ermitteln. Und ganz dreist: Die Polizisten hätten sich noch nicht einmal ordnungsgemäß ausgewiesen.

Jetzt will er Schadensersatz und Schmerzensgeld in mindestens vierstelliger Höhe, und ich soll ihm bei der Durchsetzung dieser Ansprüche helfen.

Ein paar Minuten später ergänzte er seinen Vortrag in einer weiteren eMail:

Sehr geehrter Herr Hönig,

ich hatte noch vergessen zu erwähnen, dass die Polizisten mit Sondersignal und total überhöhter Geschwindigkeit die Fahrt zur Wache durchführten.
Es sollte geprüft werden ob hierfür eine Genehmigung der Einsatzzentrale vorlag. Bei der Fahrweise des Polizisten ist auch hier die Angemessenheit und die Straßenverhältnisse zu berücksichtigen, die gestern Abend herrschten.

Und über die Kosten für mein Tätigwerden müsse ich mir keine Gedanken machen. Die müssen die drei Beamten übernehmen. Hundertprozentig!

Ja, nee, is klar; auf so einen Auftrag warte ich seit Jahren. Und ausgerechnet jetzt bin ich mit anderen Sachen total ausgelastet …

Ich habe ihm noch den Tip gegeben, sich daran zu erinnern, ob die drei Beamten bei diesem Einsatz auch ihre Dienstmützen korrekt aufgesetzt hatten.

Gibt es einen Kollegen, der diesem Mann weiterhelfen mag; ich vermittele gern dann gern das Mandat …

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Bild (CC0): Alexas_Fotos / via Pixabay

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Prozesse, die die Welt bewegen

An einem Mittwoch im Dezember fand vor dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafprozess statt, über den die dpa, in Folge zahlreiche Zeitungen und alle 20 Minuten in den Info-Radio-Nachrichten berichteten:

Der Meldung zufolge soll ein 28-jähriger Fahrradfahrer mehrere Frauen sexuell belästigt und dabei verletzt haben.

Was war geschehen, dass dieser mutmaßliche Belästiger und Körperverletzer sich nun vor dem Strafrichter verantworten muss, worüber die ganze Stadt nachhaltig informiert wird?

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Januar bis April 2017, sieben Mal von hinten an die Geschädigten herangeradelt und Ihnen quasi en passant einen Klaps auf den Po gegeben zu haben. Laut Anklage auch schon mal so feste, dass er „den Opfern körperliche Schmerzen zufügte„.

Die dpa berichtet (zitiert nach Berliner Morgenpost):

Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung und Körperverletzung.

Keine Frage:
Anderen Menschen – gleich, ob Mann oder Frau; überraschend oder nicht – auf den Hintern zu hauen, ist großer Mist.

Aber, bitteschön, was ist das denn hier:

Qualifizierte Polizeibeamte nehmen umfangreiche Strafanzeigen auf und legen (mindestens sieben) Akten an. Die Beamten hören den Radfahrer und die Zeugen an, bringen deren Einlassungen und Aussagen auf’s Papier, schreiben jeweils einen Schlussbericht. Die Akten werden anschließend an die Staatsanwaltschaft geschickt und dann von Staatsanwälten (Volljuristen mit zwei Prädikatsexamina, teilweise promoviert) bearbeitet, nachdem fleißige Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle die Sachen einsortiert haben. Ein Staatsanwalt (dem die Verwaltung alle sieben Sachen auf den Tisch gelegt hat) schreibt eine komplizierte Anklage und schickt die Akte an das Gericht. Dort beschäftigen sich erneut fleißige Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle damit und bereiten sie vor für den Richter, damit der verfügen kann, dass die Anklageschrift dem Radfahrer zugestellt wird. Das erledigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und im weiteren Verlauf ein Postzusteller, der dann die Zustellungsurkunde zurück schickt, damit die Geschäftsstellenmitarbeiter diese in die Akte heften können. Wenn’s gut für’s Gericht läuft, passiert nichts weiter, so dass der Richter einen Hauptverhandlungstermin organisieren kann. Er verfügt die Ladungen für den Anklagten und die Zeugen und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft über den Termin. Am Terminstag wird der Radfahrer (und die Zeugen) am Eingangsportal von zwei Wachtmeistern durchsucht und zum Saal geschickt. Dort werden die Geladenen wieder von einem Wachtmeister empfangen und in den Saal eingewiesen. Dort sitzen bereits ein weiterer Wachtmeister, eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ein Staatsanwalt und ein Richter. (Die qualifizierten Prozessberichterstatter der sensibilisierten einschlägigen Medien auf der Galerie erwähne ich nur der Vollständigkeit halber.). Dann beginnt eine Hauptverhandlung, deren Länge bei entsprechendem Verhalten des Angeklagten nicht kalkulierbar ist. Anschließend ergeht ein Urteil, das der Richter schriftlich begründen und dann via Geschäftsstelle dem Angeklagten zugestellt werden muss.

Bis hierher mitgelesen? Sehr gut!

Dann beginne ich nun mit der Berufung, die der Verurteilte gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt.

Ne, war’n Scherz. Ich bringe jetzt auch nicht die Variante mit einem Verfahren, in dem ein Verteidiger engagiert mitarbeitet. Oder dass ein, zwei Zeugen nicht erschienen sind. Dann kippt nämlich der Plan (s.o.) des Richters:

Ein Verhandlungstag ist vorgesehen.

Bitte, nochmal: Es ist nicht akzeptabel, Frauen und Männer gegen bzw. ohne deren Willen anzufassen; und grob schonmal gar nicht. Und mit einer sexuellen Konnotation erst Recht nicht.

Aber müssen wir für solche Sachen wirklich so einen Aufriss machen? Und das vor dem Hintergrund des berechtigten Herumjammerns aller öffentlich-rechtlicher Strafjuristen ob der knappen Ressourcen, die ihnen für ihre tägliche Arbeit (nicht) zur Verfügung stehen?

Gehört der – verwerfliche – Klapps auf den Hintern wirklich vor den Strafrichter?

Und: Was ist eigentlich mit den Klingelmännchen?

Und überhaupt: Radfahrer! War ja klar. Die schon wieder.

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Bild: © Tim Reckmann / pixelio.de

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Der Zeugengrill: Högschd unangenehm.

Vielen Menschen gefällt es, andere Menschen „anzuzeigen“, damit sie mit einem Strafverfahren überzogen werden. In den Rechtsgebieten, in denen ich als Verteidiger unterwegs bin, sind es sehr oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die mithilfe der Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt werden sollen.

Diese Anzeigeerstatter werden dann im weiteren Verlauf des von ihnen initiierten Ermittlungsverfahrens zu Zeugen, die mindestens einmal förmlich von der Polizei vernommen werden.

Das erfolgt meist in kahlen und ungemütlichen Amtsstuben, in denen der Vernehmungsbeamte die Aussage des vermeintlich Geschädigten mühsam in den Computer tippt. Den Kaffee, den man dort nicht angeboten bekommt, kann man ohnehin nicht trinken, wenn man noch über einen Rest Überlebenswillen verfügt.

Aber das geht ja noch alles. Denn an das Ermittlungsverfahren schließt sich dann (aus Sicht des Anzeigeerstatters: im günstigsten Fall) die Beweisaufnahme vor der Wirtschaftsstrafkammer oder der entsprechenden Abteilung beim Amtsgericht an. Auch dort gibt es keinen genießbaren Kaffee, sondern den Zeugenstand.

Beim Amtsgericht Pforzheim sieht der so aus:

Um den Zeugen herum sitzen mehrere schwarz berobte Juristen, von denen mindestens einer ziemlich grimmig aussieht: Das wird der Verteidiger sein.

Nachdem das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Fragen losgeworden sind, darf dieser Verteidiger sich nun gemütlich auf seinem gepolsterten Stuhl zurücklehnen, und den quasi ungeschützt(!) mitten im Raum(!) stehenden(!) Zeugen ausführlich befragen. Um dann doch noch eine Frage zu stellen, bevor ihm einfällt, noch einmal die Aussagekonstanz zu prüfen und die ersten Fragen wiederholt, woraus sich dann Widersprüche ergeben, die hinterfragt werden müssen, ggf. auch von den anderen Beteiligten, die bequem an ihren Tischen auf Sesseln sitzen. Der Zeuge wird also erst gegrillt und dann in Scheiben geschnitten.

Ich würde es mir mehrfach überlegen, ob ich mich freiwillig einem solchem Martyrium aussetzen möchte …

Besten Dank an Rechtsanwalt Harald Stehr, Fachanwalt für Strafrecht, Göppingen für den Schnappschuss aus dem AG Pforzheim und das Attribut in der Überschrift.

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Bild „Grillgut“(CC0): moreharmony / via Pixabay

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Nur dumm gelaufen?

Der Mandant war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu „seinem“ Termin erschienen. Das war keine gute Idee, denn dafür sieht das Prozessrecht den sogenannten Sitzungshaftbefehl vor (§ 230 StPO).

Eine Verhaftung konnte (zunächst noch, siehe unten) verhindert werden, der Mandant ist dann „freiwillig“ zu einem Wiederholungstermin erschienen, den das Gericht ein paar Wochen später anberaumt hatte. An diesem Sitzungstag wurde die Sache auch beendet; er wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und der Haftbefehl per Beschluss aufgehoben.

Dieser Beschluss hat dann wohl auch Eingang in die Gerichtsakte gefunden. Weiter ist er aber offensichtlich nicht gekommen.

In der vergangenen Woche meldete sich die Ehefrau meines Mandanten gegen 22:30 Uhr über unseren Notruf. Sie teilte mit, dass die Polizei ihren Mann fest- und mitgenommen habe. Das ist wohl nicht ganz unproblematisch vor sich gegangen; jedenfalls braucht die Wohnung jetzt eine neue Tür und auch einiges Mobiliar in der Wohnung muss ersetzt werden.

Erst am darauf folgenden Vormittag konnte ich die Sache klären.

Der zuständige und freundliche Polizeibeamte teilte mir mit, dass seine Kollegen den Sitzungshaftbefehl (siehe oben) vollstreckt hätten. In seinem Computersystem sei nichts von einer Aufhebung des Haftbefehls erkennbar. Auch sei beim Gericht niemand erreichbar, der ihm meine Information bestätigen konnte.

Glücklicherweise ist es mir gelungen, quasi über die „Hintertür“ Kontakt zu der zuständigen Mitarbeiterin auf der Geschäftsstelle des Gerichts aufzunehmen. Wir waren beide erleichtert, dass sich die Akte noch auf der Geschäftsstelle befand und nicht bereits auf dem Weg über die Staatsanwaltschaft zum Landgericht war, das über die Berufung zu entscheiden hat.

Denn in dieser Akte befand sich auch der Beschluss, mit dem der Haftbefehl aufgehoben wurde. Es war dann kein Problem mehr, den Beschluss auf die Polizeidienststelle zu schicken. Fünf Minuten später wurde der Mandant wieder in die Freiheit entlassen.

Es reicht also nicht aus, dass ein Haftbefehl aufgehoben wird, um zu verhindern, dass er vollstreckt wird.

Nun obliegt es dem Mandanten, den erlittenen Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen. Wer sich einmal mit der Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen ernsthaft auseinandergesetzt hat, weiß, dass dies kein einfaches Unterfangen ist. Ich gehe davon aus, dass er am Ende auf irgendeinem Schaden sitzen bleiben wird.

Mit einer Entschuldigung für dieses Justizversagen rechne ich ebenfalls nicht. So ein Geschehen scheint wohl eher zum allgemeinen Lebensrisiko zu gehören … jedenfalls nach Ansicht der verantwortlichen Justiziellen. :-(

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Bild (CC0): Barbaras_Designs / via Pixabay

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Zwillingsverteidigung

Die Zeitschrift Vice nimmt ein Zitat des Berliner Oberstaatsanwalts (OStA) Sjors Kamstra zum Anlass für einen neuen Beitrag.

OStA Kamstra hatte sich gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) lobend über die Diebe geäußert, die in der Nacht zum 25. Januar 2009 das Kaufhaus des Westens (KaDeWe) besucht und teure Uhren sowie wertvollen Schmuck im Millionenwert mitgenommen hatten. Bezahlt haben sie nicht, die Kassen waren gerade nicht besetzt.

Das Verfahren gegen zwei Verdächtige war bereits im September 2010 eingestellt worden. Nun hat die Staatsanwaltschaft noch einmal mit neuen Ermittlungsmethoden versucht, die Täteridentität festzustellen.

OStA Sjors Kamstra gegenüber der dpa:

Wir haben uns die Zähne ausgebissen – das Verfahren ist tot. Das war eine sehr gut geplante Tat.

Das Problem für die Ermittler bestand darin, dass sie die (nur mäßig vorhandenen) DNA-Spuren keinem der beiden verdächtigen Zwillingen eindeutig zuordnen konnten.

Dieses Zitat hat den Journalisten Tim Geyer bewegt, einen Beitrag auf Vice zu veröffentlichen, in dem er meine helle Freude an der Strafverteidigung beschreibt.

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Bild: © Kurt Michel / pixelio.de

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Kleinvieh mit Punktlandung

Dem Mandanten wurden eine Vielzahl von kleineren Fällen der Untreue (§ 266 StGB) zur Last gelegt. Insgesamt hat er sich nicht gerade so verhalten, wie man es von einem rechtschaffenen Bürger erwartet. Das hat der Mandant dann auch eingesehen und es dem Gericht mit seinem Geständnis sehr leicht gemacht. Die Beweisaufnahme konnte bereits nach zwei Terminen wieder geschlossen werden.

Dennnoch war es ziemlich knapp, denn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war recht hartleibig. Am Ende hat es dann gereicht.

Die Punktladung begründet das Gericht dann so:

Unter Berücksichtigung aller hier relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind und hat diese verhängt:

1. 30 Tagessätze Geldstrafe
2. 40 Tagessätze Geldstrafe
3. 40 Tagessätze Geldstrafe
4. 40 Tagessätze Geldstrafe
5. 30 Tagessätze Geldstrafe
6. 30 Tagessätze Geldstrafe
7. 30 Tagessätze Geldstrafe
8. 30 Tagessätze Geldstrafe
9. 30 Tagessätze Geldstrafe
10. 2 Monate Freiheitsstrafe
11. 1 Monat Freiheitsstrafe
12. 1 Monat Freiheitsstrafe
13. 1 Monat Freiheitsstrafe
14. 1 Monat Freiheitsstrafe
15. 3 Monate Freiheitsstrafe
16. 1 Monat Freiheitsstrafe
17. 1 Monat Freiheitsstrafe
18. 1 Monat Freiheitsstrafe
19. 1 Monat Freiheitsstrafe
20. 1 Monat Freiheitsstrafe
21. 1 Monat Freiheitsstrafe
22. 3 Monate Freiheitsstrafe
23. 3 Monate Freiheitsstrafe
24. 1 Monat Freiheitsstrafe
25. 1 Monat Freiheitsstrafe
26. 4 Monate Freiheitsstrafe
27. 2 Monate Freiheitsstrafe
28. 1 Monat Freiheitsstrafe
29. 2 Monate Freiheitsstrafe
30. 2 Monate Freiheitsstrafe
31. 2 Monate Freiheitsstrafe
32. 1 Monat Freiheitsstrafe
33. 1 Monat Freiheitsstrafe
34. 2 Monate Freiheitsstrafe
35. 1 Monat Freiheitsstrafe
36. 3 Monate Freiheitsstrafe
37. 1 Monat Freiheitsstrafe
38. 1 Monat Freiheitsstrafe
39. 1 Monat Freiheitsstrafe
40. 1 Monat Freiheitsstrafe
41. 1 Monat Freiheitsstrafe
42. 1 Monat Freiheitsstrafe
43. 2 Monate Freiheitsstrafe
44. 2 Monate Freiheitsstrafe
45. 1 Monat Freiheitsstrafe
46. 1 Monat Freiheitsstrafe
47. 1 Monat Freiheitsstrafe
48. 1 Monat Freiheitsstrafe
49. 1 Monat Freiheitsstrafe
50. 1 Monat Freiheitsstrafe
51. 1 Monat Freiheitsstrafe
52. 1 Monat Freiheitsstrafe
53. 1 Monat Freiheitsstrafe
54. 1 Monat Freiheitsstrafe
55. 2 Monate Freiheitsstrafe
56. 2 Monate Freiheitsstrafe
57. 2 Monate Freiheitsstrafe
58. 2 Monate Freiheitsstrafe
59. 2 Monate Freiheitsstrafe
60. 2 Monate Freiheitsstrafe
61. 2 Monate Freiheitsstrafe
62. 2 Monate Freiheitsstrafe
63. 4 Monate Freiheitsstrafe
64. 3 Monate Freiheitsstrafe
65. 2 Monate Freiheitsstrafe
66. 2 Monate Freiheitsstrafe
67. 1 Monat Freiheitsstrafe
68. 1 Monat Freiheitsstrafe
69. 1 Monat Freiheitsstrafe
70. 1 Monat Freiheitsstrafe
71. 1 Monat Freiheitsstrafe
72. 1 Monat Freiheitsstrafe
73. 1 Monat Freiheitsstrafe
74. 3 Monate Freiheitsstrafe
75. 1 Monat Freiheitsstrafe
76. 1 Monat Freiheitsstrafe
77. 1 Monat Freiheitsstrafe
78. 1 Monat Freiheitsstrafe
79. 1 Monat Freiheitsstrafe
80. 1 Monat Freiheitsstrafe
81. 2 Monate Freiheitsstrafe
82. 2 Monate Freiheitsstrafe
83. 1 Monat Freiheitsstrafe
84. 1 Monat Freiheitsstrafe
85. 2 Monate Freiheitsstrafe
86. 2 Monate Freiheitsstrafe
87. 1 Monat Freiheitsstrafe
88. 1 Monat Freiheitsstrafe
89. 1 Monat Freiheitsstrafe
90. 3 Monate Freiheitsstrafe
91. 1 Monat Freiheitsstrafe
92. 2 Monate Freiheitsstrafe
93. 2 Monat Freiheitsstrafe
94. 1 Monat Freiheitsstrafe
95. 1 Monat Freiheitsstrafe
96. 1 Monat Freiheitsstrafe
97. 2 Monate Freiheitsstrafe
98. 1 Monat Freiheitsstrafe
99. 1 Monat Freiheitsstrafe
100. 1 Monat Freiheitsstrafe
101. 1 Monat Freiheitsstrafe
102. 1 Monat Freiheitsstrafe
103. 1 Monat Freiheitsstrafe
104. 1 Monat Freiheitsstrafe
105. 1 Monat Freiheitsstrafe
106. 1 Monat F~iheitsstrafe
107. 1 Monat Freiheitsstrafe

Die jeweils verhängten Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsaspekte hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

für erforderlich, aber auch ausreichend, die Taten schuldangemessen zu sühnen und auf den Angeklagten einzuwirken, künftig ein straffreies Leben zu führen.

Diese Strafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht erwartet, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen auch ohne dass es der konkreten Einwirkung durch den Strafvollzug bedarf.

Diese Prognose beruht vor allem auf dem Umstand, dass in dem durchaus erheblichen Zeitraum seit der Begehung der letzten Tat keine weiteren Straftaten des Angeklagten mehr bekannt geworden sind.

Besondere Umstände sieht das Gericht in der bereits in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang erfolgten Rückzahlung des verursachten Schadens.

Ich bin froh, dass es mir als Strafverteidiger erspart bleibt, solche Texte auf’s Altpapier bringen zu müssen. Die aus Textbausteinen zusammengestoppelten Strafmaßbegründungen gehen ja noch; aber die Darstellung der Einzelstrafen, aus denen sich dann die – von der Verteidigung pauschal angestrebten – Gesamtstrafe ergibt, kann einem Strafrichter schon einmal das Wochenende versauen. Wenn man denn diese Form der Darstellung – aus Furcht vor einer Revision? – wählt.

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Bild (CC0): angelolucas / via Pixabay

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Neustart: The Times They Are A-Changin‘

Im August 1996 hat’s angefangen mit meiner Selbständigkeit als Rechtsanwalt. In den mittlerweile vergangenen 22 Jahren war ich jedoch nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Unternehmer und Arbeitgeber.

Mit zunehmender Größe der Kanzleien, die meine Sozien und Partner gemeinsam mit mir führten, ging auch ein wachsender organisatorischer Aufwand einher. Oft war der überwiegende Teil meiner Arbeitszeit ausgefüllt mit der Führung des Unternehmens. Der eigentliche Beruf des Strafverteidigers wurde dabei nicht selten zum Nebenberuf.

Ich habe nun die Reißleine gezogen und arbeite seit Jahresbeginn 2019 als Strafverteidiger in einer volldigitalisierten und auf das Wesentliche reduzierten Kanzlei mit nur wenigen, ausgesuchten Mandaten.

Meine beiden Kollegen Tobias Glienke und Thomas Kümmerle, die bereits in den vergangenen über 10 Jahren im Straf- und Verkehrsrecht tätig waren, übernehmen nun auch die Kanzleiorganisation, aus der ich mich zurückgezogen habe. Sie verschaffen mir damit die Möglichkeit, mich auf das zu konzentrieren, was ich gern sein möchte: Strafverteidiger. Dafür bin ich ihnen – und dem gesamten Team der Kanzlei – sehr dankbar.

Meine Schwerpunkte werden auch künftig unter anderem im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, im Auslieferungsrecht, im Berufsrecht der Rechtsanwälte und verwandten Rechtsgebieten liegen; ich freue mich darauf, meine Arbeitszeit nun nahezu vollständig für die Vertretung und Verteidigung meiner Mandanten aufwenden zu können.

Die Kanzlei Hoenig Berlin besteht fortan also aus zwei Kanzleien:

  • Glienke & Kümmerle und
  • Hoenig Strafverteidigung,

die nun in einer Bürogemeinschaft weiter zusammen arbeiten.

Ich wünsche allen, dass sie die Hilfe weder der einen noch der anderen Kanzlei benötigen werden. Wenn aber doch einmal etwas sein sollte, finden Sie in unseren Kanzleien zuverlässig kompetente Strafverteidiger.

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Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de

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Verzögerungsrüge als Katalysator

Vor über zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Niederlassungen des Unternehmens meiner Mandantin durchsucht.

Es ist mir relativ schnell gelungen, die dabei sichergestellte Hardware wieder herauszubekommen, damit das Unternehmen weiter arbeiten konnte. Die Ermittler haben Kopien der Speichermedien angefertigt und die Rechner anschließend wieder herausgegeben.

Schwieriger wurde es mit der Herausgabe der Aktenordner und Buchhaltungsunterlagen, aber auch das hat dann irgendwann geklappt, zumindest größtenteils.

Seitdem hatten die Ermittler alle Zeit der Welt, um sich die sichergestellten Beweismittel in Ruhe anzuschauen und auszuwerten.

Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Ermittler in der Hauptsache wirklich vorankamen, in der es um den Vorwurf des nicht Abführens von Sozialabgaben (“Scheinselbstständigkeit“, § 266a StGB) ging. Stattdessen entwickelten die Ermittler aus der großen Sache heraus mehrere kleinere Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen sie meiner Mandantin nickelige Formalverstöße zur Last legten.

Ich habe immer wieder in regelmäßigen Abständen den Fortgang der Sache angemahnt und insbesondere Akteneinsicht gefordert. Reaktionen erfolgten entweder keine oder bedeutungslose.

Erst auf dieses Schreiben kam etwas Bewegung in die Sache:

Die Verzögerungsrüge ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass meine Mandantin später einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Es stellt sich die Frage, ob es wirklich notwendig ist, erst mit empfindlichen Übeln zu drohen, um die Rechte verwirklichen zu können, die das Prozessrecht einem Beschuldigten einräumt.

Es bleiben abzuwarten, wie sich die Ermittlungen im weiteren Verlauf gestalten und vor allem, wie lange sie noch dauern, bis die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit erledigt hat.

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Bild (CC0): Arcaion / via Pixabay

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Burhoff’sche Nachrüstung

Damit ich auch weiterhin kraftvoll zubeißen kann:

Besten Dank an den Kollegen Burhoff, der die beiden hervorragenden Bücher nicht nur geschrieben, sondern mir auch noch mit einer kleinen Widmung und „zum Nutze der Mandanten“ geschickt hat.

Bereits aus den Vorauflagen konnte ich großen Nutzen ziehen, die aktualisierten 2019er Werke werden mich bei der weiteren Arbeit stets begleiten.

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Eine Lichtblick-Matritze aus 1971

Die Gefangenen-Zeitung „Lichtblick“ schreibt über sich selbst:

Die Zeitschrift gibt es seit einem halben Jahrhundert. Die Themen und die Inhalte haben sich während dieser Zeit – im Groben betrachtet – kaum verändert. Der Teaser eines Beitrags aus dem Jahr 1971 zeigt, dass die Probleme, die die Sozialarbeit in der JVA Tegel heute hat, schon damals Thema waren. Von wegen tempora mutantur! Nicht im Knast.

Auf diese Ausgabe hat der Twitter-Account „jvaberlintegel leaks“ @jvaberlintegel hingewiesen, dem es sich zu folgen lohnt:

Als jemand, der in den 70er Jahren sein Meinungsäußerungsrecht ebenfalls mithilfe der Kurbel an einem Matrizendrucker umgesetzt hat, finde ich das Layout und den Satz der Ausgabe 6/71 des Lichtblicks bemerkenswert. Die gruselige Qualität war nicht den Verhältnissen im Knast geschuldet, sondern die Flugblätter von damals sahen alle so aus. Das mal zum Thema „gute alte Zeit“. (Jetzt wisst Ihr auch, warum so viele Alt-68er Brillenträger sind!).

Wenn man sich aber mal an das Layout gewöhnt hat, ist diese Altausgabe der Zeitschrift durchaus lesenswert. Die Zeit in der JVA Tegel war gleichfalls keine „gute alte“.

Ach so: Den Lichtblick kann muss man abonnieren und durch Spenden unterstützen!

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