Monatsarchive: Februar 2019

Vorladung als Beschuldiger: Was tun?

Noch einmal ein Klassiker: Der Autofahrer bekommt Post vom Herrn Polizeipräsidenten und wundert sich.

Er wird als Beschuldigter vorgeladen, weil ihm eine Straftat zur Last gelegt wird. Eine Nötigung im Straßenverkehr und zwar auf der Autobahn vor mehr als zwei Monaten: Der Autofahrer kann sich an nichts erinnern, was er mit mit diesem Vorwurf in Verbindung bringen könnte.

So sieht das präsidiale Altpapier aus:

Die erste Reaktion des Autofahrers war die goldrichtige: Er liefert seinem Anwalt neues Material für einen Blogbeitrag. Er holt sich anwaltlichen Rat ein.

Der Kundige weiß, dass es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige handeln muss. Eine angebliche Nötigung auf der Autobahn und der Umstand, dass der Autofahrer nicht angehalten wurde … die Fahreridentität dürfte aller Wahrscheinlichkeit also noch nicht feststehen; die Polizei hat den Autofahrer anhand des Kennzeichens ermittelt, er ist der Halter des Fahrzeugs.

Was sonst noch bekannt ist, wird ihm der freundliche Kriminalkommissar – wenn überhaupt – erst reichlich spät mitteilen, wenn der Autofahrer der Vorladung folgen würde. Bis dahin wird der Fahrer dem zweifellos professionellen Ermittler (*OBER*Kommissar) die noch fehlenden Beweismittel geliefert haben.

Deswegen wird der Verteidiger nun an den PolPräs schreiben und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die man sich dann in Ruhe anschauen kann. Danach entscheidet man, welche geschickte Formulierung die sinnvollste ist.

Unter Umständen reicht ein einziger Satz:

… sende ich die Ermittlungsakte mit Dank zurück und beantrage die Einstellung des Verfahrens, weil der Akteninhalt zum Nachweis der dem Autofahrer zur Last gelegten Tat nicht ausreicht.

Mehr muss in vielen Fällen der Kennzeichenanzeigen nicht sein. Jedes weitere Wort wäre eines zuviel.

Die meiste Arbeit hat Verteidiger oft damit, seinem Mandanten auszureden, die Sache klarzustellen: Dass der andere angefangen habe, jener der schlimme Finger und eigentlich alles ganz gewesen sei … All das ist völlig überflüssig:

Solange nicht nachgewiesen ist, wer hinterm Lenker sass, als dieses was-auch-immer stattfand, gibt es keinen überführten Täter einer Straftat, keine Eintragung in’s Fahrerlaubnisregister, keine Geldstrafe und kein Risiko für die Fahrerlaubnis.

Noch Fragen dazu? Hier gibt es alle Antworten.

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Vorbildliche Anklage

Ich meckere ja gerne und oft über die bayerische Justiz. Aber heute möchte ich einem Oberstaatsanwalt aus dem Weißwurstsektor einmal ein Lob aussprechen.

So muss das aussehen, wenn eine Anklageschrift mal etwas ausführlicher geworden ist:

Eine Gliederung, und schon findet sich nicht nur der Verfasser selbst in dem Roman zurecht. Vorbildlich!

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Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.

Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.

Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.

Enjoy!

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Zahlreiche Fragen zur verletzten Ehre und die Langeweile

Es gehört zum Geschäft eines jeden Strafverteidigers, sich ab und an solche belletristischen Ergüsse zu Gemüte führen zu müssen:

Ich frage mich, ob das wirklich sein muss.

Warum erstattet ein erwachsener Mensch mit qualifizierter Ausbildung eine Strafanzeige und stellt einen Strafantrag wegen so einer dusseligen Kinderkrippenbemerkung?

Und warum vergeudet die Strafjustiz ihre wertvollen, teuren Ressourcen, um sich nun mit ehrgekränkten Sensibelchen und aufbrausenden Kleingeistern herumzuschlagen?

Können wir uns nicht darauf einigen, diesen § 185 StGB einfach zu streichen und statt dessen wieder das klassische Duell einführen? Sollen sich die beiden Herren doch allein miteinander beschäftigen und nicht die Gesellschaft in ihre Streitigkeiten mit hineinziehen. Mich langweilen solche Strafverfahren immer …

Nebenbei:
Das ist ein Auszug aus einem Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen festgesetzt wurden. Wie kommt man eigentlich auf den äußerst schmalen Gedanken, einen Verteidiger beauftragen zu wollen mit dem Ziel, dass es am Ende „billiger“ wird? Oder hängt die Verwendung einer solch armen Formulierung mit diesem Gedanken irgendwie zusammen?

Und:
Haben die alle nichts Besseres zu tun? ;-)
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Bild (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

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Kein Verstoß: Müll von Wagner

Ich konnte es nicht lassen. Das tut mir Leid. Ich habe die „Bild“ gelesen. Und – es war vorhersehbar – ich war wieder einmal entsetzt.

Und zwar über den alten Mann, der nahezu täglich seinen Müll in diese „Zeitung“ einwickelt (das tut nur toten Fischen weh, aber noch nicht dem Müll).

Zu besagtem „Post Müll von Wagner“ hatte auch das Bildblog Zutreffendes veröffentlicht. Und auf Twitter darauf aufmerksam gemacht.

Mit immer noch hochgegangener Hutschnur habe ich den Bildblog-Tweet retweetet, allerdings nicht ohne eine magengeschwürverhindernde Kommentierung:

Dieser Retweet scheint nicht überall auf Gegenliebe gestossen zu sein. Irgendwelche Fans dieses Ex-Klosterschlülers (oder gar der Müllmann selbst?) haben sich beschwert. Nicht bei mir, sondern beim Aufseher.

Die Obrigkeit reagierte gelassen:

Es geht doch nichts über die weiten Grenzen der Redefreiheit.

Nicht wahr, lieber Franz Josef Wagner, 75?

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Realitätsferne Justiz-Container

Das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck (das liegt in Bayern) sorgt(e) für Aufregung:

Weil zwei Frauen ein paar Lebensmittel aus einem Mülleimer genommen haben, wurde sie wegen wegen (einfachen) Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte das Containern sogar als Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 StGB) angeklagt.

Auch wenn am Ende nur eine zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe mit sozialer Arbeitsauflage dabei herauskam, wirft dieses Verfahren und das Verhalten insbesondere der Staatsanwaltschaft ein übles Licht auf die bayerische Justiz.

Treffend formuliert das Editorial des „Fachdienst Strafrecht“ (Ausgabe 03/2019) des Beck-Verlags diesen hochgradigen Unsinn:

Die Sorge um den Ruf der Justiz liegt nahe. Auf der einen Seite werde regelmäßig und gerade von der Strafjustiz über die Arbeitsüberlastung geklagt und neue Stellen gefordert. Auf der anderen Seite werden dann Fälle, die einen geringeren Unrechtsgehalt kaum haben könnten, mit der ganzen Härte des Gesetzes und einem ersichtlich unverhältnismäßigen Aufwand verfolgt. Wenn man das „Containern“ schon kriminalisiert, dann ist es ein Paradefall für eine Opportunitätseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Sich als Staatsanwaltschaft dieser Vernunftlösung mit dem Argument des „besonderen öffentlichen Interesses“ zu verweigern, ist eher Beleg besonderer Realitätsferne. Wünschenswert für die Zukunft wäre, dass, wenn schon keine Entkriminalisierung durch den Gesetzgeber erfolgt, zumindest eine großzügige und einheitliche Einstellungspraxis durch behördliche Weisungen in den einzelnen Ländern institutionalisiert wird.

Was sonst noch dazu zu sagen wäre, formulierte Tanja Podolski in der LTO

Vielleicht noch eine Ergänzung:
Der Richter hat die Geldstrafe auf 15 Tagessätze festgesetzt. Damit hat er de facto ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung verhindert. Denn gegen dieses Urteil ist ausschließlich die sogenannte „Annahme-Berufung“ möglich, die lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, § 313 StPO. Nur Schelme denken sich bei diesem Strafmaß etwas Böses.

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Bild (CC0): congerdesign / via Pixabay

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Mal eben ein Ja-oder-Nein-Gutachten

Am Samstagabend erreichte uns eine Nachricht, die zu dem Komplex …

Könnten Sie sich mal eben um die Lösung meiner Probleme kümmern; dauert auch nicht lange.

… gehört:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Person bei Insolvenzbeantragung 2010 ein kleines Gundstück mit alter Scheune ca 20000,. Wert, nicht offen gelegt hat beim Insolvenzanwalt und die Insolvenz 2016 fertig war ( Restschuldbefreiung) erhalten hat, könnte man jetzt noch eine Anzeige gegen diese Person zb wegen Betrug machen, oder wäre der Betrug verjährt. Vielleicht könnte Sie mir darüber eine Antwort geben, einfach Ja oder Nein nur damit ich Bescheid weiß ob ich noch was unternehmen könnte oder nicht.

Was soll jemand, der sich einmal auch nur oberflächlich mit den Fragen der Verjährung von Straftaten beschäftigt hat, ohne dabei Gedanken an einen erweiterten Suizid zu entwickeln, darauf antworten?

Ich habe mich für folgendem Text entschieden:

… auf Ihre Frage nach dem Eintritt einer Verjährung möchte ich anregen, sich hier einmal zu informieren:

https://wp.me/PU6xR-aO5

Weitere Hinweise dazu und zum sorgfältigen Umgang mit Fragen zu verjährungsrechtlichen Einordnungen finden Sie hier:

http://tinyurl.com/y76opwnc

Zum Schluss noch der hier:

http://tinyurl.com/ycgzt92b

Ihnen auch einen schönen Sonntag.

Meinen Restsonntag habe ich dann mit einer Beschäftigung ausgefüllt, die mal überhaupt nichts mit Strafverteidigung und Beratungsschnorrern zu tun hat.

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Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte

Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:

Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.

Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.

So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.

Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:

Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.

Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …

Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.

Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.

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Bild (CC0): jbusqueta / via Pixabay

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