Monatsarchive: August 2019

Erfreuliche Zustellung

In einer schon gut angestaubten Geschichte hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Der Richter hat das gemacht, was Richter immer machen, wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag stellt: Er trägt ganz oben rechts auf dem Vordruck die Aktenzahl ein und unterschreibt ganz unten links den ansonsten schon vollständig fertigen Zettel. Alles andere hat die fleißige und stets zuverlässig arbeitende Staatsanwaltschaft schon vorbereitet.

Der Richter verfügt noch eben schnell die Zustellung an den Verteidiger und an die Beschuldigte, hat die Akte binnen weniger Minuten wieder vom Tisch und freut sich über die freie Zeit, die er nun auf dem Golfplatz verbringen kann.

Einen Einspruch und lange Monate später, die mit aktivem Nichtstun ausgefüllt waren, bekommen die Mandantin und ich die Ladung zum Hauptverhandlungstermin. Es war dem Richter nun doch ein wenig eilig geworden, weil zwischen der Tat, die der Mandantin zur Last gelegt wurde, und dem Ende der Verjährungsfrist nicht mehr allzu viel Luft war.

Zur Vorbereitung auf die Verteidigung im Termin habe ich noch einmal ergänzende Akteneinsicht beantragt. Und was soll ich sagen: Ich finde den Volltreffer auf Blatt 1031 der Akte.

Wer erkennt den Fehler und weiß, warum die Mandantin schonmal losgelaufen ist, um sich eine Flasche Schampus zu besorgen, den sie sich mit dem Richter teilen möchte?

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Krawalliger Trick 25 der 3. Strafkammer

Vor der Wirtschaftsstrafkammer einer Fontanestadt im Speckgürtel Berlins verteidigen acht Strafverteidiger aus Berlin. Die Anklage wirft den fünf Angeklagten und der Nebenbeteiligten Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) vor.

Aus Sicht zumindest eines Angeklagten erscheint es zweifelhaft, ob zwei der Richter noch unbefangen urteilen werden. Kundige werden mit dem Begriff der „Vorbefassung“ etwas anfangen können; die damit verbundenen Probleme werden in einem späteren Blogbetrag noch vertieft werden.

Hier geht es um einen richtigen Zeitpunkt, nämlich den des § 25 Abs. 1 StPO.

Auf den Prozessstart haben sich die Verteidiger vorbereitet. Es gibt ein paar Anträge, die unmittelbar nach Beginn des Verfahrens gestellt werden müssen, sonst sind sie zu spät und werden als unzulässig verworfen. Für Ablehnungsgesuche (aka Befangenheitsanträge) regelt das der § 25 StPO:

Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse … zulässig.

Nach Aufruf der Sache startete die Vorstellungsrunde. Die Vorsitzende stellte die Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger fest, die Angeklagten gaben den …

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

… bekannt – das sind die Angaben, die sie gem. § 111 OWiG machen müssen.

Unmittelbar danach meldete einer der Verteidiger eine Besetzungsrüge an. Die Vorsitzende stellte diese Rüge zurück, erst solle die Anklage verlesen werden. Daraufhin habe ich das Ablehnungsgesuch angekündigt und die 25 Seiten dann auch verlesen (dürfen). Erst danach ging es erst einmal weiter mit der Anklageverlesung, die Besetzungsrüge und ein bisschen weiteres Gequengel, bevor am Nachmittag die Sitzung geschlossen wurde.

Am nächsten Sitzungtag verlas die Vorsitzende einen Gerichtsbschluss, mit dem die Kammer das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet verworfen hatte:

Die anwesenden Verteidiger, jeweils mit einer Erfahrung von mehreren Jahrzehnten, saßen da mit offenen Mündern, als sie diese Worte hörten. Die Kammer sieht in der Präsenzfeststellung bereits den „Beginn der Vernehmung der Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse„.

Einmal unjuristisch formuliert: Die Frage, ob und wer denn alles anwesend ist, soll bereits die Deadline für das Ablehnungsgesuch darstellen. Ok, das kann man so machen, aber dann isses halt … die Mindermeinung einer Strafkammer in einem ostdeutschen Bundesland.

Vielleicht ist das aber auch nur die Manifestation einer grundsätzlichen Aversion gegen Berliner Strafverteidiger.

Es wäre sicherlich nicht nötig gewesen, der Verteidigung gleich am ersten Prozesstag so massive Gründe für eine spätere Revision zu liefern. Es hätte vollkommen ausgereicht, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen. Ich habe den Eindruck, die Vorsitzenden ist aus auf Krawall.

To be continued …

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Der ultimative Entlastungsbeweis

Vor einiger Zeit hatte ein Kollege die Verteidigung eines Mandanten übernommen, dem die Staatsanwaltschaft eine Untreue zur Last gelegt hat. Er sollte das Geld einer älteren Dame von deren Konto abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben.

Zwischen dem Vorwurf und dem Datum auf dem Kontoauszug lagen mehrere Jahre. Trotzdem hatte der Kollege ihn aufgefordert, wenigstens zu versuchen, ihm ein wenig Substanz zu liefern, aus der er etwas für seine Verteidigung entwickeln könnte.

Der Mandant trug vor, dass er unter anderem Katzenfutter für das Haustier der Dame besorgt habe; dafür hatte er tatsächlich auch noch eine Quittung aus der längst vergangenen Zeit. Für den Einkauf der Kosmetika und anderer Pflegeprodukte hat er jedoch keinen Beleg gefunden. Aber in seinem Fundus alter Fotos sei er fündig geworden:

Das sei eine Aufnahme, die er seinerzeit unmittelbar nach dem Einkauf angefertigt hatte, nachdem er die Sachen der Dame nach Hause gebracht habe. Die Datei habe er noch auf der Speicherkarte seines alten Telefons gefunden.

Wie jeder Strafverteidiger war auch der Kollege nicht gutgläubig. Sondern er schaute sich die Bildinformationen an, die EXIF Daten, die regelmäßig zusammen mit den bunten Pixeln gespeichert werden. Aufgenommen wurde das Bild mit dem aktuellen iPhone Xr, und zwar ein paar Minuten bevor der Mandat die Datei per eMail an den Kollegen geschickt hat. Auf Googel Earth konnte der Kollege dann mit Hilfe der in der Datei gespeicherten geographische Koordinaten, die durch’s Geotagging der Kamera hinzugefügt wurden, nachschauen, dass die Aufnahme beim Mandanten zuhause und nicht bei der Dame in der Pflegeeinrichtung gemacht wurde.

Manchmal ist es ziemlich schwierig, ein begonnenes Mandat mit professioneller Distanz fortzuführen, ohne dem Mandanten das Zeug, was er zur Verteidigung an seinen Anwalt liefert, links und rechts um die Ohren zu hauen.

Das Verfahren gegen den Mandanten endete nicht mit einem Freispruch.

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Beschuldigtenbelehrung wie anno dunnemals

Ein intensives Aktenstudium liefert immer wieder gern anschauliches Material für einen Blogbeitrag. In einem Aktenpaket, das sich auf mehrere Umzugskartons verteilt, findet sich irgendwo auf Blatt zweitausendirgendwas die folgende „Beschuldigtenbelehrung“. Beschuldigter ist der Vater des mitbeschuldigten Sohnes.

Die Frage nun an die geschätzte fachkundige Leserschaft:
Das sich anschließende Vernehmungsprotokoll – sind die Inhalte verwertbar? Entspricht diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen?

Nur mal so nebenbei:
Es handelt sich um ein hochkarätiges Wirtschaftsstrafverfahren (§§ 299, 300 StGB), was sich zum Zeitpunkt dieser Vernehmung schon über zwei Jahre hinzog. Dies war auch keine spontane Vernehmung, sondern im Gegenteil: Sie wurde von der Staatsanwältin angeordnet, der Beschuldigte ist eine zentrale Figur in dem Verfahren und Ort sowie Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung waren geplant. Trotzdem fertigten die Vernehmungsbeamten das vierseitige Protokoll handschriftlich an, offenbar weil ihnen die Technik – und damit auch die (relativ) rechtssicheren Textbausteine – nicht zur Verfügung standen. Die inhaltliche Qualität der Fragen hingegen war noch nicht einmal so übel.

Schade eigentlich.

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Eine zähe Einstellung

Wenn’s läuft, dann läuft’s. Unter diesem Motto beschäftigt mich (oder genauer: meinen Mandanten) seit 2015 ein Verfahren in Dresden.

Im Hauptberuf ist mein Mandant Angestellter in einem Unternehmen, an das maximal erhöhte Sicherheitsanforderungen gestellt werden, und damit auch an dessen Beschäftigte. Eine Vorstrafe, auch eine kleine, hätte das Ende der Karriere zur Folge. Soweit die Ausgangslage.

Nun hatte mein umtriebiger Mandant eine Geschäftsidee, die er mit einer GmbH-Gründung umsetzte. Dabei war er allerdings weniger erfolgreich; erst kam die Krise, dann ein paar Fehlentscheidungen oben drauf und schon hatte die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft einen weiteren Fall.

Die Staatsanwältin sah in dem Fall eine Routineangelegenheit und bearbeitete die Akte nach „Schema F„. Auch das Gericht erkannte die Brisanz des Falles nicht. So ging das Strafbefehlsverfahren seinen trägen Gang.

Richtig Bewegung kam in die Geschichte erst, nachdem der Mandant mich mit der Verteidigung beauftragt hatte. Nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl kam es zu einer zähen Hauptverhandlung mit einer umfangreichen Beweisaufnahme, verteilt auf vier Termine … ohne dass ein zeitnahes Ende absehbar war.

Dann kam das Friedensangebot des Richters: Das Verfahren sollte eingestellt werden gegen Zahlung einer Auflage in fünfstelliger Höhe. Zähneknirschend haben die Staatsanwältin und der Mandant zugestimmt. Die Sache hätte damit einigermaßen friedlich beendet werden können.

Die Auflagenzahlung sollte an eine gemeinnützige Organisation gehen. Namen und Bankverbindung des Vereins teilte das Gericht der Verteidigung schriftlich mit. Der Mandant zahlte und schickte mir den Überweisungsbeleg, damit ich die *endgültige* Einstellung des Verfahrens beantragen konnte.

Bei der Überprüfung des Zahlungseingangs bei dem Verein stellte der Richter fest, dass er mir die falsche Bankverbindung mitgeteilt hatte. Deswegen bekam ich statt des beantragten Einstellungsbeschlusses folgende Anweisung:

Diesem Schreiben war die Mitteilung des Vereins beigefügt:

Und jetzt? Soll der Mandant nach Vorstellung des Richters loslaufen und versuchen, eine zwei Monate alte Überweisung wieder zurückzuholen, um den Betrag dann noch einmal, dann aber an die richtige Adresse überweisen? Oder soll ich das gegen teures Zeithonorar an seiner Stelle erledigen?

Ich habe dem Richter einen „Ick-gloob-et-hackt“-Brief geschrieben:

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom **.**.2019, in dem Sie mitteilen, dass Sie in dem Beschluss vom **.**.2019 versehentlich eine falsche Bankverbindung des *.* e.V. angegeben haben.

Mein Mandant hat die Auflage nach Maßgabe Ihres Beschlusses fristgerecht erfüllt, indem er am **.**.2019 die Auflagenzahlung an eben diese Bankverbindung geleistet hat.

Die Überweisung wurde ausgeführt, einen Rücklauf hat es nicht gegeben. Die Rückforderung bzw. eine Stornierung einer solchen Überweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, zumal fast 2 Monate vergangen sind.

Es dürfte dem Gericht obliegen, die Folgen der falschen Angabe der Bankverbindung zu beseitigen

Der Mandant hat die Auflage vollständig und fristgerecht erfüllt, das Verfahren ist daher endgültig einzustellen, was ich nochmals beantrage.

Nun warten wir erst einmal auf die Reaktion des Gerichts. Wenn das Gericht meine Ansicht nicht teilen sollte, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass erneut verhandelt werden müsste. Ob das erstrebenswert ist?

Aber vielleicht haben ja der Richter, die Staatsanwältin und/oder ein Blogleser noch eine andere Idee. 8-)

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Einschluss oder Ausschluss

Eine interessante Fallkonstellation, die massive Auswirkungen haben kann auf die Gestaltung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, liegt zur Zeit auf einem Tisch in Karlsruhe.

Zwei Strafvollzugsbediensteten wird eine fahrlässige Tötung vorgeworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u. a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Landgericht hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten.

Das Landgericht Limburg hat die beiden Wachtmeiser zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden (Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16). Nun wird im Herbst der 2. Senat des Bundesgerichtshofs darüber entscheiden, ob das Urteil in Ordnung geht (2 StR 557/18).

Ich meine, dass allein schon das Verfahren bis hierher dazu führen wird, dass die Entscheidung über Lockerungen im Strafvollzug eher nicht „pro libertate“ getroffen werden. Sondern aus Risikoausschlussgründen dem Einschluss der (geschlossene) Vorzug gegeben wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 103/2019 vom 02.08.2019

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