Der Anwalt und ein toter Grundrechtchenträger

Wenn man nicht aufpasst, kann man schonmal an ziemlich üble Gesellen geraten auf der Suche nach einem Verteidiger.

Ich möchte heute am Pfingstmontag mal über jemanden berichten, der sich berühmt, Anwalt für Strafrecht in Berlin zu sein. Vielleicht deswegen ist er auch Mitglied der Facebookgruppe „Fachanwälte für Strafrecht / Strafverteidiger“. Weitere Qualifikation für seine berufliche Tätigkeit als Anwalt belegt er – neben ein paar anderen – mit diesem Attest:

In der vergangenen Woche berichtete ein Kollege über die Abschiebung eines südamerikanischen Mannes, der als Kind gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland einreiste. Der Kollege reklamiert – wie ich meine zu Recht – die Reisekosten der drei Bundespolizeibeamten, die für die Abschiebung eingesetzt waren. 20.000 Euro hat der Ausflug gekostet.

Jener Anwalt, über den ich hier schreibe, einer, der behauptet, als Strafverteidiger unterwegs zu sein, reagierte auf den Bericht des Kollegen:

Wenn er drei Begleiter braucht, muss er ja ziemlichen Ärger gemacht haben. Verstehe aber auch nicht, warum man ihn nicht mit Vollfixierung verschickt hat.

Nun, so eine – auf nichts gestützte – Vermutung kann man äußern; aber sie zeigt schon, in welche Richtung dieser Anwalt denkt. Er wird aber noch deutlicher.

Ein anderer Strafverteidiger erklärte ihm, warum eine Vollfixierung nicht in Betracht kommt, mit den Worten:

Weil dann so etwas passieren kann.

In Bezug genommen wurde der Fall des Aamir Ageeb, sudanesischer Flüchtling, der durch Maßnahmen von BGS-Beamten gestorben ist.

Die Reaktion des hier beschriebenen Anwalts war die folgende:

Da hängt eben ein organisatorischer Aufwand dran, dass auch jedes Grundrechtchen gewahrt bleibt, da wollen wir wegen diesen schlappen 20.000 Eurit mal keine Krokodilstränchen vergießen.

Ok, Art. 2 Abs. 2 GG, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantieren will, als „Grundrechtrechten“ zu disqualifizieren … auch das kann man machen. Aber das ist schon eine Hausnummer, die mir hilft, die Geisteshaltung dieses Menschen einzuschätzen.

Das anwaltliche Statement danach bzw. darüberhinaus ist noch einen Zacken deutlicher:

So ein Flüchtling ist ja nur ein Grundrechtchenträger, den kann man ja mal eben totschlagen, wenn er sich der Staatsgewalt widersetzt, meint dieser Herr augenscheinlich.

Leute gibt’s … und Anwälte auch. Und manche finde ich einfach ziemlich übel.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht und mit den Begriffen verschlagwortet.

22 Antworten auf Der Anwalt und ein toter Grundrechtchenträger

  1. 1
    Schnorchel says:

    Ich finde gut, dass Sie so etwas thematisieren, obwohl es scheinbar hinter verschlossenen Türen in einer Facebook-Gruppe geschehen ist.

    Wäre hier nicht ein Hinweis an die Rechtsanwaltskammer angezeigt, oder dürfen sich Rechtsanwälte – im Gegensatz zu Richtern – so benehmen?

  2. 2
    Der wahre T1000 says:

    Die Wahrehit liegt wie immer in der Mitte.

    Natuerlich kann man nicht einfach jemanden verletzen oder gar killen.

    Wenn aber jemand so renitent ist, dass sich gerichtliche angeordnete Dinge, wie z.B. eine Ausweisung, ohne Gewalt oder Fixierung nicht durchsetzen lassen, dann ist der Betreffende tatsaechlich selbst schuld.

    Was waere denn die Alternative? Man muesste auf jede Art von (Staats-) Gewalt verzichten, da das zwingend IMMER in die Grundrechte eingreift. Im Ergebnis koennten Haftbefehle nicht mehr vollstreckt, Durchsuchungsbefehle nicht mehr ausgefuehrt werden. Totales Chaos, voellige Anarchie.

    Es kommt also letztlich darauf an, die Grundrechte so gut wie moeglich (!) zu wahren. Ich glaube die Juristen sagen dazu „Verhaeltnismaessigkeit“.

    Dass allerdings jemand, der sich Jurist schimpft, so sorglos Kommentare abgibt, ist schon schlimm.

    Es gibt bekanntlich Scheidungsanwaelte, die ausschliesslich Maenner oder ausschliesslich Frauen vertreten. Oder Anwaelte im Wettbewerbsrecht, die entweder nur Abmahner oder ausschliesslich Abmahnabwehrer sind. Jeder waehlt da so seine Mandanten/Seiten aus, so wie Sie eben Straftaeter bestmoeglich vertreten. Das mag auch der eine oder andere moralisch verwerflich finden.

    Besagter Anwalt oben hat sich wohl auf braune Kundschaft spezialisiert. Unappetitlich, aber auch die gibt es.

  3. 3
    WPR_bei_WBS says:

    @T1000

    Eben, Verhältnismäßigkeit :-). Selbst wenn der Loser t davon noch nichts gehört hat (als Anwalt…), als selbsterklärter Experte im Strafrecht mit explizit „außreichenden Kenntnissen über […] Notwehr“ hätte man von ihm ja eigentlich erwartet, dass er zumindest das (laschere) „mildeste geeignete Mittel“ mal bedenkt.

    Aber gut, ein angeblicher Anwalt, der seine Kenntniss aus eiem offenbaren bestehen der Jägerprüfung o. Ä. herleitet (‚ausreichend‘ war zu meiner Schul- / Unizeit übrigens ein „gerade mal das nötige Minimum erreicht“) und nicht aus Studium etc., der sollte einem eh zu Denken geben.

    Nebenbei, wenn er Anwalt ist, kann man ihn evtl. Abmahnen? Aus der Bezeichnung „Anwalt für Strafrecht“ (und dem obskuren „Leistungsausweis“, s. o.) schließe ich, dass er nicht Fachanwalt ist – dieses “ Anwalt für…“ könnte man ja schon durchaus als irreführend bezeichnen.

  4. 4
    Roger says:

    „Ausreichende Kenntnisse“ waren zu meiner Schulzeit noch Note 4.
    Ich weiss ja nicht…

  5. 5
    raddi says:

    hmmm… das ist ein Auszug aus einem Sachkunde-Zeugnis für Waffenbesitzer. (da gibt’s tatsächlich immer nur „ausreichend“ – eine Abstufung ist da nicht vorgesehen, nur „bestanden“ oder „durchgefallen“).
    Wenn der Typ aber tatsächlich Waffenbesitzer ist, dann ist CHs „zum Kotzen“ aber doppelt berechtigt!

    raddi

  6. 6

    Hmm. Ich kann von dem nie was lesen, weil er mich geblockt hat. Kritikfähigkeit geht ihm nämlich auch ab. Jetzt wird er bei Dir genauso rumheulen und zum Admin der Gruppe rennen. ?

  7. 7
    Thorsten says:

    Dass die BGS-Beamten im Fall Ageeb wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wurden, macht die Äußerung dieses Rechtsanwalts, der Verstorbene sei „selbst schuld“, nur noch schlimmer.

  8. 8

    Der im Blogpost beschriebene Anwalt möchte den Beitrag kommentieren:

  9. 9
    Legalwaffenbesitzer says:

    @raddi (#5): Ich werd jetzt sicher verbal Prügel beziehen, aber dennoch:

    Was ist denn an einer mißliebigen Meinung schlimmer wenn der Meinende Waffenbesitzer ist?

    Mir erschließt sich jetzt nicht direkt, daß jemand mit unerfreulicher/falscher/sonstwie Meinung eher unzuverlässig i.S.d. WaffG sein soll.

    Ich selbst sehe das eher wie Beitrag #2. Grundsätzlich müssen Polizisten Gesetze durchsetzen, und Widerstand dagegen kann je nach Art und Intensität mit Verletzungen bis zum Tod beim Widerstand Leistenden enden. Das ist dann zumindest „mit Schuld“, nicht unbedingt nur „selbst Schuld“.

  10. 10
    jansalterego says:

    Spooky, ich kenn‘ den IIRC entfernt aus meiner alten Kanzlei. Was so aus den Leuten wird…

  11. 11
    SH says:

    Jemand, der die Menschenrechte öffentlich als „Grundrechtchen“ verunglimpft (also zum Ausdruck bringt, dass er sie für missachtenswert hält), ist mir unangenehmer, wenn er eine Waffe führt, als wenn er dies nicht tut. Damit hat er nämlich ein Werkzeug in der Hand, das dazu geschaffen ist, anderen wesentliche Aspekte wie Gesundheit oder gar Leben abzunehmen, und der dies nur unter verantwortungsvoller und penibler Beachtung der Rechtslage riskieren sollte.

  12. 12
    raddi says:

    @Lwb (#9) ach herrje…
    Fragen wir mal andersrum: Was bitte sollte denn *sonst* Zweifel an seiner „Zuverlässigkeit“ wecken können, wenn nicht seine Meinungsäußerungen? So sehr viel andere Sachen fallen mir da nicht ein.
    Und ich kann auch nicht erkennen, dass ein „zum Kotzen“ jetzt irgendwas mit einer „Unzuverlässigkeit i. S. d. WaffG“ zu tun hat. Darum gings nicht eine Sekunde. Ich kenne durchaus Waffenbesitzer, die ich persönlich für moralisch völlig ungeeignet dafür halte. Darf ich das?

    raddi

  13. 13
    jansalterego says:

    @Legalwaffenbesitzer:

    Naja, Schusswaffen stellen halt einen Multiplikator dar:

    Reichsbürger = schon ganz schön scheiße

    Reichbürger mit Waffen = scheiße und scheiße gefährlich

    Und selbstredend spielt das auch für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Rolle. Da stimmt übrigens Ihre Zustimmung zum Terminator und Ihr achselzuckendes Verhältnis zu tödlicher Polizeigewalt auch nicht eben zuversichtlich.

  14. 14
    Pit says:

    Unabhängig davon, dass die Äußerungen, jedenfalls in dem hier wiedergegebenen Umfang, kaum reichen dürften, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen: Man fühle sich frei und informiere die Waffenbehörde über diesen Blogbeitrag und die Äußerungen des Kollegen. Die hiesige Erfahrung lehrt aber, dass es dafür schon mehr braucht.

    Zudem ist das nur ein Auszug aus dem Sachkundenachweis. Die Sachkundeprüfung kann grds. jeder ablegen. Ob derjenige dann auch nach Ablegen der Sachkundeprüfung Waffenbesitzer wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Ich überlege allerdings eher gerade, ob nicht jemand die Muße hat, dem Herrn mal zu erklären, dass seine Werbung mit einer kostenlosen Untätigkeitsklage wohl wettbewerbswidrig sein dürfte, denn kostenlos ist sie gewiss nicht und im gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren auch gar nicht unterschritten werden. Wenn er meint, dass – im Obsiegensfall – die Gegenseite die Kosten einer solchen Klage zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass sein Mandant der Kostenschuldner bleibt.

    Dass die Untätigkeitsklage also kostenlos bleibt, hängt von zwei Faktoren ab: Erstens muss man obsiegen, zwotens den Kostenerstattungsanspruch dann auch realisieren. Unterliegt man (oder realisiert den Kostenerstattungsanspruch aus irgendwelchen Gründen nicht, etwa weil der Mandant vorher das Mandat entzieht), müsste der Kollege mindestens die gesetzlichen Gebühren von seinem Mandanten erheben. Kostenlos arbeiten darf er jedenfalls gerichtlich keinesfalls.

    Ich wäre da jedenfalls sehr schnell in dem Bereich, dem die §§ 5, 5a UWG einen Riegel vorschieben… Kostenlose Klagen anbieten, obwohl dies gebührenrechtlich zum einen unzulässig ist und zudem zum anderen nur unter ganz bestimmten Bedingungen – s. o. – funktioniert, dürfte jedenfalls nicht mehr zulässig sein. Wenn ich zuviel Zeit und Muße hätte…

    Aber auch sonst sprechen die Homepage und das Leistungsspektrum des Herrn Doktor leider Bände… Sehr viel bietet er kostenlos an. Nicht nur die Untätigkeitsklage, sondern auch – wenn auch an dieser Stelle wohl zulässig – die Erstberatung bei einer Abmahnung. Die Anwaltsmahnung soll bei ihm nur 20,00 € kosten. Wer wettet jetzt mit mir, dass er beim Gegner in seinem Aufforderungsschreiben dennoch die vollen gesetzlichen Gebühren als Verzugsschaden fordert? Obwohl dieser nur in Höhe von 20,00 € entstanden ist? Auch da dürfte jedenfalls die ein oder andere (Strafrechts-)Norm verletzt sein, wenn man sich dieses Konzept mal näher anschaut. Gebührenerstattung fordern, obwohl in dieser Höhe gar keine Gebühren entstanden sind? Also rechtsgrundlos? Der passende Blogbeitrag hier datiert jedenfalls vom 16.05.2019 unter Verweis auf die BGH-Entscheidung zu diesem Thema… Das scheint der Kollege irgendwie verpasst zu haben.

    Der Kollege scheint es sich jedenfalls „leisten“ zu können, seine anwaltliche Leistung derart unter Wert verkaufen zu können, während man selbst sich ständig fragt, weshalb Mandanten bei der Frage nach einem Erstberatungstermin immer wieder davon ausgehen, die Erstberatung sei kostenlos und dann vom Stuhl fallen, wenn man ihnen das Gegenteil erklärt. An dieser landläufigen Meinung sind nicht zuletzt Kollegen wie dieser schuld.

    Von einem qualifizierten Strafverteidiger erwartet man jedenfalls anderes…

  15. 15
    Legalwaffenbesitzer says:

    Um das Forum hier übersichtlich zu halten schreibe ich hier eine Sammelantwort:

    @SH (#11):
    Eine von Ihrer Einschätzung des Sachverhalts verschiedene Meinung kann nicht das Gegenteil von „penibler Beachtung der Rechtslage“ sein, egal wie sehr einem eine Meinungsäußerung mißfällt.

    @raddi (#12):
    An der Zuverlässigkeit können zu allererst mal Tatsachen Zweifel wecken, z.B. rechtskräftige Verurteilungen. Danach dann gerne auch die Vorstufe, also offensichtlich gut beweisbare Verfehlungen die noch nicht abgeurteilt sind, aber da kommen wir schon in den Bereich von „im Zweifel für den Beschuldigten“.
    Eine Interpretation einer unerwünschten Meinung sollte soweit gar nie kommen. Das ist aber nur meine Meinung. Insofern ist mir ihr „doppelt berechtigt“ unangenehm aufgefallen, weil es nichts mit Gefahrenabwehr zu tun hat.

    Selbstverständlich dürfen Sie persönlich bekannte Waffenbesitzer für moralisch dazu ungeeignet halten, ich bin sehr für Meinungsfreiheit und halte es im Zweifelsfall mit Voltaire.

    @jansalterego (#13):
    Ich halte Reichsbürger – ohne Waffen – eigentlich sämtlich für weitgehend harmose Verwirrte, die mit der Realität nicht zurechtkommen.
    Selbstverständlich sind die mit Waffen gefährlich und sollten deshalb keine haben, soweit sind wir uns einig.

    Mein „achselzuckendes Verhältnis zur Polizeigewalt“ entstammt schlicht der Realität, daß man am Ende, bei entsprechend intensivem Widerstand nur zwischen Gewährenlassen und Durchsetzung (mit entsprechenden Folgen) entscheiden kann.

    Verurteilenswerte Polizeigewalt ist nach meinem Maßstab dann gegeben, wenn Leute durch pol. Maßnahmen zu Schaden kommen die nichts angestellt haben und keinen Widerstand leisten, Das kommt leider vor und muß angemessen verfolgt und bestraft werden.

    Wenn jemand aus freiem Willen die Situation eskaliert ist er m.E. mehr als die betreffenden Polizisten für die Folgen verantwortlich, denn die haben den Auftrag, Gesetze durchzusetzen.

  16. 16

    Mir wird gedroht:

    Und er meint es ernst:

  17. 17
    Andreas says:

    „die Veröffentlichung von privater Kommunikation“ – ah, also DAS kann der Herr Loser t also AUCH nicht.

  18. 18
    WPR_bei_WBS says:

    @ #16

    LOL. Erst fragt er (als Anwalt) in einer eigentlich recht „standardmäßigen“ Sache nach der Rechtslage, in einer Form die glauben läßt, er kennt den Begriff Jura nur aus dem Schweiz- oder Frankreichurlaub. Und dann spuckt er große Töne wie ein 13-jähriger, der meint aufgrund seines umgedrehten Baseball-Caps ein echter Gangster aus der Bronx (wahlweise: Compoton) zu sein.

  19. 19
    Klaus says:

    Ziemlich absurd. Wenn man mutmaßliche Mörder oder Totschläger besonders gut verteidigen zu können glaubt, weil man schon mal eine scharfe Handgranate geworfen hat, welche Lebenserfahrungen braucht ein Verteidiger denn dann in Fällen von Kindesmissbrauch, Ladendiebstahl oder Verkehrs-OWis?
    Schon mal eine 13jährige geschwängert, beim Aldi eine Flasche Doppelkorn geklaut und fährt wie die letzte Sau?

  20. 20
    Der wahre T1000 says:

    Ich kann das mit den Waffen in D nicht so ganz nachvollziehen.

    Ich lebe derzeit in den USA und da geht man zu Walmart und kauft sich bei Bedarf eine Schrotflinte. Oder eine Pistole. Und ein paar hundert Schuss Munition gleich dazu, manchmal sogar im Sonderangebot.
    Im Waffenladen fuer „sporting goods“ bekommt man noch viel mehr. Wenn man ein „weapon permit“ hat, kann man alles gleich mitnehmen. Alle anderen muessen drei Tage warten, bis sie ihr „Sportgeraet“ abholen duerfen.

    Hier gilt „stand your ground“: das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Natuerlich darf man nicht einfach jemanden erschiessen. Aber einen Einbrecher zu erlegen, hat ausser saubermachen zu muessen keine wirklichen Konsequenzen. Den Ruecken sollte man allerdings besser nicht treffen…

    Das ist irgendwie eine voellig andere Kultur, wenn man es denn als Kultur bezeichnen moechte. Jedenfalls wirkt aus dieser Perspektiive das aufplustern des braunen Rechtsanwalts mit seiner „Waffenkunde“ doch recht laecherlich.

  21. 21
    SH says:

    @15: Was mein Argument wesentlich stützt ist nicht, dass er oder wer auch immer zu einer anderen Einschätzung einer Situation gelangt, sondern die pauschale Missachtung der (Grund-)Rechte seiner Mitmenschen (zum Beispiel in der Formulierung als „Grundrechtchen“). Damit bringt der Verwender zum Ausdruck, dass gar nicht erst vorhat sie bei seiner Einschätzung bzw. seinem darauf folgenden Entschluss zum Waffeneinsatz zu berücksichtigen.

  22. 22
    Schnorchel says:

    @Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig:

    Danke für die Zurverfügungstellung der aufschlussreichen Antworten. Was für eine primitive Persönlichkeit.