In einer überschaubaren Sache wegen Untreue und Betrugs hat die Polizei bei der Wohnungs-Durchsuchung u.a. die Mobiltelefone der Durchsuchten sichergestellt. So eine Aktion führt bei den Beschuldigten regelmäßig zu Amputationsschmerzen.
Dieses Leid kann nur durch die Rückgabe der Smartphones gelindert werden. Das wissen erfahrene Ermittler.
Bevor diese wunderbaren Beweismittel von der Polizei aber tatsächlich wieder herausgegeben werden, möchten die Ermittler sich die Inhalte erst einmal ansehen. Deswegen fragen sie die Beschuldigten höflich nach den Zugangsdaten.
Nun gibt es zwei Arten vor Beschuldigten: Die einen sind gut beraten und die anderen ärgern sich, auf’s falsche Pferd gesetzt zu haben. Hier das Ergebnis einer unterschriedlichen Beratung:
Der letzte Satz ist der entscheidende: Mit oder ohne Preisgabe bleibt die Elektronik erst einmal da, wo sie ist, nämlich bei der Polizei.
Bemerkenswert ist aber auch, die nicht vorhandene Möglichkeit der Kriminaltechnik, den Wishcode zu knacken. Das führte bei dem auskunftsfreudigen Beschuldigten zur Einziehung des Telefons als Tat- und Beweismittel. Meinem Mandanten wurde das Telefon – wenn auch sehr viel später – wieder herausgegeben.
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Image by Gerhard Gellinger from Pixabay
Wishcode!?
*vorsichhinmurmel* wish code… was zum Henker meinen die… Moment… Stille Post auf dem Weg zum Schreiberling! Wisch Code!
Mustersperre! Meine Güte… Die können ein Nexus mit Mustersperre das sie physisch in der Hand haben nicht knacken? Hat da keiner ein 14jähriges Kind?
Also das Telefon kann von der Polizei nicht entsperrt werden und der Besitzer weigert sich, die Zugangsdaten preiszugeben. Warum muss das Telefon dann überhaupt bei der Polizei verbleiben? Da ist doch keine neue Erkenntnis bei der Ermittlung zu erwarten.
Oder ist es einfach nur Gehässigkeit der Polizei?
Nee, die kommen über den Provider an die PUK, das dauert aber länger und macht Arbeit. Siehe § 100j Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO und § 113 Abs. 1 TKG…
@Stefan: Es gibt ja Menschen, die sich heute umbringen, um sich einfrieren zu lassen, damit man sie erst auftaut, wenn ihre Krankheit heilbar ist.
Und es gibt Beamte, die [davon ausgehen|darauf hoffen], daß das Telefon mit morgiger Technik zu knacken ist. Und wenn nicht, dann mit übermorgiger, ganz sicher.
#1, ThetaPhi: Ich weiß nicht warum Sie glauben daß das ein 14jähriges Kind kann, denn sowohl Android als auch iOS verwenden den Wischcode als Teil eines langen Schlüssels, mit dem der Speicher des Geräts verschlüsselt wird. Beim Einschalten benötigt man also erstmal den Wis(c)h-Code, damit auf den Inhalt des Flash-Speichers inhaltlich sinnvoll zugegriffen werden kann. Sollte man mit anderen Mitteln diesen Speicher direkt auslesen, dann wird der Inhalt sich von Zufallszahlen im Idealfall nicht unterscheiden. Das trifft zu, unabhängig davon ob der Auslesende IT-Oberschlaubär oder 14jähriger Jugendlicher ist.
Einzige denkbare Ausnahme: Der Wischcode ist einfach und noch dem Display als Spur eines Schmierfingers entnehmbar.
@Forist: Es gibt nur eine sehr kleine Anzahl möglicher Codes. Allenfalls ein paar Millionen. Wenn keine besonderen Vorkehrungen des Handyherstellers das auslesen des Speichers in dem der Krypokey steht verhindern, dann hat man die paar Millionen Kombinationen innerhalb weniger Minuten durchprobiert und kann das Handy entschlüsseln.
@#6: Ohne Kenntnis des genauen Gerätetyps kann ich dazu nichts weiter sagen, Sie haben die Einschränkung bereits in Ihrem Beitrag genannt.
etwas off-Topic:
was währen eigentlich die zu erwartenden Folgen, wenn ein Mibiltelefon beschlagnahmt wird und der Eigentümer daraufhin die SIM-Karte beim Provider sperren lässt?
Gibt es eine Übersicht, was die oder das BSI bisher geknackt haben auf Computern und Telefonen? Ich habe mal was von 8 Stellen bei Truecrypt gehört.
Bei Telefonen merkt man das erst später, wenn es Sicherheitslücken gibt.
SIm-Sperren nützt nur gegen Telefonate, nicht gegen Auslesen von Namen/Telefonnummern auf der Sim. Dort ist es auch nur eingeschränkt, was abgelegt wird
@#8: Interessant wäre auch, wie es sich mit dem Datenschredder im iOS verhält. Ich gehe mal davon aus, dass so etwas unter Strafvereitelung fallen kann, wobei dem Täter selbst das ja nach §258 Abs.5 StGB straffrei machen könnte.
In wieweit das Berufen auf diesen Passus jedoch als Schuldeingeständnis wertbar ist, weiß ich nicht. (Denn wenn man die Tat bestreitet, kann man ja nicht der Täter sein und wäre für die Strafvereitelung nicht straffrei gestellt…)
Ist ja krass, dass es Anwälte gibt, die dann die Herausgabe der PIN empfehlen. Wenn diese Basiskompetenz nicht vorhanden ist, dann muss doch die Leistung auch insgesamt desaströs sein.