Vielfaches Verteidigungsziel – besonders in Wirtschaftsstrafsachen und wenn sich eine Verurteilung nicht zu verhindern ist – ist die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist – z.B. weil das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt – geht es um die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.
Diesen Blogbeitrag finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.
Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens?
Antrag, dass die Strafe wegen überlanger Verfahrensverzögerung als teilweise vollstreckt gilt und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hat hier jemand den sarctag vergessen?Nein? Dann war das sicher ein Ding aus dem vergangenen Jahrtausend. In D verjährt doch so gut wie gar nix mehr, oder???
2 Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung und daneben 360 TS Geldstrafe, § 41 StGB.
Hinweis auf BVerfG, 25.07.2003 – 2 BvR 153/03?
Also das würde mich auch brennend interessieren, wie man aus der Nummer rauskommt. Eine Kompensation in Höhe der Hälfte der Strafe für überlange Verfahrensverzögerung dürfte man doch kaum erlangen können, oder?
Die Idee mit § 41 StGB von Berti finde ich charmant, aber nicht zwingend.
Wenn ich das von DonJon erwähnte Urteil des BVerfG richtig gelesen (und verstanden) habe, kommt bei überlanger Verfahrensdauer wohl auch dann eine Bewährung in Betracht, wenn die Strafe über zwei Jahren liegt.
Bin kein Paragraphenprofi. Aber Ein Antrag, dass Einzelstraftaten nicht oder zu kleineren Bündeln zusammengefasst werden, so dass vielleicht mehrere Einzelstrafen unter 2 Jahren herauskommen, die alle ausgesetzt werden !?
Eine Variante wäre auch noch die Zäsurwirkung durch eine weitere, zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung, wodurch zwei Freiheitsstrafen zu bilden sind.