Kleinvieh mit Punktlandung

Dem Mandanten wurden eine Vielzahl von kleineren Fällen der Untreue (§ 266 StGB) zur Last gelegt. Insgesamt hat er sich nicht gerade so verhalten, wie man es von einem rechtschaffenen Bürger erwartet. Das hat der Mandant dann auch eingesehen und es dem Gericht mit seinem Geständnis sehr leicht gemacht. Die Beweisaufnahme konnte bereits nach zwei Terminen wieder geschlossen werden.

Dennnoch war es ziemlich knapp, denn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war recht hartleibig. Am Ende hat es dann gereicht.

Die Punktladung begründet das Gericht dann so:

Unter Berücksichtigung aller hier relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind und hat diese verhängt:

1. 30 Tagessätze Geldstrafe
2. 40 Tagessätze Geldstrafe
3. 40 Tagessätze Geldstrafe
4. 40 Tagessätze Geldstrafe
5. 30 Tagessätze Geldstrafe
6. 30 Tagessätze Geldstrafe
7. 30 Tagessätze Geldstrafe
8. 30 Tagessätze Geldstrafe
9. 30 Tagessätze Geldstrafe
10. 2 Monate Freiheitsstrafe
11. 1 Monat Freiheitsstrafe
12. 1 Monat Freiheitsstrafe
13. 1 Monat Freiheitsstrafe
14. 1 Monat Freiheitsstrafe
15. 3 Monate Freiheitsstrafe
16. 1 Monat Freiheitsstrafe
17. 1 Monat Freiheitsstrafe
18. 1 Monat Freiheitsstrafe
19. 1 Monat Freiheitsstrafe
20. 1 Monat Freiheitsstrafe
21. 1 Monat Freiheitsstrafe
22. 3 Monate Freiheitsstrafe
23. 3 Monate Freiheitsstrafe
24. 1 Monat Freiheitsstrafe
25. 1 Monat Freiheitsstrafe
26. 4 Monate Freiheitsstrafe
27. 2 Monate Freiheitsstrafe
28. 1 Monat Freiheitsstrafe
29. 2 Monate Freiheitsstrafe
30. 2 Monate Freiheitsstrafe
31. 2 Monate Freiheitsstrafe
32. 1 Monat Freiheitsstrafe
33. 1 Monat Freiheitsstrafe
34. 2 Monate Freiheitsstrafe
35. 1 Monat Freiheitsstrafe
36. 3 Monate Freiheitsstrafe
37. 1 Monat Freiheitsstrafe
38. 1 Monat Freiheitsstrafe
39. 1 Monat Freiheitsstrafe
40. 1 Monat Freiheitsstrafe
41. 1 Monat Freiheitsstrafe
42. 1 Monat Freiheitsstrafe
43. 2 Monate Freiheitsstrafe
44. 2 Monate Freiheitsstrafe
45. 1 Monat Freiheitsstrafe
46. 1 Monat Freiheitsstrafe
47. 1 Monat Freiheitsstrafe
48. 1 Monat Freiheitsstrafe
49. 1 Monat Freiheitsstrafe
50. 1 Monat Freiheitsstrafe
51. 1 Monat Freiheitsstrafe
52. 1 Monat Freiheitsstrafe
53. 1 Monat Freiheitsstrafe
54. 1 Monat Freiheitsstrafe
55. 2 Monate Freiheitsstrafe
56. 2 Monate Freiheitsstrafe
57. 2 Monate Freiheitsstrafe
58. 2 Monate Freiheitsstrafe
59. 2 Monate Freiheitsstrafe
60. 2 Monate Freiheitsstrafe
61. 2 Monate Freiheitsstrafe
62. 2 Monate Freiheitsstrafe
63. 4 Monate Freiheitsstrafe
64. 3 Monate Freiheitsstrafe
65. 2 Monate Freiheitsstrafe
66. 2 Monate Freiheitsstrafe
67. 1 Monat Freiheitsstrafe
68. 1 Monat Freiheitsstrafe
69. 1 Monat Freiheitsstrafe
70. 1 Monat Freiheitsstrafe
71. 1 Monat Freiheitsstrafe
72. 1 Monat Freiheitsstrafe
73. 1 Monat Freiheitsstrafe
74. 3 Monate Freiheitsstrafe
75. 1 Monat Freiheitsstrafe
76. 1 Monat Freiheitsstrafe
77. 1 Monat Freiheitsstrafe
78. 1 Monat Freiheitsstrafe
79. 1 Monat Freiheitsstrafe
80. 1 Monat Freiheitsstrafe
81. 2 Monate Freiheitsstrafe
82. 2 Monate Freiheitsstrafe
83. 1 Monat Freiheitsstrafe
84. 1 Monat Freiheitsstrafe
85. 2 Monate Freiheitsstrafe
86. 2 Monate Freiheitsstrafe
87. 1 Monat Freiheitsstrafe
88. 1 Monat Freiheitsstrafe
89. 1 Monat Freiheitsstrafe
90. 3 Monate Freiheitsstrafe
91. 1 Monat Freiheitsstrafe
92. 2 Monate Freiheitsstrafe
93. 2 Monat Freiheitsstrafe
94. 1 Monat Freiheitsstrafe
95. 1 Monat Freiheitsstrafe
96. 1 Monat Freiheitsstrafe
97. 2 Monate Freiheitsstrafe
98. 1 Monat Freiheitsstrafe
99. 1 Monat Freiheitsstrafe
100. 1 Monat Freiheitsstrafe
101. 1 Monat Freiheitsstrafe
102. 1 Monat Freiheitsstrafe
103. 1 Monat Freiheitsstrafe
104. 1 Monat Freiheitsstrafe
105. 1 Monat Freiheitsstrafe
106. 1 Monat F~iheitsstrafe
107. 1 Monat Freiheitsstrafe

Die jeweils verhängten Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsaspekte hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

für erforderlich, aber auch ausreichend, die Taten schuldangemessen zu sühnen und auf den Angeklagten einzuwirken, künftig ein straffreies Leben zu führen.

Diese Strafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht erwartet, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen auch ohne dass es der konkreten Einwirkung durch den Strafvollzug bedarf.

Diese Prognose beruht vor allem auf dem Umstand, dass in dem durchaus erheblichen Zeitraum seit der Begehung der letzten Tat keine weiteren Straftaten des Angeklagten mehr bekannt geworden sind.

Besondere Umstände sieht das Gericht in der bereits in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang erfolgten Rückzahlung des verursachten Schadens.

Ich bin froh, dass es mir als Strafverteidiger erspart bleibt, solche Texte auf’s Altpapier bringen zu müssen. Die aus Textbausteinen zusammengestoppelten Strafmaßbegründungen gehen ja noch; aber die Darstellung der Einzelstrafen, aus denen sich dann die – von der Verteidigung pauschal angestrebten – Gesamtstrafe ergibt, kann einem Strafrichter schon einmal das Wochenende versauen. Wenn man denn diese Form der Darstellung – aus Furcht vor einer Revision? – wählt.

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Bild (CC0): angelolucas / via Pixabay

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17 Antworten auf Kleinvieh mit Punktlandung

  1. 1
    Bernd says:

    143 Monate, sprich fast 12 Jahre, Gesamtstrafe daraus nur ein Sechstel, und dann noch zur Bewährung. Ihr Mandant hat einen Rechtsanwalt, der Flügel verleiht. ?

  2. 2
    RABammel says:

    Man könnte ja auch etwas kürzen, etwa „Fälle 67-73, 75-80 jeweils 1 Monat“, aber die vollständige Auflistung aller Fallnummern wie hier geschehen vermeidet, dass man einen Fall vergisst.

    Angst vor der Revision kann es kaum gewesen sein, denn wenn man bei einer Einsatzstrafe von 4 Monaten auf 2 Jahre GFS kommt und auch nicht mitteilt, warum kurze Freiheitsstrafen unerlässlich waren. sind das wohl eher die Punkte, an denen eine Revision erfolgreich wäre…

  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Fuer 143 Monate Knast und 300 Tagessaetzen kommt im Ergebnis dann „geht nach Hause“ raus? Echt jetzt?

    Nun wird mir endlich klar, womit ich zukuenftig mein Geld verdienen sollte: Betrug und Unterschlagung. Es droht ja eh keine Strafe.

  4. 4
    Telekomiker says:

    BGH 3 StR 128/03:

    Brutto 5960 Jahre(!), netto 2 Jahre, 3 Monate

  5. 5

    Ich bin von den erstaunlichen Fähigkeiten mancher Juristen immer wieder überrascht. In der Sache 3 StR 128 / 03 wurde das Urteil des Landgerichts einkassiert.
    Man hatte §§ 53, 54 StGB mit § 52 StGB verwechselt. Daher der erstaunliche Wert von 5.960 Jahren Freiheitsstrafe.

    Das muss man erst einmal schaffen. Ähnlich dürfte die Situation in dem oben beschriebenen Fall sein. Vermutlich war es ein Fall der Tateinheit, nicht – mehrheit.

  6. 6
    Bewährungsversager says:

    > Es droht ja eh keine Strafe.

    Doch, droht. Nämlich bis zum Straferlass nach „bestandener“ Bewährung. Bewährungsauflagen können übrigens auch hübsch weh tun. Überleg es Dir vielleicht nochmal mit der Umschulung zum Betrüger und zügele Dein Vergeltungsbedürfnis.

  7. 7
    Bratling says:

    Bei dem sechsfachen der Einsatzstrafe gibt’s eigentlich nichts zu feiern, oder? Die Revision wäre für den Angeklagten leichter zu gewinnen als für den Angeklagten.

  8. 8
    Der wahre T1000 says:

    @Bewaehrungsversager #6: es geht nicht um Vergeltung.

    Strafe bezweckt zwei Dinge. Das Erste ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftaeter. Wer weggesperrt ist, der kann eher keine weiteren Straftaten begehen.

    Das Zweite ist Abschreckung. Abschreckung ist letztlich der einzige Sinn hinter allen Strafgesetzen. Was erlaubt ist, wird gemacht, was nicht erlaubt ist wird wegen Strafandrohung eher unterlassen. Wer sich nicht dran haelt, der faehrt ein und lernt dann es kuenftig besser zu machen (bzw. zu lassen). Eine Androhung von Strafe ohne deren Umsetzung ist natuerlich sinnlos.

    Wenn auf Mord/Totschlag keine Strafe stuende, dann haette ich schon einige Leute gekillt. Ehrlich. Nur der Gedanke, meine Kinder muesten ohne mich aufwachesn, hat mich abgehalten.

    Jedenfalls kann es nicht richtig sein, wenn ein Serienstraftaeter einfach nach hause geschickt wird. Der hat ja nicht einmal was falsch gemacht, was jedem aus einer Situation passieren kann, sondern das fortwaehrend so laufen lassen. Dafuer braucht es schon erhebliche kriminelle Energie.

    Im uebrigen verstehe ich alle, die selbst schon mehrfach „abgezogen“ wurden, wenn sie ein Vergeltungsbeduerfnis haben. Ich selbst zaehle mich jedoch gerade nicht dazu.

    @Bratling: Sie haben natuerlich Recht, der Angeklagte gewinnt leichter als der Angeklagte. :-) Lesen Sie Ihren Satz noch einmal.

  9. 9
    Bewährungsversager says:

    Strafe bezweckt zwei Dinge … Schutz der Allgemeinheit … Abschreckung.

    Resozialisierung hast Du vergessen. Die gelingt draußen oft besser als im Gefängnis, weil drinnen nämlich viele Straftäter sind. Schlechter Einfluss und so.

    Jedenfalls kann es nicht richtig sein, wenn ein Serienstraftaeter einfach nach hause geschickt wird.

    Ist hier nicht der Fall. Der Täter wurde zu einer Haftstrafe verurteilt. Lediglich deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

    Wenn auf Mord/Totschlag keine Strafe stuende, dann haette ich schon einige Leute gekillt. Ehrlich.

    Strafgesetze können gelegentlich auch schwere Fälle moralischer Verwahrlosung unschädlich machen. Die Verwahrlosten glauben dann aber häufig, dass auch alle anderen das Strafgesetz als Moralprothese bräuchten.

  10. 10
    quicker-easier says:

    @der wahre T1000:
    Gratuliere. Mindestens seit der Antike haben unzählige Menschen zusammengerechnet vermutlich viele Jahrhunderte Zeit damit verbracht, über den Sinn von Strafe zu sinnieren (zum Einlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Strafzwecktheorie), und du schaffst es, das Problem in zwei Sätzen zu lösen. Da wundert es dann auch nicht mehr, dass du zu einem Sachverhalt, von dem du rein gar nichts weißt, instinktiv die richtige Strafe findest.

  11. 11
    Der wahre T1000 says:

    @Bewaehrungsversager:

    Wenn es nach Ihnen ginge, dann sollte am besten niemand ins Gefaengnis, das waere schliesslich das Beste fuer die Resozialisierung. Da koennen wir das Strafgesetzbuch dann auch gleich abschaffen. Oder nicht?

    Ihre Auffassung, wonach der Tater bestraft worden sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. Er ging einfach nach Hause. Von ihm wird nur erwartet sich so zu verhalten, wie es jeder normale Buerger sowieso macht. Also definitiv keinerlei Strafe, es sei denn er legt nochmal nach.

    Dass Sie wegen Ihrer hohen moralischen Grundsaetze voellig frei von Verfehlungen sind, also keinerlei Anreize/Abschreckung brauchen, will ich Ihnen einfach mal glauben. Ich stelle aber die steile These auf, dass sie da zu einer winzigen Minderheit gehoeren.

  12. 12
    Berti says:

    @ Der wahre T1000:

    Gerade dafür, dass es sich nicht wie ein Freispruch anfühlt, werden im Regelfall empfindliche Geld- oder Arbeitsauflagen als Bewährungsauflage verhängt. Kommt der Verurteilte mit der Zahlung oder der Ableistung der Arbeitsstunden in Verzug, wäre auch das ein Grund, die Bewährung zu widerrufen.

    Gleichwohl fände ich die Möglichkeit einer Art „Warnschussarrest“, wie im Jugendstrafrecht möglich, auch im Erwachsenenrecht nicht verkehrt.

  13. 13
    Lowlifer says:

    Eine Versechsfachung der sehr geringen Einsatzstrafe ist alles andere als ein Erfolg. Die Einzelstrafen mögen einer sein – die Gesamtstrafe ist es sicher nicht.

  14. 14
    Bewährungsversager says:

    > Von ihm wird nur erwartet sich so zu verhalten, wie es jeder normale Buerger sowieso macht.

    Eben. Was sollte denn außerdem noch erwartet werden? (Du hast ja doch verstanden, worauf Resozialisierung hinauswill. Weiter so!)

    > Dass Sie wegen Ihrer hohen moralischen Grundsaetze voellig frei von Verfehlungen sind, also keinerlei Anreize/Abschreckung brauchen, will ich Ihnen einfach mal glauben.

    Glauben darfst Du mir jedenfalls, dass ich keine Strafandrohung brauche, um vom „Leute killen“ abzusehen. Das unterscheidet uns. Den Rest von Deinem Strohmann darfst Du behalten.

    > Ich stelle aber die steile These auf, dass sie da zu einer winzigen Minderheit gehoeren.

    Eine weit verbreitete Strategie zur (versuchten) Neutralisierung von Tatverantwortung besteht in der Behauptung, dass andere es genau so gemacht hätten und machen.

  15. 15
    Morbus Bahlsen says:

    Vergessen wird hier auch die sicherlich zu leistende Wiedergutmachung nicht. Schulden aus Straftaten bestehen ein Leben lang, da gibt es keine Möglichkeit der privaten Insolvenz und da wird gepfändet was geht. Das kann sich anfühlen wie lebenslänglich und wenn man sich beim Gerichtsvollzieher nicht wieder durch eine falsche Erklärung an Eides statt schuldig macht um es finanziell etwas bequemer zu haben, dann hat die Bewährung seinen Zweck erfüllt. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass auf Antrag des Gläubigers sogar bis auf Hartz IV Satz gepfändet werden kann.
    Wäre ich Betrogener, wäre mir ein zahlender Verurteilter lieber, als ein Sitzender.
    UND ja, selbstverständlich gibt es Straftaten da hört jede Nachsicht auf, auch bei Betrug. Wenn „Oma Meier“ um die kleine Rente betrogen wird sollte es kein Pardon geben. Ach, es gäbe zu schreiben und zu sagen ohne Ende

  16. 16
    Der wahre T1000 says:

    @Bewaehrungsversager:

    „Eine weit verbreitete Strategie zur (versuchten) Neutralisierung von Tatverantwortung besteht in der Behauptung, dass andere es genau so gemacht hätten und machen.“

    Ich habe nie geschrieben, dass ich den Taetern etwas als Entschuldigung zugestehe. Sie wollen die doch laufen lassen…

    Ich habe gesagt, dass es bei einer grossen Bevoelkerungsgruppe Anreiz/Abschreckung benoetigt, um Straftaten zu vermeiden. Das ist doch offenkundig eine voellig richtige Behauptung. Wie Sie da auf den Dreh kommen ich wuerde Tatverantwortung negieren, kann ich nicht verstehen. Sagen Sie mir bitte, was fuer ein Zeug Sie rauchen, damit ich mir auch was holen kann?

  17. 17
    Bewährungsversager says:

    > Ich habe nie geschrieben, dass ich den Taetern etwas als Entschuldigung zugestehe.

    Stimmt, hast Du nicht und ich habe nicht behauptet, Du hättest. Zugeständnisse würden ja auch eher nicht ins Bild passen, das Du hier abgibst.

    Die Neutralisierungsstrategie wendest Du selbst an, nämlich mit Deiner „steilen These“, dass nur eine winzige Minderheit keine Strafandrohung bräuchte, um von Tötungen abzusehen. Die große Mehrheit braucht demnach diese Strafandrohung, um niemanden zu töten. Du ordnest Dich dieser angeblichen Mehrheit zu, indem Du mitteilst, dass Du ohne Strafandrohung schon Leute gekillt hättest. Das normalisierst Du mit der Behauptung, dass es angeblich auf fast alle anderen Menschen zuträfe. Eine

    > offenkundig eine voellig richtige Behauptung

    ist das allerdings nicht. Sie als solche hinzustellen, ist nur Dein selbstüberrednerisches Sahnehäubchen.