Gegen den Mandanten werden mehrere Ermittlungsverfahren geführt, und zwar von zwei Staatsanwaltschaften: Eine aus dem Westen der Republik und eine aus Moabit. Alle Verfahren haben einen ähnlichen Vorwurf: § 15a InsO, § 283 StGB.
Bei der West-StA sind es relative Kleinigkeiten, bei zwei (inaktiven) Gesellschaften sollen die Bücher nicht sauber geführt worden sein und irgendwas ist bei einem Jahresabschluß nicht ganz de lege artis gelaufen.
Hier in Berlin warf man dem Mandanten ein anderes Kaliber vor, zwar auch nichts, was einem den Kopf kosten kann, aber immerhin reichte es zur Füllung eines Hauptbandes und vierer Beiakten.
Die zuständige Berliner Staatsanwältin – immerhin Dezernentin in einer Wirtschaftsabteilung – hatte irgendwie keinen Bock auf Arbeit. Sie schickt daher die Akten nach Westdeutschland …
Ok, kann man ja mal versuchen, auf diesem Weg die Arbeit vom eigenen Tisch auf den des weit entfernt sitzenden Kollegen zu schaffen. Ist auch verständlich. Nur: Dann sollte man es auch richtig machen.
Auch aus Sicht der Verteidigung besteht der behauptete Sachzusammenhang nicht, bzw. nur über den ähnlich klingenden Namen der beteiligten Gesellschaften; ansonsten waren die Unternehmenssitze einmal in Berlin und in den anderen Fällen eben in Westdeutschland.
Das stand in ziemlich deutlichen Worten in der
Drei oder vier Absätze weiter unten dann noch dieser Hinweis an die Moabiter Strafverfolgerin:
Ok, kann man ja schonmal vergessen, dass es in einer Wirtschaftsstrafsache ein paar Beiakten gibt. (Spoiler: Das ist völlig ironisch gemeint.)
Also gut, dann nehme ich mir die Akten zusammen mit dem Laptop mit auf die Couch und schlage mich ein paar Stunden mit den chaotischen Akteninhalten rum und entwickele den Entwurf eines Verteidigungsschrift, die ich dem Mandanten zur Prüfung übermittelt habe.
Parallel dazu habe ich mich bei der Staatsanwaltschaft in Westdeutschland nach dem Sachstand erkundigt und erhalte die Nachricht von dort:
Das heißt also: Nach der gescheiterten Loswerdung der Akte stellt die Berliner Staatsanwältin das größere Verfahren in Hinblick auf das kleinere Verfahren ein. Damit hat sie ja auch ihr Ziel erreicht: Die Akte hat ihren #Resopal-Schreibtisch (Achtung: Insider) verlassen.
Und gemäß dem Motto „Was kümmern mich die anderen!“ unterläßt die arbeitsmüde Unkollegin die Mitteilung an die Verteidigung, dass sie das Verfahren eingestellt hat. Ich arbeite also mehrere Stunden für die Tonne, weil die Dame es nicht für nötig hält (oder damit überfordert ist), ihren Job zu machen.
Auch wenn ich mir wenig Erfolgschancen verspreche: Auf die Arbeit, die ich jetzt mit der Geltendmachung eines vierstelligen Schadensersatzanspruchs meines Mandanten gegen die Justiz habe, kommt es mir nicht an. Ich bin gespannt auf die Ausreden der Dilletante.
Das Vorgehen ist doch eigentlich recht geschickt: wenig Arbeit, und auf dem Umweg über das Verteidigerhonorar wird aus dem § 154 StPO ein § 153a StPO, wenn auch nicht zugunsten der Staatskasse, sondern zugunsten des Verteidigers.
Könnte die unterbliebene Information daran liegen, dass Sie keine Vollmacht geschickt hatten?
Wäre es (im Interesse des Mandanten) nicht eher angeraten, hier gegenüber der Dilettante die Füße stillzuhalten, auf dass diese nicht der Idee verfalle, eine Retourkutsche in Gestalt einer Wiederaufnahme nach § 154 Abs. (3) oder (4) StPO auf die Reise zu schicken ?