Versuchen kann man es ja mal, oder?

Liebe Frau Justizkosteneinziehungstellensachbearbeiterin, die Sie mir diese Anfrage geschickt haben:

Was – glauben Sie – würden Sie mit mir machen, wenn

  • ich 2008 Ihr Verteidiger gewesen wäre,
  • aus jenem Verfahren noch gut 700 Euro Gerichtskosten offen sind,
  • mehrere Vollstreckungsversuche ergebnislos gewesen waren,
  • ich 2019 wüsste, wo Sie wohnen

und ich jetzt diese Ihre Anschrift der Justizkasse mitteilen würde und dann stünde morgen früh der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür?

Ich halte fest:
Sie haben ein sonniges Gemüt und ich freue mich über Ihren Optimismus. Aber ich bin weder blöd, noch ein Mandantengeheimnisverräter.

Dieser Beitrag wurde unter Kosten, Verteidigung veröffentlicht.

14 Antworten auf Versuchen kann man es ja mal, oder?

  1. 1
    Bernd says:

    Da sitzt man ganz allein,
    in seinem kleinen Kämmerlein.
    Der Aktenberg ist hoch und breit,
    man ist die Arbeit wirklich leid.

    Und immer wieder ist sie da,
    mit Eselsohr und rotem Strich,
    11 Jahr‘ ist sie alt,
    ja, die nervt ewig mich.

    Nu schreib ich den RA mal an,
    der wird es doch wohl wissen,
    wo er ist der böse Mann,
    und seinen Mandanten dissen.

    Oh, du großer Schreck,
    was mir da widerfährt,
    geschossen hab‘ ich den Bock,
    nun bin ich noch im Blog.

  2. 2
    Bauchdoktor says:

    Haben die keinen Zugriff auf das Melderegister?

    but by the way: den Weg haben tatsächlich auch Rechtsanwälte schon bei mir versucht, da ging es um die Adresse ärztlicher Kollegen, mit denen ich mal vor Jahren kurzen dienstlichen Kontakt hatte …

  3. 3
    Organ says:

    Aber Sie sind ein Organ der Rechtspflege, Herr Hoenig! Es gibt Standesrecht!

    • Vorsorglich, weil nicht erkennbar ist, ob Sie den Blödsinn ernst meinen:
       
      1. Es gibt kein Standesrecht für Rechtsanwälte, vor einigen Jahrzehnten ist das ersetzt worden durch das Berufsrecht.
      2. Ich bin in erster Linie Interessenwahrer meines Mandanten. Die Organstellung muss immer dann zurück treten, wenn sie mit den Interessen des Mandanten kollidiert. Deswegen heißt der Titel ja auch *unabhängiges* Organ der Rechtspflege.
      3. Wenn ein Rechtsanwalt bereit ist, sich von der Justiz wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege herumführen zu lassen, sollte überlegen, für welchen Beruf er besser geeignet ist. crh
  4. 4
    David says:

    Die Dame ist motiviert und gibt ihr Bestes, um den Steuerzahler nich auf 700 Euro Gerichtskosten sitzen zu lassen.
    An sich eine gute Sache.

  5. 5
    Willi says:

    @Bernd
    Jaja der Alltagssexismus. In diesem Fall geht es um eine „böse Frau“, keinen „bösen Mann“
    Aber der Alltagssexismus macht ja immer alles böse (Straftäter) männlich und alles gute weiblich.

    Ooops. Sorry. Ich vergaß.

    Alles böse IST männlich. Alles weiblische IST gut, niemals böse. Wer behauptet dass es Straftäterinnen gibt ist ein Sexist.

  6. 6
    Bernd says:

    Sie üben Kritik, aber ohne Reim?
    Nein, darauf gehe ich nicht ein.
    Mehr Mühe können sie sich ruhig machen,
    dann haben wir alle was zu lachen.

  7. 7
    Der wahre T1000 says:

    Aeeh, mal ganz bloed gefragt: verjaehrt das nicht irgendwann? Oder ist das „rechtskraeftig festgestellt“ und hat sich erst nach 30 jahren erledigt?

    Wenn einem die Gerichtskasse dann 30 Jahre nachlaeuft (machen die das?), ist „verstecken“ wegen 700 Euro wohl keine besonders kluge Option. Hat man Geld, kann man es bezahlen. Hat man kein Geld, dann kann einem der Gerichtsvollzieher doch egal sein, oder?

    Kurz: kommt man mit der Kopf-in-den-Sand-Taktik hier irgendwie weiter?

  8. 8
    kostenlose Ausziehungsstelle says:

    Fällt dieser Blogbeitrag unter die erbetene „weitere Veranlassung“? Dann dürfen doch alle zufrieden sein.

  9. 9
    UndSonstSo? says:

    Wie ist denn das weitere Vorgehen in so einem Fall?
    Wenn man die aktuelle Mandantenadresse kennt, verständigt man dann den Mandant (natürlich ohne ungefragte Rückmeldung an die Justiz), so von wegen „He Bulli Bullmann, die wollen da was von Dir, wenn Du’s bezahlen kannst, wäre das sicher vorteilhaft, wenn Du es tust“?
    Antwortet man der Justiz, dass man sich mit der Beantwortung nach §blablubb strafbar machen würde? Oder ignoriert man das Schreiben?

    • Antwort per Rückfax:

      crh
  10. 10
    §§ 203, 26, 22, 23 StGB says:

    Hat die „Justizkosteneinziehungstellensachbearbeiterin“ sich strafbar gemacht wegen versuchter Anstiftung zum Geheimnisverrat?

    • Achtung, das ist jetzt Jura am Hochreck, also nichts für jeden:
      1. Sie lesen § 30 StGB
      2. Sie defininieren „Verbrechen“ und finden § 12 I StGB
      3. Sie schauen sich um und stolpern über § 203 I StGB

      Und Abschwung. Schon wieder haben wir eine Unsinnsfrage geklärt: Der Verrat nach 203 ist kein Verbrechen, deswegen ist die versuchte Anstiftung auch nicht strafbar.

      Strafrecht ist eben nur was für echte Spezialisten, nicht wahr? crh

  11. 11
    Stimme der Vernunft says:

    Nicht jeder, der vor 10 Jahren mal mit der Justiz zu tun hatte, lebt heute im Untergrund und scheut jeden Behördenkontakt. Und mancher, für den das nicht gilt, würde wohl lieber eine alte Forderung in derart geringer Höhe bezahlen, als sich den Unannehmlichkeiten der Zwangsvollstreckung auszusetzen, die irgendwann kommen werden. Ein Anwalt ist deshalb immer gehalten, bei dem Mandanten nachzufragen, ob dieser mit der Weitergabe der Kontaktdaten einverstanden ist. Und eine Justizmitarbeiterin, die genau dies anregt, begeht natürlich keine „versuchte Anstiftung zum Geheimnisverrat“.

    • Ich halte es nicht für vernünftig, Jahrzehnte lang zu versuchen, Gerichtskosten von zu langen Haftstrafen verurteilten Kostenschuldnern einzutreiben. Das wird in aller Regel auch sinnvoll umgesetzt: Die Kassen schlagen solche Forderungen spätestens nach den zweiten erfolglosen Vollstreckungsversuch nieder. Aus welchem Grund sich hier die Sachbearbeiterin von ihrem Jagdinstinkt hat übermannen (Achtung: Flachwitz) lassen, weeß ick ooch nich. crh
  12. 12
    blu*b says:

    @Der wahre T1000

    § 5 GKG

    Ganz lustig in dem Zusammenhang:

    „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.“

    Könnte man hier aber überprüfen, da die Sache ja augenscheinlich schon älter ist.

  13. 13
    Andrew says:

    @ 11 Stimme der Vernunft:

    Was erwarten Sie denn bitte für eine „Zwangsvollstreckung“? Wenn ein Gerichtsvollzieher vor der Tür des Zahlungspflichtigen auftauchen sollte wird er diesen gerne zur nächsten Bank begleiten um das Geld, das er dann vielleicht nicht parat hat, abzuheben, bevor er die Wohnung durchwühlt (was auch nur ein Eindruck von Kabel1-Shows sein kann).

    Schauen Sie bitte, dass Sie Ihren Eindruck von Gerichtsvollziehern anpassen, das wäre wirklich schön. :)

  14. 14
    Kater Karlo says:

    Ja, ist die Adresse denn immer ein Privatgeheimnis?
    Vielleicht ist die Dame auch keine Mandantin mehr, schuldet dem Anwalt auch Geld? Sähe es dann anders aus?