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Archiv des Autors: Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig
… und weiter geht’s!
… allerdings nicht mehr hier, sondern da.
Aber nochmal ausführlicher:
Seit Januar 2019 ist die Kanzlei Hoenig Berlin auch nicht mehr das, was sie mal war. Statt einer gibt es nun zwei Kanzleien und drei Websites.
Die Rechtsanwälte Tobias Glienke und Thomas Kümmerle sind jetzt auf GK-Strafverteidiger.de zu finden. Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig präsentiert sich auf Hoenig.de.
Die bisherige Website bleibt unter der bekannten Adresse www.kanzlei-hoenig.de weiterhin im Netz (wird aber nicht mehr weiter gepflegt).
Neue Blogbeiträge gibt es ab sofort nur noch unter der neuen Adresse www.hoenig.de/blog. Den Feed finden man hier.
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Image by Gerd Altmann from Pixabay
Kommentare deaktiviert für … und weiter geht’s!
Blogpause
Wir ma(h)len zur Zeit unsere neue Website. Coming soon … bleiben Sie am Apparat.
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Bild: © Thorsten Pahlke / pixelio.de
Ich hätte da gern mal ein Problem
Man darf getrost davon ausgehen, dass an der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts erfahrene Richter und Geschäftsstellenmitarbeiter arbeiten.
Wenn mir der Mandant aber so einen Umschlag schickt, in dem ihm die Anklageschrift übersandt wurde …
… muss ich mir die Frage stellen, wo die Erfahrung ihren Niederschlag gefunden hat.
Dass so etwas zu recht leicht vermeidbaren Problemen führen kann (nicht muss), liegt eigentlich auf der Hand. Spart die Justiz in NRW etwa am falschen Ende?
Wer erklärt dem Gericht, wie man es richtig macht?
Brandstifter Brandner: Ein Rassist und Antisemit?
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. (RAV) hat sich in einer Pressemitteilung zu den Ausfällen des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages posititioniert:
RAV kritisiert ›brandstiftende‹ Ideologie der AfD: Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses ungeeignet
Stephan Brandners Äußerungen auf Twitter verleugnen die antisemitische, rassistische und misogyne Dimension des Anschlags von Halle. Wer Solidaritäts- und Schutzkundgebungen vor Synagogen und Moscheen als »Herumlungern« betitelt oder sich solche Formulierungen zu eigen macht und nicht in der Lage ist, die Motivation des Anschlags zu benennen, der offenbart erneut, dass er und seine Partei Teil des Problems sind. Die, die hetzen, die verharmlosen, die leugnen und relativieren sind – wenn auch nicht im juristischen Sinne – mitverantwortlich für antisemitische, rassistische und antifeministische Taten.
Wir verurteilen auch die Angriffe auf unseren Kollegen Michel Friedman aufs Schärfste. Stephan Brandner zeigt mit den Angriffen auf Michel Friedman, wo die AfD steht. In antisemitischer Manier wird auf eine Person fokussiert, die jüdischer Herkunft ist und diese daher herabgewürdigt.
Dazu Prof. Dr. Helmut Pollähne, Rechtsanwalt in Bremen und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV: »Herr Brandner ist in seiner Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses ungeeignet. Er beschädigt das Ansehen des Rechtsausschusses und erschwert dessen Funktionsweise massiv«.
Das reguläre Gesetzgebungsverfahren stellt eine Beteiligung der Verbände sicher. Der RAV beteiligt sich aktiv an diesen Verfahren. Dies bedeutet auch, dass Mitglieder unseres Vereins an Anhörungen des Rechtsausschusses teilnehmen. Wir sehen große Probleme darin, dass die Leitung des Rechtsausschusses und damit auch die Durchführung von Beteiligungsverfahren im Rahmen des Ausschusses einer Person obliegt, die antidemokratische, diskriminierende und menschenverachtende Positionen vertritt.
Dazu Dr. Kati Lang, Rechtsanwältin in Dresden und ebenfalls Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV, »wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln um den solidarischen Zusammenhalt dieser Gesellschaft streiten. Wir werden die ›brandstiftende‹ Ideologie der AfD immer und immer wieder benennen und bekämpfen. Dazu gehört auch, dass wir Herrn Brandner nicht unwidersprochen in seiner Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses respektieren werden«.
Brandner leitet u.a. die Anhörungen im Rechtsausschuss und verfügt damit über nicht unerhebliche Möglichkeiten, auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen. Ich bin aber davon überzeugt, dass es ihm nicht gelingen wird, sein erbärmliches Gedankengut und das seiner Spießgesellen nachhaltig zu installieren. Die Behebung der Not von Volk und Reich wird (ihm) nicht noch einmal gelingen.
Nazis und Neofaschisten gehören nicht in den Bundestag; und erst Recht nicht in den Rechtsausschuss.
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Bild: ScreenShot eines Tweets von @StBrander vom 09.12.2017 via HeuteShow.
Verratsanwalt
Die entscheidende Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten ist das Vertrauen. Dies wiederum gründet auf die Verschwiegenheit des Anwalts.
Nicht ohne Grund gibt es gleich an mehreren Stellen der Rechtsordnung Vorschriften, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts regeln, ja fordern:
Zum einen ist es das Berufsrecht mit § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA; flankiert wird diese Verschwiegenheitspflich zum anderen durch’s Strafrecht in § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.
Kann sich der Mandant nicht (mehr) darauf verlassen, dass das, was er seinem Verteidiger erzählt, nicht weiter verbreitet wird, ist es vorbei mit dem Vertrauen in den eigenen Anwalt, aber auch in das System der Strafverteidigung und des rechtsstaatlichen Verfahrens.
Soweit die allgemeine Vorrede. Dann noch ein paar konkretere Worte.
Verteidigung von „Nazis“
Einen Beschuldigten wie Stephan B., der in Halle 35 Minuten lang mit seiner mörderischen Aktion für Angst und Schrecken gesorgt hat, kann ich aus persönlichen Gründen nicht verteidigen. Zum einen liegt mein Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht, ich gehöre nicht vor die Schwurgerichtskammer, die über Delikte am Menschen urteilt. Zum anderen sind mir die mutmaßlich hinter dieser Tat stehenden Motive so dermaßen zuwider, dass ich mich daran gehindert sehe, mit Vollgas zu verteidigen. Und dann geht es einfach nicht.
Ich habe Hochachtung vor Verteidigern, denen es gelingt, ihre Gefühle insoweit im Griff zu haben, und losgelöst von ihrer eigenen politischen Einstellung auch bei solchen Tatvorwürfen eine qualifizierte Verteidigung abliefern zu können.
Medienöffentlichkeit
Strafverteidiger haben in aller Regel keine Berührungsängste, was den Kontakt zu den Medienschaffenden angeht. Das Verhältnis zwischen Strafverteidigern und Journalisten ist in der Regel eine Symbiose; von einer Zusammenarbeit profitieren grundsätzlich beide Seiten. Ich rede daher gern mit der Presse, das Weblog ist eine weitere Form der Öffentlichkeitsarbeit, die hilfreich ist, meinen Namen in der Welt zu verbreiten. Und Journalisten wissen den O-Ton oder das Hintergrundgespräch zu schätzen.
Und jetzt kommt das „Aber“
Aber niemals, never ever, würde ich Mandatsinterna an die Medien weitergeben, auch nicht unter Dreien, um meinen Namen in der Zeitung lesen oder mich im Fernsehen reden hören zu können.
Das, was die Medien (z.B. die Badischen Neuesten Nachrichten oder der Spiegel) über den Karlsruher Kollegen Hans-Dieter Weber berichten, der Stephan B. zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, halte ich nicht nur für einen Verrat der Interessen seines eigenen Mandanten, sondern stellt einen Angriff auf die Strafverteidiger per se da. Selbstverständlich lieben Journalisten solche anwaltlichen Plaudertaschen.
Selbst wenn Stephan B. seinen Verteidiger Weber von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den Medien freigestellt hätte – was ich nicht glaube, darf er diese Informationen, die er den Journalisten in die Federn und Mikrofone geschwätzt hat, nicht liefern. Das gebietet ihm der Auftrag, den ihm die Rechtsordnung und die Grundsätze des fairen Verfahrens (sic!) gegeben haben: Nämlich ausschließlich seinem Mandanten zur Seite zu stehen und ihn nicht an’s Messer zu liefern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gehört auch, nicht alles zu tun, was möglicherweise erlaubt sein könnte.
Ein solches Mandat zu übernehmen und Stephan B. engagiert zu verteidigen, ist, wird und bleibt ein außerordentlicher Kraftakt; dass Hans-Dieter Weber diese Aufgabe übernommen, davor habe ich großen Respekt.
Verachtung habe ich aber für das profilierungssüchtig erscheinende Herumgequatsche in der Öffentlichkeit. Das ist unter keinem Gesichtspunkt akzeptabel, sondern ein extrem schädlicher Verstoß zuminderst gegen Berufsrecht, vielleicht auch darüber hinaus eine Grenzüberschreitung.
Ich drücke dem Kollegen Weber gleichwohl die Daumen, dass es ihm doch noch gelingt, eine saubere Verteidigung seines Mandanten abzuliefern. Und dass er auf dem sehr schwierigen Weg, den er (und sein Team) jetzt vor sich hat, die Nerven behält.
Faxen und das Amtsgericht Charlottenburg
Von Menschen, die mit der Justiz nichts zu schaffen haben, muss ich mich als rückständig disqualifizieren lassen, wenn ich einräume, mit der (Straf-)Justiz immer noch per Fax kommunizieren zu müssen, wenn es schnell und zuverlässig gehen soll.
Faxen sei ja sowas von 1990er, das gibt es doch eigentlich gar nicht mehr. Eigentlich nicht, ja – im Bereich der justiziellen Resopalmöbel aber schon. Aber es geht auch noch schlimmer.
Zur Zeit verteidige ich einen Mandanten, bei dem der Verdacht nahe gelegen hat, ihm könnte es an der Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit mangeln, so das möglichweise auch die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte.
Der Mandant wurde unmittelbar nach dem Vorfall auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach dem PsychKG in ein Krankenhaus eingewiesen. Über diesen „Unterbringungs-Vorgang“ hat das Betreuungsgericht beim AG Charlottenburg eine Akte angelegt. In diese Akte will die Staatsanwaltschaft Einblick nehmen, um – wie sie vorträgt – die Schuldfähigkeit des Beschuldigten prüfen zu können.
Zwischenzeitlich hatte ich Einsicht in die Ermittlungsakte, woraus sich ergab, dass der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf nicht halt- und/oder nachweisbar ist. Der Staatsanwältin reichte mein Telefonanruf, um meine Anregung der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO formlos in der Akte zu vermerken, so klar war die Sache jetzt.
Deswegen hatte ich ich mich beim Betreuungsgericht gegen die Übersendung der Betreuungsakte mit den persönlichen Daten meines Mandanten gewandt und am 10.09.2019 einen entsprechenden Antrag gestellt.
Als erste Reaktion darauf forderte mich die Richterin am 12.09.2019 auf, eine schriftliche Vollmacht für das Betreuungsverfahren vorzulegen. Ich habe am selben Tag klargestellt, was meine Aufgabe und schon deswegen keine Vollmacht vorzulegen sei: Ich bin allein mit der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren beauftragt und dafür muss ich mich nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren.
Meine Schreiben an das Gericht habe ich via Faxdienstleister an das Amtsgericht Charlottenburg geschickt. Vom Gericht bekam ich jeweils die Post per Sack.
Nun reagiert die Richterin ein weiteres Mal (per Post) mit einer Entgegensehung, die mich daran zweifeln lässt, dass sie bereits in den 90er Jahren angekommen ist.
Was macht man mit so einem Zettel, ohne grob unhöflich zu werden? Mir ist es knapp gelungen, in sachlichem Ton zu schreiben:
Die Übersendung der Korrespondenz per Fax ist ausreichend, das Ausdrucken meiner Schriftsätze und ihr Versand per Post ist nicht erforderlich.
Ich bin gespannt, was in dieser Welt bewegenden Sache noch passieren wird. Der Begriff „Betreuungsgericht“ hat für mich jedenfalls nun eine völlig neue Bedeutung bekommen.
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Bild: © Judith Lisser-Meister / pixelio.de
Sinnloses von der Staatsanwaltschaft
Ein gutes Beispiel für die komplett sinnlose Vergeudung von wertvollen Ressourcen durch die Justiz ist dises Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin:
Das Schreiben wurde am 20.09.2019 erstellt und in den Postlauf gegeben, am 24.09.2019 trudelte das gute Stück bei uns per Sackpost ein.
Die Akte wurde bereits am 20.09.2019 auf die Geschäftsstelle zurück gegeben, die Bitte der Staatsanwältin hatte sich also kurz nach Absendung des Briefs erledigt.
Warum um Himmels Willen ruft man nicht mal eben bei uns an und fragt nach? Oder schickt eine eMail oder meinetwegen auch ein Fax? Statt dessen vertrödelt die Justizangestellte im kollusiven Zusammenwirken mit der Staatsanwältin ihre teure Zeit mit Briefeschreiben. Nicht zu fassen, echt.
Warum ich schwarz trage
Für die Rückfahrt vom Landgericht Neuruppin nach Berlin hatte ich mir das schwarze Hemd aus- und einen hellgrauen Pullover angezogen. Noch kurz zum Tanken und dann auf die Autobahn … so war der Plan.
Tanken, bezahlen, einsteigen, losfahren, knapp in den Verkehr einfädeln und dann kommt mir ein Polizeiauto entgegen. Ein, zwei Minuten später war der Streifenwagen hinter mir und zwar mit eingeschaltetem Leuchtbalken, der mir das Anhalten und rechts Ranfahren geboten hat.
Der freundliche Polizist spulte seine Textbausteine ab. Ich habe ihm zunächst meinen Führerschein gegeben, der er sich intensiv anschaute.
„Haben Sie Ihren Personalausweis dabei? Das Bild in Ihrem Führerschein ist schon etwas älter.“
begründete er sehr diplomatisch seine Bitte und signalisierte mir, dass er mich für einen alten Sack hielt, dessen (rosa) Führerschein von 1997 stammt und als Ersatz für den (grauen) aus 1975 stammt.
Dann konnte ich ihm noch die Kopie des Fahrzeugscheins aushändigen, das Original liegt zuhause in einer Akte.
Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?
lautete seine nächste Standardtextbausteinfrage. Ich habe es mir verkniffen, an dieser Stelle den Besserwisser zu geben und auf die fehlende Belehrung hinzuweisen. Schließlich hatte ich ja nicht nur keinen Fahrzeugschein dabei sondern auch noch Kenntnis von dem seit 24 Tagen abgelaufenen TÜV.
Yup, das Auto hätte vor 4 Wochen beim TÜV sein müssen.
… war meine kleinlaute Antwort.
Ach?! Gut, dass Sie das sagen. Das habe ich noch gar nicht gesehen.
Si tacusisses oder in Neudeutsch: *Hmmmpf!* war meine interne Reaktion.
Ne, Sie waren nicht angeschnallt. Das hat man sehr deutlich auf Ihrem hellen Pullover gesehen.
Da ziehe ich einmal was nahezu Buntes an (weil grad nichts anderes zur Hand war) und schon werde ich dafür bestraft. Bei Verlassen der Tankstelle hatte ich noch das Portemonnaie aus der Gesäßtasche geholt, die Lücke im Verkehr gesehen, bin losgefahren und habe mich danach erst angeschnallt.
Er half nichts, außer einem kleinen Opportunitäts-Rabatt für den überzogenen TÜV und den nicht mitgeführten Original-Fahrzeugschein gab es kein Entrinnen. Wenigstens auf die Belehrung über die Gefährlichkeit des gurtlosen Fahrens hat der Polizist verzichtet.
Die Bezahlung des Verwarnungsgeldes per mobilem EC-Kartenlesegerät hat reibungslos geklappt, wie mir der Kontoauszug signalisierte.
Den grauen Pullover habe ich soeben dem Kleidersack für die Obdachlosenhilfe zugeführt. Ich bleibe bei meinem Schwarz, passt auch besser zu meiner Seele.
Besten Dank an den Beamten und seiner Kollegin für das trotz allem freundliche Gespräch.
Straftäter bei der CDU
Der CDU Ortsverband Britz hat eine Mission. In dem (vormals?) bürgerlichen Bezirk im Süden Neuköllns soll mit starken Worten für Ordnung gesorgt werden:
Bemerkenswert ist zunächst die Wortwahl der honorigen CDU-Ortverbandelten. Die in trilingualer Fäkalsprache gehaltene Aufforderung lässt durchaus gewisse Rückschlüsse auf das Bildungsniveau des acht- bis neunköpfigen Vorstands dieser (weiteren) Splittergruppe der Berliner CDU zu.
Aber schauen wir uns einmal an, was die CDU Britz dort ankündigt.
Wir klauen euren Scheiß aus euren Verstecken!
Der gemeine Jurastudent aus dem ersten Semester erkennt sofort: Das ist der klassische Fall der Ankündigung einer Wegnahme fremder beweglicher Sachen, also eines Diebstahls, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Der auch nur oberflächlich informierte Kundige erkennt sofort, dass mit dem „Scheiß“ Betäubungsmittel gemeint sind, die von „Dealern“ versteckt werden. Das sind nicht nur Sachen im Sinne des § 242 StGB, sondern auch Regelungsgegenstände des Betäubungsmittelgesetzes.
Der Diebstahl dieser Betäubungsmittel stellt einen Erwerb im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar, der zu dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG unter Strafe (in gleicher Höhe wie der Diebstahl) gestellten Besitz führt.
Blättert der Interessierte dann im BtMG ein paar Vorschriften weiter und hat dabei die Anzahl der Vorstandsmitglieder des OrtsverBANDEs im Hinterkopf, fängt der interessante Teil der Betrachtung an. Hier sind diverse Verbrechenstatbestände definiert, die der fortgeschrittene Jurastudent durchprüfen kann.
Geht man dann noch mit ganz feinem Besteck an das Plakat heran, findet man hier
Haut ab!
zusätzlich noch nötigende (§ 240 StGB) Elemente.
Ich halte fest:
Mitglieder des CDU Ortsverbands kündigen die Begehung massiver Straftaten an, um ihr Revier von vermeintlichen Straftätern zu säubern. Der im Subtext deutlich erkennbare Rassismus kennzeichnet zusätzlich die Gesinnung dieser besorgten Gesellen aus Neukölln Süd. Das sind exakt solche Methoden, die von einer bürgerlichen Partei, die eigentlich auf dem Boden unserer Verfassung stehen sollte, nicht erwartet werden konnte.
In diesem Sinne:
Nazis raus, auch aus Neukölln Britz!
Das siebte Jahr: Verflixt?
Zum siebten Mal in Folge haben geschätzte Kollegen die Ansicht vertreten, ich würde als Strafverteidiger saubere Arbeit abliefern. Seit 2013 steht mein Name nun auf der Focus-Liste der TOP-Strafverteidiger. Die Urkunde dazu gab es auf dem Postweg.
Selbstverständlich freue ich mich sehr über diese Wertschätzung, bin aber auch ein wenig beunruhigt, ob ich den damit verbundenen Erwartungen entsprechen kann. In mehr als zwei Jahrzehnten konnte ich jedoch reichlich Erfahrungen sammeln in meinem Lieblings-Beruf als Strafverteidiger. Irgendwas sollte da schon hängen geblieben sein.
Besten Dank jedenfalls an all meine kollegialen Groupies. :-)