Behörden

Formlos, fristlos, furchtbar

Ein ganze besondere Spezies unter den Rechtsanwendern sind die Finanzbeamten. Soweit es mir möglich ist, meide ich den Umgang mit ihnen. Privat sowieso, aber auch beruflich. Letzteres läßt sich nicht immer vermeiden, wenn man wie wir in Wirtschaftsstrafsachen unterwegs ist.

Auf der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts dümpelte seit langen Jahren ein sechsstelliger Betrag herum. Den hatte die Geschäftsbank meiner Mandantin dorthin verfrachtet, nachdem deren Geschäftskonto eingefroren wurde und die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Arrestbeschluß umgesetzt sowie das Guthaben gepfändet hatte.

Das Finanzamt setzte sich auf den Arrestbeschluß des Gerichts und kündigte den Zugriff auf den hinterlegten Betrag an. Angeblich bestünden noch Steuerverbindlichkeiten.

Jahre später erhob die Staatsanwaltschaft endlich Anklage. Die Verteidigung im Zwischenverfahren war ausnahmsweise nicht nur sehr engagiert, sondern damit auch noch erfolgreich. Die Wirtschaftsstrafkammer lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Verfahren gegen meine Mandantin wurde eingestellt. Der Betrugsvorwurf hatte sich nicht bestätigt.

Der Arrestbeschluß wurde aufgehoben und nun ging es darum, die Hinterlegungsstelle dazu zu veranlassen, das frei gewordene hinterlegte Geld an meine Mandantin auszukehren. Dem stand „nur“ noch die Pfändung des Finanzamts im Wege. Dessen Forderung lag unterhalb des hinterlegten Betrags. In welcher Höhe, war meiner Mandatin jedoch unbekannt. Deswegen hatte ich Schwierigkeiten mit dem Antrag auf Verzinsung und Auskehrung des hinterlegten Betrags.

Seit Juli bis November habe ich wiederholt das Finanzamt angeschrieben und zumindest um die entsprechende Auskunft gebeten. Um etwaige Steuerbescheide wollten wir uns später kümmern.

Und was kam von diesen oben genannten Finanzbeamten als Reaktion? Genau: Nichts. Einmal nichts, zweimal nicht, dreimal nichts. Warum auch? Die Steuerlinge hatten alles, was sie brauchten, warum sollten sie sich also jetzt noch rühren?

Ich habe dann ein wenig recherchiert und an die Leitung des Finanzamts geschrieben, eine fett überschriebene

Dienstaufsichtsbeschwerde,

und zwar gleich zweimal kurz hintereinander, weil ich bei ersten Mal ein Detail vergessen hatte.

Und, was soll ich sagen: In weniger als 20 Stunden erreichten unsere Kanzlei hektische Rückrufbitten zweier aufgescheuchter Hühner Beamter. Einer der beiden bat um Rückruf. Am Freitag. Bis 13 Uhr!

Es ist furchtbar, daß die Vorurteile, die gegenüber Finanzbeamten bestehen, immer wieder auf’s Neue bestätigt werden.

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Bild Hühner: © Christoph Aron; Comic: Beamter © Stefan Bayer / beide via pixelio.de

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Kostensparendes Verjährungsmodell aus optischen Gründen

Der Kollege Burhoff berichtete in seinem Blog über eine gebührenrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (22 C 102/17 vom 10.10.2017). Es ging um die Frage, ob der Verteidiger einen Anspruch auf die so genannte Erledigungsgebühr hat, wenn das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

Die gebührenrechtlichen Aspekte diskutiert Detlef Burhoff, darum geht es hier nicht.

Mir ist der letzte Satz des Urteils des AG Düsseldorf quer den Hals runter gegangen:

Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.

Dazu der folgende Hintergrund:

Wenn die Behörde einen Verdacht hat, daß eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht begangen worden sein könnte, wird sie in aller Regel ein Bußgeldverfahren einleiten. Dann besteht die Aufgabe darin, den Sachverhalt komplett und objektiv zu ermitteln – und zwar sowohl zulasten als auch zugunsten des Betroffenen. Bestätigt sich der Verdacht, daß der Betroffene die Tat höchstwahrscheinlich begangen hat, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Kann die Behörde die Tat nicht nachweisen, ist das Bußgeldverfahren einzustellen.

Soweit der gesetzlich vorgesehene Normalfall. In der Praxis sieht das oft anders aus.

Denn mit der Einstellung des Verfahrens können ein paar Unannehmlichkeiten für die Behörde verbunden sein, wenn der Betroffene sich mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewehrt hat. Zum Beispiel die Kostenfolge: Nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 467 a StPO muß die Behörde regelmäßig die notwendigen Verteidigerkosten erstatten; zumindest muß sie aber eine Ermessensentscheidung darüber treffen.

Was macht also der sparsame Bußgeldbeamte? Genau: Nichts!

Und was passiert, während die Akte auf irgendeiner Fenstbank vor sich hindämmert? Die nicht nachweisbare Tat verjährt. Und dann hat der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Das spart natürlich Kosten. Aber eben durch eine rechtstaatswidrige Trickersei. Und zwar zulasten des Betroffenen, der dadurch wiederum auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Wenn das Gekungel der Bußgeldbehörden schon gerichtsbekannt ist, muß die Frage erlaubt sein, warum da kein Mensch über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen verantwortlichen Mitarbeiter der Behörden (und Gerichte?) nachgedacht hat? Irgendeine Strafrechtsnorm wird sich dafür doch sicher finden lassen. Ich kenne da eine, die paßt wie das Gesäß auf einen Eimer.

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Bild: © RainerSturm / pixelio.de

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Erst die Straftat und dann der Verdacht?

Manche Ermittlern möchte man nochmal zur Intensivbetreuung durch einen Nachhilfe-Lehrer in die Grundschule schicken.

Der Mann, der den unten zitierten Bericht geschrieben hat, bekommt monatlich am Ersten im Voraus frei Konto sein Gehalt dafür, daß er auf unseren Rechtsstaat aufpaßt.

Und was macht er? Sowas hier:

Ich habe vor vielen Jahren mühsam gelernt: Erst entsteht irgendwie ein Verdacht, dann sucht der Ermittler Beweise und ganz am Ende entscheidet der Richter, ob sich der Verdacht bestätigt hat und der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist.

Aber dieser ZAM (ich habe gegoogelt: Zollamtmann. Exkurs: Was bedeutet die Abk.: „ZAM’in“. Süß, nicht?) kennt das anders: Er – und nicht der Richter – nagelt den Tatbestand erstmal fest, sucht sich dann ein paar Beweise zusammen und begründet schließlich irgendwie einen Verdacht.

Wenn er die Beweise gefunden hat. Und die wird er finden! Denn er weiß ja bereits auf Blatt 2(!) der Akte, daß die Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen. Und dann muß es ja die Beweise geben. Sonst wäre ja der Tatbestand nicht erfüllt.

Nebenbei:
Lesen Sie sich den § 266a StGB mal durch! Und bezeichnen Sie dann die Tatbestands-Voraussetzungen. Aber passen Sie auf, daß Ihnen nicht schwindelig wird, wenn Sie sich die Bezugsnormen aus dem Sozialversicherungsrecht zur Gemüte führen. Ich sach nur: „Sozialrechtsakzessorietät“.

Sowas macht unser ZAM aber mit links.

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Bild: © Petra Morales / pixelio.de

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Zeugenverhinderungsservice

Zeugen sind neben den Angeklagten die bedauernswertesten Beteiligten an einem Strafverfahren.

Erst sitzen sie auf dem zugigen Gerichtsflur und warten – teilweise stundenlang – darauf, irgendwann aufgerufen und vernommen zu werden.

Zeugen, die die Anklagevorwürfe stützen, werden nicht selten von den Verteidigern gegrillt.

Wenn Zeugen hingegen zugunsten eines Angeklagten aussagen, müssen sie damit rechnen, mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage überzogen zu werden.

Und wenn sich der Zeuge nach der Quälerei dann die Tarife anschaut, die unter dem Begriff „Zeugenentschädigung“ zusammengefaßt werden, schießt ihm das Wasser in die Augen.

Staatsbürgerliche Pflicht hin oder her: Ich würde es mir mindestens dreimal überlegen, ob ich mich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellen soll. Oder besser nicht.

Das Amtsgericht Tiergarten hat sich nun eine weitere Schikane ausgedacht, potentielle Zeugen am Hören, Sehen und Sprechen zu hindern. Es gibt ab sofort grundsätzlich kein Bargeld mehr für die Auslagen, auf deren Erstattung der Zeuge einen Anspruch hat. Verdienstausfall und Fahrtkosten gibt es ab sofort nur noch auf schriftlichen Antrag:

Ich bin mir sehr sicher, daß ein Großteil der Zeugen mit diesem Antragsformular (PDF) völlig überfordert ist. Die Justizverwaltung spart also nicht nur die Kosten für das Personal, das den gebeutelten Zeugen, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich haben, behilflich sein könnte. Mir fällt dazu der Begriff Unverschämtheit ein.

Aber vielleicht vertritt „Ihre Entschädigungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten“ ja auch die Ansicht, daß Bargeld nur das Gehör beinträchtigt, den Blick vernebelt und den Mund verstopft.

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Der Rechtsanwalt als eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“

366836_web_r_b_by_thommy-weiss_pixelio-deEine Begegnung der ganz besonderen Art hatte der Berliner Kollege Dr. Martin Manzel. Er traf am Flughafen Tegel auf die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungshüter der Bundespolizei.

Und nun trifft er sich vor dem Verwaltungsgericht mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland. Am 24.11.2016 um 9:30 Uhr, in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin Moabit (Save the date!), um das erste Treffen juristisch aufarbeiten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Manzel hat einen offenen Brief an uns Anwälte geschrieben, den ich mit seiner Zustimmung nachfolgend veröffentliche:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich verklage die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Eingriffs der Bundespolizei in meine anwaltliche Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung für die Tätigkeit von Anwälten. Ich bitte Euch:

Kommt zur Verhandlung und zeigt Präsenz.

Die Verhandlung findet am 24.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt (9.30 Uhr, Paul Martin Manzel ./. Bundesrepublik Deutschland). In dem Verfahren verklage ich als Anwalt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei.

1. Hintergrund des Verfahrens …
… ist die Abschiebung einer Mandantin am 15.12.2014 in der Ausländerbehörde Berlin. Medien berichteten über den Fall, da innerhalb des Verfahrens – wir beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung – ein „Gutachterskandal“ der Berliner Ausländerbehörde aufflog. (Dazu die Berichte aus der Berliner Zeitung und auf Proasyl.de.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 25.02.2015 (VG 24 K 14.15 – juris) die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festgestellt und betont, dass eine derartige Art der Abschiebung sogar gegen die Menschenwürde verstoßen kann. Die Mandantin war ohne jede Ankündigung in die Türkei abgeschoben worden; auch das Besorgen der notwendigsten Dinge (Geld, Kleidung, Kreditkarte, wichtige Unterlagen etc.) wurde ihr verwehrt, freilich hatte man sie vorher noch unter Medikamente gesetzt und keinerlei Vorbereitungsmaßnahmen in der Türkei getroffen.

2. Bei der Abschiebung …
… wurde ich durch eine Täuschung von meiner Mandantin getrennt und diese direkt zum Flughafen Tegel gebracht. Am Flughafen verlangte ich Zugang zu meiner Mandantin, um sie abschließend persönlich beraten zu können. Dies wurde mir verwehrt – ich erhielt sogar einen formellen Platzverweis durch die Bundespolizei.

Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt die Beklagte dieses Vorgehen und verweist darauf, dass mein Verlangen, die Mandantin zu beraten, eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ dargestellt hätte. Es sei zu befürchten gewesen, dass ich versuchen werde die rechtswidrige Abschiebung zu verhindern. Wörtlich heißt es:

    „Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG ist Gefahr im Sinne des § 38 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach §§ 1 bis 7 BPolG obliegen…Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar…Hiervon ausgehend durfte die Beklagte ein Betretensverbot für die Diensträume aussprechen…Aufgrund dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers insgesamt auch künftig darauf ausgerichtet sein würde, die Durchführung der Abschiebung zu be- oder verhindern und somit eine Gefahr für die Aufgabendurchführung der Beklagten bestand.“ (Hervorhebung durch mich.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn Anwälte zu einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ werden, sollten wir alle hellhörig werden. Wenn dieses Beispiel Schule macht, bedroht das die unabhängige Anwaltschaft in unserem Rechtsstaat.

Ich bitte Euch daher um Eure Unterstützung! Je mehr Kollegen kommen, desto größer ist die Wirkung des Verfahrens. Die Berliner Anwaltschaft darf sich dieses Vorgehen nicht gefallen lassen. Für den 24.11.2016 sind umfassend Zeugen geladen worden, wir erwarten eine große Beweisaufnahme. Für Eure zahlreiche kollegiale Unterstützung wäre ich euch sehr dankbar!

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Martin Manzel
Lutherstraße 12, 13585 Berlin

Angesichts des Verhaltens dieser Bundespolizeibeamten sehe ich ganz woanders die Gefahr. Und die geht zum einen nicht von Anwälten, sondern von den Bundesbeamten aus. Gefährdet scheint zum anderen nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern der Rechtsstaat im Ganzen. Unglaublich, was in den Köpfen solcher Polizisten vorgeht!

Ich bitte nicht nur die Kollegen um zahlreiches Erscheinen, sondern auch die Medienvertreter, denen hier auch einmal ein spannendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geboten wird. (Ich bin leider wegen eines angeblichen Kupferkabeldiebstahls verhindert.)

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Bild: © Thommy Weiss / pixelio.de

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Pappbecher beim Bezirksamt Spandau

219284_original_r_k_b_by_marco-barnebeck_pixelio-de-ausschnittDie Machtfülle eines Mitarbeiters beim Bezirksamt Spandau war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Amtsgericht Tiergarten.

„Anlaßtat“ war ein aus einem fahrenden Auto geworfener Pappbecher. Das hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt. Zu diesem Kapitaldelikt sollte unser Mandant als Zeuge gehört werden. Das Bezirksamt schickte dem – berufstätigen – Mandanten eine Ladung zum Vernehmungstermin am hellichten Tag im Rathaus.

Wie alle unsere Mandanten (und alle Lesern unserer Sofortmaßnahmen) war auch dieser darüber informiert, daß Ladungen einer Polizeibehörde eher einen Empfehlungs-, jedenfalls keinen verbindlichen Charakter haben.

Anders sieht es aber aus, wenn statt der Polizei- die Ordnungsbehörde zur Vernehmung lädt; die hat nämlich im Bußgeldverfahren eine vergleichbare Stellung wie eine Staatsanwaltschaft. Das war unserem Mandanten noch nicht bekannt.

Kurzum: Der Mandant war nicht bereit, sich wegen eines doofen Pappbechers, der im Fokus eines Ordnungsamtsmitarbeiters mit ausgeprägtem Jagdinstinkt stand, einen Tag Urlaub zu nehmen, um einem offenbar unterbeschäftigten Bezirksamtsmitarbeiter die Langeweile zu vertreiben.

Dieser Mitarbeiter nutzte die freie Zeit dazu, einen Ordnungsgeldbescheid zu erlassen. 100 Euro Bußgeld für’s Nichterscheinen hielt der Beamte für angemessen.

Dabei ist ihm aber eine wesentliche Grundlage des behördlichen Handelns durchgerutscht: Der in unserer Verfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vermutlich zum Persönlichkeitsprofil dieses Bezirksbeamten gehörende „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen“-Grundsatz tritt dahinter zurück.

Das jedenfalls meinte auch das Amtsgericht Tiergarten in einem Beschluß vom 10.11.2015 (361 OWi 1685/15):

Das Ordnungsamt kann grundsätzlich Zeugen laden und im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festsetzen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OWiG, wo geregelt ist, dass die Verfolgungsbehörde, soweit nicht durch das OWiG anders bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Es gibt im OWiG keine Regelung, die der Anwendbarkeit des § 161a StPO im Wege stehen würde. Außerdem würde die Regelung des § 46 Abs. 5 OWiG, wonach eine Vorführung des Betroffenen vor die Verwaltungsbehörde durch den Richter beantragt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn nicht bereits grundsätzlich eine solche Erscheinenspflicht bestehen würde.

Allerdings ist durch § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls bestimmt, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung nur „sinngemäß“ Anwendung finden . Dies bedeutet eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung, die in besonderer Weise auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muss (KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl., § 46, Rn. 2) .

Dem wurde die Verwaltungsbehörde hier – wenngleich dies durch sachfremde Äußerungen des Betroffenen provoziert gewesen sein mag – nicht gerecht. Der Wurf eines Pappbechers aus einem Auto rechtfertigt nicht die Vorladung eines Zeugen und die anschließende Sanktionierung des Nichterscheinens mit einem Ordnungsgeld.

Was ich noch zu sagen hätte: Pappbecher beim Bezirksamt Spandau und seinen dortigen Mitarbeitern haben nichts zu tun mit Pappnasen.

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Bild (Ausschnitt): © Marco Barnebeck / pixelio.de

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Tauchstation und Aufsichtsbehörden

258356_web_R_by_Jerzy_pixelio.deIm neuen „digitalen“ Kammerton 2016/06 der Rechtsanwaltskammer Berlin wird über die Tauchstation im Referendariat berichtet.

Die Tauchstation ist meist die letzte Ausbildungs-Station des juristischen Referendariats unmittelbar vor den Examensklausuren. Die findet in der Regel in einer Anwaltskanzlei statt und wird von den Referendaren gern zur Examensvorbereitung genutzt. Es wird also nicht ausgebildet, sondern für das Examen gelernt.

Und das sehen die zuständigen Aufseher bei der Rechtsanwaltskammer nicht gern. Deswegen:

Die Referendarabteilung des Kammergerichts wird in Zukunft stärker gegen die weit verbreitete (Un)sitte vorgehen, dass Referendare und Referendarinnen während der Anwaltsstation auf „Tauchstation“ gehen.

Die Argumente, die für den Versuch streiten, diese Praxis möglichst zu unterbinden, sind nicht ganz von der Hand zu weisen.

Denn durch das „Tauchen“, welches ausschließlich in der Anwaltsstation stattfindet, wird die Zeit, die für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Hinblick auf den Anwaltsberuf zur Verfügung steht, die ohnehin kürzer ist als der Teil, der für die Ausbildung aus „staatlicher Sicht“ genutzt wird, noch weiter reduziert.

Das hat was, ja.
Aber wenn ein Referendar eben tauchen will, darf der Ausbilder, das heißt der Rechtsanwalt, regelmäßig mangels entgegen stehender Hinweise davon ausgehen, daß es sich dabei um eine Entscheidung eines erwachsenen Menschen handelt.

Wir bilden seit vielen Jahren Referendare aus. Das heißt: Wir liefern den angehenden Volljuristen ein Angebot, das sie annehmen können. Wenn nicht, dann eben nicht. Freiberufler, wenn sie es ernst meinen, sind nicht Teil des Zwangs, der von den Justizbehörden auf die Auszubildenden gerne ausgeübt wird.

Ich weiß nicht, wie sich die „Referendarabteilung des Kammergerichts“ ihr Vorgehen „gegen die weit verbreitete (Un)sitte“ vorstellt. Aber bevor wir uns als Freiberufler von den Leitfossilien aus der Elßholz- und Littenstraße kontrollieren lassen, ob wir als Hilfs-Aufseher funktionieren, müssen die Herrschaften sich schon was einfallen lassen. Auch wir sind erwachsen.

Ceterum censeo,
daß sich Freiberufler von Klammeranwälten nicht beaufsichtigen lassen werden.

Ein vorsorgliches Obiter Dictum:
Unsere Ausbildungskapazitäten für 2017 sind bereit erschöpft.

Und nein:
Ich habe kein großes Latinum. ;-)

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Bild: © Jerzy / pixelio.de

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Pingelig oder arrogant?

Der Halterin eines PKW wurde gem. § 163a StPO eine Zurlastlegung mitgeteilt: „Ihnen wird zur Last gelegt, zu schnell unterwegs gewesen zu sein.

Nach umfangreichen, zweimonatelangen und intensiven Ermittlungen konnte die Behörde mit tatkräftiger Unterstützung durch sachkundige Inaugenscheinnehmer und nach einer kunstgerechten Verteidigungsschrift des erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht feststellen:

Der bärtige, bebrillte Fahrer, den das Meßfoto hinterm Lenkrad abbildete, hatte nur wenig Ähnlichkeit mit der Halterin; mit großer Wahrscheinlichkeit konnte deswegen dieser Fahrer nicht die Betroffene sein.

Dann ging es recht flott:
Binnen zweier weiterer Wochen, in denen das Verfahren von einem Schreibtisch zum nächsten getragen wurde, bekam die Halterin Post.

Einstellungsbescheid

Soweit, so klug und so erfreulich.

Bemerkenswert und aufschlußreich ist der letzte Satz dieser Einstellungsnachricht.

Verantwortlicher

Was bisher geschah:
Noch bevor das Verfahren gegen die Halterin eingestellt wurde, hatte Mr. President ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen einen anderen Betroffenen eingeleitet und – auch um sicher den Eintritt der Verjährung auszuschließen – einen Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen.

Ob die Bußgeldbehörde diesmal richtig gelegen hat, steht aber noch nicht fest; der Betroffene hat die Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid aufgenommen: Einspruch Euer Polizeipräsidialehren!

Dieser Satz ist also bei Lichte betrachtet – zumindest vorläufig – falsch. Er offenbart aber einen erheblichen Mangel bei dem verantwortlichen Textbausteinverfasser und/oder -anwender.

Solange die Fahreridentität nicht sicher feststeht, ist ein Betroffener nicht der „Verantwortliche“. Er ist allenfalls „Verdächtigter“ oder eben „Betroffener“ in einem Bußgeldverfahren.

OK, es sieht ein wenig nach Pingeligkeit aus,
wenn ich mich hier an so einem einsamen Begriff hochziehe. Aber an dieser Kleinigkeit ist doch erkennbar, mit welchem Selbstverständnis – man könnte es auch Arroganz nennen – ein Sachbearbeiter darüber entscheidet, wer für eine Ordnungswidrigkeit „verantwortlich“ ist. Man möchte ihm zurufen: Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt auch in Bußgeldsachen.

Und dann noch zum Schluß:
Wenn dann irgendwann einmal feststehen sollte, daß der Betroffene auch tatsächlich der Fahrer war, ist noch zu prüfen, ob der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung auch im Übrigen zutrifft. Bei dieser Prüfung wirken dann ein Richter, ein Sachverständiger und ein Strafverteidiger mit. Aber sicher nicht ein Textbausteinverschleuderer vom Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung beim Polizeipräsidenten in Berlin.

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Nostalgisches Fundstück im BZR

Das Bundeszentralregister (BZR) gibt auch dem Verteidiger ein paar Hinweise, mit welcher Art des Mandanten er zu tun hat. Handelt es sich eher um ein Exemplar aus der robusten Kategorie oder trägt er seidene Hemden? Zahlreiche Ladendiebstähle im BZR geben ebenso Aufschluß über die soziale Integration wie die klassischen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch Verteidiger arbeiten hier gern mit Schubladen, räume ich ein.

Eine ganz seltene Spezies ist mir nun untergekommen:

BZR-WStG

„Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung“ haben in jüngerer Zeit eher Seltenheitscharakter, jedenfalls in unserer Kanzlei. Der § 15 WStG gehört sicherlich heute nicht mehr zu einem Massendelikt.

Das war „zu meiner Zeit“ noch anders. Ich mußte erst mühsam eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit (Einberufung – Widerspruchsverfahren – (erfolgreiche) Klage vor dem Verwaltungsgericht) ausfechten, bevor man mich aus dem Geltungsbereich des Wehrstrafgesetzes entlassen und mich von meiner Pflicht zur militärischen Dienstleistung entbunden hat. Das war damals echt knapp.

Ansonsten wären das die Hausnummern gewesen, die der Reihe nach in dem Strafregister eines sturen Siegerländers gestanden haben dürften:

Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 19 Ungehorsam
§ 20 Gehorsamsverweigerung
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
§ 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
§ 24 Nötigung eines Vorgesetzten
§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
§ 27 Meuterei
§ 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
§ 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad

Glücklicherweise habe ich mich dann als Kriegsdienstverweigerer mit staatlich geprüftem Gewissen und engagierter Zivildienstleister um obdachlose Menschen kümmern dürfen, denen ich mich noch heute verbunden fühle.

Zwischen einem sauberen Führungszeugnis und Eintragungen in Bibliotheksstärke sind die Grenzen sehr oft sehr dünn.

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Überzeugende Begründung via Nulltextbaustein

In einer Bußgeldsache haben wir für unseren Mandanten Einspruch eingelegt. In diesem Fall hat Rechtsanwalt Tobias Glienke sogar eine ausführliche Begründung des Rechtsmittels geliefert. Darauf reagiert das Bezirksamt Kreuzberg mit folgendem Schreiben. Weil der Verteidiger den Kreuzberger Bezirksbeamten nicht überzeugt hat:

Begründung

Manche Textbausteine in Bußgeldsachen können wir auch dann spontan rückwärts singen, wenn wir nachts um drei Uhr geweckt werden. Den hier kannten wir noch nicht. Diese formularmäßige Darlegung^^ hat den Verteidiger daher lange beschäftigt. Nicht mit „Überdenken“, sondern mit Bauch-vor-Lachen-Halten.

Jungs, da oben im Kreuzberger Rathaus, Jürgen Palla hat heute für Euch leckere Mettknacker mit deftigem Grünkohl und Salzkartoffeln im Angebot (4,50 €). Ein paar fettige Kohlehydrate helfen oft recht effektiv bei geistig anstrengender Arbeit im Bezirksamt! Nur für den Fall, daß irgendwo irgendwas fehlen sollte … ich meine: Textbausteine oder so …

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