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Cybercrime
Drumrumgebastelt
Der Bundesrat hat eine neue Idee: Er schlägt einen § 202d im Strafgesetzbuch vor. Danach …
… wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer Daten, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Wer sich jetzt freut, daß nun ganze Belegschaften der Landesjustizministerien fünf Jahre lang hinter Gitter gebracht werden können, ist voreilig:
Staatliche Instanzen, die illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen, sind von der Anwendung dieser Strafnorm ausgeschlossen. Der Ankauf dieser auf Datenträger gebrannten geklauten Daten wird straffrei möglich bleiben.
Amtsträger, die sich allein dienstbezogen bemakelte Daten verschaffen, sollen von einer Bestrafung ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass der Ankauf sogenannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist.
Denn erforderlich für eine gerechte Strafe sei die Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Wenn Amtsträger aber Daten in Besteuerungs- und Strafverfahren nutzen, wird der Staat nicht geschädigt. Und bereichern tut ja sich auch niemand.
Es ist bemerkenswert, wie es den Organen der Gesetzgebung auf recht hohem Niveau gelingt, ein durchaus sinnvolles Strafgesetz um ein grundsätzlich strafwürdiges Verhalten herum zu basteln.
Den Gesetzentwurf gibt es in der BT-Drs. 18/1288 (PDF, 459 KB)
Vertragsfallenrevision erfolglos
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter „Abo-Fallen“ im Internet
Über die Frage, ob (u.a.) der kostenpflichtige Routenplaner aus dem Hause eines Hessischen Unternehmers eine strafbare Verletzung von Verbraucherschutzregeln ist, hat der 2. Senat des Bundesgerichtgshofs (BGH) am 5. März 2014 ein Urteil (2 StR 616/12) gesprochen. Darüber berichtet heute am 06.03.2014 die Pressestelle des BGH in der Mitteilung Nr. 043/2014:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
Wir werden uns die Urteilsgründe, sobald sie uns vorliegen, genau anschauen. Soweit unserer Kanzlei die Details aus diesem Hessischen Verfahren bekannt sind, kann die Entscheidung keineswegs eins-zu-eins auf andere Modelle dieser (ehemaligen) Internet-Angebote übertragen werden. In den noch offenen Verfahren mit vergleichbaren Inhalten, insbesondere vor den Landgerichten in Köln und Hannover/Hildesheim, werden wir die Unterschiede herausarbeiten.
Unserer Ansicht geht nach die Entscheidung des 2. Senats zu weit. Verbraucherschutz geht in Ordnung, aber bitte nicht mit der Keule des Strafrechts, mit der auf Tatbestände geschlagen wird, die erst bei mühsamer Interpretation des Wortlauts des § 263 StGB für Spezialisten erkennbar werden. Die Entscheidung scheint hier – wie bereits die des Landgerichts Hamburg – getragen zu sein, von dem Gedanken „Das geht doch nicht, sowas muß doch bestraft werden!“ und nicht von dem Grundsatz „Nulla poena sine lege.“ Aber darüber reden wir noch an anderer Stelle.
Big Data: Der Begriff und das Problem
Big Data bezeichnet ein Bündel neu entwickelter Methoden und Technologien, die die Erfassung, Speicherung und Analyse eines großen und beliebig erweiterbaren Volumens unterschiedlich strukturierter Daten ermöglicht. Was genau steckt dahinter und wo ist das Problem?
Sabine Horvath, Mitarbeiterin der Wissenschaftlichen Dienste im Deutschen Bundestag, beschreibt sehr anschaulich, was bereits ist und was da noch alles auf uns zukommen wird: Hier (PDF). Interessant für die Ich-hab-nichts-zu-verbergen-Fraktion und für diejenigen, die immer noch irrg davon ausgehen, sie könnten sich irgendwie in einer vermeintlich anonymen Menge verstecken.
Kommentare deaktiviert für Big Data: Der Begriff und das Problem
Ermittlungen betreffend Facebook
In einem Chat räumt die Frau ein, den Mandanten in ihrer Strafanzeige falsch belastet zu haben. Ich konnte einen screenshot des Chats anfertigen, der mir zunächst nur als Begründung für einen entsprechenden Beweisantrag dienen sollte.
Ich habe beantragt, den Facebook-Account der Frau sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Antrag gingen die Ermittlungsbehörden nach. Die freundliche Polizei schickte ein sauber formuliertes Fax an Facebook:
Es gab eine schnelle und kurze Reaktion des „Facebook Law Enforcement Response Team’s“:
Und damit war die Sache dann für die Ermittler erstmal erledigt:
Nun kommt es darauf an, welchen Beweiswert die Staatsanwaltschaft meinem ScreenShot beimißt und wie standhaft sich die „Geschädigte“ bei ihrer Vernehmung als Opferzeugin erweist.
Spannend wird dann noch, wie sich die weiteren lustigen Ideen der Verteidigung auswirken, die sich aus diesem Ermittlungs-(Zwischen-)Ergebnis ergeben.
Augen auf im Rechtsverkehr!
Mal eben auf dem heimischen Rechner den Virenschutz auf den Stand bringen. Die Installation des Upgrates erforderte den Neustart des Rechners, dann erschien dieser Hinweis, ich möge auf den Button „Beenden“ klicken. Den gibt es nicht, dafür aber den Button „Fertigstellen“.
Dieses Bild erinnert mich an einen Fall, den ich mal in Hamburg verteidigt habe. Obwohl mein Mandant einen deutlich lesbaren Hinweis darauf gegeben hat, daß die angebotene Leistung Geld kostet, wurde ihm vorgeworfen, er hätte vorgespiegelt, die seine Leistung sei kostenlos. Das gipfelte in dem (unzutreffenden) Anklagevorwurf, es habe gar keinen Kostenhinweis gegeben.
Frage an den Leser: Was passiert, ich jetzt auf „Fertigstellen“ klicke?
Nein, das ist kein Betrug, was der Softwarehersteller da macht; aber unschön ist es allemal, wenn man was auf’s Auge gedrückt bekommen soll, was man nicht bestellt hat.
Forensisch gesicherte Dropbox
Aus einer eMail der Freunde und Helfer, die in einer größeren Cybercrime-Sache sehr solide ermittelt haben. Die Kriminalen haben sich die Zugangsdaten verschafft und jedes Bit kopiert, das sich auf dem Online-Speicher befunden hat.
Hallo Herr Brause,
danke für ihre letzten Informationen. Da die Dropbox inzwischen forensisch gesichert wurde, gibt es keine Einwände gegen eine weitere Verwendung durch Sie.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Bulli Bullmann
Kriminalhauptkommissar
Merke:
Die Dropbox ist kein geeignetes Versteck für strafrechts-relevante, unverschlüsselte Daten. Jedenfalls dann, wenn man es mit professionellen Ermittlern zu tun hat.
Duplo und die Gabriele
Ältere Insider kennen den Begriff aus dem grauen Strafjustizalltag: „Duplo-Akte“. Das hat weder was zu tun mit Pralinen für den Staatsanwalt, noch mit Spielzeug für die Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen. Den jüngeren unter den Strafjuristen (und allen anderen) sei erklärt, daß es sich um die Bezeichnung aus einer Zeit handelt, in der in jedem Sekretariat noch eine Gabriele stand.
Und weil Juristen nun mal ein konservatives Volk sind, bei dem jahrhundertalte Traditionen nicht totzukriegen sind, stehen heute noch hochqualifizierte Fachkräfte an einem Vervielfältigungsgerät, und stellen Kopien der Ermittlungsakten her.
Nun kann es sein, daß es in einem Verfahren gleich mehrere Beschuldigte und deswegen auch mehrere Verteidiger gibt. Dann werden entsprechend viele dieser Vervielfältigungsstücke hergestellt. Und damit Oberstaatsanwälte die Originale von den Kopien unterscheiden können, bekommen diese Kopien den schönen Namen Duplo-Akte.
Man könnte natürlich auch auf die Idee kommen, in (sehr) umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen, die sich im elektronischen Delikts-Bereich (vulgo: Internet) abspielen, auch elektronische Akten anzulegen. Oder zumindest elektronischen Kopien der Papierakten. Das wird aber noch ein wenig dauern. Denn solange die Gabriele noch funktioniert, muß sie ja auch genutzt werden.
Und deswegen wird es bei der Justiz auch noch in 100 Jahren Duplo-Akten und Internetausdrucker geben.
Danke an den Kollegen Wolf Reuter für die Anregung zu diesem Beitrag.
CSU will Strafbarkeitslücken schließen
Der Spiegel berichtet über den Vorstoß der CSU-Landesgruppe im Bundestag, der die sogenannte „Internet-Kriminalität“ im Focus hat.
„Hierbei müssen Strafbarkeitslücken wie beispielsweise bei der Datenhehlerei geschlossen […] werden.“
soll es in einem Positionspapier der CSU heißen.
Zu dieser Idee möchte ich den Bayern gern applaudieren.
Das könnte vielleicht dann doch den einen oder anderen kriminellen Regierungs- und Finanzbeamten in Nordrhein-Westfalen hinter Schloß und Riegel bringen … wenn die auch weiterhin in der Schweiz geklaute Datenbanken ankaufen.
Das hier und das und das gehört auch noch zum Thema „Mut zur Lücke“.
Langsame Inkasso-Bude
Zum x-ten Mal versuchen die Gangster Leute der GWE Wirtschaftsinformations GmbH, Betreiberin des Internetportals „gewerbeauskunft-zentrale.de“, unserer Mandantschaft das mühsam erarbeitete Geld aus dem Kreuz zu leiern. Die bekannten Mahnläufe sind bereits mehrfach abgearbeitet, zwischenzeitlich haben sich zwei Rechtsanwälte prostituiert bereit erklärt, die vermeintlichen Forderungen der GWE geltend zu machen. Das ganze Schauspiel zieht sich nun schon seit Juli 2011 hin.
Nun versucht diese DDI-Inkassobude einmal mehr, unsere Mandantschaft mit heißer Luft zu erschrecken. Ich habe mich daher wieder dort gemeldet und zunächst erst einmal die Vorlage einer Original-Vollmacht von den Geldeintreibern verlangt.
Damit es uns nicht so viel Mühen macht mitzuteilen, worauf wir uns beziehen, packen wir die Post dieses Ladens einfach hinten an unseren Brief dran und schicken den ganzen Sermon dann per Fax. Das sieht dann ungefähr so aus (Bild bitte anklicken):
Bemerkenswert in diesem Fall ist, daß es ganze 33 Minuten gedauert hat, bis die 14 Seiten bei der Inkassobude angekommen sind. Offenbar haben die keine Mittel, um sich mit zeitgemäßer Technik für den Faxempfang auszustatten.
Wenn die Jungs und das Mädel, das sich da als Geschäftsführerin verkauft hat, tatsächlich einen Tintenstrahler für den Faxempfang betreiben, werden sie richtig Freude haben, sofern auch andere Kollegen auf die beschriebene Art mit der DDI korrespondieren.
Mal schauen, wie sie reagieren.
Vorsorglicher Hinweis:
Wir übernehmen grundsätzlich keine Mandate für die Abwehr solcher Unsinnsforderungen. In den meisten Fällen reicht es nämlich aus, wenn die Angeschriebenen saubere zwei Löcher in die GWE-Inkasso-Post stanzen und die Schreiben noch nicht einmal ignorieren. Diese Sache dient hier lediglich unserer Unterhaltung.
@GWE:
Falls Sie irgendwann mal einen Strafverteidiger brauchen, weil man Ihnen gewerbsmäßigen Betrug oder Erpressung vorwirft, melden Sie sich doch bei uns. Wir können Ihnen sicherlich einen guten Strafverteidiger empfehlen. 8-)
Schutzbehauptung des OLG Bremen
Das ist doch mal eine richtig gute Entscheidung, die ein norddeutsches Zivilgericht da getroffen hat:
Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (BGH NJW 2011, 2421 ff, 2422 m.w.N.; Hamm, NJW 2007, 611; vgl. auch Klein, MMR 2011, 447 ff., 450).
begründet das OLG Bremen (3 U 1/12 = 7 O 1832/10 LG Bremen) eine Entscheidung, mit der der Internethandel eine ganz neue Erfahrung machen wird, wenn sie sich durchsetzen sollte.
Aber auch für den Strafverteidiger bietet dieser Beschluß reichlich Argumentationshilfe, wenn es um die Frage geht, ob der Account-Inhaber auch derjenige ist, der die (strafbare) Handlung begangen hat. Oder ob sich ein unbekannter Dritter des Accounts bemächtigt hat, um unerkannt Straftaten begehen zu können.
Bisher wurden Beschuldigten und Angeklagten diese Argumente als Schutzbehauptung um die Ohren gehauen. Aber vielleicht gelten ja für die Argumente der Strafverfolgungsbehörden andere Maßstäbe.
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de