Gericht

Tanzbären beim Amtsgericht Gießen

Ein Eckpfeiler des Jugendstrafrechts ist der Beschleunigungsgrundsatz. Es geht um den Erziehungseffekt, den ein Strafverfahren auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden haben soll. Populistisch ausgedrückt heißt es: „Die Strafe soll auf dem Fuße folgen.“ Ein guter Gedanke.

Soweit die Theorie.
Nun zur Praxis des Jugendstrafgerichts beim Amtsgericht Gießen, ein Gericht, das mit dem Gütesiegel „Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“ ausgezeichnet worden ist. Meinen Glückwunsch!

Der Fall
In der Nacht vom 30. auf den 31.03.2016 schlenderten zwei Jungs, jeweils einen Döner essend, durch die örtliche Fußgängerzone. Im Vorübergehen pöbelten die vier Angeklagten die Jungs an, die jedoch weiter kauten und gingen.

Einer der vier Angeklagten sprang einem der beiden Jungs in den Rücken, der fiel auf die Knie, die sich bis heute noch in einem derangierten „Zustand nach Patellafraktur“ befinden.

Die anderen drei Angeklagten machten sich über den zweiten Jungen her, schlugen ihm erst von hinten gegen den Kopf, dann auf den Boden und prügelten dort dann weiter auf ihn ein. Hier gab es „nur“ bleibende psychische Folgeschäden.

Soweit die Behauptungen aus der Anklageschrift vom 7.10.2016. Die Aussagen der beiden Jungs bestätigen den Vortrag der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten haben sich nicht bzw. besteitend zu den Taten eingelassen.

Das Verfahren
Sieben Monate für eine Anklage in so einer überschaubaren Sache ist ja schonmal eine ordentliche Hausnummer. Ich würde mich schämen dafür. Aber es geht ja weiter.

Am 9.11.2017, also 11 Monate nach Anklageverfassung und 20 Monate Monate nach dem Tattag, bittet mich das Gericht um „umgehende Mitteilung„, ob mir der Hauptverhandlungstermin am 05.03.2018 passen würde. Dieser Termin paßte und wurde danach noch zweimal aufgehoben, der letzte war der 22.10.2018.

In der vergangene Woche erhielt ich vor der Abteilung Jugendsstrafsachen des familienfreundlichen Amtsgerichts Gießen diese wahnsinnig dringende Anfrage:

Die Ursache(n)
Es gibt Ressourcenknappheit bei der Justiz, Richter und Säle sind nicht im ausreichenden Maß vorhanden, um den Bearbeitungsaufwand zu bewältigen; das ist bekannt und zu mißbilligen. Wenn sich aber eine Richterin wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen läßt, sind Zweifel am Organisationstalent und damit an der Geignetheit zum Führen des Richteramts angebracht.

Als Grund für die Terminsaufhebung vom 22.10.2018 gab die Richterin am 12.10.2018 bekannt, daß …

… der Verteidiger des Angeklagten N* am 09.10.2018 mitgeteilt hat, dass sich der Angeklagte N* am Terminstag auf einer seit März 2018 gebuchten Urlaubsreise befindet.

Der Termin am 22.10.2018 stand seit Mai 2018 fest.

Ich freue mich auf die Zirkusvorstellung im Frühjahr 2019, drei Jahre nach der angeklagten Prügelei.

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Super Service der Geschäftsstelle

Trauerfälle kommen in aller Regel spontan und verhindern dann auch oft ein überlegtes Handeln.

Statt den Verteidiger zu benachrichtigen, hat die Ehefrau des Mandanten beim Gericht angerufen, um dort mitzuteilen, daß ihr Mann nicht zum Gerichtstermin erscheinen wird.

Die aufmerksame Mitarbeiterin der gerichtlichen Geschäftsstelle übernimmt nun den eigentlichn Job des Mandanten und schickt ein Fax an den Verteidiger:

Nun kann sich der Verteidiger in Ruhe Gedanken machen, wie er auf das zu erwartende Ausbleiben seines Mandanten reagiert: Ein Antrag auf Aufhebung des Termins, auf Entbindung des Mandanten von seiner Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, oder was auch immer …

Ohne dieses Fax wäre der Spielraum der Verteidigung deutlich enger gewesen. Deswegen auf diesem Weg ein ganz herzliches Danke! an die Justizangestellte.

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Kuschelnde Richter: Befangen?

Die Verhältnisse der Strafjustiz in Bayern sind nun ja hinreichend bekannt. Und wenn man aus München (MUC) kommend in Tegel (TXL) einfliegt, wird ein Strafverteidiger schonmal nach der Landung vom Bordpersonal begrüßt:
„Herzlich willkommen im Geltungsbereich der StPO!“

Einen besonderen Touch hat die Augsburger Strafjustiz. Wer als auswärtiger Strafverteidiger dort schonmal seine Erfahrungen sammeln mußte, freut sich, daß er von dort wieder ausreisen durfte, ohne eingesperrt worden zu sein.

Über einen (weiteren) außergewöhnlichen Fall aus Augsburg berichtet Julia Jüttner in einem Artikel auf Spiegel Online: „Wenn Richter sich lieben.“

Die dortige 10. große Strafkammer ist (wie alle großen Strafkammern) besetzt mit 2 Schöffen und 3 Berufsrichtern. Der Vorsitzende Richter ist jedoch nachhaltig liiert mit der Berichterstatterin. Das ist in der Fuggerstadt hinreichend bekannt, bei Strafverteidigern genauso wie im Präsidium des Landgerichts. Für änderungswürdig hält das dort bislang niemand.

Auswärtige Verteidiger haben davon nun auch erfahren und ihrem Mandanten davon berichtet, dessen Wohl und Wehe von eben diesen miteinander kuschelnden Richter abhängt. Dieser Angeklagte hat nun Zweifel an der Unabhängigkeit jener Richter und lehnt sie aus Gründen der Besorgnis ihrer Befangenheit ab.

Ich habe dazu durchaus eine eigene Meinung – nicht nur über die beiden Richter, sondern auch über die Verwaltung und das Präsidium des Gerichts, möchte mich aber zunächst hier einer Bewertung enthalten. Wie sieht das strafprozessuale Laienpublikum eine solche Konstellation?

Sind eheähnlich verbandelte Richter noch (voneinander) unabhängig?


     

 

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Die Frage, wie in dieser Konstellation (außerhalb Augsburgs) zu entscheiden sein wird, ist nicht einfach zu beantworten. Erfahrene Strafverteidiger wie Gerhard Strate und Adam Ahmed (der den Angeklagten in Augsburg verteidigt) vertreten laut Bericht gegenteilige Ansichten.

Anschließen möchte ich mich der Einschätzung von Strate, der von der Journalistin zitiert wird:

Allerdings hält Strate Augsburg für „ein besonderes Pflaster“

Dem ist erst einmal nichts hinzuzufügen.

PS:
Gefunden bei @Rough Justice (Strafverteidiger), der via Twitter @Florientes (Richter) zitiert. Besten Dank an beide!
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Bis zum bitteren Ende

Ein bayerisches Gericht hatte den Mandanten zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils ist es ihm gelungen, von Bayern in eine Berliner Justizvollzugsanstalt verlegt zu werden.

Ihm war wichtig, möglichst nah bei seiner Familie untergebracht zu werden.

Und noch wichtiger: Es geht das Gerücht, daß es hier in Berlin verhältnismäßig häufig zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung und vorzeitiger Entlassung kommt, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat (§ 57 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Die Bayern sollen insoweit etwas hartleibiger sein, sagt man (es sei denn, man verdient seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Würsten, dann bekommt man die Halbstrafe nach § 57 Abs. 2 StGB.).

Der Mandant hat dann seine Verteidigung in der Strafvollsteckung selbst in die Hand genommen und den sogenannten Zwei-Drittel-Antrag gestellt. Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, die darüber zu befinden hat, nahm seinen Lauf. Wenig später schon hat er einen Termin zur Anhörung erhalten. In der Ladung teilt das Gericht mit:

Das sieht nicht nach einem Spaziergang aus. Ich habe ihm geraten, sich an eine Kollegin zu wenden, die sich mit Strafvollstreckungsrecht auskennt und im schlimmen Fall auch ein Vollzugs-Coaching anbietet. Vielleicht finden die beiden dann gemeinsam einen Weg, die Vollstreckung bis zum bitteren Ende zu verhindern.

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Bild: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Cottbusser Lichtbildausweise

Die Ladung zu einem Termin vor dem Amtsgericht Cottbus enthält eine Legaldefinition des Begriffes „Lichtbildausweis“:

Was es in Cottbus nicht alles gibt. Ob ein Anwaltsausweis ausreicht, um als Strafverteidiger Einlaß zu erhalten?

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Kommunikationslos gegrillt

Angefangen hatte es mit insgesamt acht Angeklagten. Übrig geblieben sind nach 26 Hauptverhandlungsterminen noch vier. Die anderen wurden „zur gesonderten Verfolgung und Aburteilung“ abgetrennt.

Der Tatvorwurf lautete u.a. auf eine Vergewaltigung. Entscheidendes, überwiegend einziges Beweis-„Mittel“ war die geschädigte Zeugin, die behauptete, von fünf der Mitangeklagten vergewaltigt worden zu sein. Diese Behauptung wurde dokumentiert in drei polizeilichen Vernehmungen und vier Vernehmungen in der Hauptverhandlung. Insgesamt gab es am Ende zahlreiche Abweichungen und eklatante Widersprüche in den Darstellungen; nicht nur am Rande, sondern entscheidend auch im so genannten Kerngeschehen.

Die Angeklagten hatten sich teilweise eingelassen, allerdings bestritten sie uni sono, gegen den Willen sexuell mit der Zeugin verkehrt zu haben. Es sei einvernehmlicher Sex gewesen, für den man gezahlt habe.

Die Verteidigung hat die Widersprüche mehrfach in unterschiedlichen Beweisanträgen und Erklärungen thematisiert; es gab heftige Diskussionen über den Umfang der weiteren Beweisaufnahme.

Irgendwann sprach der Vorsitzende dann ein Machtwort und setzte eine Frist für weitere Beweisanträge. Die Frist war verstrichen, die Beweisaufnahme wurde geschlossen, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben plädiert und die Angeklagten hatten ihr letztes Wort.

Danach wurde die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung für 10 Tage unterbrochen.

Zwei Tage vor der geplanten Urteilsverkündung wurde die Zeugin (erneut) in einem der Trennverfahren vernommen. Sie lieferte eine weitere Variante der Vorfälle und berichtete Widersprüchliches, insbesondere auch wieder im Kerngeschehen. Darüber wurden wir von der dortigen Verteidigung informiert.

Diese Informationen haben wir in einem neuen Beweisantrag verwertet, der den Umfang von 14 Seiten hatte. Etwa zwei Stunden vor dem Urteils-Verkündungs-Termin war der Antrag fertig gestellt und sprudelte dann in Form einer Ankündigung aus dem Fax der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer. Das Gericht war also vorgewarnt, als es – verspätet wie immer – losging.

Das Urteil konnte also nicht wie geplant verkündet werden, sondern es ging zurück in die Beweisaufnahme. Wir hatte mit Zeter und Mordio des Vorsitzenden und der Staatsanwältin gerechnet. Aber stattdessen blickte ich bei der Verlesung der 14 Seiten der Antragsschrift in tiefenentspannte Gesichter der fünf Richter. Und war sicher, das Gericht haut uns den Antrag nach kurzer Beratung um die Ohren und schickt die Angeklagten ins Gefängnis.

Die Beratungspause dauerte auch nicht lange, bevor der Vorsitzende den ablehnenden Beschluß verkündete. Die Begründung hatten wir allerdings anders erwartet: Unsere Beweisbehauptungen unterstellte das Gericht als wahr, akzeptierte also das als zutreffend, was wir erst mühsam durch eine Zeugenvernehmung in das Verfahren einführen wollten.

Wir waren aber immer noch unsicher, was jetzt in den Köpfen der Richter abging, denn auch unseren (nunmehr vierten) Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens lehnte das Gericht ab: Es verfüge über eigene Sachkunde, brauche also keinen Sachverständigen. Der Klassiker.

Erst als im Anschluß daran (und nach erneuter Schlußzeremonie mit Plädoyers, Anträgen und letzten Worten) der Urteilstenor verkündet wurde, wußten wir: Wir hatten das Ziel erreicht.

Das Gericht teilte in der Begründung des Urteils mit: Auf der Grundlage dieser vielfältigen Geschichten, die die Zeugin der Polizei und uns erzählt hat, läßt sich kein Urteil gründen, das die Angeklagten teilweise für mehrere Jahre in den Knast schicken soll.

Was ist schiefgelaufen in diesem Verfahren?

Es fehlte an der Kommunikation zwischen dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten. Wäre den Verteidigern früher bekannt gegeben worden, daß das Gericht die massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Zeugin mit den Verteidigern teilte, hätte man die intensive und stundenlange Befragung der Zeugin – durch acht (!) Verteidiger – vermeiden können. Obwohl wir das Gericht immer wieder darum gebeten, teilweise gefordert hatten, eine vorläufige Bewertung der Beweislage zu liefern, hat das Gericht gemauert.

Welche Alternativen hatte die Verteidigung in solch einer Situation also – außer die Aussagen der Zeugin in jedem kleinsten Detail zu hinterfragen, jedes auch noch irgendwie vielleicht in Bezug stehendes Randgeschehen zu beleuchten, Akten aus führeren (verhältnismäßig uralten) Verfahren beizuziehen, Social-Media-Accounts zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und so weiter und so fort.

Die Zeugin hat mir am Ende Leid getan, daß sie derart gegrillt wurde. Auch für die Angeklagten war diese Langstrecke eine erhebliche Belastung (die teilweise auch zum Job-Verlust führte). Aber nur dadurch ist es am Ende zu einem Ergebnis gekommen, das für unsere Mandantin im Grunde akzeptabel erscheint.

Das hätte man echt einfacher haben können, wenn „man mal darüber geredet“ hätte. Eine klare Kante wäre das richtige Mittel gewesen, um für alle Beteiligten einen gangbaren Weg zu finden.

So haben wir nun einen Erfolg erzielt, über den wir uns nur sehr eingeschränkt freuen können.

Nicht nebenbei:
Die Zeugin war zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt.

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Bild „Eingemauertes Telefon“: © www.fotofixfax.com / Bild „Grill“: © Dieter / beide via pixelio.de

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Sportliche Erfolge im justiziellen Intranet

Ein Hilfe- und Warnruf der IT-Stelle eines Oberlandesgerichts landete Ende vergangener Woche in den Postfächern aller Gerichte des OLG-Sprengels.

Den OLG-Technikern waren Probleme gemeldet worden. Es ging um „Anfragen und Beschwerden„, die ein „unzureichendes Antwort-Zeitverhalten in der Nutzung zentraler IT-Fachsysteme und -Dienste“ zum Gegenstand hatten.

Die Nerds beim OLG sind der Sache auf den Grund gegangen und haben festgestellt:

Eine über den Arbeitstag verteilte feststellbare teilweise Vollauslastung der Anschlüsse an das Landeskommunikationsnetz. Die Zeiten der Belastungsspitzen korrespondieren dabei zufälligerweise oder auch nicht zufällig mit Übertragungszeiten der olympischen Winterspiele.

Das machte den nachfolgenden freundlichen Hinweis an die Mitarbeiter der Justiz notwendig:

Das „Streaming“ von Video- oder Audioinhalten während der Arbeitszeit behindert stark die dienstliche Aufgabenerledigung …

Sowas kann ja auch nicht jeder Justizielle wissen. Und weil Justizmitarbeiter immer nur dann aktiv werden, wenn es entsprechende Regeln und Vorschriften gibt, war auch insoweit ein Fingerzeit erforderlich:

… und widerspricht im Übrigen der im Intranet veröffentlichen „Allgemeine Richtlinie zur Nutzung des zentralen Internetzuganges und des Mailsystems des Netzwerks …“

… und der weiter im Intranet hinterlegten Regelungen.

Damit man sich nicht extra die Mühe machen muß und die Kapazitäten des Intranets nicht noch mehr belastet durch die Recherche nach diesen Richtlinien und Regelungen, weisen die digitalen Aufpasser hin auf die …

… letztlich der durch Sie als persönliche Selbstverpflichtung gezeichneten Einwilligungserklärung zur privaten Dienstenutzung. Unter „geringfügiger privater Nutzung“ ist dabei bewusst auch nicht das Streaming im Hintergrund oder „nebenbei“ zu verstehen.

Also, ich will mich hier jetzt nicht über die geringen Kapazitäten oder die Struktur des gerichtlichen Intranets in jenem OLG-Bezirk lustig machen.

Aber man wird ja wohl noch sagen dürfen, daß die Justiz in eben diesem Lande noch reichlich personelle Kapazitäten übrig zu haben scheint, wenn die Jungs und Mädels auf den Geschäftsstellen, Amtsstuben und Richterkammern (Dienst-)Zeit zum Fernsehgucken haben.

Abschließend:

Der Justizoberamtsrat wünscht Ihnen bereits vorab ein schönes Wochenende und uns allen weiter sportliche Erfolge in Südkorea.

Na, denn …

Vorsorglich und zur Klarstellung:
„OLG“ im Sinne dieses Blogbeitrags ist NICHT auch „KG“. In unserem Sprengel wird noch gearbeitet während der Dienstzeit. Oder? 8-)

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Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de

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Es gibt keine dummen Fragen

Ein Amtsgericht außerhalb Moabits hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft aus demselben Örtchen stattgegeben und einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten erlassen.

Er hatte mich bereits im Ermittlungsverfahren mit seiner Verteidigung beauftragt. Das Ziel, nämlich die Einstellung des Verfahrens, haben wir also erst einmal nicht erreicht.

Deswegen habe ich unseren Standard-Textbaustein mit dem Einspruch und dem Akteneinsichts-Antrag via Fax ans Gericht geschickt. Darauf kam diese Rückmeldung aus den Tiefen der Republik nach Kreuzberg:

Die Frage scheint der Richterin wichtig zu sein, deswegen hat sie extra einen Rotstift heraus geholt. Ich habe dann mit einem Antrag auf ergänzende Akteneinsicht reagiert, weil Aktenteile bzw. Beiakten fehlten, auf die sich die Anklagebehörde beruft.

Die Reaktion der Richterin kam flott:

Ich finde, die Richterin hat „Mein Strafbefehl kann gar nicht falsch sein, sonst hätte ich ihn ja gar nicht erst erlassen! Also nehmen Sie besser mal den Einspruch wieder zurück.“ doch ziemlich reduziert formuliert.

Gegenfrage: Was soll ich nun auf die kluge Frage antworten?

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Bild (Grafik): © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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… as times goes by

Es war ziemlich mühsam, im April 2017 die Termine für die Berufungshauptverhandlung zu finden. Mit Hängen und Würgen haben die Vorsitzende Richterin und ich es geschafft. Die Ladung für die insgesamt 6 Termine ist hier am 26.04.2017 eingegangen:

Zur Diskussion vor der kleinen Strafkammer stand eine Entscheidung des Amtsgericht aus dem Jahr 2012, die mein Mandant nicht akzeptieren wollte. Zu Recht, wie ich meine.

Im Oktober hat uns die Vorsitzende die Ladungsliste übersandt:

Man beachte den kleinen gelben Fleck auf der Benachrichtigung – das ist das Jahr, in dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgenommen hat; Tatzeit nach Anklageschrift ist das Jahr 2003.

Damals haben ein paar GmbH Schiffbruch erlitten, es soll u.a. einiges an Bargeld von der einen in die andere Tasche geflossen sein. Dann gab es noch ein paar Quittungen, die … sagen wir mal … recht kreativ gestaltet waren.

Die Staatsanwaltschaft meint nun, das sei alles irgendwie nicht in Ordnung gewesen. Was genau, konnte man weder im Ermittlungsverfahren, noch in der Verhandlung vor der Strafrichterin so richtig klären. Und weil die Staatsanwaltschaft partout nicht locker lassen wollte, muß nun in der Berufungsinstanz ein neuer Anlauf genommen werden. Man hat ja sonst nichts zu tun.

Wir haben nun die Termine. Endlich. Wir haben die Zeugenliste. Glücklicherweise. Alles komplett. Es hätte also richtig gut werden können … mit der Befragung der Zeugen, was sie denn an einem lauen Abend im Sommer 2003 alles erlebt haben.

Am vergangenen Montag rief eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Strafkammer in unserer Kanzlei an. Die Termine seien aufgehoben worden. Alle sechs. Die Vorsitzende sei krank. Wir brauchen nicht zu erscheinen. Neue Termine von Amts wegen … wenn die Richterin wieder gesund ist. Und wieder freie Termine gefunden werden können.

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Analoger Aktentransporter

Bis zur Einführung der elektronischen Akte in der Strafjustiz dauert es noch ein paar Jährchen. Bis dahin greift der kräftige Wachtmeister auf die Hilfsmittel zurück, die sich bereits zu Zeiten bewährt haben, als die Urururgroßväter der heutigen Wachtmeister die Akten-Karren durch das Kriminalgericht geschoben haben.

Die Regalböden sind aber schon moderner: Hundekuchen mit Plastiküberzug im 50er-Jahre-Stil.

Das haben wir schon immer so gemacht. Wo kämen wir hin, wenn wir alle Nase lang was Neues ausprobieren müßten …

Anm. des Verfassers:
Nein, das Photo ist recht aktuell, stammt also nicht aus Kaisers Zeiten.

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