Gericht

Tolle Aussichten

Wenn für eine audio-visuelle Zeugenvernehmung der einzige (!) High-Tech-Saal des Moabiter Kriminalgerichts nicht zur Verfügung steht, weiß sich die Berliner Strafjustiz zu helfen:

Die Aussicht darauf, daß höhere Instanzen im Anschluß an die Vernehmung eines zentralen Zeugen der Ansicht folgen, die Verteidigung sei behindert und die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden, ist angesichts dieser gewaltigen Technik nicht schlecht.

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Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler

Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.

Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.

Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:

Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:

Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.

Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.

Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.

So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.

Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.

Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.

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Bild: © M.E. / pixelio.de

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Schreistube?

Sehr geehrte Frau Riese,

warum schreien Sie mich so an? ICH BIN NICHT SCHWERHÖRIG!!!!

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Humanbiologisch gepuderter Klammerbeutel

Ich bin davon ausgegangen, daß der Spruch „eMails sind wie Postkarten!“ auch bis in die hinterste Ecke des Internets hinein bekannt ist. Ganz Internet? Nein! Ein von unbelehrbaren Professoren bevölkertes Institut hört nicht auf, der Datenkrake Futter zu liefern.

Wilhelm Brause wird vorgeworfen, Photos gemacht zu haben. Die Bilder geben Menschen wieder, die wenig bis gar nicht bekleidet sind. Soweit, so Wurst.

Das Problem ist hier aber das vergleichweise geringe Alter der abgebildeten Personen, die von einem anderen Kontinent der Erde stammen. Und weil weder Staatsanwaltschaft noch der Vorsitz der Jugendschutzkammer beim Landgericht wissen oder auch nur schätzen können, wie alt die Abgebildeten sind, beauftragt die Kammer einen Sachverständigen, den Herrn Prof. Dr. C., mit der Begutachtung der sichergestellten Bilder.

Dieser Sachständige guckt sich die Photos an, macht sich Gedanken, befragt ein paar vermeintlich kenntnisreiche Kaffeesatzleser, gießt das Ergebnis seiner Arbeit in ein mit über 80 Bildern illustriertes 50-seitiges Sachverständigengutachten, bastelt daraus ein ungeschütztes PDF-Dokument und schickt es ans Landgericht. Als attachment einer eMail:

Einmal vom Inhalt des Gutachtens abgesehen, der wohl auch eher etwas für die Tonne sein soll: Was denkt sich so ein Mensch eigentlich dabei, diesen hochsensiblen Datensatz von einer GMX-Adresse aus in die freie Wildbahn zu schicken. Oder denkt er gar nichts nicht?

Das Kommentieren überlasse ich dem sachkundigen Publikum …

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Bild Klammerbeutel: © Hans Snoek / pixelio.de

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Kollusive Grenzüberschreitung der Justiz

Die Staatsanwaltschaft konnte sich nicht entscheiden. War’s ein Diebstahl? Oder eine Hehlerei? Egal, hauptsache Anklage, irgendwas wird schon hängenbleiben bei der Wahlfeststellung durchs Gericht. So der unterstellte Gedanke der Strafverfolger.

Aus Sicht der Verteidiung sah es laut Akte allerdings sehr dünn aus, was die Beweislage anging. Der Mandant bestreitet gegenüber seinem Verteidiger, ein Dieb oder Hehler zu sein. Er verteidigt sich auf anwaltlichen Rat im Verfahren durch Schweigen.

Richtig überzeugend war das, was dann die Beweisaufnahme im ersten Anlauf vor Gericht brachte, auch aus Sicht der Richterin nicht. Deswegen holte sie die weiße Fahne heraus und machte dem Angeklagten ein Angebot, das in Moabit sehr oft gemacht wird, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann.

Das Verfahren gegen den Mandanten sollte eingestellt werden. Sonst müsse das Gericht Nachermittlungen veranlassen.

Eine Einstellung hat für das Gericht den Vorteil: Eine erledigte Sache mehr (hallo PEBB§Y!), es muß kein Urteil geschrieben werden und die Kosten der Verteidigung bleiben beim Angeklagten hängen, nicht bei der Justizkasse.

Der Verteidiger und sein Mandant betrachteten das Ganze ziemlich gelassen. Sie waren mit der Einstellung nicht einverstanden: „Dann machen Sie mal, das mit den Nachermittlungen.

Ein paar Wochen später bekam der Verteidiger die um die Nachermittlungen ergänzte Akte.

Das Ergebnis sah so aus:

Verfügung der Richterin: Urschriftlich mit Akte an die Amtsanwaltschaft nochmals übersandt. Angesichts des Umstands, dass a) der L. mit dem e-mail-account nicht namhaft gemacht, b) die S. nicht ermittelt werden kann, wird ein Tatnachweis nicht geführt werden können.
Sollt da nicht die Hauptverhandlung allen erspart und nach § 153 StPO vorgegangen werden?

Ich halte an dieser Stelle mal fest: Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nicht nachweisbar. Das Gericht will aber keinen Freispruch, sondern nur eine Einstellung.

Wie reagiert nun die objektivste Behörde der Welt?

Verfügung der Amtsanwaltschaft: 1) Urschriftlich mit Akten dem Amtsgericht Tiergarten – Abteilung *** – übersandt nach Kenntnisnahme mit Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen (seine Verteidigerkosten) trägt der Angeklagte selbst. 2) Wiedervorlage zur Frist.

Der Angeklagte fragt zu Recht:

Wollen die mich verarschen?!

Die höfliche Antwort darauf lautet: Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist für die Berliner Strafjustiz ein schöner Spruch für’s Poesiealbum. Einen Freispruch – und die damit verbundene Erstattung der Verteidigerkosten – gibt es nur dann, wenn es es sich wirklich nicht vermeiden läßt.

Ich halte ein solches Verhalten für eine unerträgliche Grenzüberschreitung des insoweit mit der Amtsanwaltschaft kollusiv zusammen wirkenden Gerichts. Das ist hier nur eine relative Kleinigkeit, die allerdings ein Verhältnis der Richterin und der Oberamtsanwältin zum rechtsstaatlichen Verfahren ans Tageslicht befördert, bei dem es mir kalt den Rücken runterläuft.

Wenn sich hier nicht der Verteidiger (ich war’s nicht) nachhaltig für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hätte, hätten die beiden Justiziellen aus Kosten- und Bequemlichkeitsgründen einen Unschuldigen um seinen Freispruch betrogen.

Was macht man bloß mit solchen Leuten?

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Bild Fassade: © M.E. / pixelio.de

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Der Klassiker bei der Akteneinsicht

Die klassische Sitzposition des Verteidigers wird immer mal wieder erörtert. Die beiden auseinander stehenden Stühle zeigen sich in folgender Geschichte:

Dem Berliner Mandant wird eine kleinere Straftat in Thüringen zur Last gelegt. Die dortige Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Strafbefehls, den das Amtsgericht erläßt und dem Mandanten zustellt. Der legt Einspruch ein, ich beantrage und erhalte Akteneinsicht. Das war vor ein paar Monaten.

Das Gericht setzt nun für einen Tag im Oktober einen Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin habe ich (ergänzende) Akteneinsicht beantragt. Soweit der übliche Gang eines Strafbefehlsverfahrens.

Beim vereinbarten Besprechungstermin vor ein paar Tagen legte mir der Mandant einen Brief des Gerichts vor: Der Termin im Oktober wurde aufgehoben. Neuer Termin im Dezember.

Ich wollte wissen, warum mich das Gericht nicht umgeladen hat. Der Anruf meiner Assistentin auf der Geschäftsstelle des Gerichts ergab: Die Akte sei mir zusammen mit der Umladung vor knapp zwei Wochen übermittelt worden. Hier ist aber weder die Akte noch die Umladung angekommen.

Zum Termin in der kommenden Woche werden der Mandant und ich nun auch ohne förmliche Abladung nicht anreisen.

Aber was mache ich, wenn die Akte nicht mehr auftaucht (vielleicht weil ein DHL-Bote sie irgendwo im Nirvana zugestellt hat)? Und das Gericht mich bittet, eine etwaig hier noch vorhandene Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen, damit das gegen meinen Mandanten geführte Verfahren weiterbetrieben werden kann.

Soll oder muß der Verteidiger bei der Aktenrekonstruktion helfen?


     

 

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Weitere Vorschläge bitte gern in die Kommentare.

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Bild: © Gabriele Schmadel / pixelio.de

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Ein schnuckeliges Amtsgericht auf der Insel

Ein großer Vorteil des Strafverteidigers gegenüber Richtern und Staatsanwälten besteht in der Möglichkeit des Ortswechsels. Während die justiziellen Organe der Rechtspflege nur selten aus ihrem Sprengel herauskommen, ist das freie Organ oft in der gesamten Republik unterwegs.

In der vergangenen Woche war ich in Bergen auf Rügen unterwegs. Weil ich entspannt und gut vorbereitet zum Termin am Mittwochmorgen erscheinen wollte, bin ich bereits am Sonntagabend angereist, auch um mich langsam an das Reizklima der Ostsee akklimatisieren zu können. ;-)

Auch auf Bergen ist man vorsichtiger geworden. Als ich das Gebäude betrat, wurde ich gleich von einem Wachtmeister in Empfang genommen, der mich erst freundlich begrüßte und dann nach dem Grund meines Besuchs fragte. Erst nachdem ich mich artig vorgestellt habe, öffnete er mir die Tür zum Treppenhaus in den ersten Stock.

„Saal A200“ war natürlich ein Fake. Es gibt dort nicht zweihundert Säle, sondern – von mir grob geschätzt – nur zwei. Aber Klappern gehört ja nicht nur bei Strafverteidigern zum Handwerk.

Meinem Mandanten wurden zwei falsche uneidliche Aussagen (§ 153 StGB) vorgeworfen. Also eine Straftat, deren „Geschädigte“ die Justiz ist. Das war schonmal der erste Grund für die anfängliche Zurückhaltung der Richterin. Eine zweite Ursache könnten ihre Recherchen über meine Herkunft gewesen sein.

Die Verhandlung begann gleichwohl in einer recht entspannten Atmoshäre. Sie endete unerwartet schnell, denn es zeichnete sich bald eine friedliche Lösung des Konfliktes ab.

Die Richterin war allerbestens vorbereitet. Sie kannte sämtliche Details der Strafakte; auch die beigezogenen vier Bände der Zivilakte hatte sie im Griff. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen(!) zum Thema dieser Strafsache schüttelte sie aus dem Ärmel.

Und sogar, was den Verteidiger anging, war sie bestens informiert. Bei unserer Verabschiedung nach Schluß der Verhandlung teilte sie mir mit, daß sie genau wisse, daß ich seit Jahren schon meinen Lebensunterhalt mit Straftaten verdiene. Das habe sie irgendwo gelesen.

Dem Mandanten hat das Ergebnis gefallen; ich werde mich gern an das schnuckelige kleine Amtsgericht und die freundliche Verhandlungsatmosphäre erinnern.

Und ich würde mich sehr freuen, wenn ein solches Kleinod eines Gericht dem Justizpublikum noch lange erhalten bleibt und nicht aus kalten ökonomischen Gründen wegrationalisiert wird.

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Bild: © Gerhard Giebener / Bergen auf Rügen – Amtsgericht (2) / CC BY 2.0 / Link

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Rechtskraft um die Ecke

Der Job beim Landgericht in einer Berufungskammer ist unter Strafrichtern ziemlich beliebt. Denn oftmals gelingt es, sich der Akten, die auf ihrem Resopal-Schreibtisch landen, auf einfachem Wege zu entledigen. Dafür folgender Beleg.

Unser Mandant wurde entsprechend dem Verteidigungsziel verurteilt – zu einer mäßigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die unmäßige Staatsanwaltschaft legte am Tag nach der Verkündung gegen das Urteil die Berufung ein.

Wir haben es uns zur Regel gemacht, knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist beim Gericht anzurufen. Ziel der Nachfrage ist es zu erfahren, ob das Urteil rechtskräftig wird. In diesem Fall informierte uns die Geschäftsstelle über die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Um für unseren Mandanten alle Optionen in der Berufungsinstanz nutzen zu können, legen wir ebenfalls ein Rechtsmittel ein, quasi die Anschlußberufung (ein aus dem Zivilprozeß geklauter Begriff).

Ich weiß nun nicht sicher, was die Vorsitzende Richterin am Landgericht, bei der die Sache gelandet ist, gemacht hat. Mein Blick in den Caffèsatz verrät mir aber ein vertrauliches Gespräch in der Kantine zwischen ihr und dem zuständigen Staatsanwalt.

Das vorläufige Ergebnis dieser Besprechung war diese Faxanfrage:

Die Wege, auf denen die Verteidigung ihr Ziel erreicht, führen manchmal um die Ecke.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Die Verteidigung der Rechtsordnung

Der Wettbewerb zweier knapp Erwachsener, die mit um 171 und 233 PS erhöhter Potenz auf den Rheinterrassen in Köln-Deutz unterwegs waren, endete mit dem Tod einer Radfahrerin.

Dafür wurden die beiden Jungs bestraft; wegen fahrlässiger Tötung und u.a. zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Das Urteil des LG Köln (117 KLs 19/15) stammt vom 14. April 2016. Das Entscheidungsdatum liegt vor dem Urteil des LG Berlin (535 Ks 8/16) vom 27.02.2017, mit dem zwei rennende Ku’Damm-Autofahrer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Revision eingelegt, mit der sie das Ziel einer höheren Bestrafung und keine Aussetzung der Strafen zur Bewährung anstrebte.

Nun hat am 6. Juli 2017 – also nach der Entscheidung des LG Berlin – der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Höhe der Strafen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Aber die Strafaussetzung zur Bewährung hätte das LG Köln nicht ausreichend begründet, meinte der BGH. Und gibt der Strafkammer beim Landgericht Köln gleich eine Segelanweisung mit auf den Weg.

Aus der Pressemitteilung Nr. 107/2017 des BGH:

Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Das „allgemeine Rechtsempfinden“, daß hier als Argument für die Verteidigung der Rechtsordnung bemüht wird, trägt für mein Gefühl einen 80 Jahre alten Geruch. Unsere Gerichte und die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an ein gesundes Volksempfinden. Die Raserei und deren üble Konsequenzen in Köln, Berlin und anderswo gehört sanktioniert, keine Frage. Aber über die Frage des „Wie“ sollte nicht ein Lynchmob (mit)entscheiden.

Übrigens:
Der selbe 4. Senat des BGH, der jetzt über das Kölner Urteil entschieden hat, ist auch zuständig für die Revision der Verteidigung in dem Berliner Verfahren. Für die Prognose, wie der BGH entscheiden wird, reicht das „allgemeine Rechtsempfinden“ ohne Detailkenntnis aus – oder wettet noch jemand auf die Aufhebung des Berliner Urteils (hier beim Kollegen Burhoff im Volltext)?

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Bild: © Rike / pixelio.de

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Das richtige Strafmaß aus Sicht des Berufungsgerichts

Der Mandant wurde vom Amtsgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es gab Zoff unter Saufkumpanen um eine Flasche Jim Beam. Nachts um 3 Uhr.

Die Staatsanwaltschaft sah in dem Tatgeschehen einen Raub, die Verteidigung war mit der Körperverletzung einverstanden (also mit der Verurteilung wegen der Körperverletzung ;-) ).

Außerdem war der Staatsanwaltschaft das Strafmaß zu niedrig angesetzt. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Zwei Tage später und noch fristgerecht ging auch die Berufung des Mandanten beim Gericht ein.

Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer begann der Vorsitzende Richter mit den folgenden weisen Worten:

Wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen, ist das ein sicheres Indiz dafür, daß das Urteil und das Strafmaß in Ordnung sind.

Das fand die Verteidigung gut. Die Staatsanwaltschaft zierte sich noch etwas und war dann zu einer Einigung bereit: Wenn die Verteidigung ihre Berufung zurück nimmt, dann stimme sie der Rücknahme zu und erkläre anschließend ihrerseits die Rücknahme.

Gesagt. Getan. Rechtskraft. Und alle waren zufrieden.

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Bild: © Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

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