Gericht

Nur eine armselige CD

Die Verteidiger in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wollten sich nicht darauf verlassen, daß die Aschenputtel bei der Kriminalpolizei schon alles richtig gemacht haben. Wir wollten also nicht nur ins Töpfchen gucken, sondern auch ins Kröpfchen.

Ein solches Begehren wird nicht gern gesehen; denn welcher Ermittler läßt schon gern seine Arbeit von Strafverteidigern überprüfen. Aber diesmal hat’s funktioniert, ein entsprechender Antrag hatte Erfolg: Die Ermittler schickten eine CD mit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zum Gericht, die das LKA für nicht verfahrensrelevant gehalten wurden.

Soweit, so gut.

Nun schickt mir das Gericht diese Mitteilung:

Zur Information: Es sind insgesamt 12 Verteidiger in diesem Verfahren engagiert. Die sollen sich nun die eine CD „teilen“.

Ich bin versucht, an den Vorsitzenden zu schreiben:

… beantrage ich die Unterbrechung des Verfahrens für mindestens 12 mal drei Werktage.

Für die Abholung des Datenträgers benötige ich einen Tag, das Kopieren in unserer Kanzlei nimmt etwa auch einen Tag in Anspruch, so daß ich die CD am dritten Tag wieder auf der Geschäftsstelle abgeben kann.

Für den Fall, daß ich die CD nicht vorbeibringen kann, wird es wohl ein oder zwei Tage länger dauern, bis der nächste Verteidiger sich den Datenträger zum Kopieren abholen bei.

Bei 12 Verteidigern ist also davon auszugehen, daß schätzungsweise 36 Tage benötigt werden, bis jeder der Verteidiger eine CD zur Einsichtnahme erhalten hat.

Danach kann dann festgestellt werden, ob es gelungen ist, den sechs in U-Haft sitzenden Angeklagten den Inhalt der CD zur Kenntnis und Durcharbeitung zur Verfügung gestellt werden konnte. Gegebenenfalls wird dann eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich werden.

Wenn der Vorsitzende aber etwas weiter denken würde als vom Estrich bis zum Teppichfilz, könnte er ja auf die Idee kommen, fünf weitere Kopien der CD anzufertigen, um diese den Verteidiger-Pärchen im nächsten Termin zu übergeben. Dann wäre eine unplanmäßige Unterbrechung sicher entbehrlich.

Wenn die Jusitzkasse den Verteidigern schon die Auslagen für die Anfertigung von Aktenkopien mehr erstattet, dann können sie ja auch die Kopien der Datenträger selbst anfertigen. Nicht wahr?!

Armes Landgericht! (… wird man ja wohl noch sagen dürfen).

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Bild: © Gisela Peter / pixelio.de

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Zeugenverhinderungsservice

Zeugen sind neben den Angeklagten die bedauernswertesten Beteiligten an einem Strafverfahren.

Erst sitzen sie auf dem zugigen Gerichtsflur und warten – teilweise stundenlang – darauf, irgendwann aufgerufen und vernommen zu werden.

Zeugen, die die Anklagevorwürfe stützen, werden nicht selten von den Verteidigern gegrillt.

Wenn Zeugen hingegen zugunsten eines Angeklagten aussagen, müssen sie damit rechnen, mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage überzogen zu werden.

Und wenn sich der Zeuge nach der Quälerei dann die Tarife anschaut, die unter dem Begriff „Zeugenentschädigung“ zusammengefaßt werden, schießt ihm das Wasser in die Augen.

Staatsbürgerliche Pflicht hin oder her: Ich würde es mir mindestens dreimal überlegen, ob ich mich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellen soll. Oder besser nicht.

Das Amtsgericht Tiergarten hat sich nun eine weitere Schikane ausgedacht, potentielle Zeugen am Hören, Sehen und Sprechen zu hindern. Es gibt ab sofort grundsätzlich kein Bargeld mehr für die Auslagen, auf deren Erstattung der Zeuge einen Anspruch hat. Verdienstausfall und Fahrtkosten gibt es ab sofort nur noch auf schriftlichen Antrag:

Ich bin mir sehr sicher, daß ein Großteil der Zeugen mit diesem Antragsformular (PDF) völlig überfordert ist. Die Justizverwaltung spart also nicht nur die Kosten für das Personal, das den gebeutelten Zeugen, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich haben, behilflich sein könnte. Mir fällt dazu der Begriff Unverschämtheit ein.

Aber vielleicht vertritt „Ihre Entschädigungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten“ ja auch die Ansicht, daß Bargeld nur das Gehör beinträchtigt, den Blick vernebelt und den Mund verstopft.

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Null Toleranz für Verwaltung und Urlaub

Wer wissen will, warum kleinere Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Berlin so elend lang dauern, kann sich anhand von Aktenvermerken, wie zB. der eines renitenten Richters, informieren:

Ich fasse das mal zusammen:

  • Es gibt ein erhöhtes Fallaufkommen im Bereich der Betäubungsmitteldelikte beim Amtsgericht. Wer meint, das hänge mit der Null-Toleranz-Strategie und den ständigen sinnlosen Kontrollen in der Hasenheide und im Görlitzer Park zusammen, denkt in die richtige Richtung.
  • Die Justizverwaltung schließt eine Spezialabteilung für genau diese „Null-Toleranz´-Delikte“. Die Akten der strafverfolgten Kiffer verstauben vier Monate lang auf einer unterbesetzten Geschäftsstelle.
  • Parallel dazu wird den Richtern irgendwelcher Verwaltungskrempel übergeholfen, damit sie sich auch ja nicht um ihren eigentlichen Job kümmern können.
  • Und jetzt macht der letzte engagierte und aufmüpfige Richter auch noch Urlaub.

Es bleibt (für den Fortgang der Verfahren, nicht für den Richter) zu hoffen, daß die Wiedervorlage („Wv“) nicht die Dauer seines Urlaubs wiedergibt.

Wer in so einem Laden arbeiten will, muß nicht nur über ein gutes Examen verfügen, sondern – viel wichtiger – über ein extrem dickes Fell. Überlegt Euch das gut, lieber Nachwuchs.

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Von Vorschußzahlungen und Amputationen

Um Rechtspfleger werden und über Kostenfestsetzungsanträge von Pflichtverteidigern entscheiden zu können, muß man nicht nur über eine fundierte Ausbildung verfügen, sondern auch über ganz besondere Eigenschaften.

Mit einem solch gut ausgebildeten Rechtspfleger habe ich es in einer auswärtigen Wirtschaftsstrafsache zu tun, in der ich als Pflichtverteidiger unterwegs bin.

Das Verfahren hat im Januar begonnen und das Gericht hat Termine bis hinein in den Frühsommer festgelegt. Weil die Reisekosten doch ziemlich zu Buche schlagen, habe ich einen Antrag auf Festsetzung eines Auslagenvorschusses beantragt:

Damit habe ich wohl für Irritation gesorgt. Der Rechtspfleger (gut ausgebildet, besondere Eigenschaften; s.o.) antwortet via Reflex:

Die Ansicht ist nicht frei von Irrtum. Das habe ich versucht, mit folgendem Text darzustellen:

Und damit sich nicht nur der Rechtspfleger (gut ausgebildet, besondere Eigenschaften; s.o.) mit der Amputation wichtiger Gliedmaßen (aka: Vorschußzahlungen an Strafverteidiger) beschäfigt, habe ich auch den Vorsitzenden bemüht; und zwar mit diesen Anträgen:

Mal schauen, was nun passiert.

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Bild: © Hartmut910 / pixelio.de

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Sprichwörter, der Rebellensenat und die Binnendivergenz

Heute mal wieder einen Beitrag zum Thema: „Sprichwörter in der Gerichtspraxis“ und der Blick in die Glaskugel.

Udo Vetter berichtete über ein Lotteriespiel auf Hoher See und in Gottes Hand: Der Fischer-Senat, also der 2. Senat beim Bundesgerichtshof (BGH), hatte über zwei spannende Fälle zu entscheiden:

Fall 1: Ist die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln strafbar?

Dazu die (beabsichtigte) Lösung des 2. Senats:

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.

Quelle: Beschluß vom 01.06.2016 – 2 StR 335/15

Und nun der Fall 2: Ist die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln strafbar?

Dazu die (ausgeurteilte) Lösung des 2. Senats:

Wer … einen Rauschgifthändler oder –kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, … macht sich der räuberischen Erpressung schuldig.

Quelle: Urteil vom 22.09.2016 – 2 StR 27/16

Ja, zwei identische Fallgestaltungen! Aber zwei sich einander ausschließende Ergebnissse.

Wir haben hier im Ernstfall also zwei Angeklagte, die die gleichen Taten begangen haben:

  • Der Angeklagte Nr. 1 wird freigesprochen,
  • der Angeklagte Nr. 2 bekommt dafür 5 Jahre plus X.

Vom selben (nicht: gleichen) Gericht.

Vergleichbares kennen wir:
Berliner Gerichte interpretieren das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dessen Rechtsfolgen anders als Bayerische Gerichte. Aber zwischen der Turmstraße 91 und der Nymphenburger Straße 16 liegen laut Google mehr als 580 km Autobahn und eine Sprachgrenze.

Vorstellbar (wenngleich auch schon nur schwer nachvollziehbar) ist noch, daß innerhalb ein und desselben Gerichtsbezirks die Abteilungen, Kammern oder Senate in ihren Be- und Verurteilungen voneinander abweichen.

Das ist der Ausfluß der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 GG.

Aber innerhalb ein und desselben Senats rechnet kein normal, von den Kriterien des § 20 StGB entfernt denkender Mensch mit sich widersprechenden Entscheidungen. Zumal, wie Udo Vetter herausgearbeitet hat, es bis auf einen einzigen Richter dieselben (vier) Richter waren, die zu den divergierenden Ergebnissen gekommen sind.

Auch Detlef Burhoff bemüht zu diesem Thema ein Zitat, das bekannte von Conrad Hermann Joseph Adenauer, der sich nicht um sein Geschwätz von gestern kümmert.

Mir fällt dazu ein:
Vor Betrunkenen und den Richtern am Bundesgerichtshof sollte man sich in Acht nehmen: Man weiß nie, wohin sie torkeln. Wobei wir dann doch wieder beim § 20 StGB wären …

Was soll ich als Strafverteidger meinen Mandanten antworten, wenn er mir die Mandantenstandardfrage stellt: Mit was muß ich rechnen?

Dann kann ich eigentlich nur sagen: Rechnen Sie mit einem Freispruch, mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder mit irgendwas dazwischen. Ich sage oft gar nichts, sondern zeige nur auf unsere Glaskugel; damit kann ich nichts falsch machen.

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Merkwürdiges Verständnis vom fairen Verfahren

Über die Beschuldigtenrechtereform berichtet das RTF.1 – Regionalfernsehen. In der Sache geht es um die Stärkung der Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren, die in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf) formuliert sind.

Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung soll festgeschrieben werden. Die Polizeibeamten sollen verpflichtet werden, den Beschuldigten bei bei der Suche eines Verteidigers aktiv zu unterstützen. Der Verteidiger soll beispielsweise bei Gegenüberstellungen vorab informiert und beteiligt werden, um falsche Identifizierungen möglichst zu vermeiden.

Der Bericht zitiert den Kollegen Stefan Conen, Strafverteidiger in Berlin, der eine alte Forderung hervorhebt: Von solchen Ermittlungsmaßnahmen sollen

Videoaufzeichnungen angefertigt werden, die bei Zweifeln vor Gericht herangezogen werden könnten. Auch für andere Vorgänge im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie Belehrungen sollten Aufzeichnungen vorgeschrieben werden. Bei Verfahrensfehlern trage der Beschuldigte die Beweislast, aber ohne Dokumentation könne er diesen Beweis kaum erbringen.

Und wie positionieren sich die Vertreter der Staatsgewalt zu diesen Forderungen, die im übrigen auch von vielen Polizeibeamten erhoben werden?

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Rolf Raum warnte dagegen, die im Gesetzentwurf angelegte „zunehmende Formalisierung“ der Verteidigerrechte würde „Verfahren schwerfälliger und ineffizienter machen“. Ähnlich argumentierte der Marburger Oberstaatsanwalt Gert-Holger Willanzheimer. Die vorgesehene Verpflichtung, im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens „jedes Mal aktiv den Verteidiger zu benachrichtigen“, führe „zu einer Verkomplizierung“.

Diese Standpunkte sind nachvollziehbar:
Verteidiger stören ohnehin nur die Ruhe beim Verurteilen und Wegsperren. Konsequent zuende gedacht: Einfach die Verteidigung aus der EMRK und den Prozeßrechten streichen; dann klappt es auch wieder mit dem Standrecht.

Provokante Frage:
Wenn man Strafverteidiger nur noch zur Dekoration des Strafverfahrens heranziehen möchte – wozu braucht man dann eigentlich noch Richter? Die Staatsanwaltschaft ermittelt Straftaten, sie ist auch später zuständig für die Vollstreckung der Strafen. Warum sparen wir uns – neben den Verteidigern – nicht auch den Umweg über die Gerichte?

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Bild: © Bredehorn.J / pixelio.de

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Franz Kafka und der Brandschutz in der JVA

220px-kafka_der_prozess_1925Der Mandant wurde verhaftet. Bei der Verkündung des Haftbefehls wurde ihm auch gleich die Anklageschrift in die Hand gedrückt, bevor man ihn in die Untersuchungshaftanstalt verfrachtete. Kein leichtes Gepäck, diese Anklage; immerhin 765 Seiten Blatt Papier hat die Staatsanwaltschaft bedruckt. Das paßte aber – wenn auch eher knapp – in zwei handelsübliche Stehordner.

Welche Bedeutungen hat ein solches Werk, in dem soviel Arbeit steckt?

Die Strafjuristen haben von zweierlei Funktionen gehört, als sie im ersten Semester Jura noch die Strafrechtsvorlesungen an der Uni besucht haben.

Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll dem Angeschuldigten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf vermitteln. Wer von Franz Kafka „Der Prozess“ gelesen hat, weiß, was es bedeutet, nicht zu wissen, was einem vorgeworfen wird.

Umgrenzungsfunktion
Mit der Anklage soll ferner die Tat konkretisiert und von anderen Lebenssachverhalten abgrenzt werden.

Es geht also um die Festlegung des Prozessgegenstands. Aber was hat das nun mit der Überschrift zu tun?

Diese oben beschriebene Anklageschrift ist brandgefährlich.

Zum einen
für den Angeschuldigten.
Denn bestätigen sich die Tatvorwürfe, könnte das die Desozialisierung hinter Gittern bedeuten, bevor man ihn nach ein paar Jahren als resozialisiert wieder entläßt. Keine schöne Aussicht.

Sie ist aber auch
für die Untersuchungshaftanstalt
gefährlich, und zwar im wörtlichen Sinne einer Brandgefahr. Soviel Papier auf einem Haufen in einem Ordner und dann in der Nähe ein Streichholz – das treibt einem gestandenen Gefängnisdirektor den Schweiß auf die Stirn.

Die Lösung für den Anstaltsleiter?
Ganz einfach: Man nimmt dem Gefangenen das Machwerk des Staatsanwalts ab und deponiert es bei seiner Habe, mithin unerreichbar für den Angeschuldigten.

Und jetzt?
Was ist mit der Verteidigung? Sind wir nun doch wieder bei Herrn Josef K. aus Kafkas Roman?

Die Suche nach der Lösung dieses Problems
habe ich erst einmal an die Strafkammer weiter gegeben, die über den Antrag des Staatsanwalts entscheiden muß, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen. Zu diesem Antrag muß der Angeschuldigte gehört werden, § 201 StPO. Der hat aber nichts zu sagen, weil er die Anklage gar nicht kennt.

Der Vorsitzende Richter dürfte da ein Problem mit seinem Terminskalender und den laufenden Fristen bekommen. Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?

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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia

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Geladenes Landgericht

Zur Vorbereitung auf die Verteidigung in einer Hauptverhandlung gehört das Wissen, wer denn alles vom Gericht geladen wurde. Diese Information erhält der Verteidiger aus der Ladungsliste. Die befindet sich in der Akte, die der Verteidiger kurz vor dem Termin einsehen muß.

Manchmal finden sich da interessante Überraschungen, wen das Gericht da alles geladen hat. Wie hier, zum Beispiel:

ladungsliste

Liebes Landgericht Berlin, wollen wir eine Fahrgemeinschaft bilden und gemeinsam nach Braunschweig fahren? Und vielleicht nach dem Termin noch auf ein Bier bei Mutter Habenicht einkehren? Oder auf einen Caffè beim Rechtsanwalt Werner Siebers?

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Eilt – Haft!!

520258_web_r_b_by_richard-von-lenzano_pixelio-deWenn jemand länger als sechs Monate in Untersuchungshaft sitzen soll, müssen „die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen“ gegeben sein oder „ein anderer wichtiger Grund“ dafür vorliegen, daß das Urteil noch nicht erlassen werden konnte und dadurch die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Das regelt der § 121 StPO und hört sich kompliziert an. Deswegen muß sich das Kammergericht (also das Berliner Oberlandesgericht) die Sache anschauen und gegebenenfalls die Haftfortdauer anordnen.

Die Richter am Kammergericht möchten dazu aber auch in die Akten schauen. Dabei hilft ihnen der § 122 StPO, der bestimmt, daß das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegt.

In der Praxis heißt das, die Akten müssen vom Landgericht erst zur Staatsanwaltschaft und von dort aus zum Kammergericht.

Vernünftige Menschen …
… deponieren die digitalisierten Akten auf einem Server und schicken den zuständigen Stellen eine elektronische Nachricht. Am Ende der Kette lädt sich der Richter am Kammergericht die Dokumente auf seinen Rechner, prüft und stellt das Vorliegen der Voraussetzungen fest. Dann folgt eine kleine Nachricht, wo sich das Landgericht den Haftfortdauerbeschluß downloaden und anschauen kann. Irgendwann innerhalb der Kette bekommt die Verteidigung noch eine digitale Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie gesagt: So machen das vernünftige Menschen.

Im Kriminalgericht …
… wird ein Stück Altpapier bedruckt und die 12 Bände Akten über die Staatsanwaltschaft zum Kammergericht gekarrt (sic!). Und damit dabei nicht so viel Zeit ins Land geht, gibt es den Eilt-Vermerk auf den Laufzettel. Und einen zusätzlichen handschriftlichen Hinweis mit Buntstift:

eilt-haft

Diesen Aktenwagen schiebt dann ein qualifizierter Justizwachtmeister über die Datenautobahnen (ältere Organe der Rechtspflege sagen: durch die Gänge und Katakomben) des Kriminalgerichts. Das ganze kann dann schonmal ne Woche dauern. Oder länger, wenn der Verteidiger zwischendrin noch Akteneinsicht beantragt.

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Bild vom Eselskarren: © Richard von Lenzano / pixelio.de

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Ein Strafgericht ist kein Porzellanladen

Eine vielsagende Dekoration hat mich kürzlich im Berliner Kriminalgericht in der Kirchstraße zum Nachdenken gebracht:

Elefanten

Was soll dem Besucher damit gesagt werden? Oder ist das eine Warnung? Gar eine Drohung? Hat das Ganze eine Beziehung zu dem Anwaltszimmer, das um die Ecke liegt? An wen richtet sich die Botschaft?

Jedenfalls: Irgendeiner in der Verwaltung des Kriminalgerichts hat was mit Tieren.

Kennt sich hier jemand mit Psychologie aus?

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