In eigener Sache

Rabatte und Bonussysteme beim Strafverteidiger

Apotheker und Strafverteidiger haben zwei Gemeinsamkeiten:

  1. Sie leben vom Elend ihrer Kunden bzw. Mandanten: Je schlechter es denen geht, desto höher fallen die Umsätze aus.
  2. Sie dürfen keine Rabatte auf die Rechnungsbeträge geben.

Nun fand ich in einer Strafsache, in der es um Abrechnungsbetrug ging, diese Marketing-Idee eines Apothekers:

Jetzt überlege ich, ob auch unsere Kanzlei so ein Treue-Bonus-System einführen soll. Für jede Strafverteidigung erhält der Mandant 10 Punkte, für ein Verfahren vor dem Landgericht 20 Punkte und für eine Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer 30 Punkte, bei 100 Punkten gibt es dann einen Direktflug in ein Land ohne Auslieferungsabkommen und einen Satz hochwertiger Feilen schon bei 50 Punkten …

Ich frage mal bei der Rechtsanwaltskammer an, was die von der Idee halten.

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Strafverteidigung, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe

Der Beitrag von gestern zum Thema Zeithonorar motivierte die die Blog-Leserin Kristina, in einem Kommentar zu einer uns häufig gestellten Frage:

Vorneweg die knackige Antwort: Nein! Dieser Umkehrschluß ist falsch. Aus mehrerlei Gründen.

1. Beratungshilfe und Strafrecht

Die Beratungshilfe (BerH) ist im – na, wo? Richtig! – Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Nach § 1 BerHG gibt es finanzielle Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar in allen rechtlichen Angelegenheiten. Also grundsätzlich auch im Strafrecht. Allerdings mit einer Einschränkung (§ 2 Abs. 2 S. 3 BerHG):

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Es gibt also keine strafrechtliche Vertretung (oder gar Verteidigung), sondern nur warme Worte. Mehr kann es tatsächlich nicht geben, weil zu einer fundierten Beratung im Strafrecht die Akteneinsicht gehört – ohne Ermittlungsakte kann ein Verteidiger keinen konkreten Rat erteilen, weil er nicht weiß, was die Ermittlungsbehörde weiß. Eine Beratung bezogen auf ein konkretes Problem nur auf der Basis von Informationen des Ratsuchenden zu liefern, funktioniert nicht.

Die Besorgung der Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt wäre allerdings dann schon keine reine Beratung mehr; deswegen werden die Kosten dafür auch nicht von der Beratungshilfe übernommen (OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2016 – 4 W 120/15).

Um die Frage von Kristina zu beantworten: Wir leisten dennoch Beratungshilfe und zwar hier und dort. Und das ganz ohne die Selbstbeteiliung des Ratsuchenden in Höhe von 15 Euro (§ 44 RVG iVm Ziffer 2500 VV) zu verlangen und ohne, daß sich der Ratsuchende sich mühsam den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht (§ 4 BerHG) abholen muß.

2. Prozeßkostenhilfe und Strafrecht?

Die Prozesskostenhilfe (PKH) – früher als „Armenrecht“ bezeichnet – ist in § 114 ZPO geregelt, der bedürftigen Klägern oder Beklagten eine finanzielle Unterstützung gewährt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß auch arme Menschen Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten, dem Bundespatentgericht sowie dem Bundesverfassungsgericht führen können. Die PKH ist also eine Art Sozialhilfe im Bereich der (meist Zivil-)Rechtspflege.

Für das Strafrecht gibt es bis auf wenige Ausnahmen (Nebenklage, Adhäsion …) keine Prozeßkostenhilfe. Jedenfalls bisher noch nicht.

3. Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidigung

Die sozialstaatlich gewährte PKH wird nicht selten mit der notwendigen Bestellung eines Pflichtverteidigers verwechselt (so auch von der Fragestellerin Kristina). Eine Verteidigung ist nicht nur schon allein deswegen notwendig, weil der Beschuldigte kein Geld für den Verteidiger hat. Notwenig kann hingegen eine Verteidigung auch dann sein, wenn der Beschuldigte Dagobert Duck heißt und im Geld schwimmt.

Notwendig ist eine Verteidigung regelmäßig dann, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechnen muß. Dies wäre zum Beispiel bei einem Ladendiebstahl oder einer leichten Körperverletzung regelmäßig nicht der Fall, wohl aber bei einem Raub. Geregelt ist das alles in § 140 Strafprozeßordnung (StPO). Dort sind weitere Fälle der notwendigen Verteidigung beschrieben.

Wer sich das Zitat in einem vertiefenden Zusammenhang anschauen möchte, kann sich – kostenlos – hier beraten lassen.

4. Übernahme von Pflichtverteidigungen

Ich unterstelle einmal, die Frage von Kristina lautet eigentlich:

Übernimmt die Kanzlei Hoenig auch Pflichtverteidigungen?

Auch dafür habe ich eine knackige Antwort: Na klar doch!

Es gehört zum Selbstverständnis eines Strafverteidigers auch den Menschen zur Seite zu stehen, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens aufgewachsen sind.

TL;DR

  • Beratungshilfe im Strafrecht ist sinnlos.
  • Prozeßkostenhilfe im Strafrecht gibt’s nicht.
  • Pflichtverteidigung ist keine Sozialhilfe. Sondern notwendig.
, , 3 Kommentare

Mandanteninformation zum Zeithonorar

Die Verteidigung gegen Vorwürfe insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts ist in der Regel nicht kalkulierbar. Weder die Folgen des Vorwurfs, noch der Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeit sind zu dem Zeitpunkt absehbar, in dem ein Beschuldigter seinen Verteidiger um Hilfe bittet.

Das sind ein paar der Gründe, warum ich die Vereinbarung eines Zeithonorars für notwendig, aber auch für fair halte. Ich habe meine Gedanken aus eirnem gegebenen Anlaß in einer Mandanteninformation zusammen gefaßt, die ich hier veröffentlicht habe.

Vielleicht gibt es ja die eine oder andere Anmerkung dazu. You’re welcome …

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Bild (CC0): nile / via Pixabay

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Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.

Daß ich das noch erleben darf!

Heute morgen, beim Start unserer Anwaltssoftware, der Blick auf meinen Posteingang:

Gestern Abend gegen 21 Uhr ist es mir nach langen Jahren erstmalig wieder gelungen, meinen Posteingang vollständig abzuarbeiten. Keine Rückstände mehr aus den Vortagen; keine Akten, die auf die Bearbeitung warten; alles erledigt.

Es ist dasselbe Gefühl, daß ich einmal hatte, als ich morgens zur Schule gegangen bin und sämtliche Hausaufgaben bereits erledigt waren … inklusive aller Lateinvokabeln.

So, uns jetzt stressfrei ran an die neuen Sachen …

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Richtiger Riecher: Justizwillkür des AG Tiergarten

Über unser Kontaktformular erreichte mich eine Mandatsanfrage mit dem Betreff:

Justizwillkür des AG Tiergarten gegen mich

Das ist bereits ein erster Hinweis darauf, daß es nicht das Lieblingsmandat eines Strafverteidigers sein wird, das mir da angetragen wurde.

Im Text lese ich dann nach einem Lob meiner Heimatstadt Siegen, meiner Universitätsstadt Marburg und unserer Mandanteninformationen.

… und ich die sehr guten Hinweise und Musterbriefe von Ihnen fand. Es macht Sinn, meine Verteidigung nicht selbst in die Hand nehmen zu sollen, sondern Sie zu bitten die vom AG unter 555 Cs …. gewährte Pflichtverteidigung zu nehmen und ich würde Sie melden, dann sind mehr als 500 € Ihnen sicher.

Einmal abgesehen davon, daß „Cs-Sachen„, also Strafbefehls-Verfahren, regelmäßig keine Fälle der notwendigen Verteidigung sind, die wir grundsätzlich gern und regelmäßig übernehmen.

Der Hinweis …

Ich habe keine Straftat begangen, man hält mir eine Beleidigung vor, die aber keine ist nach den Regeln der Gesetze und der Rechtsprechung. Weitere Fälle schmerzen mich aus [Stadt in Sachsen] und [Stadt in Meck-Pomm] könnten Sie auch übernehmen.

… ist ein weiteres Indiz auf anstrengende Zeiten, die auf mich zukämen, wenn ich das Mandat annehmen würde. Die habe ich auch so schon, deswegen habe ich dem Absender höflich geschrieben:

Zur Zeit bin ich mit anderen Mandaten stark ausgelastet, so daß ich Ihnen leider nicht weiterhelfen kann. Meine freien Kapazitäten sind erschöpft; das ist für Sie mißlich, aber leider nicht zu ändern, wenn ich nicht meine Gesundheit und meine Ehe riskieren möchte. Ich bitte daher höflich um Ihr freundliches Verständnis.

Ein paar Minuten später erhalte ich diese Reaktion:

Schade, das stimmt doch gar nicht,wenn man in Berlin ist,hilft man immer und vor Allem ist hier wenig zu tun, drei Briefe schreiben und Pflichtverteidigung kassieren, schade, schade, einfach schade,warum rufen Sie nicht mal wenigstens an,weil sie da nicht so lügen können wie in der Mail,guten Morgen Herr Jurist, schade, für das Benehmen.

einfach nur schlimm was Sie dort machen, löschen Sie doch Ihre Webseite.

Es ist gut, daß ich mir im Laufe der letzten 22 Jahren den richtigen Riecher zugelegt habe und weiß, wie ich mit meiner Zeit besser umgehen kann, als mich mit solchen Menschen zu beschäftigen. 500 Euro für schlechte Laune bei der Arbeit sind kein reeler Gegenwert.

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Bild (CC0): geralt / via Pixabay

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Moderne Zeiten

Der Blogbeitrag über die Abrechnung des Zeithonorars in einer Wirtschaftsstrafsache aus der vergangenen Woche hat bei einem aufmerksamen Leser Fragen aufgeworfen:

Sehr gern habe ich ihm geantwortet und die verschiedenen Varianten unserer Zeiterfassung dargestellt:

Moin.

Das ist eine sehr berechtigte Frage!

Unser wichtigstes Instrument für die Zeitmessung ist Sonnenuhr auf der Hauswand der gegenüberliegenden Kirche. Sie gibt den Maßstab für die Aufwandserfassung:

„Mach es wie die Sonnenuhr, zähl die heiteren Stunden nur.“

Wenn es einmal ausnahmsweise bewölkt ist, kann ich mich an der Kirchturmuhr orientieren, die seit über 200 Jahren die Uhrzeit meist zuverlässig anzeigt und mich alle 15 Minuten daran erinnert, zügig zu arbeiten.

Dann haben wir in unserer Kanzlei auch ein paar Stand- und Wanduhren mit und ohne Gong. Hervorheben möchte ich die lustige Kuckucksuhr, die ich vor langer Zeit aus dem Schwarzwald nach Berlin importiert habe.

Und für den Notfall, also wenn diese Präzisionszeitmesser ausnahmsweise nicht funktionieren sollten, schaue ich in die rechte untere Ecke meines linken Monitors, lese dort die Zeit ab und notiere mir die Zahlen sekundengenau auf einer Schiefertafel.

Die Stoppuhr, die unsere Anwaltssoftware bietet und die mit der Aufwandserfassung gekoppelt ist, hätte sich der Programmiere eigentlich sparen können; sie läuft in aller Regel nur nebenher …

Zeitlos freundliche Grüße aus Kreuzberg von
Carsten R. Hoenig

Ich hoffe, daß ich damit alle etwaigen Zweifel an einer korrekten Aufzeichnung beseitigen konnte.

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Keine Kommentar-Trolle

Nun hat auch die Deutsche Welle die Kommentarfunktion unter ihren Beiträgen abgeschaltet. Bereits seit Ende Juli läßt die Legal Tribune Online (LTO) keine Kommentare mehr zu.

In unserem Weblog bleibt die Möglichkeit bestehen, die Beiträge zu kommentieren. Anders als die beiden genannten Plattformen haben wir hier aber auch nicht diese Probleme, jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang. Die ganz überwiegende Anzahl der Kommentare ist sachlich, in vielen Fällen hilfreich und nur ganz manchmal dicht am Grenzbereich.

Ich bin in früheren Zeit dafür kritisiert worden, daß ich Kommentare, die sich nicht an die Policy gehalten haben, gnadenlos gelöscht habe. Besondere Intensivtäter haben unter reger Anteilnahme der Leser den Troll des Monats verliehen bekommen. Weniger schlimme Finger habe ich in den Moderationsfilter geschoben und erst einmal geschaut, was sie denn so getippt haben, bevor ich ihre Beiträge freigeschaltet habe.

Diese restriktive Strategie hat nun zur Folge, daß sich die Trolle andere Möglichkeiten gesucht haben und die Kommunikation zwischen den Blogautoren und den Lesern auf einem für intelligente Lebensformen lesbaren Niveau bewegten. Und die Beiträge meist sinnvoll ergänzten oder hinterfragten. Dadurch macht nicht nur das Lesen Spaß, sondern auch das Schreiben.

Die Diskussionen über den weit verbreiteten „Hass im Netz“ deuten darauf hin, daß die – auch und ganz besonders von mir begrüßten – unbegrenzten Möglichkeiten der Meinungsäußerungsfreiheit, die wir durch dieses Internetz bekommen haben, eine dunkle Seite hat. Die Zeiten ändern sich.

Ich werde auch künftig die sehr wenigen Ausfälle einiger verirrter Trolle ins Nirvana schicken, um weiterhin ein entspanntes Klima hier im Blog zu gewährleisten.

Der einzige, der hier auch künftig weiter rumtrollen darf, bleibe ich. Basta! 8-)

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Bild: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de

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Mandatsanfrage: „Ein Fall des Anwaltshaftungsrecht“

In der vergangenen Woche trudelte diese Mandatsanfrage in unserem Postkasten ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte auf Ihre Aufmerksamkeit einen Fall des Anwaltshaftungsrecht bringen, um Ihre Meinung zu den Erfolgschancen meines Antrags auf Beratungshilfe darüber in dieser Hinsicht zu äußern.

Darf ich Sie den Fall in ca. 50 Textzeilen Beschrieben?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit fortschreitenden Jahren als Strafverteidiger „riecht“ man schon, daß das kein Mandant ist, den man mit Freude vertreten kann. Aber auch die Betreffzeile ist ein recht zuverlässiges Indiz auf ein gewisses Übermaß an zu erwartender Querulation.

Deswegen habe ich dem Absender mit unserem Standard-Textbaustein geantwortet:

Sehr geehrter Herr Dingenskirchen.

Es tut mir Leid, aber das ist eine Frage, bei der wir Ihnen nicht weiterhelfen können.

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei, die nur wenigen ausgewählten Bereichen tätig ist. Unsere Schwerpunkte liegen dabei nahezu ausschließlich im Strafrecht und im Motorradrecht.

Ihr Problem ist offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich, in dem wir Ihnen keine solide Beratung liefern und Sie kompetent vertreten können.

Vielleicht wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Rechtsanwaltskammer, die Ihnen sicher gern einen „passenden“ Anwalt nennen wird.

Sie könnten sich auch mit Ihrer Anfrage an den Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) oder an die Auskunft des Deutschen Anwaltverein (www.anwaltauskunft.de) wenden, bei denen einige unserer Mandanten, denen wir nicht selbst weiterhelfen konnten, gute Erfahrungen machen konnten.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.

Herr Dingenskirchen läßt aber nicht locker. Und zeigt, daß ich bereits bei der ersten Anfrage den richtigen Riecher hatte:

Sie kennen sich aber mit dem Fall aber nicht aus. Wie kommen Sie auf die Schlussfolgerung, dass das Problem offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich ist?

Warum wollen Sie nicht, dass ich dich den Tatsachen aussetze, bevor dass Sie ausschließen, dass der Fall keinen Fall des Strafrechts ist?

Um eindeutig klarzustellen (was mir unser Berufsrecht auch vorschreibt), daß ich die Übernahme dieses Mandats ablehne, habe ich noch einmal geantwortet:

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage nicht weiter diskutieren möchte. Mir fehlt schlicht die Zeit dafür

Jetzt kommt – nicht überraschend – diese Reaktion:

Bevor ich mich formlich bei der RAK über Sie beschwere, wollte ich nur, dass Sie wissen, dass der Fall Strafrecht betrifft.

Ich habe Mitleid mit den Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer, die solche Beschwerden bearbeiten müssen. Und hoffe, daß dort entsprechende Textbausteine vorhanden sind.

Aber ich freue mich, daß dieser kleine Briefwechsel mir eine Anregung für einen fröhlichen Blogbeitrag geliefert hat. Dafür hatte ich noch die Zeit.

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Strafrechtsmythen und Podcast-Burger

Die Rechtsbelehrung – ein Podcast mit Marcus Richter und Dr. Thomas Schwenke – versucht aufzuräumen mit einigen falschen Vorstellungen, die sich das rechtssuchende Publikum vom Strafrecht macht. Dabei habe ich ein wenig mitgeholfen.


In dem rechtzeitig zum Wochenende fertig gestellten Podcast Nr. 57 geht es …

… um Mythen, Irrtümern und interessante Fragen, die sich der Notwehr, Falschparkern, Pflichtverteidigern, Gerichtsverfahren, Sex und Gewalt widmen. Also wie man sich das Strafrecht wirklich vorstellt (bzw. es tut, bis man von einem Strafverteidiger belehrt wird, dass man nicht zu viele Filme schauen sollte).

Es war mir eine große Freude, mich mit den beiden zu unterhalten und im Anschluß daran gemeinsam im Friedrichshainer Kiez (jeweils) einen Podcast-Burger zu verkasematuckeln. Besten Dank nun auch von hier aus!

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Die Abmahnung aus einem Schweriner Gemischtwarenladen

In perfekt klingendem zivilrechtlichem Duktus schreibt mir der Junior der Kanzlei Bendlin und Partner aus Schwerin, Herr Rechtsanwalt Andreas Bendlin einen dreiseitigen Brief.

Er habe festgestellt, dass der von mir verfaßte Blogbeitrag „Frag Andreas aus dem Gemischtwarenladen“ nach wie vor über das Internet abrufbar sei.

Ferner hat er zwischenzeitlich festgestellt, daß ich offenbar einen weiteren Blogbeitrag verfasst hätte: Fragwürdig unproffesionell.

Herrn Bendlin stößt es übel auf, daß ich geschrieben habe:

Zu inkompetent, der Andreas, um seinem Mandanten von einem völlig aussichtlosen Prozeß abzuraten

Irgendein Kommentator habe die Schweriner Kanzlei als „Familienklitsche“ bezeichnet; das hätte ich mir zueigen gemacht, weil es immer noch in den Kommentaren stehen soll. Ich habe aber noch nicht nachgeschaut, ob er damit Recht hat; aber Klitsche würde ich zu seiner Kanzlei nun wirklich nicht sagen wollen, ganz ehrlich!

Herr Bendlin fühlt sich zudem dadurch in seiner Ehre gekränkt, daß ich die Kanzlei seiner Familie als Gemischtwarenladen bezeichnet hätte. Besonders schwerwiegend erachtet er es, daß ich jegliche Sachlichkeit und Distanz verloren hätte,was allenfalls von einer Naturalpartei erwartet werden könne.

Der Kollege wirft mir vor, daß ich bewusst meine Stellung als Rechtsanwalt für meine Entgleisungen nutzte und versuchte, durch meinen Kanzlei-Blog dem ganzen einen soliden „Anstrich“ zu geben. Hörthört: Unser Weblog als solider Anstreicher!

Und wie so proffessionelle Zivilrechtler eben so sind, hat Rechtsanwalt Bendlin mich unter Fristsetzung bis zum 4. Juli 2018 aufzufordern, eine ordnungsgemäße strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ich soll es nämlich unterlassen:

1. Die Kanzlei des Unterzeichners als Gemischtwarenladen zu bezeichnen und/ oder entsprechende Formulierung auf Ihrer Website https://www.kanzlei-hoenig.de und/ oder dem dazugehören Blog zu verwenden oder zuzulassen.

2. Den Unterzeichner als „Junior des Gemischwarenladens Herwig Bendlin und Partner“ zu bezeichnen und/ oder entsprechende Formulierung auf Ihrer Website https://www.kanzleihoenig.de und/ oder dem dazugehören Blog zu verwenden oder zuzulassen.

3. Die Kanzlei des Unterzeichners als „Familienklitsche“ zu bezeichnen und/ oder entsprechende Formulierung auf Ihrer Website https:l/www.kanzlei-hoenig.de und/ oder dem dazugehören Blog zu verwenden oder zuzulassen.

4. die Behauptung aufzustellen, der Unterzeichner sei zu inkompetent um seinen Mandanten im Zusammenhang mit dem beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 52 0 307/17 geführten Verfahren von einem aussichtslosen Prozess abzuraten.

Die oben genannten Formulierung und Bezeichnung von meiner Internetseite zu entfernen und sicherzustellen, dass diese nicht mehr aufrufbar sind , hatte er gleichzeitig mich aufzufordern, schreibt mir der Kollege.

Und da das auch alles seinen Grund hat, gibt mir Herr Andreas Bendlin mit auf den Weg:

Ich hätte insbesondere mit dem zweiten Blogeintrag ein Verhalten an den Tag gelegt, dass auf mangelnde Einsichtsfähigkeit und Wiederholung meinerseits schließen lässt. Deswegen gehe er von einer entsprechenden Wiederholungsgefahr aus, insbesondere, wenn ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgäbe.

Tja, und jetzt?

Was mache ich denn nun?


     

 

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Danke vorab für ein paar solide, rechtlich einwandfreie Ratschläge; ich kenn‘ mich mit sowas ja nicht aus.

Obiter dictum:
Was mich an dieser Sache besonders nervt? Das ist dieses geschwollene pseudoamtliche Deutsch, in dem der Kollege mit mir zu sprechen versucht. Müssen Zivilrechtler so reden?

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