In eigener Sache

Betriebsausgabe

Nur mal schnell zwischendurch: Wofür Rechtsanwälte das viele Geld ausgeben, daß sie von der Justizkasse (stets im Überschwang!) und von den Mandanten erhalten:

Es ist nicht so, daß die Zahlungseingänge einer Rechtsanwaltskanzlei ungekürzt in die Spielereien des Anwalts umgesetzt werden können, liebe Sozialneider.

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Nein, die spinnen nicht!

Noch einmal ein paar Worte zu der Focus-TOP-Anwalts-Liste. Hier jetzt unter den Stichworten „Schnäppchen- und Konstenlos-Mentalität“

Was ist daran auszusetzen, wenn ein Wirtschaftsunternehmen einen (geschätzt) fünfstelligen Betrag in die Hand nimmt und damit ein Meinungsforschunsinstitut beauftragt, eine Umfrage unter Rechtsanwälten zu machen und deren Ergebnis in eine Tabelle zu schreiben? Was spricht dagegen, für die Veröffentlichung wiederum Geld zu investieren, um ein Sonderheft zu drucken, dafür zu werben und dessen Vertrieb zu organisieren?

Ziel dieser Investitionen ist sicherlich nicht, den befragten und gelisteten Anwälten ein barmherziges Geschenk zu machen. Es geht eben nicht um die Förderung der wirtschaftlichen(!) Interessen von Anwaltskanzleien. Wenn ein Rechtsanwalt auf Almosen angewiesen ist, sollte er sich ans Arbeitsamt wenden oder seinen Laden dicht machen. Der Focus-Verlag ist kein Müttergenesungswerk für notleidende Advokaten.

Focus will – wie jedes andere Unternehmen auch – eine Rendite aus dieser oben beschriebenen Investition erzielen. Dazu verkauft man die Sonderhefte für relatives Kleingeld an das Publikum und viele Seiten für Anwalts-Werbung im Heft zum Gegenwert eines dreijährigen Hartz-IV-Einkommens. Darüberhinaus bietet Focus dann auch noch die (begrenzte) Verwendung des „Siegels“ und der „Urkunde“ an. Für ebenfalls teuer Geld.

Wenn nun die Marketing-Abteilung einer Rechtsanwaltskanzlei die Ansicht vertritt, die Investition in diese Art der Werbung würde sich auszahlen für die Kanzlei (also lukrative Mandate bringen), dann kommt man mit dem Focus-Verlag in Contract. Wenn nicht, dann nicht. So einfach ist das!

Wo ist jetzt das Verwerfliche oder Kritikwürdige an dem Handeln des Focusverlags? Es wird kein gelisteter Anwalt gezwungen, das Angebot des Focus anzunehmen. Statt dessen kann er sogar kostenlos mit der Liste Werbung machen, wenn auch im eingeschränkten Rahmen, so wie ich es hier seit 2013 mache.

Woher kommt diese Anspruchshaltung, die Früchte der Investition eines fremden Unternehmens ernten zu wollen, ohne bereit zu sein, eine adäquate Gegenleistung dafür zu liefern. Für so ein Verhalten kann ein Biologielehrer locker ein paar deutliche Worte aus dem Tier- und Pflanzenreich vorschlagen.

Ich bin dankbar, daß mir der Focus diese – eingeschränkte – Möglichkeit gegeben hat, darauf hinweisen, daß unsere Kanzlei „überzeugt“. Und ich nörgele nicht herum, weil er mir diese Möglichkeit eben nicht uneingeschränkt zur Verfügung stellt. Ich bin kein Schnäppchenjäger und fordere nichts geschenkt. Sondern so, wie ich erwarte, daß meine Leistung entlohnt wird, bin ich bereit, für Leistungen anderer eine Gegenleistung zu bringen.

Und ja:
Mir ist bewußt, daß für den kundigen Insider das Ranking und das Siegel kaum belastbare Hinweise auf die Qualität der Arbeit des Gesiegelten liefern. Aber „kundige Insider“ sind auch nicht die Zielgruppe unseres Kanzleimarketings.

Und nein,
lieber und hoch geschätzter Herr Kollege Burhoff und liebe Kollegen, die Ihr in das gleiche Horn stoßt: Die Focus-Leute spinnen nicht. Die bekommen nämlich nicht – garantiert bis zum Lebensende, und für die Witwe sogar darüber hinaus – monatlich zum Ersten ein alimentierendes Gehalt auf’s Konto. ;-) Gönnen Sie den Kapitalisten ihre Gewinne!
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TOP-Anwalt 2017: Zum 5. Mal in Folge

Offenbar habe ich einen nachhaltigen Eindruck auf das Publikum gemacht. Denn seit 2013 habe ich nun zum 5. Mal „überzeugt“. Das schreibt mir der Focus:

Ich freue mich und ein bisschen stolz bin ich natürlich auch. Selbst dann, wenn ich mir die Hintergründe dieser Focus-Recherche verdeutliche.

Das Problem der Mandanten eines Strafverteidigers ist, daß sie in der Regel – wenn überhaupt – erst am Ende des Mandats entscheiden können, ob der Verteidiger gut *war*. So ein Ranking, wie das, was der Focus hier seit 2013 veröffentlicht, kann zumindest einen ersten Anhaltspunkt dafür liefern, daß man es nicht mit einem strafrechtlichen Laien zu tun bekommt, wenn man sich einem Anwalt aus der Liste anvertraut.

Das ist doch schonmal was. :-)

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Mißtrauische Zivilrechtler

Ein wesentlicher Grund dafür, daß ich mich als Strafverteidiger in meinem Job sehr gut aufgehoben fühle, ist der Umgang mit anderen Strafverteidigern. Böse Zungen sprechen davon, Strafverteidiger seien die Schmuddelkinder unter den Rechtsanwälten. Ein solcher Status schweißt aber zusammen.

Anders habe ich das in vielen Fällen meiner dunklen Vergangenheit in den 90er Jahren erlebt, als ich noch öfters mal als Zivilist unterwegs war. Viel zu häufig gehen sich die Kollegen da gegenseitig an die Gurgel. Auf welchem perfidem Niveau sich das abspielt, zeigt dieser Ausschnitt aus dem Protokoll einer Sitzung vor dem Zivilgericht (das ich aus einer Strafakte gefischt habe):

Für einen Strafverteidiger wäre das – jedenfalls grundsätzlich – undenkbar, den Kollegen zum schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung aufzufordern – selbst dann nicht, wenn er gegenläufige Interessen vertritt.

Sicher, auch unter den Strafrechtlern gibt es so’ne und solche. Aber die Regel ist das nicht, daß man dem gesprochenen Wort eines Strafverteidigers mißtraut. Schließlich wollen wir uns ja nach Möglichkeit von unseren Mandanten unterscheiden.

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Bewerbung, aber bitte nicht für den Papierkorb

Nicht jede Bewerbung um eine Arbeits-/Ausbildungs-/Pratikumsstelle kann erfolgreich sein. Und sich eine Absage zu fangen, hebt selbstredend nicht die Laune. Deswegen ist es ratsam, ein paar Tricks zu beherrschen und wenige Spielregeln einzuhalten.

Dazu die folgenden Tips vom Profi:

ProTip 1:
Wenn man auf der Website des gewünschten Arbeitgebers, Ausbilders oder der ausgewählten Praktikumsstelle einen solchen Text findet, kann man sich ein Bewerbungschreiben und die zu erwartende Absage getrost sparen.

ProTip 2:
Schickt man dann gleichwohl eine eMail, weil man meint, die Kanzlei kann trotzdem nicht auf einen verzichten, weil man einzigartig und der ultimative Regenmacher ist, gibt es ein paar schlaue Ideen für die mitgeschickten attachments.

Anhang – Variante 1a:
Dateien, die möglicherweiser Schadsoft enthalten können, sind hervorragend dazu geeignet, die Sicherheitarchitektur des eMail-Empfangs zu testen. Dafür sind wir den Absendern sehr dankbar.

Die Standard-Antwort auf diese Frage in unserer Kanzlei lautet: NEIN! Möchten wir nicht.

Anhang Variante 1b:
Die sicherste Variante, die Rechner des Empfängers *nicht* mit Macro-Viren oder ähnlichem Zeugs zu verseuchen, besteht darin, die Datei gar nicht erst öffnen zu lassen. Dabei ist sowas hier sehr hilfreich:

Liebe Bewerberin, wir haben nicht nur keine Stelle für Sie, weil zur Zeit gerade keine frei ist.

Ernste Hinweise
Wer einen Ausbildungsplatz sucht und wissen will, was eine professionelle Ausbildungskanzlei erwartet, wird beim Kollegen Andreas Jede fündig. Seine Kanzlei sucht gerade auch einen ReFa-Azubi.

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Die Verjährung beim Fensterputzen

Die Lektüre unserer Blogbeiträge und Mandanteninformationen führt oftmals zu illustren Reaktionen.

Eine solche Rückmeldung – in Gestalt einer „Ich-habe-da-mal-ne-kurze-Frage“-Frage – erhielt ich gestern per eMail.

Der Absender fällt mit der Tür in’s Haus und nimmt Bezug auf einen Blickpunkt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe Ihren Beitrag Verjährung einer Straftat gelesen, und komme ins Grübeln.

Aus diesem Beitrag zitiert er mich:

Eine Beispielsfrist
Warum ist das nicht so simpel wie es auf den ersten Blick aussieht?

Schauen wir uns mal den einfachen Betrug an, der nach § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die Verjährungsfrist? Richtig, die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

So, und nun der besonders schwere Fall des Betruges: § 263 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Verjährungsfrist 10Jahre? Falsch!. Weil es dabei um eine Schärfung des Grundstatbestands für den besonders schweren Fall geht; eine Strafzumessungsregel, die keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat, § 263 Abs. 4 StGB.

Ergebnis: Auch der Betrug im besonders schweren Fall verjährt nach 5 Jahren.

Das Zitat gibt ihm Anlaß, über ein Problem nachzudenken, das ihn beschäftigt:

Was bedeutet dieses Beispiel für die Üble Nachrede?

Damit ich auch weiß, wovon er redet, zitiert er den Gesetzestext:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und dann beginnt er seine Analyse und entwickelt sein eigenes Problem:

Klaer Fall, die Verjährungsfrist ist 3 Jahre bei der Üblen Nachrede, wenn sie nicht öffentlich oder durch Verbeiten von Schriften begangen wurde. Oder irre ich mich schon da?

Was aber, wenn sie doch öffentlich oder durch Schriften begangen worden sein sollte?

Grübel, grübel.
Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre, oder gilt es analog zu dem Beispiel des Betrugs, dann wären es ja wohl auch nur 3 Jahre?

Ich tendiere zu den 3 Jahren, bin mir aber keineswegs sicher.

Und was tut der Mann, wenn er nicht sicher ist? Er fragt einen Kundigen, einen Strafverteidiger. Kann man machen.

Er macht es so:

Vielleicht finden Sie ja die Zeit einem juristischen Laien, oder vielleicht Amateur ;) , diese Frage kurz zu benatworten.

Danke im Voraus.

Ok, ich soll mich jetzt also hinsetzen und – statt mich mit ernsthaften Problemen meiner Mandanten zu beschäftigen, einen Blogbeitrag zu schreiben oder ein Bier trinken zu gehen – ihm dabei helfen, seine juristischen Probleme zu löschen.

Ich habe diese eMail nicht sofort gelöscht, sondern ich habe ihm geantwortet:

Moin.

Vielen Dank für Ihre eMail und Ihre Fragen zum Thema Verjährung von Straftaten.

Wir haben hier Bedarf an sauberen Fenster, die im Herbst zuletzt geputzt wurden. Vielleicht finden Sie ja die Zeit, einem Fensterputzerlaien kurz wieder zum Durchblick zu verhelfen. Dann könnten wir ins (Tausch-)Geschäft kommen.

Ich bin auf die Reaktion gespannt.

In diesem Zusammenhang:
Wer sich dafür interessiert, warum ich diese Mal-eben-zwischendurch-Fragen nicht beantworten möchte, kann sich hier über meinen Tagesablauf informieren.

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Bild: © uschi dreiucker / pixelio.de

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In eigener Sache: eMail-Kurs repariert

Die Sicherung des Kanzleinetzwerks ist eine komplizierte Angelegenheit. Damit nicht jeder hier reingucken kann, betreiben wir einen recht hohen Aufwand. Bisher auch mit Erfolg. Und nicht zuletzt Dank hervorragender Unterstützung von Chef-Operator & Lebensretter Jan Kalf von Advoservice.

Da die Entwicklung der Technik auch nicht an uns vorbeigeht, werden wir regelmäßig mit frischer Hard- und Software versorgt. Das führt aber im Einzelfall aber auch schon mal zu Problemen.

So reklamierte eine Abonnentin unseres kostenlosen eMail-Kurses, daß plötzlich die Lektionen ausblieben. Ein Blick in den seit Jahren bei uns zuverlässig arbeitenden FollowUpMailer brachte keine Erkenntnis. Die Konfiguration des eMail-Servers war nicht nur unverändert, sondern auch korrekt. Trotzdem gingen die Testmails nicht raus.

Erst ein Blick in die Konfiguration der Portfilter unserer IT-Security-Soft brachte es ans Licht. Ein Mausklick und alles war wieder gut.

Wir können nun gern weitere Kurs-Anmeldungen entgegen nehmen. Kostet nix, bringt aber viel, wenn man mal (ausnahmsweise!) in einer Bußgeldsache auf einen Verteidiger verzichten will. Ist wesentlich einfacher als so ein Kanzleinetzwerk sicher zu machen.
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Bild: © C. Nöhren / pixelio.de

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Frühstücksbeutel und Verbraucherschutz

Ich habe ein paar Butterbrotstüten bestellt. 120 Stück auf der Rolle für 3,40 Euro. Auf dem Marktplatz eines Versenders. Die Tüten kamen zuverlässig per DHL. Und im Nachgang dann diese eMail:

Kann es sein, daß da etwas mit unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung, was den Verbraucherschutz anlangt, völlig aus dem Ruder gelaufen ist? Fünf Dateien mit insgesamt sechs Din A4 Seiten rechtlich vorgeschriebener Text (Schriftgröße: 8 Punkt) plus Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, Rechnungsnummer und USt-ID … ?!

Wir leben in einer sonderbaren Welt.

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Ruhig, Brauner!

Ja, es ist passiert. Ich habe mir ein paar Tage ernsthaften Urlaub gegönnt und es mir unterwegs weitestgehend verkniffen, in dieses Internetz zu schauen. Und schon werden die Leute hektisch.

Die Netzabstinzenz lag nicht nur daran, daß ich das nicht wollte. Sondern auch, weil ich es nicht konnte. Die Abdeckung mit dem Mobilfunk in Kreuzberg ist eben nicht zu vergleichen mit der in südfranzösischen Käffern, in Pyrenäendörfchen, im spanischen Hochland oder in den Bergen Süd- und Nordportugals.

Nun werde ich versuchen, in der kommenden Woche zwischen Terminen in Frankfurt, Moabit und anderswo wieder festen Boden unter die Füße zu bekommen. Und dann geht es weiter in der gewohnten Frequenz mit den kleinen Geschichtchen aus dem unterhaltsamen Leben eines Strafverteidiger.

Also bitte. Ein bisschen Geduld …

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Silkes Wort zum Sonntag: Fehlerhafter Textbaustein

Eine Stammleserin und aktive Kommentatorin zahlreicher Blogbeiträge weist auf einen gravierenden Fehler hin, der in unserem Minutenabmahnungstextbaustein enthalten sein soll.

Silke engagiert sich mit insgesamt sechs Beiträgen zu meinem Blogbeitrag über einen als PR-Manager getarnten Spammer. ich freue mich über so viel Engagenment. Aber den Vorwurf, ich würde einen ganz wichtigen Kommentar „den anderen Lesern vorenthalten“, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen.

Und weil heute Sonntag ist, habe ich ihren Text mal ganz nach vorne geholt. Here we go:

Zur Fehlerhaftigkeit der Abmahnung: (falls Sie ihren verlinkten Textbaustein verwendet haben). Es fehlt hier bereits eine konkrete rechtliche Begründung dafür, worauf Sie Ihre Unterlassungsforderung stützen -also auf welche gesetzliche Grundlage. Es ist kein einziger Paragraf von Ihnen benannt, keinerlei Gesetz/ rechtliche Grundlage genannt, womit Sie Ihre Unterlassungsforderung (angebliche werbe-mail) begründen. Sie fordern einfach nur. Die Abmahnung soll aber gerade dazu dienen, dass der Gegner erkennen kann, ob der Abmahner wirklich einen berechtigten rechtlichen Anspruch zur Unterlassungsforderung hat. Dazu muss der Abmahner aber die rechtliche Grundlage benennen. Bei Unterlassungsforderungen ist dies üblicherweise der § 1004 BGB, üblicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen/ Paragrafen, hier käme konkret iVm Art 1 GG und Art 2. GG in Betracht.
Davon steht aber kein einziges Wort in Ihrer Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung), kein einziger Paragraf wird benannt. Der Abgemahnte hat daher gar keine Möglichkeit , Ihre Forderung rechtlich zu prüfen oder (z. Bsp. durch einen Anwalt) prüfen zu lassen, Und schon erst recht nicht in derart kurzer zeit. Daher dürfte die Abmahnung bereits rechtswdirig, bzw. zumindest rechtlich grob mangelhaft sein – was eigentlich zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Da aber eine Abmahnung nach geltender Rechtsprechung Voraussetzung ist, (zumindest sein soll), um vor Gericht eine Unterlassungsforderung einklagen zu können, kann man solch einen U-Ansprich vor gericht eigentlich nicht durchsetzen, wenn schon die Abmahnung rechtswidrig/ rechtlich unwirksam war.
Ich hoffe, das genügt Ihnen erst mal zur Erkärung ::).
Mehr zeit hab ich jetzt nämlich nicht. Vielleicht schreib ich noch ein anderes mal etwas dazu.

Besten Dank und einen schönen Sonntag noch.

PS
Einen habbich noch:

Nunja, immerhin habe ich Ihnen offenbar sehr überzeugend gezeigt, dass ihr Textbaustein sehr mangelhaft/ fehlerhaft war.

#Wasmacheichdennnun?
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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