In eigener Sache

Warum unser eMail-Kurs für Selbstverteidiger unentbehrlich ist

667696_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deWir können uns ja nicht immer selber loben für die tollen Informationen, die wir auf unserer Website anbieten. Aber das müssen wir ja auch gar nicht. Das übernehmen schon die Besucher der Seiten und unsere Mandanten.

Ich freue mich, eine freundliche eMail veröffentlichen zu können (und zu dürfen), die uns ein Abonnent unseres eMail-Kurses „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ geschickt hat.

Liebes Team der Kanzlei Hoenig,

vor 3,5 Jahren habe ich Ihren Selbstverteidigungs-Kurs mitgemacht. [Im Frühsommer] wurde ich dann zum ersten Mal derart geblitzt (Autobahn mit 21 drüber, 70 Euro + Gebühren, 1 Flens), dass sich die Anwendung der vermittelten Inhalte gelohnt hätte.

Eigentlich wollte ich nur auf Zeit spielen, als meine Mutter (Auto auf sie zugelassen) vom Zeugen-Anhörungsbogen berichtet hat. Sie wollte unbedingt ein Fahrtenbuch vermeiden, also hat sie mich angegeben… Dann kam mein Anhörungsbogen, auf den ich schon dass Messverfahren angezweifelt habe. [Einen Monat später] kam dann der Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch und bis heute nicht erfolgter Einspruchbegründung erreichte mich kurz vor Weihnachten die Nachricht, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts an eine Einstellung denkt, da eine Rechtsverfolgung nicht geboten sei. Seit heute halte ich den entsprechenden Beschluss in der Hand.

Ich möchte mich auf diesem Weg sehr herzlich dafür bedanken, dass Ihre Kanzlei diesen Online-Kurs bereitstellt.

Wer es auch mal versuchen möchte, also zu schnell fahren und sich dann selbst verteidigen, kann sich hier anmelden. Dort lernt man, wie ein Bußgeldverfahren abläuft und wie man die Möglichkeiten optimal nutzt, die einem unverteidigten Beschuldigten zur Verfügung stehen.

Besten Dank an den Kursabsolventen für seine Rückmeldung, über die wir uns sehr gefreut haben.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Wann der Mandant ein Narr ist

Denjenigen Anwälten, die die Ansicht vertreten, sie könnten sich auch in Straf- und Bußgedsachen locker selbst vertreten, sei der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 – 061 Qs 51/16 – gewidmet:

Keine Kostenerstattung bei Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache

StPO §§ 464a II Nr. 2; ZPO § 91 II 3

Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. (Leitsatz des Gerichts)

Aus den Gründen:

Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist. […] Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar. […]. Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.

Es mag im Zivilrecht anders sein. Im Strafrecht hingegen erscheinen diese Argumente tragfähig. Der Volksmund spricht daher Wahres:

„Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten.“

Auch deswegen lasse ich mich selbst bei solchen Blödsinnsvorwürfen wie diesem hier von einem kompetenten Kollegen verteidigen. Das hat ja auch schon Tradition, wie die Vier Strafverteidiger vor einem Dutzend Jahren gezeigt haben.

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Bild: © Claus Zewe / pixelio.de

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Strafverfahren gegen bloggenden Strafverteidiger

475690_web_r_by_john-updike_pixelio-deEs gibt Menschen, die besonders sensibel sind. Die regen sich dann schonmal auf. Und formulieren schließend ihre Aufregung in Form einer Strafanzeige. Jetzt hat es mich erwischt.

Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge und teilt mir die strafrechtliche Relevanz dieses Blogbeitrages vom 28. September 2016 mit.

Und ja: Ich werde selbstverständlich einen Strafverteidiger mit meiner Verteidigung beauftragen.

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Bild: © John Updike / pixelio.de

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Legal Tech in unserer Kanzlei

Seit ein paar Monaten kursiert der Begriff „Legal Tech“ in der Medienwelt. 34 Jahre nach der Vorstellung des „Brotkastens“ (vulgo: Commodore 64 oder kürzer: C64) sollen die Organe der Rechtspflege vorsichtig an die elektronische Datenverarbeitung herangeführt werden.

Unsere Kanzlei bemüht sich seit 1996 darum, Papier zu sparen. Wir haben uns seit der Kanzleigründung stets auf die Elektronik gestützt und verlassen. Auch ein paar Rückschläge haben uns nicht davon abgehalten, immer wieder mal was Neues auszuprobieren.

Der aktuelle Status: Vollständig digitale Akten in den Strafsachen, über 90% unserer Kommunikation geht über Glas- und Kupferkabel. Nur die Geburtstagskarten an unsere Mandanten verschicken wir mit der Sackpost.

Bei dem Saarländischen Unternehmen e-consult sind wir seit letztem Jahrtausend schon zufriedene Kunden. Die WebAkte ist ein integraler Bestandteil unserer Mandanten-Kommunikation. Nun hat sich das Entwickler-Team der Saarländer eine neue Sache ausgedacht: Den Bußgeld-Assistenten.

Auch wenn das erst einmal die Katze ist, die sich noch in einem Leinengewebe verborgen hält, haben wir schonmal den Bestellknopf gedrückt. Wir sind gespannt auf das neue Spielzeug. Und werden berichten …

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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Update unserer Mandanten-Info zu § 153a StPO

Nichts bleibt wie es war. Sogar harter Stahl muß ab- und an geschliffen werden, damit man damit arbeiten kann.

Auch unsere Mandanteninformationen bedürfen von Zeit zu Zeit einer Anspitzung und Anpassung an die aktuellen Anforderungen.

Nun hatte ich mal wieder einen Fall, in dem ich meinem Mandanten erklären wollte, was es mit der Einstellung eines Verfahren gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO auf sich hat.

Damit sich unsere Mandanten auf die persönliche Besprechung und Beratung in unserer Kanzlei (und den damit verbundenen Genuß einer Tasse leckere Caffes) vorbereiten können, verschicken wir vorab einen Link zur Information auf unserer Website. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Mandant kann sich in Ruhe zuhause auf der Couch liegend informieren und seine weitergehenden Fragen notieren. Und wir müssen nicht immer wieder dasselbe vortragen und können so das Gespräch auf das Wesentliche fokussieren.

Das habe ich zum Anlaß genommen, die Informationen über die Einstellung gegen Auflage gestern einem Update zuzuführen.

Wenn jemand noch etwas zu ergänzen oder kritisieren hat: Immer gern her damit!

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Bild: ©Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Fortbildungshinweis: Das Recht der Befangenheit

772540_web_r_by_birgith_pixelio-deEs gibt ja immer mal wieder was Neues. Diesmal sollen es ein paar Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sein, die für die Verteidigung nützlich sein können.

Um welche es sich handelt und wie man sie im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen (§ 24 StPO) im Strafverfahren „fruchtbar“ machen kann – darüber referiert am morgigen Samstag, den 19.11.2017, der geschätzte Kollege Stefan Conen auf dem GLS-Campus in Berlin Prenzlauer Berg.

Veranstalter ist der RAV. Wer sich am Samstag also nicht über das Novemberwetter ärgern möchte, kann sich hier noch anmelden.

Ich freue mich auf eine spannende Veranstaltung.

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Bild: © birgitH / pixelio.de

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Flug LH181

Meine Reisevorbereitungen – Einchecken und Bordkarten erstellen, um in die JVA Frankfurt zu fliegen – haben mich stutzig werden lassen:

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Flug Nr. LH 181

Ich hatte plötzlich dieses Bild von der „Landshut“ aus dem Oktober 1977 wieder im Kopf:

lh-181-landshut

Die selbe Flugnummer hatte die am 13. Oktober 1977 durch vier Pälestinenser entführte „Landshut“ (Boeing 737-200 der Lufthansa) im heute so genannten „Deutschen Herbst“. Die GSG-9 hat die Passagiere am 18. Oktober 1977 in Mogadischu körperlich nahezu unverletzt befreit.

Eine kurze Übersicht der damaligen Ergeignisse findet man auf Wikipedia; Peggy Hoschling hat ein 6-teiliges Video mit dem Titel „Die RAF – Der Herbst des Terrors Reportage über die RAF“ auf Youtube veröffentlicht.

Manche Zahlen vergißt man auch nach fast 40 Jahren nicht.
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Bild: Video-ScreenShot / © ARD

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Die Wanne bei der SOKO Wismar

Noch ist es nicht soweit, daß den Beschuldigten in der Vorabendserie ein Strafverteidiger zur Seite gestellt wird. Trotzdem haben wir schonmal geübt und zumindest das Kanzleifahrzeug entsprechend positioniert:

die-wanne-bei-der-soko-wismar

Es ist allerdings noch viel Überzeugungsarbeit vonnöten, damit die Verantwortlichen beim ZDF es zulassen, daß die Wismarer Kriminalhaupt- und oberkommissare von einem querulatorischen Rechtanwalt bei ihrer Arbeit gestört werden.

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Bild: © Dr. Hendrik Wieduwilt

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Befangener Journalist?

677567_web_r_by_lupo_pixelio-deDie Beziehung zwischen Strafverteidiger und Journalist ist schon im Normalfall keine einfache. Es geht aber auch kompliziert.

Gegensatz
Die jeweiligen Aufgaben der beiden Berufsträger sind einerseits gegenläufig: Der Medienvertreter will alles wissen, der Mandantenvertreter darf nichts sagen.

Ergänzung
Auf der anderen Seite ergänzen sich die Interessen wechselseitig – nämlich immer dann, wenn der Redakteur vom Verteidiger Informationen erhält und in einer Veröffentlichung verwertet, die hilfreich oder nützlich für den Mandanten ist oder zumindest sein kann.

Koketterie
Und neben alledem steht dann noch die Eitelkeit des Anwalts, der seinen Namen durchaus gern in der Presse liest.

Tücke
In dieser Gemengelage liegen für einen Strafverteidiger eine Menge Fallstricke herum. Denn nur dann, wenn der Mandant mit einem Interview einverstanden ist oder es – vielleicht sogar im Rahmen einer Litigation PR – in Auftrag gegeben hat, darf und sollte der Verteidiger den Journalisten informieren.

Wortkarg
Verweigert er vollständig eine Anwort auf die Fragen des Reporters und reklamiert seine Verschwiegenheitsverpflichtung, vergibt er im besten Fall eine Chance, seinen Mandanten auch in der Öffentlichkeit zu verteidigen; schlimmstens saugt sich der (unseriös arbeitendende) Journalist irgendwas aus den Fingern – was im Zweifel dem Mandanteninteresse zuwiderläuft.

No-Go
Deswegen scheint mir in den überwiegenden Fällen eine Auskunftsverweigerung im Stile von „Kein Kommentar“ die schlechteste aller Varianten. Irgendetwas gibt es immer, daß ein Strafverteidiger dem Journalisten sagen kann und darf. Und wenn es ein Allgemeinplatz ist.

Soweit der Normalfall. Und nun ein Fall für Erwachsene

Dem Mandanten wird vorgeworfen, für einen empfindlichen Schaden verantwortlich zu sein, der einer Zeitung entstanden sein soll. Der Journalist, der an den Verteidiger mit Fragen herantritt, ist nicht nur ein befreundeter Kollege des Mandanten, sondern er arbeitet als Redakteur bei eben dieser Zeitung, die über einen anderen Anwalt bereits Einsicht in die Ermittlungsakte hatte.

704529_web_r_b_by_karl-heinz-laube_pixelio-deRollenspiele
In welcher Rolle spricht der Fragesteller den Verteidiger an? Als als Redakteur, als Kollege des Mandanten oder als Vertreter der Geschädigten? Einen Richter in einer vergleichbaren Situation, der nicht von sich aus schon die Reißleine zieht, müßte ein Angeklagter aus Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Ist der Journalist befangen?

Soweit mir überhaupt die Beurteilung einer journalistischen Arbeit zusteht, meine ich, daß es Sebastian Erb, Redakteur der taz (gemeinsam mit Martin Kaul), ganz gut gelungen ist, in seinem Artikel über die sogenannte „Keylogger-Affäre“ am vergangenen Wochenende seine verschiedenen Rollen auseinander zu halten und seinen Job zu machen – als recherchierender Journalist, wie er mir zusicherte.

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Bild Zeitungen: © Lupo / Bild Schreibmaschine: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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SOKO Wismar: Die KReuterdroge ist online

sokoDie Episode „Ein Kraut für alle Fälle“ ist nun in der Mediathek zu finden.

Auch das anschließende Rechtsgespräch SOKO+ Wismar ist online.

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