In eigener Sache

Notruf der Woche

Aus unserer Reihe „Wir beraten auch nachts“ heute ein Fall, der zeigt, wie wichtig es ist, die Notrufnummer eines Strafverteidigers stets (z.B. samstags um 23 Uhr) parat zu haben:

Notruf

Also: Erst der Anwalt, und dann die Polizei. In der nächsten Woche üben wir das dann mit den Brandstiftern und der Feuerwehr.

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Im Gespräch: Strafrichter, Strafverteidiger

RechtsbelehrungWir haben uns gut unterhalten. Der Strafrichter und ich.

Nicht zum Selbstzweck. Auch nicht über einen konkreten Fall. Sondern wir sollten (und wollen) ein paar Einblicke ins pralle Leben der Strafjustiz geben. Motivation und die Arbeitsweise zweier „Organe des Strafrechts“ sind der Leitfaden des Podcasts.

moderieren

Kann man hier hören:

Oder – mit weiteren Informationen und Inhaltsübersicht – vorzugsweise hier, auf der Website der Rechtsbelehrung.

Weitere Podcasts von und mit Thomas Schwenke und Markus Richter, an denen unter anderem ich beteiligt war, finden sich ebenfalls auf der Rechtsbelehrungs-Seite von Marcus Richter und Thomas Schwenke.

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Der Vorschlag des Wahlomaten

Ich habe den Wahlomaten befragt. Ein Teil der Antworten hat mich beunruhigt. Dieser Teil eher nicht:

DiePartei

Obwohl:
Laut Auskunft der Bundeszentrale für politische Bildung setzt sich Die Partei für eine „700%ige Erhöhung der Hundesteuer“ ein. Das muß ich mir dann doch nochmal überlegen.

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Mißverständnis bei der notwendigen Verteidigung

Uns erreichen häufig Fragen wie diese:

Die Polizei wirft mir vor, meine Nachbarn beleidigt und geschlagen zu haben. Ich brauche dringend einen Pflichtverteidiger.

582261_web_R_B_by_Thomas Max Müller_pixelio.deWir wissen dann, daß der potentielle Mandant nicht weiß, welche Funktion ein Pflichtverteidiger hat. Und was eine notwendige Verteidigung ist.

Dazu hatten wir bereits vor einiger Zeit eine ausführliche Mandanten-Information ins Netz gestellt.

Nun haben wir das Ganze auch noch einmal ergänzt – und zwar unter der der Rubrik „Infos zu den Kosten“ – und fragen: Pflichtverteidiger gesucht?

Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Unterstützung gesucht.

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Wer neben dem Jurastudium noch Langeweile hat oder sich um seinen Lebensunterhalt selbst sorgen möchte bzw. muß, kann sich mal dieses Stellenangebot anschauen. Wir hätten hatten Bedarf nach einer Unterstützung unserer Assistentinnen.

Update 31.07.2016:
Wir haben eine kompetente Studentin gefunden, unser Stellenangebot hat sich also erledigt.

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Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de

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Selbstverteidigung in Bußgeldsachen: Eine Erfolgsmeldung

Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ wurde zwischenzeitlich bereits 6.726 Mal (Stand 16.06.2016) abonniert. Offenbar stoßen wir mit diesem Angebot auf großes Interesse. Darüber freuen wir uns selbstverständlich.

Schließlich steckt in den 9 Lektionen einiges an Mühen, aber eben auch reichlich Erfahrung von Strafverteidigern, die im Laufe der Jahre mehrere tausend Bußgeldsachen verteidigt haben.

Wenn die Abonnenten dann auch noch über effektive Erfolge berichten, die sie mit dem Kursmaterial erzielt haben, sind wir auch ein kleines bisschen stolz. Über Rückmeldungen wie diese …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen dank für den lehrreichen Kurs, die Lektionen waren für mich sehr verständlich und nachvollziehbar formuliert.
Der Kurs hat mir in der Praxis auch geholfen, nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn hat die Polizei mir nach meiner Antwort auf den Betroffenen-Anhörungsbogen schriftlich ein akzeptables Verwarnungsgeld „angeboten“.

Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz

… freuen wir uns daher besonders.

Wer sich auch erst einmal selbst versuchen will mit der Verteidiung gegen einen Bußgeldbescheid – oder wer sich schlicht über die Verteidigungsmöglichkeiten und den Gang des Bußgeldverfahrens informieren möchte: Hier geht’s zur Anmeldung.

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Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt

629476_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deZum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:

Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.

Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.

Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.

Intensivverfolger

OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.

Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Aufbrausend

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.

Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters

Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.

Anklage

In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.

Freispruch

Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.

Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Berufung des OStA

OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.

Hinweisresistente Staatsanwaltschaft

Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Revision

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger

Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Strafbefehl-vorwurf

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Bekanntmachung

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).

Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin

Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

AG Tiergarten 239 Cs 360_07

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):

Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!

Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.

OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

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Telekomische Sonntagsbeschäftigung

Die VoIP-Umstellung bei der Telekom war nun auch in meinem Home-Office nicht mehr zu verhindern. Es war nicht ganz trivial, die Telefonie einzurichten und die mobilen Geräte wieder ins WLAN zu bringen. Schließlich bin ich nur ein kleiner Strafverteidiger und kein Telekommunikationstechniker.

Hier das Resultat meiner Sonntagsmittagsbeschäftigung:

IP-Umstellung

Dank bunter Kabel, einer bebilderten Einrichtungsanleitung, einem lustigen Video („Ein schöner Tag!„) und meinen Erfahrungen im Umgang mit DOS 4.0 hat’s funktioniert – und zwar, ohne die Geschäftskunden-Hotline bemühen zu müssen.

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Motivationsphase

31842_web_R_by_mattnadoodle_pixelio.deLehrer kennen das aus ihrer Ausbildung:

Bevor es mit dem harten Brot des Lernens losgehen kann, müssen die Lernenden motiviert werden. Das ist im richtigen und anwaltlichen Leben nicht viel anders.

Ich habe dafür einen Textbaustein, den ich gern zur Eigenmotivation einsetze:

Sehr geehrter Herr Gottfried von Gluffle,

anbei übersende ich Ihnen meine heutige eMail an den Richter. Er hat mich dann auch sogleich zurück gerufen.

Ich habe ihm vorgeschlagen, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Diesem Vorschlag stand er grundsätzlich positiv gegenüber. Deswegen bat er mich, meine Argumente noch einmal schriftlich zu verfassen; meine Einstellungsanregung könne er dann der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und wohlwollenden Prüfung übermitteln.

Damit ich auch mit der richtigen Motivation an die Verfassung dieser Verteidigungsschrift herangehen kann, würde ich mich sehr freuen, wenn ich kurzfristig Ihren guten Namen auf unseren Kontoauszügen entdecken kann.

Für Ihren Motivationsschub bedanke ich mich bereits vorab und verbleibe
mit den besten Wünschen für ein sonniges Wochenende

und Grüßen aus Kreuzberg
Carsten R. Hoenig

Diese besten Wünsche leite ich auch weiter an die geschätzte Leserschaft.

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Bild: © mattnadoodle / pixelio.de

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