Kosten

Gute Nachricht

Eine Sache aus 2013 geht zügig ihrer Erledigung entgegen:

GuteNachricht

Es ist ja nicht alles schlecht, was aus Moabit kommt. Nur manchmal dauert’s eben.

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Sparen – koste es, was es wolle

Die Justiz ist knapp bei Kasse. Deswegen muß gespart werden. Zum Beispiel bei den Auslagen, die Verteidigern durch das Kopieren von Ermittlungsakten entstehen.

Hier mal ein Einblick in eine Sparmaßnahme:

Man spart wo man kann

Insgesamt hat Arbeit der Justizinspektorin zur Minderbelastung der Justizkasse in Höhe von 26,95 Euro geführt. Inklusive 19% Umsatzsteuer. Macht 22,65 Euro netto. Da kann man schonmal einen halben Tag lang für Seiten umblättern.

Ich prüfe nun, ob ich gegen diese Kürzung ein Rechtsmittel einlegen soll. Nicht, daß mir diese gut 20 Euro irgendwo ernsthaft fehlen würde. Aber ich möchte gern verhindern, daß man für die Inspektorin und die anderen Justizbediensteten sonst nichts mehr zu tun hat.

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Fleißige Justiz

Es sage niemand, bei der Berliner Justiz würde nicht angestrengt gearbeitet. Ein Beleg für die intensive Auseinandersetzung mit Kostenfestsetzungsanträgen der Verteidigung liefert diese Entscheidung:

KFB - Fleißarbeit

Ich freue mich, daß die Kostenfestsetzungsbeamten nicht nur flott (dafür an dieser Stelle meinen besten Dank!), sondern auch sehr genau arbeiten. Das Ergebnis dieser Fleißarbeit: Eine Kosteneinsparung in Höhe von 26,95 Euro.

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Kopien: Ausschließlich (!) in Papierform notwendig

Beim Sparen der Kosten auf Kosten anderer sind die Berliner Kostenfestsetzer erfinderisch. Es geht einmal mehr um die Erstattung der Aufwendungen, die wir beim „Kopieren der Ermittlungsakten“ hatten. Diesmal sind nicht die Kopien einzelner Seiten „nicht notwendig“, sondern – wenn es nach der Ansicht der Rechtspflegerin ginge – alle von uns angefertigten Kopien.

Aufgehängt ist das Problem an der Ziffer 7000 Nr. 1a RVG VV. Dort ist geregelt der Anspruch auf eine

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

Ich war meinem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt und habe nach Abschluß des Mandats beantragt, die Kosten festzusetzen:

KFA gestellt

In weiser Voraussicht habe ich gleich auch mal anwaltlich versichert,

dass die in der […] Berechnung enthaltenen Auslagen bei meiner Tätigkeit entstanden sind, und teile vorsorglich mit, die Kopien der Akten ausgedruckt zu haben.

Das hat die Rechtspflegerin offenbar zum Anlaß genommen, die Kosten erst einmal nicht festzusetzen. Sie teilt mit:

Die Dokumentenpauschale wurde zurückgestellt. Insoweit ist nunmehr die Versicherung erforderlich, ob die Kopien ausschließlich in Papierform hergestellt wurden.

Ich habe mich in Geduld geübt und höflich geantwortet:

KFA - Ausdruck versichert

Das reichte der Rechtspflegerin nicht. Sie rief zunächst in unserer Kanzlei an und wollte wissen, ob die Kopie der Ermittlungsakte ausschließlich in Papierform erstellt worden sei. Ich wollte es genauer wissen und habe schriftlich um schriftliche Fragestellung gebeten. Die kam dann auch recht flott via Fax:

KFA ausschließlich Papier

Auf über zwei langen Seiten (pdf) habe ich daraufhin erläutert, was ich mit den Ermittlungsakten gemacht habe und argumentiert, warum dadurch der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist:

KFA begründet

Genützt hat es nichts – die Rechtspflegerin lehnt meinen Antrag ab:

KFA abgelehnt

Die Begründung erscheint mir mehr als abenteuerlich und ausschließlich von dem Motiv getragen, auf Teufel komm raus den Aufwand, den ein Verteidiger bei seiner Arbeit hat, nicht erstatten zu müssen.

Was bleibt mir nun übrig, wenn ich nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchte? Mit der vorhandenen Technik kann ich keine Kopien herstellen, die den Anforderungen der Rechtspflegerin entspricht. Also werde ich mich – auf Teufel komm raus – gegen diese unsinnige Entscheidung zur Wehr setzen. #DasWollenWirDochMalSehen

Update:
Heute, am 30.07.2015, schreibt auch der Kollege Detlef Burhoff zu diesem Thema einen Blog-Beitrag, in dem er einen Beschluß des LG Berlin vom 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) – vorstellt und der einen vergleichbaren Unsinn enthält, wie die Entscheidung „meiner“ Rechtspflegerin.

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Der Blogger und das Groupie

Den Anwälten wird stets unterstellt, sie denken immer nur an das eine. Nun, das kann man so oder so sehen. Jedenfalls gibt es einen jungen (naja, vom Dienstalter her gesehen) Kollegen, der sich um diese Gedanken einen Kopf gemacht und dazu ein Buch herausgegeben hat.

Burhoff 4.A

Da das Werk in seiner 3. Auflage uns bereits immer mal wieder gedanklich auf die Sprünge geholfen hatte, waren wir uns einig – auch die 4. Auflage wird uns in den nächsten Jahren wieder die Richtung weisen. Nun bin ich ja eigentlich schon ein Freund lokaler Buchläden, aber dieses schwere Teil wollte ich dann doch nicht selbst durch die Stadt tragen. Deswegen habe ich es bestellt – direkt beim Herausgeber.

Da Herr Burhoff zwar ein hervorragender Autor und Blogger ist, aber eben kein professioneller Buchhändler, gibt es auch keinen Webshop und keine Verkaufshotline, bat ich ihn per eMail um Zusendung. Aber nicht ganz ohne Sonderwünsche.

Und wie so Blogger eben sind – immer auf der Jagd nach Stoff für einen neuen Beitrag, da ist auch ein RiOLG a.D. keine Ausnahme – landete meine Bestellung im Burhoff Blog. Diese Vorlage mußte er einfach verwandeln.

Jedenfalls freuen sich unser Kanzleiteam und ich uns nicht nur über das neue Handwerkszeug, sondern ganz besonders auch über die freundliche Bedienungsanleitung:

Groupie

Vielen Dank, lieber Herr Burhoff, für diese nette Widmung, die Ihren Kommentar zu etwas außergewöhnlich Wertvollem gemacht hat. Aber auch ohne diese Geste ist das Werk für die Abrechnung der Straf- und Bußgeldsachen nahezu unverzichtbar.

Dank und Gruß aus Kreuzberg
Ihr Groupie und Kollege :-)

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Ungeklärter Verteidiger

Welche Folgen eine vom Rückenmark gesteuerte Verwendung von Textbausteinen haben kann, zeigt dieses illustre Beispiel.

Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt. Nach dieser Einstellung habe ich beantragt, zu meinen Gunsten die Wahlverteidigergebühren festzusetzen. Diesen überschwenglichen Reichtum gönnte mir der Rechtspfleger nicht. Er wird sich geärgert haben. Vermute ich mal. Oder wie kommt sonst ein solcher Unsinn zustande?

unbekannt und ungeklärt

Vielleicht sollte ich künftig bei meinen Verteidigungsanzeigen statt einer schriftlichen Vollmacht eine auf mich lautende Geburts- und Abstammungsurkunde beifügen.

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Gedanken zum Stundenlohn eines Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger wird nach festen Gebührensätzen entlohnt. Hier mal ein Rechenbeispiel, das mir bei der Lektüre eines Beitrags des Kollegen Detlef Burhoff in den Sinn gekommen ist.

Es finden Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer beim Landgericht statt – also der Standardfall einer Pflichtverteidigung.

Dafür bekommt der Pflichtverteidiger eine Vergütung in Höhe von 256 Euro (RVG VV 4114), wenn von 09:00 bis 14:00 Uhr verhandelt wird. Geht es nach der Mittagspause weiter, also bis 17:00 Uhr gibt es nochmal einen Zuschlag (RVG VV 4116) in Höhe von 128,00 Euro, also insgesamt 384 Euro. Auf die Stunde runtergerechnet sind das 48 Euro.

Unberücksichtigt sind bei dieser Beispielrechnung die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Zeit für Mandantengespräche und der sonstiger Zeitaufwand, die jedoch mit dieser pauschalen Gebühr als abgegolten gelten.

Dieser Stundenlohn ist die Gegenleistung für die Arbeit des Verteidigers eines Mandanten, bei dem es – nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft – in der Regel um eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 bis zu 15 Jahren geht.

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Kostenfestsetzung minus 20%

Hier mal ein Kostenfestsetzungsbeschluß, bei dem neben der StPO auch das Moabiter Landrecht zur Anwendung kam:

KFB 229 Ds 130_14(Klick auf’s Bild liefert den vollständigen Beschluß als PDF)

  1. Auch die Auslagen für Ablichtungen, die nicht ausgedruckt, sondern „nur“ digital gespeichert wurden, werden erstattet.
  2. 20% aller Kopien aus Gerichts- und Ermittlungakten sind nicht notwendig.

Die Justizinspektorin spekuliert darauf, daß die Verteidigung wegen 5,12 € kein Faß aufmacht das Rechtsmittel der Erinnerung nicht erhebt. Dann soll diese willkürlich erscheinende Entscheidung wenigstens einem guten Zweck dienen – als Vorlage für einen nur leicht polemischen Blogbeitrag.

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