- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Justiz
Moabiter Justiz: … Kontrolle ist besser.
Wenn man als Inhaber eines Hausausweises im Parkhaus des Kriminalgerichts parken wiil, kostet das (seit ein paar Jahren) pro Einfahrt den Betrag in Höhe von 2,50 Euro. Wirft man diese in den maschinellen Schrankenwärter, kommt erst ein Zettelchen unten raus, danach gibt die Schranke die Einfahrt frei und man darf bis zum Abend dort parken.
Jetzt gibt es eine Neuerung. Bislang habe ich dieses Zettelchen erst ins Portemonnaie gesteckt und dann der Buchhaltung zugeführt. So einfach geht das jetzt nicht mehr.
Der Schrankenwärter fordert zur gut sichtbaren Ablegung der Eintrittskarte hinter der Winschutzscheibe auf.
Und damit das auch dem allerletzten Parkhausbefahrer klar ist, gibt es noch anderenorts entsprechende Hinweise:
Juristen mit zwei Staatsexamina wissen, daß Regeln nur dann einen Sinn haben, wenn ihre Einhaltung auch überwacht wird. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß ein oder mehrere Wachtmeister dazu abgestellt werden, die Einfahrtsberechtigung zu überprüfen.
Wenn man sich jetzt einmal ein enges und vollgestelltes Parkhaus vorstellt, in dem die PKW vorwärts mit der Schnauze zur Wand einparken, kann man sich vorstellen, daß schon einmal ein halber Tag draufgehen kann, wenn ein einsamer Wachtmeister im Parkhaus seinen Kontrollgang macht.
Und nun stellt sich einem verständigen Menschen die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Moabiter Kontrolleinrichtung. Eigentlich kommt man mit dem Auto nur dann in’s Parkhaus, wenn man den Automaten mit Geldstücken füttert, damit er die Schranke nach oben fährt. Bleibt die Schranke mangels Fütterung unten und man fährt trotzdem ins Trockene, gibt es an der einen oder andere Stelle Kratzer.
Aber man wäre ja kein Strafjurist, wenn man nicht über ein gewisses Quantum krimineller Energie verfügen würde.
Dem Vernehmen nach soll es insbesondere einige unterbezahlte Richter und Staatsanwälte geben, die an der Schranke dem (zahlenden) Vordermann so dicht auffahren, daß die Schranke nicht mehr zwischen die beiden Autos paßt (oder ein Sensor deren Absinken verhindert), und sich so den unbezahlten Eintritt verschaffen.
Und um diesen unerhörten und grob staatskassenschädlichen Mistbrauch zu verhindern, setzt die Moabiter Justiz auf die intensive Kontrolle durch hauseigene Wachtmeister, die in langen Wochenendseminaren zu qualifizierten Parkwächtern ausgebildet wurden.
Ich bin auf die Sanktion gespannt, die ergeht, wenn ich mein Zettelchen weiter ohne Umweg über das Armaturenbrett ins Portemonnaie stecke …
Sonst nichts zu tun …
Zum Thema „Straftaten, die die Welt bewegen“ heute gleich zwei gewaltige Vorwürfe in einer Anklageschrift, mit dem sich nun reichlich erwachsene Menschen beschäftigen werden:
Anlaß für diese menschenverachtenden Straftaten war eine Szene auf einem Weddinger Gewerbehof.
Ich finde es ganz toll, daß unser Justizsenator am 1. August extra für solche schwerwiegenden Fälle gleich 12 neue Richter ernannt hat:
Heute wurden zwölf Proberichterinnen und Proberichter ernannt. Mit den frisch eingestellten Kolleginnen und Kollegen stärken wir die #Justiz in unserer Stadt. Der Zuwachs mit neuem Personal an den Gerichten und in der Staatsanwaltschaft ist wichtig für die Berliner Justiz. /t pic.twitter.com/Yv5QdgIEFE
— Dirk Behrendt (@Dirk_Behrendt) 1. August 2018
Der kriminelle Sumpf muß mit Stumpf und Stiel ausgerottet werden. Oder so ähnlich …
Der Widerruf zum Absaufen
Der Betreuer unseres Mandanten schickt uns den Beschluß eines Amtsgerichts. Der Richter hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Zur Vorgeschichte:
Der Mandant ist psychisch erkrankt, es gibt eine multiple Substanzabhängigkeit, er wird entsprechend behandelt und steht unter Betreuung. Mehrere Bemühungen, ihm eine Tagesstruktur zu verschaffen, scheiterten; auch in einer Werkstatt für Behinderte gelang es ihm nicht, länger als ein paar Tage zu arbeiten. Er ist „willig“, aber überfordert.
Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu kleinkriminellen Straftaten gekommen, ein tatsächlicher Schaden ist an keiner Stelle entstanden. In diesem Fall war er zur falschen Zeit am falschen Ort, wo er sich zu einem Schubser hat hinreißen lassen. Passiert ist de facto nichts, de jure war es eben eine heftig klingende Straftat.
In der Hauptsache wurde er verteidigt. Während der Bewährungszeit hatte er keinen Verteidiger. Auch in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, war er nicht verteidigt. Das ist – nach herrschender Ansicht der Amtsrichter – kein Fall der notwendigen Verteidigung. Auch dann nicht, wenn ein Verurteilter nicht Herr seiner Sinne ist.
Also entscheidet der Richter am Amtsgericht:
Wenn dieser Beschluß rechtskräftig wird, schickt man einen kranken Menschen, der aufgrund dieser Erkrankung unfähig (nicht: unwillig!) ist, sich an Spielregeln zu halten und Auflagen zu erfüllen, auch nicht mit einer engagierten Unterstützung eines professionellen Betreuers, für 12 Monate in den Knast.
Was erwarten der Staatsanwalt und der Richter eigentlich, wie es danach weiter gehen soll? Ist diese Art mit instabilen Menschen umzugehen nicht ein Eingeständnis völliger Hilflosigkeit? Oder sind Richter und Staatsanwalt kalte Technokraten, die „an Recht und Gesetz gebunden“ sind und sich quasi in einem „Befehlsnotstand“ befinden, mit dem sie rechtfertigen, einen Menschen, der bis zum Hals im Dreck steckt, noch ein Stück weiter nach unten zu drücken?
Es ist nunmehr die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten unbedingt erforderlich.
Erforderlich wofür? Damit er in dem Dreck umkommt?
__
Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de
Ein Jammer: Die Kostenerstattung im Strafverfahren
Gegen Wilhelm Brause und seinen Bruder Anton wurde ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafanzeige einer Tante der beiden erhalten. Sie trug vor, daß sie den beiden einen fünfstelligen Betrag gegeben hätte. Und jetzt wollten ihre beiden Neffen das Geld nicht zurückzahlen. Deswegen wurde nun wegen Unterschlagung und Betruges gegen die Brüder ermittelt.
Die Tante wurde mehrmals vernommen. Die Inhalte der Vernehmungen unterschieden sich in den Details; nach Ansicht der Staatsanwältin sei aber der Kern der Berichte gleichgeblieben. Deswegen ließ sie nicht locker.
Es folgten zwei Wohnungsdurchsuchungen, bei den nichts gefunden wurde, was auch nur am Rande mit dem angezeigten Geschehen zu tun hatte. Dafür hatten die Nachbarn der Geschwister gute Unterhaltung an ihren Küchenfenstern, als die Polizeibeamten mit reichlich Personal in der Siedlung auftauchten.
Auch die Banken, bei denen die Brüder ihre Konten unterhielten, machten sich so ihre Gedanken, als sie von der Staatsanwaltschaft unter dem Rubrum „Ermittlungen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a. gegen W. und A. Brause“ aufgefordert wurden, die Kontobewegungen der letzten vier Jahre zu dokumentieren. Gefunden wurde: Nichts.
Die Staatsanwältin hatte nur ein einziges Beweismittel: Die Zeugin, die ihren Vorwurf aufrecht erhielt. Und das wollte sie sichern. Deswegen beantragte sie die richterliche Vernehmung dieser Zeugin an ihrem Wohnsitz. Denn die Tante war hochbetagt und wohl auch nicht mehr so ganz fit im Kopf.
Ich habe Wilhelm Brause dazu geraten, diese richterliche Vernehmung der Belastungszeugin nicht einfach über sich ergehen zu lassen. Sondern sich aktiv daran zu beteiligen. Das wollten aber weder er, noch die Staatsanwältin. Er und sein Bruder Anton wurden ausgeschlossen. Also bin ich als Verteidiger von Wilhelm 150 km zum Gericht gefahren und danach wieder zurück.
Die richterliche Vernehmung dauerte eine gute Stunde. Auch ich hatte während der Zeit Gelegenheit ein paar Fragen an die Zeugin zu stellen. Und ich konnte dem Richter auf die Finger schauen bzw. kontrollieren, welche Fragen er in welcher Form stellte und wie sie dann anschließend ins Protokoll gekommen sind.
Am Ende der richterlichen Vernehmung stand fest: Die Tante hatte ein Schließfach bei der Sparkasse und eine Betreuerin den Schlüssel bzw. den Zugang dazu. Gegen die Betreuerin wurde bereits ein Ermittlungsverfahren geführt, das eingestellt wurde. Damit war die Tante nicht einverstanden. Denn ihr Geld war ja weg. Also mußten es ihre beiden Neffen geklaut haben, sagte sie dem Richter.
Ob in dem Schließfach tatsächlich dieser „geklaute“ Betrag gelegen hatte und woher das Geld stammte, konnte die Tante auch nicht erklären.
Jetzt endlich war die Staatsanwältin bereit, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO gegen Wilhelm und Anton Brause einzustellen. Auf meinen Antrag nach Ziffer 88 RiStBV teilte sie mir mit:
Es war für die beiden Brüder eine große Erleichterung, nach knapp zwei Jahren von diesem existenzbedrohenden Vorwurf befreit worden zu sein.
Erwartungsgemäß war die Freude aber nicht ungetrübt. Denn auf den Kosten für die rund 6 Stunden Arbeit der beiden Verteidiger und weiterer 5 Stunden Fahrtzeit blieben die beiden sitzen. Warum? Weil es das Gesetz so geregelt hat.
Dafür haben unsere Mandanten meist kein Verständnis. Ich habe vor langer Zeit dazu eine Mandanten-Information geschrieben, die aber auch nicht über die Kröte hinwegtröstet, die Beschuldigte in ihrem Dilemma schlucken müssen:
- Entweder sie verteidigen sich nicht und hoffen darauf, …
- oder sie finanzieren eine Verteidigung, die darauf achtet, …
… daß die Staatsanwaltschaft und das Gericht alles richtig machen.
Die gesetzlich geregelte Kostenerstattung im Strafverfahren ist alles andere als gerecht, meinen nicht nur Wilhelm und Anton Brause.
__
Bild: © Elsa / pixelio.de
Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren
Ich kenne die Details nicht, aber ich bekomme Bauchschmerzen, wenn ich mir das Verfahren gegen Ali B. und das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden anschaue (soweit es die Medienberichterstattung erlaubt).
Eine Entführung?
Da gibt es einen hochrangigen Polizeibeamten, der sich mal eben in einen eigens für ihn reservierten Flieger setzt, um einen irakischen Staatsbürger aus dem Irak abzuholen. Weder im Irak (das ist mir eigentlich auch egal) noch hier in der Bundesrepublik (das ist das Gefährliche) hält sich dieser Beamte und seine ihn kollussiv unterstützenden Kollegen an die Regeln eines Verwaltungsverfahrens, das unsere Gesetze aus guten Gründen (und vor dem Hintergrund ganz übler Erfahrungen) für Auslieferungen vorschreiben.
Wer deswegen bei der Polizei Bedenken anmeldet, bekommt die unpassende Unverschämtheit hingerotz:
Ali B. könne sich ja „an ein Verwaltungsgericht in Bagdad“ wenden, wenn er sich durch den Vorgang in Erbil in seinen Rechten verletzt sehe, sagt ein hessischer Beamter.
Aus so einem Statement spricht die schiere Verachtung aller Gedanken und Motive der EMRK und unser Verfassung. Beamte mit solchen Einstellungen gehören nicht in den Polizeidienst.
Von weiteren Sperenzchen der Bundespolizei (und des selbstverständlich völlig ahnungslosen Bundesinnenministeriums) berichten Moritz Baumstieger und Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung vom 11.06.2018.
Be-/Verhinderung einer Verteidigung?
Der zweite Akt ist der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Dazu schaue man sich einmal § 141 Abs. 3 StPO an:
Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird.
Ali B. wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen, so daß hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß. Wann, wenn nicht jetzt, muß die Staatsanwaltschaft deswegen unmittelbar nach Ende der Entführung (s.o.) dafür Sorge tragen, daß der Beschuldigte verteidigt wird.
Was macht die Staatsanwaltschaft? Genau: Nichts.
Es kommt aber noch dicker.
In dem Haftbefehlverkündungstermin wird Ali B. sechs(!) Stunden lang von einer Ermittlungsrichterin vernommen, der es nicht einfällt, dem Beschuldigten spätestens zu Beginn des Termins und der Vernehmung einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Was denkt sich so eine Richterin dabei? Welchen Berufsethos hat so jemand?
Ich habe als Verteidiger in Frankfurt schon einmal das zweifelhafte Vergnügen gehabt, einen Beschuldigten gegen die zügellos agierende hessische Justiz zu verteidigen. Deswegen bin ich in diesem Fall auch nur mäßig überrascht von der an Willkür grenzenden Mittel-Zweck-Relativierung.
Das ist das klassische Beispiel für die Leck-mich-am-Heck-Einstellung zum formellen Recht durch willfährige Gesellen, wenn und solange es nur dem „gesunden Volksempfinden“ entspricht.
Einen Rechsstaat erkennt man am besten daran, wie er mit seinen Straftätern umgeht. Das, was dieser Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, der ermittlende Staatsanwalt und die Ermittlungsrichterin mit dem Beschuldigten Ali B. veranstaltet haben, ist nahezu auf demselben Niveau verwerflich, wie die Straftat, die Ali B. mutmaßlich begangen hat. Die Taten der Ermittler und der Richterin sind meines Erachtens jedoch für uns alle wesentlich gefährlicher als das, womit man bei einem Mann wie Ali B. zu rechnen hätte, wenn er denn die Tat begangen hat, derer er aktuell beschuldigt wird.
Verwertungsverbote? Sanktionen?
An der Uni haben wir Strafjuristen irgendwann einmal etwas von Verwertungsverboten gehört. In der Praxis kann man dieses Institut ungefähr so häufig beobachten wie eine totale Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und Sanktionen gegen die behördlichen, richterlichen Rechtsbrecher? Nur bei jeder dritten totalen Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und bis darüber entschieden wird, ist meterhohes Gras über die Geschichte gewachsen.
Update:
Rechtsanwalt Daniel Sprafke, Strafverteidiger aus Karlsruhe, hat Ernst gemacht und
gegen den Präsidenten der Bundespolizei, Herrn Dieter Romann, Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ali B. erstattet.
Vielleicht schaut sich das Ganze dann doch noch einmal ein redlicher Strafverfolger an. Die soll’s ja auch noch geben.
__
Bild: © Lutz Stallknecht / pixelio.de
Drohnen und Strafrecht
Selbstverständlich bleibt den Piloten von Multicoptern – umgangssprachlich: Drohnen – der potentielle Kontakt zum Strafrecht nicht erspart. Aber so einfach wie eine Schwarzfahrt oder ein Ladendiebstahl macht es die aktuelle Gesetzeslage den Strafverfolgern nicht.
Der Beziehungsstatus zwischen Drohnenpiloten und Ermittlungsbehörden lautet bislang: Es ist kompliziert.
In einem Artikel von Sebastian Leber im Tagesspiegel wird der Kollege Tim Hoesmann zitiert, der einen schönen Vergleich formuliert hat:
… es sei wie damals nach der Erfindung des Automobils. Im 20. Jahrhundert hätte jede Gemeinde eigene Höchstgeschwindigkeiten festgelegt, es habe lange gebraucht, einheitliche Regeln zu finden. „Und natürlich gab es diejenigen, die Autos für komplett überflüssig hielten, weil die Postkutschen doch bestens funktionierten.“ Dieselben Auseinandersetzungen stünden jetzt den Drohnen-Freunden und -Gegnern bevor.
Einen (groben) Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen- und Multicopterflüge findet man auf den Seiten von berlin.de. Diese Vorschriften sind auf geduldigem Papier gedruckt, werden von den meisten Piloten allerdings eher sparsam gelesen und noch weniger beachtet.
Und die Ermittlungsbehörden verfügen über kompetentes Personal und notwendige Technik in ungefähr gleichem Umfang wie die Behörden zu der Zeit, in der Carl Benz mit seinem Motorwagen die ersten Gäule auf den staubigen Dorfstraßen erschreckt hat.
Das wird sich ändern, wenn ernst zu nehmende Verantwortungsträger in den verwaltungsbeamteten Mühlen den Regelungsbedarf und das Ermittlungspotential erkannt haben. Bis sich im Anschluß daran dann auch noch die Strafrichter mit dem neumodischen Zeug auskennen, wird es noch ein Weilchen dauern … Alles nicht so wild, solange es Strafverteidiger gibt, die noch über einen gesunden Spieltrieb verfügen.
__
© Photo by Mitch Nielsen on Unsplash
Der Wurm im Ermittlungsverfahren
Es kam zu einer Begegnung zwischen einem Autofahrer und einem Fußgänger. Letzterer hatte im Juli 2017 vormittags nix zu Besseres zu tun als die Internetwache der Berliner Polizei anzusurfen und dort die Konferenz der beiden Verkehrsteilnehmer zu schildern.
Die polizeilichen Internetausdrucker nehmen den Mist ernst, legen eine Akte an und leiten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein:
In dem Erlebnisbericht schildert der vormittagsfreihabende Fußgänger den Weltuntergang:
Als ich die B*str. entlang die S*str. überquerte, bog ein blauer Opel mit dem Kennzeichen B-XX 0000 plötzlich vor mir von der B*str kommend in die S*str ein und fuhr dabei fast gegen meinen Kinderwagen.
Daß der Mann überhaupt noch imstande war zu schreiben, was er da erlebt hat! Unglaublich!
Damit die Polizei auch genau weiß, was das ist, das da passiert ist, füllt er auch den übrig gebliebenen Raum auf dem Formular ausführlich und gewissenhaft aus:
Das Ganze landete dann auf dem Tisch eines Sonderermittlers beim Verkehrsermittlungsdienst des Polizeipräsidenten. Anhand des amtlichen Kennzeichens fand man den Halter – eine GmbH – heraus. Jetzt brauchte man nur noch den Fahrer ermitteln. Und wie macht man das am besten?
So nicht:
Jedenfalls dann nicht, wenn unsere Kanzlei im Spiel ist; wir verraten unsere Mandanten nicht.
Also, dann eben so:
Man besorgt sich ein paar Passfotos vom Landeseinwohneramt, bastelt daraus eine Wahllichtbildvorlage (WLV) und setzt die Ermittlungen des verantwortlichen Fahrzeugführers unter Hochdruck fort.
In einem weiteren Schritt erhält der knapp überlebt habende zu Fuß Gegangene eine Vorladung, damit er den potentiellen Kinderwagenschäder identifiziert. Das klappt auch fast ganz gut.
Aber auch nur fast.
Denn der Ermittler drückt den falschen Kopf auf der Tastatur – die Taste mit dem Aufdruck „Freud’scher Fehler“. In einem späteren Bericht schreibt der Wahllichtbildvorleger:
Zur Erläuterung.
Die Nr. 4 gab eine Person wieder, die der Beamte im Urin in Verdacht hatte, weil sie zu der GmbH gehörte. Die Nr. 3 war das Bild einer fiktiven Person.
Und was macht nun die Staatsanwaltschaft aus diesem Lapsus?
Nein, sie stellt das Verfahren nicht ein, weil der Fahrzeugführer nun doch nicht ermittelt wurde.
Sondern:
Die Nr. 4 wird als Beschuldigter eingetragen, dessen Registerauszüge geholt und anschließend die Akte an den Anwalt der GmbH zur Einsichtnahme geschickt.
Kann man noch mehr falsch machen?
Aber sischer datt: Der Rechtsanwalt, der sich als Zeugenbeistand für die GmbH gemeldet hatte, heißt nicht – wie der Sonderermittler aufgeschrieben hat – Carsten R. Hoenig, sondern Tobias Glienke.
Läuft beim PolPräs und der Staatsanwaltschaft Berlin! Tja, wenn der Wurm einmal drin ist …
Aber es gibt auch noch etwas Positives zu vermelden:
Der Sonderermittler hat darauf verzichtet, den im Kinderwagen sitzenden Zeugen auch noch zu vernehmen.
Vorbildliches aus Bayern
Strafsachen in Bayern bearbeite ich mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge.
Wenn ich mir die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten anschaue, die die bayerische StPO einer engagierten Verteidigung zubilligt, wird mir schwindelig. Was aber die Zusammenarbeit mit der bayerischen Justiz betrifft, geht mir das Herz auf.
In einem Verfahren gegen einen zukünftigen Ex-Kollegen hatte ich um Akteneinsicht nachgesucht und um „Übersendung der Ermittlungsakte(n) an unsere Kanzlei“ gebeten.
Ein paar Tage später trudelte dann dieses Fax hier ein:
So macht die Mandatsbearbeitung Spaß, es geht flott und es werden unnötige Kosten und sinnloser Aufwand vermieden. Das wäre einmal ein Aspekt, unter dem sich die Moabiter Landjustiz ein Beispiel an den Bayern nehmen könnte. Es ist ja nicht alles schlecht …
__
Bild: © Bernhard Aichinger / pixelio.de
Sportliche Erfolge im justiziellen Intranet
Ein Hilfe- und Warnruf der IT-Stelle eines Oberlandesgerichts landete Ende vergangener Woche in den Postfächern aller Gerichte des OLG-Sprengels.
Den OLG-Technikern waren Probleme gemeldet worden. Es ging um „Anfragen und Beschwerden„, die ein „unzureichendes Antwort-Zeitverhalten in der Nutzung zentraler IT-Fachsysteme und -Dienste“ zum Gegenstand hatten.
Die Nerds beim OLG sind der Sache auf den Grund gegangen und haben festgestellt:
Eine über den Arbeitstag verteilte feststellbare teilweise Vollauslastung der Anschlüsse an das Landeskommunikationsnetz. Die Zeiten der Belastungsspitzen korrespondieren dabei zufälligerweise oder auch nicht zufällig mit Übertragungszeiten der olympischen Winterspiele.
Das machte den nachfolgenden freundlichen Hinweis an die Mitarbeiter der Justiz notwendig:
Das „Streaming“ von Video- oder Audioinhalten während der Arbeitszeit behindert stark die dienstliche Aufgabenerledigung …
Sowas kann ja auch nicht jeder Justizielle wissen. Und weil Justizmitarbeiter immer nur dann aktiv werden, wenn es entsprechende Regeln und Vorschriften gibt, war auch insoweit ein Fingerzeit erforderlich:
… und widerspricht im Übrigen der im Intranet veröffentlichen „Allgemeine Richtlinie zur Nutzung des zentralen Internetzuganges und des Mailsystems des Netzwerks …“
… und der weiter im Intranet hinterlegten Regelungen.
Damit man sich nicht extra die Mühe machen muß und die Kapazitäten des Intranets nicht noch mehr belastet durch die Recherche nach diesen Richtlinien und Regelungen, weisen die digitalen Aufpasser hin auf die …
… letztlich der durch Sie als persönliche Selbstverpflichtung gezeichneten Einwilligungserklärung zur privaten Dienstenutzung. Unter „geringfügiger privater Nutzung“ ist dabei bewusst auch nicht das Streaming im Hintergrund oder „nebenbei“ zu verstehen.
Also, ich will mich hier jetzt nicht über die geringen Kapazitäten oder die Struktur des gerichtlichen Intranets in jenem OLG-Bezirk lustig machen.
Aber man wird ja wohl noch sagen dürfen, daß die Justiz in eben diesem Lande noch reichlich personelle Kapazitäten übrig zu haben scheint, wenn die Jungs und Mädels auf den Geschäftsstellen, Amtsstuben und Richterkammern (Dienst-)Zeit zum Fernsehgucken haben.
Abschließend:
Der Justizoberamtsrat wünscht Ihnen bereits vorab ein schönes Wochenende und uns allen weiter sportliche Erfolge in Südkorea.
Na, denn …
Vorsorglich und zur Klarstellung:
„OLG“ im Sinne dieses Blogbeitrags ist NICHT auch „KG“. In unserem Sprengel wird noch gearbeitet während der Dienstzeit. Oder? 8-)
__
Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de
Tick, tack, Du Primat, Recht kommt langsam und hart!
Tipp, tipp, tipp, klack – wer tippt so spät in der Nacht?
Staatsanwältin Machete hat Anklage gemacht!
Volljuristen fisten Dich bei Tisch, verziehen keine Miene
und richten über Dich mit Frikadelle in Kantine.
Mitlesen kann man hier.