Allgemeines (Kanzlei)

Die Verhandlungsunfähigkeit in der Praxis

Das große Interesse der Blogleser an der Verhandlungsunfähigkeit und an der Schweigepflicht des Arztes hat mich überrascht.

Die zahlreichen Kommentare von Datenschützern, Juristen und Laien zu diesen beiden Blogbeiträgen veranlassen mich, das (Schein-)Problem einmal von der praktischen Seite zu beleuchten.

Warum Scheinproblem?
In Bußgeldsachen ist es recht einfach. Wenn der Betroffene nicht zum Termin erscheint, wird sein Einspruch verworfen, wenn er – Achtung: Jetzt kommt’s – nicht entschuldigt ist, § 74 OWiG. Entscheidend ist nicht, ob er sich genügend entschuldigt hat.

Lösungsvorschlag
Der Verteidiger muß ein unzureichendes Attest („arbeitsunfähig“ oder „verhandlungsunfähig“, ohne konkrete Angaben, warum) dem Bußgeldrichter gar nicht vorlegen. Dann verwirft der Richter den Einspruch. Der Mandant hat dann ein paar Tage Zeit, um ein aussagekräftiges Attest zu organisieren. Dann stellt der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legt das Super-Attest vor und alles wird gut: Neues Spiel, neues Glück.

Alternative in Bußgeldsachen
Als Notbremse gilt der spontane Antrag des Verteidigers im Termin auf Befreiung seines Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Aber das ist ein anderes Thema für einen weiteren Blogbeitrag.

Das Risiko in Strafsachen
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung und der Verteidiger legt kein Attest vor (z.B. weil der Mandant ihm nur den gelben Zettel gegeben hat), muß mit der Anordnung der Vorführung oder gar mit dem Erlaß eines Sitzungshaftbefehls gerechnet werden, § 230 StPO. Gegen diese Entscheidung des Gerichts gibt es ja nun auch ein Rechtsmittel. Das kann mit der Vorlage eines aussagekräftigen Attestes begründet werden. Aber mir wäre die Sache echt zu heiß … Dann lieber den Zettel vorlegen und den Anruf des Richters hinnehmen (wenn man weiß, was der Arzt ihm erzählen wird).

Telefonieren
Aber nicht nur Richter können telefonieren. Wenn es wirklich Not tut, kann auch der Verteidiger beim Arzt anklingeln und ihn um Konkretisierung bitten. Und dem Richter über dieses Telefonat berichten, wenn auf die Schnelle kein neues Attest zu bekommen ist.

Vorsorge
Besser als die Nachsorge ist ein vorsorglicher Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, wie er sich verhalten muß, wenn er nicht zum Termin erscheinen kann. Es ist ja nicht nur eine plötzliche Erkrankung, die ein Erscheinen beim Gericht verhindern kann. Es gibt Unfälle, Streiks, Stau, der auf den Kopf gefallene Himmel undwasweißichnichtnoch alles. Wenn der Geladene in diesen und vergleichbaren Fällen weiß, was er tun kann, sind auch in Strafsachen die üblen Konsequenen eines Nichterscheinens vermeidbar. Eine solche Beratung gehört bei uns zum Standardprogramm.

Was nicht funktioniert
Blau machen und ein falsches Attest vorlegen, ist nun wirklich keine schlaue Idee. Die Jurastudenten unter den Bloglesern können ja mal die Strafbarkeit der Beteiligten einer solchen Aktion durchprüfen. Wenn am Ende z.B. neben einer kleinen Körperverletzung dann auch noch ein Urkundsdelikt vorliegt, ist das eher nicht lustig.

Noch was?
Aber vielleicht hat ja der eine oder andere Praktiker noch weitere Ideen, wie sich Mandant und Verteidiger in solchen Situationen verhalten können. Ach ja: Ein Arzt hat sich hier noch nicht geäußert; schade eigentlich.

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Das ursprüngliche Bild (gelbe Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Verhandlungsunfähig allein reicht nicht

Mediziner und Juristen. Das sind zwei Welten, die miteinander nicht vereinbar sind.

Zum Ausdruck kommt das unter anderem bei Mandanten, die krank sind. Und deswegen nicht vor Gericht erscheinen können (oder/und wollen).

Einfach mal so wegbleiben vom Termin, ist keine schlaue Idee: Beim Angeklagten kann das zum sogenannten Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO) führen; das mildere Mittel wäre die Vorführung, mit der auch ein Zeuge rechnen muß, wenn ihn ein Ordnungsgeld nicht zum Erscheinen bewegt.

Also braucht der Mensch ein Attest. Und das schreibt ein Arzt, also der oben erwähnte Mediziner.

1. Irrtum
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht schonmal gar nicht. Dieser gelbe Schein ist zur Vorlage beim Arbeitgeber gedacht. Die Unfähigkeit, arbeiten zu können, schließt nicht aus, fähig zu sein, vor Gericht zu erscheinen. Einem Maurer ist nicht zuzumuten, mit einem Gipsbein auf dem Gerüst rumzuturnen, wohl aber zum Gericht zu humpeln.

2. Irrtum
Ein gutes Beispiel für ein Attest, was ebenfalls nicht ausreicht, um „genügend entschuldigt“ zu sein, dem Richter nichts ins Auge schauen zu können, ist dieses Schriftstück:

Warum reicht das nicht?
Schließlich hat der Doc doch die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Sogar ein Medizinmann einer Fachrichtung, dessen Dienste man ja nun überhaupt nicht gern in Anspruch nehmen möchte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 2382) hat vor vielen Jahren mal aufgeschrieben, was Juristen unter dieser Verhandlungsunfähigkeit verstehen (sollen):

Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, seine Interessen in oder außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.

Und? Geht das aus dem Attest hervor. Nicht!

Dazu hat sich auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 19.10.2009 – Aktenzeichen 3 Ws 590/09 – positioniert:

Ein die Arbeitsunfähigkeit eines Angeklagten feststellendes ärztliches Attest läßt ohne nähere Begründung, also ohne ausgeschriebene Diagnose, nicht die Schlußfolgerung zu, daß auch ein Fall der Verhandlungsunfählgkeit vorliege. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ICD-10-SchlüsseIs den Hinweis auf eine Erkrankung enthält, bleibt offen, ob der Angeklagte hierdurch tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit beeinträchigt war. Aufgrund der Dürftigkeit eines derartigen Attestes ist die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht höher als die für deren Nichtvorliegen.

Also: Nicht der Arzt, sondern der Richter muß anhand des ärztlichen Attests prüfen können, ob der Erkrankte imstande ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen sowie Rede und Antwort zu stehen. Der Arzt muß ganz konkret aufschreiben, woran sein malader Patienten leidet. Und zwar so konkret, verständlich und leserlich(!), daß ein Nichtmediziner leicht erkennen kann: Der Patient gehört ins Bett und nicht vors Gericht.

Und nun die Frage für Kenner.
Was macht ein Richter, dem der Angeklagte oder der Zeuge so ein Attest vorlegt? Richtig: Der Schwarzkittel ruft – freibeweislich – beim Weißkittel an und fragt diesen: Wie geht’s ihm denn heute?

Tja, und was macht der Arzt?

Darf der Arzt dem Richter (ohne vorherige Rücksprache mit dem Patienten) Auskunft geben?


     

 

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Gern kann in den Kommentaren die Wahl begründet werden.

Und macht der Strafverteidiger? Er weist den Mandanten – möglichst vorher – darauf hin, ein ausführliches Attest zu besorgen, das den oben genannten Anforderungen entspricht.

Was sonst noch in einem Strafprozess passieren kann, wenn jemand krank ist oder vorgibt zu sein, darüber schreibe ich später noch einen Beitrag.

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Das ursprüngliche Bild (AU-Bescheinigungen) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Die ultimative Alternative zu Wasserwerfern

Für den Fall, daß es bei der nächsten Demo gegen eine Flüchtlingsunterkunft zu einem Ausfall des üblichen Wasserwerfers kommen sollte:

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Die Ahornacher Bauern haben da einen passenden Ersatz …

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Notruf der Woche

Ein dringender Anruf aus der Türkei erreichte uns heute Nacht:

notruf2016-09

Was soll ich dem Anrufer mitteilen?

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Mach’s Dir selbst?

Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.

Abmahnbeantworter

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.

Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.

Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.

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Tauchstation und Aufsichtsbehörden

258356_web_R_by_Jerzy_pixelio.deIm neuen „digitalen“ Kammerton 2016/06 der Rechtsanwaltskammer Berlin wird über die Tauchstation im Referendariat berichtet.

Die Tauchstation ist meist die letzte Ausbildungs-Station des juristischen Referendariats unmittelbar vor den Examensklausuren. Die findet in der Regel in einer Anwaltskanzlei statt und wird von den Referendaren gern zur Examensvorbereitung genutzt. Es wird also nicht ausgebildet, sondern für das Examen gelernt.

Und das sehen die zuständigen Aufseher bei der Rechtsanwaltskammer nicht gern. Deswegen:

Die Referendarabteilung des Kammergerichts wird in Zukunft stärker gegen die weit verbreitete (Un)sitte vorgehen, dass Referendare und Referendarinnen während der Anwaltsstation auf „Tauchstation“ gehen.

Die Argumente, die für den Versuch streiten, diese Praxis möglichst zu unterbinden, sind nicht ganz von der Hand zu weisen.

Denn durch das „Tauchen“, welches ausschließlich in der Anwaltsstation stattfindet, wird die Zeit, die für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Hinblick auf den Anwaltsberuf zur Verfügung steht, die ohnehin kürzer ist als der Teil, der für die Ausbildung aus „staatlicher Sicht“ genutzt wird, noch weiter reduziert.

Das hat was, ja.
Aber wenn ein Referendar eben tauchen will, darf der Ausbilder, das heißt der Rechtsanwalt, regelmäßig mangels entgegen stehender Hinweise davon ausgehen, daß es sich dabei um eine Entscheidung eines erwachsenen Menschen handelt.

Wir bilden seit vielen Jahren Referendare aus. Das heißt: Wir liefern den angehenden Volljuristen ein Angebot, das sie annehmen können. Wenn nicht, dann eben nicht. Freiberufler, wenn sie es ernst meinen, sind nicht Teil des Zwangs, der von den Justizbehörden auf die Auszubildenden gerne ausgeübt wird.

Ich weiß nicht, wie sich die „Referendarabteilung des Kammergerichts“ ihr Vorgehen „gegen die weit verbreitete (Un)sitte“ vorstellt. Aber bevor wir uns als Freiberufler von den Leitfossilien aus der Elßholz- und Littenstraße kontrollieren lassen, ob wir als Hilfs-Aufseher funktionieren, müssen die Herrschaften sich schon was einfallen lassen. Auch wir sind erwachsen.

Ceterum censeo,
daß sich Freiberufler von Klammeranwälten nicht beaufsichtigen lassen werden.

Ein vorsorgliches Obiter Dictum:
Unsere Ausbildungskapazitäten für 2017 sind bereit erschöpft.

Und nein:
Ich habe kein großes Latinum. ;-)

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Bild: © Jerzy / pixelio.de

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Nicht ausgelastet? Dann Bundesamt!

BAMFWenn der eine oder andere Rechtsanwalt mit seiner Zeit nichts anzufangen weiß und bevor er auf dumme Gedanken kommt, sollte er sich mal das hier anschauen.

Vielleicht ergeben sich hier ein paar neue Perspektiven:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sucht Personal für alle Laufbahnen, insbesondere Kräfte zur Annahme der Asylanträge (mittlerer Dienst)

Dieses Stellenangebot findet man hier.

beck-aktuell wies darauf hin, daß

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab sofort bundesweit in seinen Außenstellen auch Rechtsanwälte befristet zur Anhörung von Asylbewerbern ein[stellt]. Dies soll dazu beitragen, die hohe Zahl unerledigter Asylanträge zu reduzieren.

Für diejenigen Kollegen, die sich mit dem aktuellen Renner „Migrationsrecht“ beschäftigen möchten, ein interessanter und überdies für die Antragsteller eher nützlicher Einstieg.

Allerdings:
Das Bundesamt sucht ausschließlich mirgrationsrechtliche Laien. Es ist eben der öffentliche Dienst, wie man ihn kennt und liebt.

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beA-Karte – Notbremse der Bundesnotarkammer

beA-Karte_sRGB-300x186Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer informiert via eMail (vom 04.12.2015) den Besteller der beA-Karte:

Sie haben eine E-Mail erhalten, dass Ihre beA-Karte produziert wurde. Aufgrund der beA-Verschiebung durch die Bundesrechtsanwaltskammer wird die Bundesnotarkammer die weitere Auslieferung von beA-Karten zunächst zurückstellen. Sobald ein neuer Starttermin für beA vorliegt, wird die Bundesnotarkammer über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Kartenauslieferung entscheiden. Alle Bestellungen bleiben gültig. Ihre beA-Karte wird Ihnen rechtzeitig zum Start des beA zugehen. Das Entgelt für Ihre beA-Karte wird jetzt noch nicht eingezogen.

Na denn, alles wird gut.

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Vernichtungsnachweis

Was machen Sie eigentlich mit dem vielen Altpapier in Ihrer Kanzlei??

Mit dieser Frage leitete Rechtsanwalt Andreas Jede einen Beitrags im WebLog der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner ein. Und stellte den Lesern seinen Harry vor.

Harry ist ein Reißwolf, ein Aktenschredder der Schutzklasse 3. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei; auch in unserer, und wir haben gleich mehrere (kleinere) Vernichter. Es scheint aber wohl nicht der Standard in jeder Kanzlei zu sein. Sonst würde der Kollege nicht darüber schreiben. Es spricht wohl aus seiner (schlechten?) Erfahrung als ehemaliges Vorstandsmitglied der Berliner Rechtsanwaltskammer.

Die hungrigen Kerlchen, die neben den Schreibtischen stehen, sind aber in manchen Fällen überfordert. Wenn nämlich größere Mengen anstehen, die in die Tonne sollen. Dann beauftragen wird die Jungs von den Lichtenberger Werkstätten für Behinderte (LWB). Die kommen mit zwei Mann, wir packen dann unser Papier und unsere Datenträger in einen mitgebrachten Container. Der Deckel wird abgeschlossen. Den Schlüssel wirft der Mitarbeiter dann durch einen Schlitz in diesen Container.

Erst in den Werkstätten kann der Container wieder geöffnet und der Inhalt vernichtet werden. Für diese Dienstleistung bekommen wir dann eine Rechnung und einen solchen Vernichtungsnachweis:

Vernichtungsnachweis

Wenn also jemand dem Rat der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner folgt:

Lassen Sie sich doch einfach mal von Ihrem Anwalt seinen Harry zeigen oder fragen ihn nach der Rechnung des zertifizierten Betriebes, der die Datenträger in seinem Auftrag vernichtet.

und sich nach dem Verbleib von bedrucktem und beschriebenem Papier erkundigt, weiß er bei uns, woran er ist.

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Was nichts kostet, taugt nichts

Es bewegt sich was in der Law-Blogger-Szene:

Heute beginnt eine neue Ära für JuraBlogs. Nach fast 11 Jahren als kostenfreies, werbefinanziertes Angebot, habe ich mich entschieden, zukünftig einen anderen Weg zu wählen. Die Teilnahme mit einem Blog an dem Angebot wird kostenpflichtig.

schreibt Matthias Klappenbach in seinem und über sein Projekt.

Bis Mai 2015 hat sich der Lawblogger bei Jurablogs angemeldet und per RSS-Feed wurden seine Beiträge auf dem Aggregator unter jurablogs.com verbreitet. Fertig.

Jetzt ist es für Mehr-als-5-Artikel-pro-Monat-Blogger nicht mehr ganz so einfach: Matthias Klappenbach möchte für die Aggregation das Beste vom Blogger – sein Geld. Sein ganzes Geld? Nein, nur ein paar Cent: Zwischen 16,6 und 3 Cent pro Beitrag, je nach Tarif.

Das ist einigen Bloggern zuviel. Sie können und wollen sich das Bloggen leisten, aber nicht für das Einsammeln und Weiterverbreiten ihrer Beiträge zahlen.

Ich habe mir kurz Gedanken gemacht, wie ich mit der Umstellung von Werbefinanzierung zu Bloggerfinanzierung umgehe. Dazu habe ich meine Statistik an einem belieben Werktag angeschaut: 10 % der Leser eines Blogbeitrages kamen über Jurablogs.com. Das waren 10 mal mehr als über alle Suchmaschinen, die nicht Google heißen. Kostet mich – berechnet nach dem „Professional-Tarif“ – ganze 6,6 Cent. Die habe ich übrig. Deswegen war meine Entscheidung klar.

Nun, gut; als landblawgender Rechtsanwalt nutze ich dieses Weblog nicht nur zur Spielerei, wie beispielsweise Herr Graf mit seinen Archivalia. Dieses Medium hilft unserer Kanzlei und mir auch bei der Kontaktaufnahme zu Straftätern, an deren Bestes wir herangekommen wollen.

Aber was erspare ich unseren Lesern und mir dabei, wenn ich einmal im Jahr 99,00 Euro an Matthias überweise? Sie und ich müssen uns fortan nicht mehr mit überflüssiger Werbung auseinandersetzen, die Gewerbetreibende betreiben, um an mein Bestes und das der Leser heranzukommen.

Lieber Herr Graf, lieber Herr Endell. Leistung um der Gegenleistung Willen, das ist das Prinzip, nach dem unsere Wirtschaft funktioniert. Sie (und wahrscheinlich noch ein paar mehr Blogger) haben sich entschieden, keine Gegenleistung zu liefern und damit die Leistung von Jurablogs.com nicht mehr zu beziehen. Das ist OK. Einen Anspruch auf kostenlose Leistung haben Hartz-IV- und Prozeßkostenhilfe-Empfänger, weil es bei denen um Unverzichtbares geht. Blogbeiträge gehören nicht dazu. Auch Ihre nicht.

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