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Allgemeines (Kanzlei)
Fortbildung: Einführung in die Strafverteidigung
Ganz zu Beginn meiner Karriere als Strafverteidiger und als Kanzleigründer hat mich mal ein erfahrender Kollege „gewarnt“: Jetzt noch bist Du Jäger, irgendwann wirst Du zum Gejagten.
Der RAV bildet am 25.4.15 von 10:00 – 18:00 Uhr neue Jäger aus, die fit gemacht werden für den Kampf um’s Recht.
Diese Fortbildung richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die einen Einstieg in die Strafverteidigung wünschen, sowie auch an Referendarinnen und Referendare.
Anhand zahlreicher Fälle und typischer Probleme aus der Praxis will sie einen ersten Einblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung aufzeigen, wobei es dabei nicht um abstrakte Theoriediskussionen gehen wird.
Referentin/Referenten
Christina Clemm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
Hannes Honecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Ulrich v. Klinggräff, Rechtsanwalt
Die drei Gejagten bieten Gewähr für eine spannende Unterhaltung mit soliden Erfahrungsberichten, und das für kleines Geld. Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.
„So einen verteidigt man (nicht) …….“
Unter diesem Titel veranstaltet der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. (RAV) am Samstag, den 14.02.2015 von 10:00 bis 16:00 ein Seminar …
… zur Verteidigung in Strafsachen im Kontext von Fußball
Referentinnen sind die Rechtsanwältinnen Angela Furmaniak (Lörrach) und Waltraut Verleih (Frankfurt/Main), Fachanwältinnen für Strafrecht und u.a. Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“.
Hier gibt es weitere Informationen und Anmeldeformulare. Oder gleich hier (PDF).
Sigrid v. Klinggräff, die allerliebste Regentin und fleißiges Bienchen der RAV-Geschäftsstelle, mahnt zur Eile:
Die Veranstaltung findet großen Anklang, die Reihen dichten sich.
Ich habe mich dann heute mal angemeldet, auch wenn im Programm ein wenig Zivilrecht (vulgo: Empfindliches Übel) angedroht wird; da muß der Strafverteidiger eben durch.
Die Fortbildung wird sich mit den strafprozessualen Maßnahmen (u.a. Festnahmen, EDBehandlung, Gegenüberstellung, DNA-Entnahme), polizeirechtlichen Maßnahmen (u.a. Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote und Gewahrsamnahmen) sowie zivilrechtlichen Problemen (Stadionverbote, Regressforderungen der Vereine nach auferlegten Geldstrafen (durch die Verbände) oder auch Reiseverbote der Deutschen Bahn) befassen. D.h. mit den Maßnahmen, die den Alltag eines Fußballfans bestimmen. Verteidigungsstrategien für alle Rechtsgebiete werden erörtert.
Jedenfalls freue ich mich auf eine sicherlich spannende Veranstaltung, die auch für die Vergrößerung und Stabilisierung des Netzwerks engagierter Rechtsanwälte förderlich sein wird.
EuGH-Generalanwalt: VDS unvereinbar mit der Charta der Grundrechte
Der EuGH-Generalanwalt hält die Vorratsdatenspeicherung (VDS) für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 12. Dezember 20131Rechtssache C-293/12
Digital Rights Ireland Ltd
gegen
The Minister for Communications, Marine and Natural Resources, The Minister for Justice, Equality and Law Reform,
The Commissioner of the Garda Síochána,
Irlandund
The Attorney General
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland [Irland])
und
Rechtssache C-594/12
Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger
und
Christof Tschohl, Andreas Krisch,
Albert Steinhauser,
Jana Herwig,
Sigrid Maurer,
Erich Schweighofer, Hannes Tretter, Scheucher Rechtsanwalt GmbH, Maria Wittmann-Tiwald, Philipp Schmuck,
Stefan Prochaska
u. a.(Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs [Österreich])
VII – Ergebnis
159. Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des High Court in der Rechtssache C-293/12 und des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache C-594/12 wie folgt zu beantworten:
1. Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.
2. Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art.5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.
Quelle: Malte Spitz (PDF)
Danke an Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz für den Hinweis
Steuerrecht – wie es leibt und lebt
Ein Kollege berichtet über ein steuerrechtliches Problem, das er im Zusammenhang mit einer Schachtel Pralinen bekommen hat.
Er hat ein paar Nettigkeiten mit einem Schweizer ausgetauscht. Höflich, wie unsere Nachbarn aus der Oase nun einmal sind, bedankt sich der EU-Ausländer für die informelle Beratung und schickt dem Kollegen ein Packeli hochwertige Süßigkeiten.
Der Zoll schätzt den Wert der Leckereien auf knapp 70 Euro und fordert von dem Kollegen runde 10 Euro Einfuhrumsatzsteuer.
Ich kann mir gut vorstellen, daß das rechtlich alles seine (gesetzliche) Ordnung haben wird; diesen Steuerrechtlern traue ich ja mittlerweile alles zu, nur nichts Gutes.
Aber unappetitlich (um nicht ein schlimmeres Wort zu nutzen) ist sowas allemal. Was denkt ein verbeamteter Zöllner eigentlich, wenn er so einen Steuerbescheid rausschickt? Denkt der überhaupt? Oder ist sowas rein reflexgesteuert, weil man für diese Arbeit eigentlich sein Gehirn abschalten muß?
Kein Schnorrer
Sie sind das wiederkehrende Problem eines jeden Rechtsanwalts, der eine öffentliche eMail-Adresse oder einen Telefonanschluß hat: Die „Mal-eben-Fragen“. Weil man die anwaltliche Beratungsleistung nicht anfassen kann, wird sie mehr als manchmal nicht als Leistung anerkannt. Demzufolge gibt es auch keinen Gedanken an die Gegenleistung.
Daß das nicht immer so ist, zeigt diese eMail-Anfrage, die ich gern beantwortet habe. Es war zudem eine Frage, die jeder einigermaßen erfahrene Strafverteidiger aus dem Ärmel beantworten kann.
Ich bin mir natürlich darüber bewusst, dass Ihre Beratung nicht kostenlos ist. Da ich über keine Rechtsschutz-Versicherung verfüge, und ich mich zudem völlig im Recht sehe, möchte ich die Kosten gerne vorher überblicken können. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mich zunächst über die entstehenden Kosten aufklären könnten. Vielen Dank aber schonmal vorab für Ihre Hilfe!
Die freundliche Wertschätzung der anwaltlichen Beratung durch diesen Mandanten war mir Honorar genug. Ich konnte ihm auch ohne Rechnungsnummer weiterhelfen.
… in unserem Laden kein Frühstück
Ein Kollege hatte mir gestern den Tip gegeben, ich solle mir noch einmal die aktuelle Spracherkennungssoftware anschauen. Über Google bin ich dann auf die Seite eines Anbieters für die Dragon-Soft gekommen. Dort wurde ich dann fröhlich von „Hanz“ begrüßt.
Hier der Verlauf unseres „Live-Chats:
Schade, daß es immer noch keine benutzerfreundliche Software gibt. 8-)
Hatten wir schonmal …
Die persönliche Freiheit muss in dieser Zeit des Terrors hinter der Staatssicherheit zurückstehen.
— Hans-Peter Uhl (@HansPeterUhl) 24. April 2013
Quelle: https://twitter.com/HansPeterUhl
… ist zwar schon etwas länger her, aber einige GänzÄltere (+80) und WenigerÄltere (+24) werden sich bestimmt dran erinnern.
Eine sportliche Steuerhinterziehung und das Strafmaß
Einmal eingenommen, jemand hätte ein „Vermögen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro“ und dieses versteckt er auf mehreren Bankkonten in der Schweiz vor dem deutschen Fiskus.
Weiter unterstellt, durch dieses Versteckspiel erzielt der Vermögende jährlich einen Steuervorteil von – sagen wir mal – 1 % des Kapitals. Was käme im Falle einer Entdeckung eigentlich dabei heraus? Ich meine jetzt nicht die Höhe der Verzugszinsen und Säumniszuschläge. Sondern ich rede vom Strafmaß.
Dazu erinnere ich an ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08. Danach kommt bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Um bei meinem Eingangsbeispiel zu bleiben: Bei mehreren 1%er – also mehreren hinterzogenen Millionen – ist eigentlich damit zu rechnen, daß eine Freiheitsstrafe am Ende verhängt wird, die einen gewaltigen Anreiz zur Flucht bietet. Insoweit stütze ich mich auf meine Erfahrungen, die ich in reichlich Verfahren als Verteidiger vor dem Haftrichter gemacht habe.
Und wenn ich jetzt auch noch die bayerische Art der Gesetzesanwendung erinnere, stelle ich mir ernsthaft die Frage, warum ein solcher hypothetische Steuerhinterzieher immer noch frei herum läuft.
Das könnte damit zusammenhängen, daß ein Teil dieses Kapitals in eine solide steuerstrafrechtliche Beratung investiert wurde, die dann in einer so genannten Selbstanzeige mündete. Wenn diese dann am Ende – dank der Steuer-Beratung bis in kleinste Detail – korrekt ist, besteht kein Anlaß dafür, die Urlaubsplanung zu überdenken: Der § 371 der Abgabenordnung ist schon eine feine Sache.
Ach so, bevor ich’s vergesse zu erwähnen:
Ich werde in der kommenden Woche mal wieder einen psychisch angeschlagenen Menschen vor dem Strafrichter verteidigen: Ihm – meinem Mandanten, nicht dem Richter – wirft man vor, einen Sixpack Pils geklaut zu haben. Für ihn steht eine Freiheitsstrafe in Aussicht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Wegen der anderen Sixpacks, die er früher schonmal geklaut hat. Aber das ist ja hier in Berlin, nicht in Bayern.
Update:
Bayerns Ministerpräsident Seehofer gab bei einem Termin in München am Samstag an, Kenntnis von dem Verfahren zu haben.
Nun, dann kann ja nichts mehr schief gehen.
Bewerbung um eine Stelle im Rahmen der Wahlstation
Vor ein paar Tagen erreichte uns folgende eMail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich mich bzgl. Ihrer Anzeige im Internet
(http://www.juristenkoffer.de/refblog/wahlstation/stationsangebot-mit-jobaussicht/#more-3021).
Ich, Wilhelmine Brause, habe am 01.02.2013 das Referndariat in Frankfurt angefangen und möchte gerne wissen, ob Sie weiterhin Stellen im Rahmen der Wahlstation anbieten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie zudem um die Zusendung weiterer Informationen (Arbeitszeit und -gestaltung, Vergütung, etc.). Über eine baldige Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.Mit freundlichen Grüßen
Wilhelmine Brause
Gibt es eigentlich eine Stelle für Referendare, in denen vermittelt wird, was man unbedingt bei Bewerbungen vermeiden sollte, wenn man gern in der Kanzlei arbeiten und lernen will, an die man schreibt. Das würde den Referendaren eine Menge Enttäuschungen ersparen und den angeschriebenen Strafverteidigern keinen Stoff für freche Blogbeiträge liefern.
Anm.:
Die „Anzeige im Internet“ war ein Text, den die Juristenkofferträger vor mehr als 2 Jahren und 3 Monaten von unserer Website geklaut haben. Den findet man dort seit November 2010 nicht mehr.
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Kanzleibedarf
Das braucht die moderne Kanzlei heute, wenn sie 55-Cent-Marken auf Vorrat gekauft hat. Wir leben in einer sonderbaren Welt …