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Knast
Haftbefehl? „Is mir egal!“
Die BVG macht nicht nur mit einer netten Erkennungsmelodie auf sich aufmerksam. Sie sorgt auch für Beschäftigung. Bei Justizwachtmeistern, Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern.
Nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegel ist die Zahl der Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens drastisch gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Das ist eine Steigerung von – Achtung! – 7.000 Prozent. Da träumt der Daytrader von! Bei der S-Bahn ist mit einer Steigerungsrate von nur 100 Prozent die Rede.
Die Justizvollzugsanstalt Plötzensee platzt daher aus den Nähten: Ein Drittel aller Knackis in der Plötze sind Schwarzfahrer.
Das geht so:
- Wer beim dreimal auf das Gebot „Beförderung nur mit gültigem Fahrausweis“ nicht reagiert und dabei erwischt wird, bekommt Post von der Ermittlungsbehörde: „Ihnen wird zur Last gelegt, in drei Fällen eine Straftat nach § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) begangen zu haben.“ Oder so ähnlich.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post vom Gericht. In einem gelben Umschlag steckt der Strafbefehl.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von der Justizkasse, die eine Geldstrafe und ein paar Gerichtskosten fordert.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von Strafvollstreckungsbehörde: Die Ladung zum Haftantritt in der Plötze.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Besuch von der Polizei, die einen Haftbefehl vollstreckt, und den Reaktionslosen zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Plötzensee verbringt.
Was fällt einem dazu ein?
Richtig: Hat die Strafjustiz eigentlich nichts Besseres zu tun? Offenbar nicht.
Also: Wie reagiert man nun aber richtig?
Am besten läßt man sich beim Schwarzfahren gar nicht erst erwischen. Wenn das aber nicht gelungen ist, gilt: Je früher, desto besser.
Die Beschuldigten-Anhörung ist die Pole-Position der Verteidigung: Ein Strafverteidiger besorgt die meist sehr dünne Ermittlungsakte und nimmt die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft auf. Das führt in der Regel beim ersten Mal zur Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Auflage (§ 153a StPO) und nicht zu einer Geldstrafe.
Gegen einen Strafbefehl lohnt der Einspruch, um doch noch die Vorstrafe zu verhindern. Hier wird der Strafverteidiger versuchen, mit dem Gericht über die Einstellung nach § 153a StPO zu verhandeln.
Wenn gar nichts hilft, muß entweder die Geldstrafe bezahlt werden, möglichst sofort, oder auf Antrag auch in Raten. Oder man beantragt die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Dabei (bei den Anträgen, nicht beim Bezahlen ;-) ) hilft ein Strafverteidiger oder solche Einrichtungen wie der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V..
Sie sind entlassen!
Manchmal muß es schnell gehen. Und manchen ist das dann zu schnell. Protokollführerinnen zum Beispiel.
Die Mandantin war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Das Gericht meinte, ihr Fernbleiben sei einerseits nicht genügend entschuldigt, andererseits ihr Erscheinen aber erforderlich. Es war dann nicht mehr zu verhindern: Erst wurde der Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO erlassen, dem dann wenige Tage später die Verhaftung folgte.
Soweit, so dumm gelaufen. Der Rest war aber wieder recht glimpflich.
Ich konnte bereits einen neuen Termin mit dem Gericht vereinbaren, der nur drei Tage nach der Verhaftung lag. Der Transport – d.h. die Verschubung – vom Wohnsitz, an dem die Mandantin gepflückt, bis zur JVA Lichtenberg, in der sie eingetütet wurde, ging überraschend schnell: Binnen zweier Tage hatte sie das Ziel erreicht. Denn ich konnte erreichen, daß sie nicht per Sammeltransport nach Berlin verschubt wurde; es wurde auf meine Bitte ein Einzeltransport mit nur einer Übernachtung in einem Knast, bei dem die Zwischenstation gemacht werden mußte, organisiert.
Am Hauptverhandlungstag wurde die Mandantin morgens ins Kriminalgericht gebracht und die Hauptverhandlung konnte stattfinden. Am Ende der Hauptverhandlung war der Haftbefehl erledigt. Die Mandantin war wieder eine freie Frau.
Aber jetzt sollte eine Art Verwaltungsverfahren beginnen. Ihre Papiere und ein paar Habseligkeiten waren noch in der JVA Lichtenberg. Üblich ist im Moabiter Normalfall, daß die vormals Gefangene dann erst einmal wieder in die Vorführzelle verbracht wird, um dort auf den Justiz-Bus zu warten, der sie in die JVA bringt. Dort hätte es dann noch ein Weilchen gedauert, bis der ehemaligen Insassin ihr Sachen übergeben werden können. Das ist der übliche Weg. Und der dauert – Achtung: Verwaltungsverfahren – gefühlte 100 Stunden.
Deswegen beantragt fordert der kundige Strafverteidiger die so genannte Saalentlassung. Nach einer kurzen „Das-machen-wir-hier-aber-sonst-anders-Diskussion“ bekam die Mandantin dann die zweite Ausfertigung dieses Papiers.
Es gibt nach Schluß der Verhandlung nämlich keinen Grund mehr, die Mandantin in Haft zu behalten, nur weil ein Entlassungs-Verwaltungs-Verwahren nicht abgeschlossen war. Sie konnte in das Auto ihrer Familie einsteigen, die ich bereits vorher informiert hatte, und ihr Zeug selbst und zwar sofort abholen – gegen den anfänglichen Widerstand insbesondere der Protokollführerin, der es grooooße Mühe bereitete, eine zweite Ausfertigung der Entlassunganordnung auszudrucken.
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Bild: © Ulrich Merkel / pixelio.de
Bachmanns „Gelumpe“ und „Viehzeug“ und seine Fangroup
Medienberichten zufolge wurde gegen den Pegida-Gründer Lutz Bachmann Anklage erhoben. Wie die Dresdener Staatsanwaltschaft mitteilte, wird Bachmann vorgeworfen, am 19. September 2014 auf seiner Facebook-Seite Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber unter anderem als „Gelumpe“ und „Viehzeug“ beschimpft zu haben.
Schaut man sich mal den § 130 Abs. 1 StGB an, der die Rechtsfolgen einer Volkverhetzung regelt, passen die Tatbestandsvoraussetzungen recht gut auf den verbalen Abwasserrohrruch dieses Pegidioten:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er [Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber] […] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ich kenne das Vorstrafenregister dieses Herrn nicht aus eigener Anschauung. Gerüchten zufolge soll der Auszug aus seinem Bundeszentraglregister durchaus aber nicht auf nur einem Blatt Papier gedruckt werden können. Schaut man sich die entsprechenden Informationen auf Wikipedia an …
Kriminelle Tätigkeiten und Strafverfahren, Flucht ins Ausland und Abschiebung nach Deutschland
Bachmann beging seit den Neunziger Jahren mehrfach unterschiedliche Straftaten (u. a. Körperverletzung, Einbruch und Diebstahl, Drogenhandel) und wurde unter anderem 1998 zu drei Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt. Kurz nach der Verurteilung entzog er sich durch Flucht nach Südafrika dem Strafvollzug und lebte dort zwei Jahre lang unter falschem Namen, wurde aber schließlich von der Einwanderungsbehörde identifiziert und nach Deutschland abgeschoben.
Haftstrafe in Deutschland; erneute Straffälligkeit und Haftstrafe auf Bewährung
Nach 14-monatiger Haft in der JVA Dresden wurde er vorzeitig auf Bewährung entlassen. 2008 wurden bei ihm 40 Gramm Kokain und ein weiteres Mal 54 Gramm gefunden. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, die im Februar 2015 auslief, geahndet. Im Mai 2014 wurde Bachmann vom Amtsgericht Dresden zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, weil er keinen Unterhalt für seinen Sohn gezahlt hatte.
… kann ich mir sehr gut vorstellen, daß man ihn diesmal für ein paar längere Monate als nur ein Vierteljahr in den wohlverdienten Kerker schickt. Vor allem auch deswegen, weil der mutmaßliche Volksverhetzer noch während einer laufenden Bewährung strafrechtsrelevant umtriebig gewesen sein soll. Na denn …
Wobei … wenn ich mir die Höhe der Strafen für BtM-Delikte in den Sachen anschaue, die ich in Dresden verteidigt habe, und sie mit den Strafen, die Bachmann für vergleichbare Straftaten bekommen und abgesessen hat, scheint er ja ein paar ernsthafte Fans auf den Richterbänken zu haben. Aber vielleicht bin ja nur ich auf einem Auge blind.
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Bildquelle: „Dresden Amtsgericht 2“ von X-Weinzar – Eigenes Werk (Taken by myself). Lizenziert unter CC BY-SA 2.5 über Wikimedia Commons.
Fortbildung: Entschädigung für rechtswidrige Haft
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein bieten heute eine besondere dreistündige Fortbildung an:
Entschädigung für rechtswidrige Haft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK –
eine von Strafverteidigern nahezu ungenutzte Möglichkeit
Heute, am Donnerstag, den 4. Juni 2015 um 19.00 Uhr, in der Humboldt-Universität Berlin, Hörsaal 1072 im Hauptgebäude, Unter den Linden 6, 10117 Berlin
Aus dem Veranstaltungsflyer (pdf):
Die Hamburger Strafverteidigerin Dr. Iris-Maria Killinger wird zum Thema „Haftentschädigung für rechtswidrige Untersuchungshaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK“ vortragen. Die Referentin wird darlegen, dass Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention das deutsche Haftentschädigungsrecht maßgeblich beeinflusst. Rechtswidrig inhaftierten Untersuchungsgefangenen stehen leicht durchsetzbare Haftentschädigungsansprüche zur Verfügung, die unabhängig vom BGB und vom StrEG sind. Diese Rechtslage wird vom Gesetzgeber seit Jahrzehnten bewusst ignoriert und die Praxis hat die Sprengkraft von Art. 5 Abs. 5 EMRK bislang nicht erkannt. Der Staat spart hierdurch jährlich Haftentschädigungen in Millionenhöhe! Der Vortrag behandelt die völker- und materiellrechtlichen Grundlagen und setzt einen Schwerpunkt auf die persönlichen Haftungsrisiken der beteiligten Justizorgane sowie der beteiligten Strafverteidiger.
Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldung per E-Mail: info@strafverteidiger-berlin.de oder Fax: 030/347 812 66 erbeten.
BGH: Besonders gesicherter Haftraum
Die drei Buchstaben „B“, „G“ und „H“ werden nicht immer nur für ein bekanntes Gericht in Karlsruhe und Leipzig genutzt, sondern auch im Knast.
Wozu ein besonders gesicherter Haftraum gut sein kann, ergibt sich aus dieser Information der JVA Moabit an mich als Verteidiger:
Wer in einem solchen bgH untergebracht ist, hat sicherlich keine gute Unterhaltung. Darin befindet sich nichts. Gar nichts. Überhaupt nichts.
Die sich anschließende besondere Beobachtung kennt man mittlerweile aus ein paar aktuellen und spektakulären Verfahren, über die ich hier und hier auch schon berichtet habe.
Und wenn man nun noch weiß, daß der bgH-Insasse im Knast sitzt, weil man ihm vorwirft, unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenbedarf angekauft hat (kein Handel, keine Weitergabe, kein gar nichts), und erst die Inhaftierung zu der Notwendigkeit der Unterbringung in den bgH geführt hat, macht man sich schonmal so seine Gedanken.
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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de
Verdachtsinverwahrnahme beim Kirchentagsbesuch
In seinen Lichtenrader Notizen berichtet Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke über die 16. Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG), das Berliner Polizeigesetz:
Auffällig ist die vorgesehene Verdachtsinverwahrnahme von Bürgern auf Grund richterlicher Anordnung für einen Zeitraum bis zu 4 Tagen gemäß §§ 30 Absatz 1 Nr. 2, 33 Absatz 1 Nr. 3 ASOG auf Grund richterlicher Anordnung.
Anders als die Regeln der Strafprozeßordnung (StPO), die – repressiv – angewandt werden, nachdem möglicherweise eine Straftat begangen wurde, findet das ASOG Anwendung, um – präventiv – Straftaten zu verhindern, bevor sie begangen werden. Deswegen heißt es in der Begründung:
Die Neuregelung ist unerlässlich, um die bevorstehende Begehung von Straftaten, insbesondere im Umfeld von länger andauernden Großlagen (wie beim 1. Mai oder Staatsbesuchen), Versammlungen, (sportlichen) Großveranstaltungen (wie der Kirchentag oder bei Fußballspielen) oder äußerst gewaltbereiten Gruppierungen (z.B. im Rockermilieu) zu verhindern.
Also, liebe Kirchentagsbesucher; immer präventiv eine Zahnbürste mit sich führen, man weiß ja nie … und vier Tage sind dann unter den gegebenen Umständen eine lange Zeit.
Peepshow in der JVA
Die Verhältnisse in „unseren“ Haftanstalten waren vor ein paar Tagen schon einmal Thema; ich hatte hier im Blog über Schlafentzug und Voyeurismus berichtet.
Nun berichtet das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 15. April 2015 über eine weitere Variante der Guantanamoisierung der Knäste:
Der Beschwerdeführer war […] in der Justizvollzugsanstalt Kassel I untergebracht. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die für den 8. September 2010 vorgesehene Behandlung in der Zahnarztsprechstunde nicht gewährleisten konnte, begann der Beschwerdeführer gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Erst am nächsten Tag erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. September 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt.
[…]
In der Zelle sei es kühl gewesen. Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert und es habe auch kein Toilettenpapier gegeben. Er habe nicht einschlafen können, weil er gefroren habe.
Das sieht die Leitung der Justizvollzugsanstalt erstens ganz anders und zweitens sei alles halb so wild gewesen. Die Richter beim Landgericht, die über die Beschwerde des Häftlings zu entscheiden hatten, schlossen sich dieser Ansicht an, ohne sich die Sache überhaupt erst einmal etwas genauer anzuschauen.
Eine andere Ansicht vertritt das Bundesverfassungsgericht:
Soweit der Beschluss des Landgerichts die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer einen Tag lang vollständig entkleidet in einer durchgängig videoüberwachten Zelle unterzubringen, als rechtmäßig bestätigt, lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erkennen.
Und auch mit dem Ansatz der Strafkammer – das, was der Gefängnisdirektor sagt, stimmt; das muß gar nicht erst geprüft werden! – waren die Verfassungsrichter nicht einverstanden:
Insoweit beruht die Entscheidung auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht detailliert vorgetragen, unter welchen Umständen er von zwei Bediensteten in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden sei und welche erheblichen Mängel dieser aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Angaben hätte das Landgericht Nachforschungen anstellen müssen, um dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.
Wie diese Richter am Landgericht dem Häftling, der sie um Hilfe angerufen hatte, gegenüber auftraten, und wie ernst sie ihre Kontrollfunktion genommen haben, ergibt sich aus diesem Teil der Presseerklärung:
Das Landgericht hat aber weder den Beschwerdeführer, die mit ihm unmittelbar befassten Vollzugsbediensteten, noch die ihn untersuchende Ärztin persönlich angehört, um sich einen Eindruck von den Vorgängen zu verschaffen. Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichts-beschwerde betreffenden Akten beizuziehen.
Daß die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Landgericht von den Richtern am Oberlandesgericht gehalten wurden, setzt der ganzen Sache noch die Krone auf.
Leider hat das Verfassungsgericht die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Naheliegend wäre es gewesen, die beteiligten Richter und die JVA-Leitung nackt auszuziehen, einen Tag lang in einen videoüberwachten Haftraum zu sperren und die Szenen im (mit allen Gefangenen voll besetzten) Kinosaal der JVA auf eine Großbildleinwand zu übertragen.
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Bild: © Miriam Trescher / pixelio.de
Wegschließen, immer wieder – was sonst?
Ein gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.
Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.
Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:
Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.
Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …
Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.
Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:
In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.
Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:
Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.
Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:
In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.
Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:
Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.
Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.
Mein Mandant ist 28 Jahre alt.
Es geht noch dunkelroter
Die an die Guantanamo Bay Naval Base erinnernde Behandlung eines Untersuchungsgefangenen in der JVA Essen habe nicht nur ich zum Thema eines Blogbeitrags gemacht, sondern auch Zeit Online.
In jenem Artikel wird die „Grünen-Rechtsexpertin Renate Künast“ zitiert, die nun eine gerichtliche Prüfung dieser nicht hinnehmbaren Behandlung eines in Obhut der Staatsgewalt befindlichen Menschen fordert.
Andauernder faktischer Schlafentzug durch sogenannte Selbstmordprävention zerstört einen Menschen physisch und psychisch. Er ist eindeutig eine Verletzung der Menschenrechte und mit nichts zu rechtfertigen.
wird Frau Künast von Zeit Online zitiert.
Aber es geht noch besser. Nicht nur, daß alle 15 Minuten der Schlaf des Gefangenen unterbrochen wird; die Würde des Gefangenen kann man noch intensiver unter Beschuß nehmen.
Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied am 27.01.2015 (1 Vollz(Ws) 664/14, 1 Vollz(Ws) 665/14) folgenden Fall:
Der 37 Jahre alte Strafgefangene war zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftiert. Nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt hatte die Anstaltsleitung angeordnet, den Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, zu beobachten. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) führten teilweise auch weibliche Bedienstete durch. In mindestens 3 Fällen war der Strafgefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.03.2015 (PDF)
Die Richter des Landgerichts Aachen fanden das noch völlig in Ordnung – offenbar nach dem Motto: „Der Kerl soll sich nicht so anstellen.“ Das haben sich die Autoren des Art. 1 GG allerdings ganz anders vorgestellt, der auch für Kontrollmaßnahmen gegenüber einem Gefangenen gilt.
Das dürfen die Richter in Aachen jetzt noch einmal üben: Die Sache ist von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Diese beiden Fälle sind bei weitem nicht die einzigen.
Die in einem Kölner Gefängnis einsitzende mutmaßliche Neonazi-Terroristin […] könnte Hafterleichterung bekommen. In Zschäpes Zelle solle das Licht künftig nicht mehr dauernd brennen. […]
Bisher sei das Licht angeschaltet geblieben, da Zschäpe als selbstmordgefährdet gegolten habe. […] Zschäpe habe zuletzt mit der Dauerbeleuchtung zu kämpfen gehabt. Außerdem sei sie „massiv in ihrer Intimsphäre betroffen“, da sie sich nicht unbeobachtet habe waschen oder zur Toilette gehen können.
berichtete Spiegel Online am 30.12.2011.
Die gute Nachricht aber ist: Die Verhältnisse in den Haftanstalten Nordrhein-Westfalens unterscheiden sich doch noch von denen in dem irakischen Gefängnis von Abu Ghraib. Noch.
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Bild: © kai Stachowiak / pixelio.de