Anfrage der Woche

Die Verjährung beim Fensterputzen

Die Lektüre unserer Blogbeiträge und Mandanteninformationen führt oftmals zu illustren Reaktionen.

Eine solche Rückmeldung – in Gestalt einer „Ich-habe-da-mal-ne-kurze-Frage“-Frage – erhielt ich gestern per eMail.

Der Absender fällt mit der Tür in’s Haus und nimmt Bezug auf einen Blickpunkt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe Ihren Beitrag Verjährung einer Straftat gelesen, und komme ins Grübeln.

Aus diesem Beitrag zitiert er mich:

Eine Beispielsfrist
Warum ist das nicht so simpel wie es auf den ersten Blick aussieht?

Schauen wir uns mal den einfachen Betrug an, der nach § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die Verjährungsfrist? Richtig, die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

So, und nun der besonders schwere Fall des Betruges: § 263 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Verjährungsfrist 10Jahre? Falsch!. Weil es dabei um eine Schärfung des Grundstatbestands für den besonders schweren Fall geht; eine Strafzumessungsregel, die keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat, § 263 Abs. 4 StGB.

Ergebnis: Auch der Betrug im besonders schweren Fall verjährt nach 5 Jahren.

Das Zitat gibt ihm Anlaß, über ein Problem nachzudenken, das ihn beschäftigt:

Was bedeutet dieses Beispiel für die Üble Nachrede?

Damit ich auch weiß, wovon er redet, zitiert er den Gesetzestext:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und dann beginnt er seine Analyse und entwickelt sein eigenes Problem:

Klaer Fall, die Verjährungsfrist ist 3 Jahre bei der Üblen Nachrede, wenn sie nicht öffentlich oder durch Verbeiten von Schriften begangen wurde. Oder irre ich mich schon da?

Was aber, wenn sie doch öffentlich oder durch Schriften begangen worden sein sollte?

Grübel, grübel.
Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre, oder gilt es analog zu dem Beispiel des Betrugs, dann wären es ja wohl auch nur 3 Jahre?

Ich tendiere zu den 3 Jahren, bin mir aber keineswegs sicher.

Und was tut der Mann, wenn er nicht sicher ist? Er fragt einen Kundigen, einen Strafverteidiger. Kann man machen.

Er macht es so:

Vielleicht finden Sie ja die Zeit einem juristischen Laien, oder vielleicht Amateur ;) , diese Frage kurz zu benatworten.

Danke im Voraus.

Ok, ich soll mich jetzt also hinsetzen und – statt mich mit ernsthaften Problemen meiner Mandanten zu beschäftigen, einen Blogbeitrag zu schreiben oder ein Bier trinken zu gehen – ihm dabei helfen, seine juristischen Probleme zu löschen.

Ich habe diese eMail nicht sofort gelöscht, sondern ich habe ihm geantwortet:

Moin.

Vielen Dank für Ihre eMail und Ihre Fragen zum Thema Verjährung von Straftaten.

Wir haben hier Bedarf an sauberen Fenster, die im Herbst zuletzt geputzt wurden. Vielleicht finden Sie ja die Zeit, einem Fensterputzerlaien kurz wieder zum Durchblick zu verhelfen. Dann könnten wir ins (Tausch-)Geschäft kommen.

Ich bin auf die Reaktion gespannt.

In diesem Zusammenhang:
Wer sich dafür interessiert, warum ich diese Mal-eben-zwischendurch-Fragen nicht beantworten möchte, kann sich hier über meinen Tagesablauf informieren.

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Bild: © uschi dreiucker / pixelio.de

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Verteidiger gesucht für kleinen Sachschaden

Aus einer Anfrage, die uns via Kontaktformular auf unserer Webseite erreichte:

Es war Trunkenheit am Steuer mit 2,4 Promille, Cannabis und Tabletten im Blut, hatte kompletten Blackout und weiß von allem nichts mehr, habe mich mit Auto 5x überschlagen auf Bundeststrasse und Gott sei Dank nur kleiner Sachschaden. Ich habe leider keinen Führerschein.

Es könnte sein, daß hier trotz des vorgetragenen geringen Schadens ein größerer Verteidigungsbedarf besteht.

Na, wenigstens kommt die Anfrage noch vor der Urteilsverkündung. Schau’n wir mal, was wir da noch retten können.
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Bild: © lichtkunst.73 / pixelio.de

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Richterlicherbeschuss

Eine Frage, die unter genau dieser Überschrift in einem Portal veröffentlicht wurde, das dem Publikum kostenlosen Rechtsrat und Rechtsanwälten möglicherweise Mandanten vermitteln möchte:

Ich habe bei einer unübersichtlichen lagen wo Überholverbot mit durchgezogener Linie war, da ich mich hinter 2 LKW Fahrer befand und der LKW vor mir den LKW vor im überholte hängte ich mich gleich an den LKW der vor mir fuhr an der LKW Fahrer der vor mir fuhr schaffte es gerade noch der anderen Lkw zu überholen mir kam schon ein auto entgegen das andere auto nahm den Grünen streifen und weichte mir aus, hätte sie nicht ausgewichen wäre es zum Frontal-stoß gekommen. Mir wurde ein 8 monatiges Fahrverbot und 600 € als strafe angeben. Da ich Azubi bin und nicht so viel verdiene und auf den Führerschein angewiesen bin brauche ich nun Hilfe ob ich was tuen kann.

Wenn ich mir vorstelle, daß dieser Mensch mindestens neun Jahre in einer Schule gewesen sein muß, frage ich mich, was der dort sonst noch gelernt hat. Liebe Freunde, der darf am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Mandatsträger wählen.

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Notruf der Woche

Ein Vierteiler:

Samstag, 19:42 Uhr
Mandant ruft an und bittet um telefonische Mitteilung unserer Bankverbindung, damit er unsere Rechnung bezahlen kann. Seine Rufnummer hatte er nicht zur Hand.

Samstag, 19:45 Uhr
Mandant ruft erneut an, um seine Rufnummer mitzuteilen. Aus der Telefonnotiz:

Er hatte sie erneut nicht zur Hand.

Samstag, 19:49 Uhr
Mandant ruft nochmal an und teilt seine Telefonnummer mit.

Samstag, 22:06 Uhr
Mandant teilt mit, daß er die Bankverbindung gefunden habe, aber keine IBAN-Nummer. Aus der Telefonnotiz:

Er wurde sehr laut, als ich ihm diese nicht sofort nennen konnte, da er meinte bereits im Rückstand zu sein.

Frage
Welchen Verstoß hat die Staatsanwaltschaft dem Mandanten zur Last gelegt?

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Nichts zu lachen nach der Amputation

Aus der Serie „Anfrage der Woche“ heute ein Problem aus dem medizinischen Bereich. Es geht um die Amputation des wichtigsten Körperteils einen jungen Mannes. Und zwar während des Urlaubs des zuständigen Staatsanwalts. Dazu ein passendes Vorwort von einem schon etwas älteren Blogger:

Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Handy-Störer hießen;

Worum geht es?

Handy beschlagnahmt

Ich fürchte, der anfragende potentielle Mandant findet es nicht witzig, wenn man ihm nun mitteilt, daß die Berliner Kriminaltechnik (kurz: „KT“) durchschnittlich 18 Monate für eine Durchsuchung der Datenspeicher braucht. Allerdings nur dann, wenn man sie in Ruhe läßt und nicht ein Strafverteidiger mal ein wenig Dampf macht. Dann klappt es vielleicht etwas früher mit der Herausgabe.

Tja, so ist das im richtigen Leben eben:

Selbst der gute Onkel Fritze
Sprach: „Das kommt von dumme Witze!“

Und wie soll dem Manne nun geholfen werden? Irgendwelche (für den „potentiellen Mandanten“ kostengünstige) Vorschläge?

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Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Auf einem Portal, das Rechtsanwälte und Rechtsuchende zueinander bringen möchte, wird dem Besucher angeboten:

1. Rechtsfrage kostenlos stellen.

2. Kostenlose telefonische Ersteinschätzung von Anwälten aus Ihrer Region erhalten.

Ihr Vorteil:
schnell, transparent und kostenfrei

Eine Mutter hat dieses Angebot genutzt und folgende Anfrage gestellt:

Anfrage

Ich denke mal laut nach:

Es wird eine Dienstleistung – die der BVG – „kostenlos“ genutzt. Zweimal (mindestens).

Die Reaktion der BVG ist hinreichend bekannt: Es gibt jeweils eine Rechnung über das erhöhte Beförderungsentgelt. Dieses wird erst einmal nicht bezahlt. Erst als die BVG den Mahnlauf startet (und damit weiteren Aufwand hat), wird das Beförderungsentgelt überwiesen. Den Aufwand, den die BVG mit der Mahnung hatte und der durch die Nichtzahlung entstanden ist, möchte man aber nicht zahlen.

Statt dessen möchte man die Dienstleistung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Kostenlos selbstverständlich.

Sehe nur ich in dem Verhalten dieser Ratsuchenden ein Problem?

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Die Anfrage der Woche

Eine eMail aus der Kategorie „Mal-eben-einen-Anwalt-beauftragen“:

Durch eine sehr unglückliche Kombination, Schriftstücke nur zu überfliegen, eine zu abwartende Haltung, Urlaub und reichlich Arbeit meinerseits, habe ich mich nun leider in eine Situation gebracht, die ein Handeln in letzter Minute erfordert.

Anlage: 8 PDF-Dokumente, 3,6 MByte.

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Die Anfrage der Woche

Am vergangenen Freitag erreichte uns die folgende eMail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eine Jura-Studentin im 3. Semester und muss eine Hausarbeit im öffentlichen Recht schreiben.
Ich habe diese fertig geschrieben, kenne aber keinen, der diese inhaltlich kontrollieren könnte.

Wären Sie bereit kurz ein Auge darauf zu werfen?
Das wäre sehr nett.

Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG,

Ich überlege noch, was ich antworten soll.

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Die Anfrage der Woche

Ein freundlicher Mensch schickt uns zwei eMails:

Hallo,

wie haltet ihr es eigentlich mit der Annahme von Beratungshilfescheinen ?

Mfg

Ich wollte ihm gerade darauf anworten, da erreichte uns seine zweite eMail:

Hallo,

ich nochmal. Bei mir ist bis jetzt noch keine Mail für Rückbestätigung eingegangen. Das geht normalerweise nur Sekunden.

Kleine Frage ohne offizielle Mandatserteilung:

Ich habe im Internet gelesen, daß Ordnungswidrigkeiten ab dem ……. (?) nicht mehr verfolgbar sein sollen bzw. man nicht mehr die Strafe bezahlen braucht. Angeblich wurde da vom Bundestag ein Gesetz o. ä. geändert.

Habe dazu gerade keine weiteren Infos. Müßte selber nochmals recherchieren.

Wißt ihr mehr ?

oder ist das nur eine falsche Info oder nicht durchsetzbar oder was auch immer !?

Mfg

Ich glaube (ohne offizielle Mandatsentgegennahme), der Europarat hat heimlich das Beratungshilfegesetz geändert.

Ab sofort müssen Beratungshilfeempfangsberechtigte die gegen sie verhängten Geldbußen nicht mehr selbst bezahlen. Statt dessen können sie den Beratungshilfeschein bei einem Strafverteidiger ihrer Wahl abgeben und die Sache ist damit erledigt.

Für den Fall, daß ein Fahrverbot verhängt wurde, wird der Verteidiger seinen eigenen Führerschein beim Arbeitsamt abgeben.

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Konkrete Anfrage

Moin, ich war zu schnell, wie sonst immer, aber diesmal bin ich geblitzt worden; was kommt auf mich zu? Kann ich mich mit Erfolgsaussicht wehren?

Tja, und nun? Was soll ich dem Anfragenden raten? Irgendwelche Vorschläge? Unser Selbstverteidigungskurs wird ihn vielleicht überfordern, oder?

Achso, der Beruf des Herrn könnte noch von Interesse sein: Rechtsanwalt.

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