Mandanten

Gemütlichkeit statt Nötigung

Es gibt klassische Anfragen, die auf allen Kanälen alle Nase lang in den Kanzleien der Strafverteidiger eintreffen. Hier mal eine Geschichte, die über ein Portal eingetroffen ist, das gern von Menschen genutzt wird, die kostenlosen Rechtsrat suchen:

Die Grund-Konstellation im Straßenverkehr ist bekannt. Wilhelm Brause fährt nicht so, wie ein Bulli Bullmann das gerne hätte. Bullmann weist Brause auf seine Ansicht hin. Anschließend diskutiert man darüber.

Je nach Bildung und Temperament der beteiligten Brauses und Bullmanns entwickelt sich die Begegnung anders. In vielen Fällen wird anschließend die Staatsgewalt in die Diskussion integriert. Am Ende soll es dann ein Strafverteidiger richten.

Mir stellen sich in solchen Konstellationen Fragen. Wie zum Beispiel so eine:

Warum hält dieser zur Rede stellen meinen zu müssende Oberlehrer nicht einfach die Klappe und fährt weiter, statt anschließend und klugscheißend seine Rechthaberei mit einer Strafanzeige zu garnieren und hilflose Polizeibeamte für die Reparatur seiner mißlungenen Erziehung heranzuziehen? Und obendrauf dann noch kostenlosen Rechtsrat bei einem Strafverteidiger zu schnorren.

„Was kann ich tun?“ fragt das arme strafverfolgte Opfer. Ich hätte da mal einen – kostenlosen! – Vorschlag:

Nebenbei:
Die Anfragen über solche Rechtsberatungsportale haben oft hohen Unterhaltungswert und dienen super als Anregung für launige Blogbeiträge. Fürs ernsthafte Arbeiten sind sie indes eher nicht geeignet.

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Wenn Zivilisten verteidigen

In einer mittleren Wirtschaftsstrafsache hat mich die bereits Angeklagte mit ihrer Verteidigung beauftragt. Und zwar aus der Untersuchungshaft heraus.

Hintergrund war das „Unternehmen in der Krise“ – auf dem Deckel standen die Klassiker: Nichtabführen von Sozialabgaben, Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie Insolvenzverschleppung. Eigentlich nichts wirklich Bösartiges, für das man bei einer verständigen Verteidigung in den Knast müßte. Die bisher nicht bestrafte Mandantin saß aber eben genau dort.

Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren aufgrund einer Strafanzeige eingeleitet, ein wenig ermittelt und dann vorübergehnd nach § 205 StPO eingestellt. Der Mandantin konnte nämlich irgendwann keine Post mehr zugestellt werden, Anfragen bei den Meldebehörden führten zu keinem Ergebnis und weitere in der Akte vermerkte Recherchen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos.

Eigentlich mehr aus Neugier beauftragte die Mandantin ihren langjährigen Familienanwalt mit der Akteneinsicht. Der Kollege, auf seinem Gebiet sicher ein Spezialist, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft:

In der Strafsache
gegen Frollein F.
Aktenzeichen 999 Js 666/16
bestelle ich mich unter Vorlage anliegender anwaltlich beglaubigter Kopie einer
Vollmachtsurkunde vom 29.99.2017 für die derzeit in Taschkent befindliche F.

Uuuund zack:
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls wegen Flucht, § 112 II 1 StPO, dem der überforderte Ermittlungsrichter unbesehen stattgab, weil er den Staatsanwalt als stets zuverlässig arbeitend und persönlich kennt. Quasi parallel dazu erfolgte die Zustellung der Anklage an den insoweit zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt.

Was – um Himmels Willen – bringt einen Anwalt dazu, ohne Kenntnis der Akte (der er die Brisanz der Nichterreichbarkeit seiner Mandantin problemlos hätte entnehmen können) ihren Aufenthalt im nicht-europäischen Ausland zu verraten (sic!).

Die Mandantin war nicht auf der Flucht, sondern aus geschäfltichen Gründen in Usbekistan, um sich wieder auf wirtschaftlich stabile Füße zu stellen. Was ihr auch gelungen wäre, wenn sie nicht bei ihrer Einreise nach Deutschland verhaftet worden wäre.

Warum hat er nicht schlicht geschrieben:

… zeige ich an, daß mich Frollein F. mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und beantrage Akteneinsicht …

Fertig. Mehr muß nicht sein.

Nun aber eine Haftsache, die keine Haftsache hätte werden müssen, wie sich bei der mündlichen Haftprüfung dann auch herausstellte.

Augen auf bei der Verteidigerauswahl!

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Bild (CC0): Tumisu / via Pixabay

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Ein Haftbefehl und gute Laune

Der Mandant hatte Schwierigkeiten, den Kontakt zur Justiz aufzunehmen. Dabei wollte ihm das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein wenig helfen. Das war vorauszusehen, und dem Mandanten auch von seinem Verteidiger so mitgeteilt.

Sei’s drum. Nun habe ich Akteneinsicht erhalten und fand in der Akte diesen roten Zettel:

Eine (Farb-)Kopie dieses wenig freundlichen Beschlusses hat der Mandant dann per Post bekommen, begleitet von diesen güldenen Worten:

Anbei übersende ich Ihnen den gegen Sie erlassenen Haftbefehl.

Es gibt nicht viele Menschen, die ein solches Dokument von ihrem *Verteidiger* ausgehändigt bekommen und nicht *nach* der Festnahme von einem *Haftrichter*.

Das gelingt nicht jedem Verteidiger. Sie sollten ihn sehr pfleglich behandeln, damit er keine schlechte Laune bekommt.

Es geht nichts über zufriedene Mandanten, oder doch? Eine Ausnahme könnte ich mir vorstellen: Ein zufriedener Verteidiger.

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Richtiger Riecher: Justizwillkür des AG Tiergarten

Über unser Kontaktformular erreichte mich eine Mandatsanfrage mit dem Betreff:

Justizwillkür des AG Tiergarten gegen mich

Das ist bereits ein erster Hinweis darauf, daß es nicht das Lieblingsmandat eines Strafverteidigers sein wird, das mir da angetragen wurde.

Im Text lese ich dann nach einem Lob meiner Heimatstadt Siegen, meiner Universitätsstadt Marburg und unserer Mandanteninformationen.

… und ich die sehr guten Hinweise und Musterbriefe von Ihnen fand. Es macht Sinn, meine Verteidigung nicht selbst in die Hand nehmen zu sollen, sondern Sie zu bitten die vom AG unter 555 Cs …. gewährte Pflichtverteidigung zu nehmen und ich würde Sie melden, dann sind mehr als 500 € Ihnen sicher.

Einmal abgesehen davon, daß „Cs-Sachen„, also Strafbefehls-Verfahren, regelmäßig keine Fälle der notwendigen Verteidigung sind, die wir grundsätzlich gern und regelmäßig übernehmen.

Der Hinweis …

Ich habe keine Straftat begangen, man hält mir eine Beleidigung vor, die aber keine ist nach den Regeln der Gesetze und der Rechtsprechung. Weitere Fälle schmerzen mich aus [Stadt in Sachsen] und [Stadt in Meck-Pomm] könnten Sie auch übernehmen.

… ist ein weiteres Indiz auf anstrengende Zeiten, die auf mich zukämen, wenn ich das Mandat annehmen würde. Die habe ich auch so schon, deswegen habe ich dem Absender höflich geschrieben:

Zur Zeit bin ich mit anderen Mandaten stark ausgelastet, so daß ich Ihnen leider nicht weiterhelfen kann. Meine freien Kapazitäten sind erschöpft; das ist für Sie mißlich, aber leider nicht zu ändern, wenn ich nicht meine Gesundheit und meine Ehe riskieren möchte. Ich bitte daher höflich um Ihr freundliches Verständnis.

Ein paar Minuten später erhalte ich diese Reaktion:

Schade, das stimmt doch gar nicht,wenn man in Berlin ist,hilft man immer und vor Allem ist hier wenig zu tun, drei Briefe schreiben und Pflichtverteidigung kassieren, schade, schade, einfach schade,warum rufen Sie nicht mal wenigstens an,weil sie da nicht so lügen können wie in der Mail,guten Morgen Herr Jurist, schade, für das Benehmen.

einfach nur schlimm was Sie dort machen, löschen Sie doch Ihre Webseite.

Es ist gut, daß ich mir im Laufe der letzten 22 Jahren den richtigen Riecher zugelegt habe und weiß, wie ich mit meiner Zeit besser umgehen kann, als mich mit solchen Menschen zu beschäftigen. 500 Euro für schlechte Laune bei der Arbeit sind kein reeler Gegenwert.

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Bild (CC0): geralt / via Pixabay

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Freiwilliger Unsinn und ein Wunder

In einer nicht geringwertigen Wirtschaftsstrafsache wollte die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen. Der Mandant erhielt eine entsprechende Ladung.

Für’s Fachpublikum:
Es ging um die erste Alternative des § 81 b StPO.

Für’s gemeine Volk:
Man hatte Fingerabdrücke auf einer Urkunde gefunden, die die Polizei mit den Fingern des Mandanten vergleichen wollte.

Gegen so eine ED-Anordnung kann man sich nicht gut wehren, deswegen habe ich dem Mandanten geraten, kein Theater zu machen und die Prozedur über sich ergehen zu lassen.

Es stellte sich heraus: Entweder hat sich der Mandant neue Finger zugelegt, oder die Urkunden nicht angefaßt. Soweit, sogut.

Jetzt bekomme ich die Akteneinsicht. Irgendwo in den Tiefen des dritten Bandes, ganz unten links, finde ich zufällig diese handschriftliche Notiz des Ermittlungsbeamten:

Obwohl ich dem Mandanten in epischer Breite erklärt hatte, daß er erstens EISERN schweigen und zweitens sich nicht zu der Abgabe einer DNA-Probe überreden lassen sollte, hat er sich nur an den ersten Rat gehalten (Was nicht sonderlich schwer war, weil der Polizeibeamte keine Ahnung hatte, worum es ging, und er nur die Fingerspitzen konservieren w-/sollte).

Nun wird die Desoxyribonukleinsäure des Mandanten bis zum Ende aller Tage in den Katakomben der Polizeidatenbanken vor sich hinschlummern, bis irgendwann einmal ein Zigarettenstummel neben einem toten Tankwart untersucht wird … oder sowas Ähnliches. Wenn nicht irgend ein Wunder geschieht …

Manchmal kann eine Bezahlung der Beratung durch einen Strafverteidiger wirklich rausgeschmissenes Geld sein.

Update, Wunder in Band 6 der Akte:

Das Kriminaltechnische Institut schreibt 2 Monate nach dem „freiwilligen“ Besuch meines Mandanten auf der Wache an den Ermittlungsführer bei der Polizei:

Glück gehabt. Nochmal macht der Mandant das nicht freiwillig. Seine Investition hat sich am Ende dann doch rentiert.

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Retourkutschenfragen

Der Kollege, ein hervorragender Gesellschaftsrechtler, hatte Ärger mit einer seiner Mandantinnen. Es ging – wie meistens – um’s Geld und der Streit darum wurde vor Gericht ausgetragen. Am Ende unterlag die Mandantin des Kollegen, die dann die Pferde sattelte, um eine Retourkutsche zu fahren. Sie schrieb eine Strafanzeige.

Bei der Lektüre der Mitteilung, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Urkundsdelikts geführt werde, leuchteten bei dem Kollegen ein paar rote Lampen auf. Urkundenfälschung, Untreue und Betrug – das sind für einen Rechtsanwalt massiv existenzbedrohende Vorwürfe.

Der Beschuldigte machte an dieser Stelle das einzig Richtige: Er beauftragte sofort einen Strafverteidiger.

Und dann begann erst einmal die Routine: Verteidigungsanzeige an die Polizei, Absage des Vernehmungstermins bei der Polizei und Akteneinsichtsgesuch.

Bereits nach der Einsicht in die recht überschaubare Akte war klar, an der Sache ist nichts dran. Die Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft bestand aus einem Standardtextbaustein:

Der Akteninhalt bestätigt den Tatvorwurf nicht, das Verfahren ist nach § 170 II StPO einzustellen. Ich bitte um Übersendung der Einstellungsnachricht

Drei Wochen später kam die erwartete Mitteilung, daß das Verfahren eingestellt wurde.

So, und wer jetzt meint, ich hätte die Akte einfach so schließen können, der kennt die Zivilrechtler unter den Juristen nicht. Der Kollege wollte nun seinerseits einen Vierspänner auf den Weg in Richtung seiner Mandantin schicken.

Die Anzeigende und alle Personen, die derartige Erfindungen als Anzeige gegenüber der Polizei äußern, halte ich für gesellschafts- und sozialschädigend – schlicht für bösartig. So etwas kann man doch nicht auf sich beruhen lassen.

Der Kollege erwog, mich nun damit zu beauftragen, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung zu erstatten. Ich habe ihm die folgende Geschichte erzählt:

Der Staatsanwaltschaft war der gesamte Sachverhalt bekannt. Es ist davon auszugehen, daß die Anzeige auch unter dem Blickwinkel einer falschen Verdächtigung betrachtet wurde. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft nichts weiter unternommen. Aus dieser Sicht und auf dieser Informationsbasis hat eine weitere Strafverfolgung wohl keine Aussicht auf „Erfolg“.

Wenn Sie mögen, können Sie weiteren Aufwand in die Geschichte investieren und die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Ermittlungen veranlassen. Das wird sie machen, wenn Sie ausreichend Material und Argumente liefern. Dann werden Sie noch einmal als Zeuge von der Polizei vernommen (persönlich oder schriftlich). Sollte die Staatsanwaltschaft dann Anklage erheben, wird das Gericht sie als Zeugen laden.

Sie erscheinen dann zum Hauptverhandlungstermin im Kriminalgericht und warten auf dem zugigen Gerichtsflur auf Ihre Vernehmung. Dann wird Ihnen mitgeteilt, daß Ihre Vernehmung heute ausfällt und Sie zu einem Folgetermin geladen werden, in dem Ihnen mitgeteilt wird, daß Ihre Aussage nicht mehr benötigt wird.

Die Angeklagte wird ohne Ihre Aussage verurteilt, sie geht ins Rechtsmittel und Sie erhalten dann vom Landgericht erneut eine Zeugenladung. Diesmal werden vernommen und von einem aggressiven Verteidiger auf Ihrem Zeugenstuhl gegrillt, weil Sie der Hauptbelastungszeuge sind und er mit einer Freispruchverteidigung beauftragt ist.

Wenn Sie auf die Zeugenentschädigung setzen, die Ihnen Ihren Aufwand ausgleichen soll, besorgen Sie sich bitte vorher eine Familienpackung Papiertaschentücher – für die bitteren Tränen, die Sie weinen werden, wenn Sie realisieren, welchen Wert die Jusitz Ihrem Aufwand beimißt.

Der Kollege hakte noch einmal nach und bat mich um meinen Rat:

Ernsthafte Frage und deswegen eine halbwegs ernsthafte Antwort: Ärgern Sie sich noch ein(!)mal, trinken Sie ein Glas Wein darauf und schicken Sie dann die ganze Geschichte auf den Weg alles Irdischen. Mehr ist die Sache nicht Wert.

Ich habe dann die Akte geschlossen und aus dem einen Glas Wein wurde eine ganze Flasche, die wir zusammen bei einem kleinen, feinen Italiener in Neukölln verkasematuckelt haben.

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Bild (CC0): Gellinger / via Pixabay

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Moderne Zeiten

Der Blogbeitrag über die Abrechnung des Zeithonorars in einer Wirtschaftsstrafsache aus der vergangenen Woche hat bei einem aufmerksamen Leser Fragen aufgeworfen:

Sehr gern habe ich ihm geantwortet und die verschiedenen Varianten unserer Zeiterfassung dargestellt:

Moin.

Das ist eine sehr berechtigte Frage!

Unser wichtigstes Instrument für die Zeitmessung ist Sonnenuhr auf der Hauswand der gegenüberliegenden Kirche. Sie gibt den Maßstab für die Aufwandserfassung:

„Mach es wie die Sonnenuhr, zähl die heiteren Stunden nur.“

Wenn es einmal ausnahmsweise bewölkt ist, kann ich mich an der Kirchturmuhr orientieren, die seit über 200 Jahren die Uhrzeit meist zuverlässig anzeigt und mich alle 15 Minuten daran erinnert, zügig zu arbeiten.

Dann haben wir in unserer Kanzlei auch ein paar Stand- und Wanduhren mit und ohne Gong. Hervorheben möchte ich die lustige Kuckucksuhr, die ich vor langer Zeit aus dem Schwarzwald nach Berlin importiert habe.

Und für den Notfall, also wenn diese Präzisionszeitmesser ausnahmsweise nicht funktionieren sollten, schaue ich in die rechte untere Ecke meines linken Monitors, lese dort die Zeit ab und notiere mir die Zahlen sekundengenau auf einer Schiefertafel.

Die Stoppuhr, die unsere Anwaltssoftware bietet und die mit der Aufwandserfassung gekoppelt ist, hätte sich der Programmiere eigentlich sparen können; sie läuft in aller Regel nur nebenher …

Zeitlos freundliche Grüße aus Kreuzberg von
Carsten R. Hoenig

Ich hoffe, daß ich damit alle etwaigen Zweifel an einer korrekten Aufzeichnung beseitigen konnte.

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Abgerechnet

In Wirtschaftsstrafsachen ist es für eine spezialisierte Kanzlei unwirtschaftlich, die Vergütung des Verteidigers auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Deswegen biete ich potentiellen Mandanten den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung an, deren Inhalt ich vor Entgegennahme des Auftrags ausführlich erläutere. Niemand läuft bei uns in’s offene Kostenmesser.

So sah sie in diesem Fall aus (Klick auf’s Bild liefert den vollständigen Text):

Die Abrechnungen erfolgen monatlich. Auf Wunsch des Mandanten kann er auch zu jedem anderen Zeitpunkt einen Überblick erhalten – das sind hier nur ein, zwei Mausklicks, dann hat er die Abrechnung im Postkasten.

Zu Beginn habe ich dem Mandanten eine Vorschußrechnung übermittelt, die er sogleich auch ausgeglichen hat. Am Ende war die Arbeit erfolgreich: Ein häßlicher Suchvermerk aus den Registern wurde entfernt und das Verfahren wurde gegen Zahlung eines kleineren dreistelligen Betrages eingestellt.

Die Besonderheit an dieser Sache war, daß der Mandant im Fall einer Verurteilung ziemlich sicher seinen hochdotierten Job verloren wäre: § 7 LuftSiG war der eigentliche Gegner in diesem Verfahren. Das ist nach der Einstellung nun kein Thema mehr.

Ich habe ihm folgende Abrechnung geschickt:

Jetzt, nachdem die Messen gesungen und alle wieder fröhlich sind, zögert er mit der Bezahlung:

Er sei …

… ehrlich gesagt etwas unglücklich über die Höhe Ihres Honorars

Denn:

Im Grunde handelte es sich um einen simplen Vorwurf mit einem „Schaden“ im niedrigen 3 stelligen Bereich.

Und:

Insgesamt bestand der Arbeitsaufwand aus dem Anfordern der Akte, kurzes Aktenstudium zu einem simplen Vorwurf und dem Verfassen der Verteidigungsschrift auf Basis meiner Stellungnahme.

Das paßt nicht ganz zu dem Aufwand, der tatsächlich entstanden ist. Sei’s drum.

Aber das hier geht mir richtig quer den Hals runter:

Im Zweifel hätte ich das gleiche Ergebnis wahrscheinlich auch mit einem direkten Brief an die Staatsanwaltschaft erreicht.

Der Vorwurf im Ermittlungsverfahren?
Nichtabführen von Sozialabgaben. Seine ehemaligen Arbeitnehmerinnen haben zuvor mit Klagen ihren (Rest-)Lohn beim Arbeitsgericht geltend machen müssen.

Paßt irgendwie zu seiner Reaktion auf meine Schlußrechnung.

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Keine Selbstverteidigung durch Verteidiger

Der Kollege hat das einzig Richtige gemacht, als ihm die Polizei mitteilte, daß gegen ihn ermittelt werde. Ohne zu zögern hat er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.

Das Sprichwort – Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten – war ihm bekannt.

Eine weitere sinnvolle Entscheidung hat er dadurch getroffen, keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist.

Solche Verteidigungen sind oftmals sehr konfliktbeladen, da ist es dann von Vorteil, wenn der (auswärtige) Verteidiger keine Rücksicht auf mit ihm vernetzte Richter und Staatsanwälte nehmen muß. Und so ein Fremder bringt oftmals richtig frischen Wind ins Geschehen …

Und so bin ich einmal mehr als Verteidiger eines Verteidigers unterwegs.

Das war der Staatsanwaltschaft wohl lästig, denn sie erhebt kurzerhand und ohne rechtliches Gehör zu gewähren, die Anklage zum Schöffengericht. Ein ziemlich dickes Ding, was da dem Kollegen auf die Füße zu fallen droht.

Aus unterschiedlichen Gründen habe ich jetzt erst einmal meine Bestellung zum Pflichtverteidiger meines Mandanten beantragt:

Wenn der Richter weiß, was ein Verteidiger, der sich selbst zu verteidigen versucht, anzurichten imstande ist, wäre er kein Narr, wenn er dem Antrag dankend stattgeben würde.

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Bild: © Heinz Ober / pixelio.de

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Bis zum bitteren Ende

Ein bayerisches Gericht hatte den Mandanten zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils ist es ihm gelungen, von Bayern in eine Berliner Justizvollzugsanstalt verlegt zu werden.

Ihm war wichtig, möglichst nah bei seiner Familie untergebracht zu werden.

Und noch wichtiger: Es geht das Gerücht, daß es hier in Berlin verhältnismäßig häufig zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung und vorzeitiger Entlassung kommt, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hat (§ 57 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Die Bayern sollen insoweit etwas hartleibiger sein, sagt man (es sei denn, man verdient seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Würsten, dann bekommt man die Halbstrafe nach § 57 Abs. 2 StGB.).

Der Mandant hat dann seine Verteidigung in der Strafvollsteckung selbst in die Hand genommen und den sogenannten Zwei-Drittel-Antrag gestellt. Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, die darüber zu befinden hat, nahm seinen Lauf. Wenig später schon hat er einen Termin zur Anhörung erhalten. In der Ladung teilt das Gericht mit:

Das sieht nicht nach einem Spaziergang aus. Ich habe ihm geraten, sich an eine Kollegin zu wenden, die sich mit Strafvollstreckungsrecht auskennt und im schlimmen Fall auch ein Vollzugs-Coaching anbietet. Vielleicht finden die beiden dann gemeinsam einen Weg, die Vollstreckung bis zum bitteren Ende zu verhindern.

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Bild: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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