Mandanten

Der Widerruf zum Absaufen

Der Betreuer unseres Mandanten schickt uns den Beschluß eines Amtsgerichts. Der Richter hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Zur Vorgeschichte:
Der Mandant ist psychisch erkrankt, es gibt eine multiple Substanzabhängigkeit, er wird entsprechend behandelt und steht unter Betreuung. Mehrere Bemühungen, ihm eine Tagesstruktur zu verschaffen, scheiterten; auch in einer Werkstatt für Behinderte gelang es ihm nicht, länger als ein paar Tage zu arbeiten. Er ist „willig“, aber überfordert.

Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu kleinkriminellen Straftaten gekommen, ein tatsächlicher Schaden ist an keiner Stelle entstanden. In diesem Fall war er zur falschen Zeit am falschen Ort, wo er sich zu einem Schubser hat hinreißen lassen. Passiert ist de facto nichts, de jure war es eben eine heftig klingende Straftat.

In der Hauptsache wurde er verteidigt. Während der Bewährungszeit hatte er keinen Verteidiger. Auch in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, war er nicht verteidigt. Das ist – nach herrschender Ansicht der Amtsrichter – kein Fall der notwendigen Verteidigung. Auch dann nicht, wenn ein Verurteilter nicht Herr seiner Sinne ist.

Also entscheidet der Richter am Amtsgericht:

Wenn dieser Beschluß rechtskräftig wird, schickt man einen kranken Menschen, der aufgrund dieser Erkrankung unfähig (nicht: unwillig!) ist, sich an Spielregeln zu halten und Auflagen zu erfüllen, auch nicht mit einer engagierten Unterstützung eines professionellen Betreuers, für 12 Monate in den Knast.

Was erwarten der Staatsanwalt und der Richter eigentlich, wie es danach weiter gehen soll? Ist diese Art mit instabilen Menschen umzugehen nicht ein Eingeständnis völliger Hilflosigkeit? Oder sind Richter und Staatsanwalt kalte Technokraten, die „an Recht und Gesetz gebunden“ sind und sich quasi in einem „Befehlsnotstand“ befinden, mit dem sie rechtfertigen, einen Menschen, der bis zum Hals im Dreck steckt, noch ein Stück weiter nach unten zu drücken?

Es ist nunmehr die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten unbedingt erforderlich.

Erforderlich wofür? Damit er in dem Dreck umkommt?

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Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de

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Kostenlose Ersteinschätzung, gesucht via Blogkommentar

In der vergangenen Woche ging die folgende Anfrage über ein Portal, auf dem „potentielle“ Mandanten Fragen an den Pool registrierter Rechtsanwälte stellen können. Die Anwälte erhalten Gelegenheit, eine „kostenlose telefonische Ersteinschätzung“ zu liefern.

Da reden sich Strafverteidiger den Mund fusselig, um die „potentiellen Mandanten“ über ihre Rechte zu informieren, und dann kommen immer noch solche Fragen.

Was empfiehlt die versammelte Blogleserschaft diesem armen Wicht?

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Ein Jammer: Die Kostenerstattung im Strafverfahren

Gegen Wilhelm Brause und seinen Bruder Anton wurde ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafanzeige einer Tante der beiden erhalten. Sie trug vor, daß sie den beiden einen fünfstelligen Betrag gegeben hätte. Und jetzt wollten ihre beiden Neffen das Geld nicht zurückzahlen. Deswegen wurde nun wegen Unterschlagung und Betruges gegen die Brüder ermittelt.

Die Tante wurde mehrmals vernommen. Die Inhalte der Vernehmungen unterschieden sich in den Details; nach Ansicht der Staatsanwältin sei aber der Kern der Berichte gleichgeblieben. Deswegen ließ sie nicht locker.

Es folgten zwei Wohnungsdurchsuchungen, bei den nichts gefunden wurde, was auch nur am Rande mit dem angezeigten Geschehen zu tun hatte. Dafür hatten die Nachbarn der Geschwister gute Unterhaltung an ihren Küchenfenstern, als die Polizeibeamten mit reichlich Personal in der Siedlung auftauchten.

Auch die Banken, bei denen die Brüder ihre Konten unterhielten, machten sich so ihre Gedanken, als sie von der Staatsanwaltschaft unter dem Rubrum „Ermittlungen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a. gegen W. und A. Brause“ aufgefordert wurden, die Kontobewegungen der letzten vier Jahre zu dokumentieren. Gefunden wurde: Nichts.

Die Staatsanwältin hatte nur ein einziges Beweismittel: Die Zeugin, die ihren Vorwurf aufrecht erhielt. Und das wollte sie sichern. Deswegen beantragte sie die richterliche Vernehmung dieser Zeugin an ihrem Wohnsitz. Denn die Tante war hochbetagt und wohl auch nicht mehr so ganz fit im Kopf.

Ich habe Wilhelm Brause dazu geraten, diese richterliche Vernehmung der Belastungszeugin nicht einfach über sich ergehen zu lassen. Sondern sich aktiv daran zu beteiligen. Das wollten aber weder er, noch die Staatsanwältin. Er und sein Bruder Anton wurden ausgeschlossen. Also bin ich als Verteidiger von Wilhelm 150 km zum Gericht gefahren und danach wieder zurück.

Die richterliche Vernehmung dauerte eine gute Stunde. Auch ich hatte während der Zeit Gelegenheit ein paar Fragen an die Zeugin zu stellen. Und ich konnte dem Richter auf die Finger schauen bzw. kontrollieren, welche Fragen er in welcher Form stellte und wie sie dann anschließend ins Protokoll gekommen sind.

Am Ende der richterlichen Vernehmung stand fest: Die Tante hatte ein Schließfach bei der Sparkasse und eine Betreuerin den Schlüssel bzw. den Zugang dazu. Gegen die Betreuerin wurde bereits ein Ermittlungsverfahren geführt, das eingestellt wurde. Damit war die Tante nicht einverstanden. Denn ihr Geld war ja weg. Also mußten es ihre beiden Neffen geklaut haben, sagte sie dem Richter.

Ob in dem Schließfach tatsächlich dieser „geklaute“ Betrag gelegen hatte und woher das Geld stammte, konnte die Tante auch nicht erklären.

Jetzt endlich war die Staatsanwältin bereit, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO gegen Wilhelm und Anton Brause einzustellen. Auf meinen Antrag nach Ziffer 88 RiStBV teilte sie mir mit:

Es war für die beiden Brüder eine große Erleichterung, nach knapp zwei Jahren von diesem existenzbedrohenden Vorwurf befreit worden zu sein.

Erwartungsgemäß war die Freude aber nicht ungetrübt. Denn auf den Kosten für die rund 6 Stunden Arbeit der beiden Verteidiger und weiterer 5 Stunden Fahrtzeit blieben die beiden sitzen. Warum? Weil es das Gesetz so geregelt hat.

Dafür haben unsere Mandanten meist kein Verständnis. Ich habe vor langer Zeit dazu eine Mandanten-Information geschrieben, die aber auch nicht über die Kröte hinwegtröstet, die Beschuldigte in ihrem Dilemma schlucken müssen:

  • Entweder sie verteidigen sich nicht und hoffen darauf, …
  • oder sie finanzieren eine Verteidigung, die darauf achtet, …

… daß die Staatsanwaltschaft und das Gericht alles richtig machen.

Die gesetzlich geregelte Kostenerstattung im Strafverfahren ist alles andere als gerecht, meinen nicht nur Wilhelm und Anton Brause.

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Bild: © Elsa / pixelio.de

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Abtreten oder Antreten?

Irgend etwas war schiefgegangen mit GmbH der Mandantin. Und dann hat auch noch ihre Verteidigung, die sie in die eigene Hand genommen hatte, nicht so richtig funktioniert. Deswegen hat sie sich einen Strafbefehl gefangen. Sie soll eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro bezahlen.

Die Mandantin hatte seinerzeit schon keine liquiden Mittel, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu retten und den Buchhalter zu bezahlen. Den Vorschuß an Ihren Verteidiger (das war noch nicht ich) konnte sie auch nicht leisten. Aber jetzt diese Geldstrafe mit Nebenkosten in Höhe von bummeligen 9.000 Euro?

Es passierte das, was schon beim Antrag auf Erlaß des Strafbefehls für Staatsanwalt und Richter absehbar war: Weil es in der Justizkasse nicht geklingelt hat, wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Für jeden Tagessatz einen Tag und eine Nacht in den Frauenknast; 180 Mal frühstücken in der Zelle.

Die Mandantin legt mir nun die Ladung zum Haftantritt neben dem Cappuccino auf den Tisch. Der Caffè war frisch, diese Ladung nicht. Sie trug ein fast drei Monate altes Datum.

Nebenbei berichtete die Mandantin mir, daß sie vor kurzem in ein anderes Bundesland umgezogen sei. Von ihren Nachmietern in der alten Wohnung habe sie gehört, daß die Polizei sich zwischenzeitlich nach ihr erkundigt habe … Da gibt es also schon den Vollstreckungs-Haftbefehl.

Und jetzt soll ich ihr helfen, die Haft zu verhindern. Den Witz von dem Mann, der mit dem halben Hähnchen zum Tierarzt kommt und fragt, ob man da noch etwas machen könne, habe ich an anderer Stelle schonmal erzählt.

Auf meinen Hinweis, da hilft jetzt nur noch zahlen, hatte sie zwei tolle Ideen:

Aus ihren Geschäften habe sie noch Forderungen in hoher fünfstelliger Höhe. Die könnte sie mir abtreten zur Sicherheit dafür, daß ich ihr ein Darlehen in Höhe der Geldstrafe gewähre.

Nach meiner Reaktion auf diesen Vorschlag griff sie zum letzten Strohhalm, den sie noch erkennen konnte: Sie schlug vor, die Forderung gleich direkt an die Justizkasse abzutreten, um den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß ich die Mandantin im Zusammenhang mit ihrer Selbststellung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt berate …

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Bild: © Alexander Dreher / pixelio.de

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Mandatsanfrage: „Ein Fall des Anwaltshaftungsrecht“

In der vergangenen Woche trudelte diese Mandatsanfrage in unserem Postkasten ein:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte auf Ihre Aufmerksamkeit einen Fall des Anwaltshaftungsrecht bringen, um Ihre Meinung zu den Erfolgschancen meines Antrags auf Beratungshilfe darüber in dieser Hinsicht zu äußern.

Darf ich Sie den Fall in ca. 50 Textzeilen Beschrieben?

Danke im Voraus für die Antwort.

Mit fortschreitenden Jahren als Strafverteidiger „riecht“ man schon, daß das kein Mandant ist, den man mit Freude vertreten kann. Aber auch die Betreffzeile ist ein recht zuverlässiges Indiz auf ein gewisses Übermaß an zu erwartender Querulation.

Deswegen habe ich dem Absender mit unserem Standard-Textbaustein geantwortet:

Sehr geehrter Herr Dingenskirchen.

Es tut mir Leid, aber das ist eine Frage, bei der wir Ihnen nicht weiterhelfen können.

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei, die nur wenigen ausgewählten Bereichen tätig ist. Unsere Schwerpunkte liegen dabei nahezu ausschließlich im Strafrecht und im Motorradrecht.

Ihr Problem ist offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich, in dem wir Ihnen keine solide Beratung liefern und Sie kompetent vertreten können.

Vielleicht wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Rechtsanwaltskammer, die Ihnen sicher gern einen „passenden“ Anwalt nennen wird.

Sie könnten sich auch mit Ihrer Anfrage an den Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) oder an die Auskunft des Deutschen Anwaltverein (www.anwaltauskunft.de) wenden, bei denen einige unserer Mandanten, denen wir nicht selbst weiterhelfen konnten, gute Erfahrungen machen konnten.

Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.

Herr Dingenskirchen läßt aber nicht locker. Und zeigt, daß ich bereits bei der ersten Anfrage den richtigen Riecher hatte:

Sie kennen sich aber mit dem Fall aber nicht aus. Wie kommen Sie auf die Schlussfolgerung, dass das Problem offenbar aus dem zivilrechtlichen Bereich ist?

Warum wollen Sie nicht, dass ich dich den Tatsachen aussetze, bevor dass Sie ausschließen, dass der Fall keinen Fall des Strafrechts ist?

Um eindeutig klarzustellen (was mir unser Berufsrecht auch vorschreibt), daß ich die Übernahme dieses Mandats ablehne, habe ich noch einmal geantwortet:

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage nicht weiter diskutieren möchte. Mir fehlt schlicht die Zeit dafür

Jetzt kommt – nicht überraschend – diese Reaktion:

Bevor ich mich formlich bei der RAK über Sie beschwere, wollte ich nur, dass Sie wissen, dass der Fall Strafrecht betrifft.

Ich habe Mitleid mit den Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer, die solche Beschwerden bearbeiten müssen. Und hoffe, daß dort entsprechende Textbausteine vorhanden sind.

Aber ich freue mich, daß dieser kleine Briefwechsel mir eine Anregung für einen fröhlichen Blogbeitrag geliefert hat. Dafür hatte ich noch die Zeit.

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Das unbekannte Wesen

In einer eher unappetitlichen Wirtschaftsstrafsache hat das Gericht zutreffend erkannt, daß es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Der Angeschuldigte hatte noch keinen Verteidiger, also bestellte der Richter ihm kurzer Hand einen Pflichtverteidiger.

Dieser Kollege gefiel dem Angeschuldigte aber nicht so richtig, deswegen schrieb er – ohne Rücksprache mit mir – an das Gericht:

Der Richter besorgte sich meine Zustimmung und beschloß die Umbestellung: Der Kollege wurde entpflichtet und ich dem Angeschuldigten zum Pflichtverteidiger bestellt.

Ich habe den Angeschuldigten eine Kopie des Beschlusses geschickt, ihm höflich guten Tag gesagt, mich bei ihm für den Vertrauensvorschuß bedankt und ihn gebeten, sich zur Vereinbarung eines Besprechungstermins bei uns zu melden.

Eine Reaktion erhielt ich nicht. Auch auf Briefe, Postkarte (siehe rechts), eMails und mehrere SMS meldete sich der Mandant nicht.

Dann kam meine Ladung zum Termin. Die ergänzende Akteneinsicht ergab, daß auch ihm seine Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Noch einmal erging die Kaskade von Kontaktaufnahmeversuchen an den Mandanten. Auch jetzt reagierte er nicht.

Dennoch habe ich mich – soweit es mir anhand der Akten möglich war – auf die Verteidigung vorbereitet und bin pünktlich zum Hauptverhandlungstermin beim Gericht erschienen. Die vier Zeugen auch. Der Mandant nicht.

Erwartungsgemäß fragte mich der Richter:

Und Ihr Mandant? Wo ist Ihr Mandant? Kommt der noch?

An dieser Stelle komme ich regelmäßig ins Schwitzen. Was soll ich antworten? Was *darf* ich antworten? Was *muß* ich antworten.

Wie lautet die Antwort des Verteidigers?


     

 

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Das ist ein Dilemma, aus dem ein Verteidiger nur schwer herauskommt, wenn er sich ethisch und berufsrechtlich korrekt verhalten, und dabei gleichzeitig die Mandanteninteressen vertreten will.

In dem beschriebenen Fall erging am Ende ein Haftbefehl. Nun erwarte ich die Kontaktaufnahme des Mandanten irgendwann aus einer Justizvollzugsanstalt … wenn er sich nicht vorher bei mir gemeldet hat.

Ich verstehe manche Menschen nicht.

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Bild/Graphik oben: © lichtkunst.73 / pixelio.de

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Mal eben eine kurze Frage zur Verjährung

Die Anfrage der Woche kommt heute aus der Schweiz:

Ich war versucht, diese Frage mit einem „Nein“ zu beantworten. Nicht, weil ich diese Art von Mal-Eben-Zwischendurch-Fragen grundsätzlich nicht mag, sondern weil Fragen zur Verjährung nicht mit zwei Worten zu erklären sind.

Aber mit vier Worten geht es:

https://wp.me/PU6xR-aO5

Wenn Jura so einfach wäre, müßte man es eigentlich nicht studieren, oder?

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Verwechselte Anwälte: Der Verteidiger als Verräter?

Mein Mandant ist Rechtsanwalt, der sich als Urheber- und Wettbewerbsrechtler berufsbedingt auf der Gegenseite keine Freunde macht.

Es ist nicht selten, daß sich die Gegner gegen die von ihm erhobenen Ansprüche seiner Mandanten mit einer Strafanzeige „wehren“. Das hatte der Kollege in den meisten Fällen bisher erstaunlich gut im Griff gehabt; die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wurden sämtlichst nach seiner kurzen Stellungnahme wieder eingestellt.

Diesmal ist der Fall jedoch etwas komplexer: Es gibt komplizierte Rechtsverhältnisse und mehrere Beteiligte. Deswegen mach der Anwalt das einzig Richtige: Er läßt die Finger von einer Selbstverteidigung und beauftragt einen Strafverteidiger; das bin nun ich.

Bei uns startet zunächst das Standardprogramm: Ich zeige bei der Staatsanwaltschaft an, daß mich der Kollege mit seiner Verteidigung beauftragt hat, und beantrage Akteneinsicht.

Nach ein paar Wochen habe ich noch einmal an das unerledigte Akteneinsichtsgesuch erinnert. Die Staatsanwaltschaft schreibt mir per Briefpost:

Es wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch andauern.

Vier Monate nach meiner Verteidigungsanzeige liegt heute Morgen die Ermittlungsakte in meinem Fach. Allerdings nicht in einem Umschlag der Staatsanwaltschaft. Sondern die Original-Akte steckte in einem Umschlag des Mandanten!

Die Geschäftsstelle hat nicht aufgepaßt und die Anwälte verwechselt; die Mitarbeiterin hat dem beschuldigten, statt dem verteidigenden Rechtsanwalt die Akte übersandt. Und zwar auf einfachem Postweg.

Der Kollege hat selbstverständlich der Versuchung widerstanden, die Akte in den Schredder zu stecken. Ob der Akteninhalt dann wieder hätte rekonstruiert werden können, glaube ich eher nicht. Das hätte dann – wenn auch nach einigen Querelen – zur sicheren Einstellung des Verfahrens geführt. Statt dessen hat der Kollege die Akte an seinen Verteidiger weitergeleitet.

Was mache ich als Verteidiger nun aus dieser Situation?

Soll ich den zuständigen Oberstaatsanwalt auf den Fehler hinweisen? Dieser „Verrat“ hätte mit großer Sicherheit ein Riesentheater für die Mitarbeiterin zur Folge. Der Fehler der Geschäftsstelle könnte andererseits aber auch dem Mandanten nützen, der sich trotz der großen Versuchung immerhin vollkommen korrekt verhalten hat.

Was schlägt der geneigte Leser vor?


     

 

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Ich habe das Problem an unsere Referendarin weiter gegeben. Mag sie die Entscheidung treffen. Hilft ihr jemand? :-)

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Bild: © Kurt Michel / pixelio.de

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Ein kalifornischer Koffer in Berlin

Meine Mandantin ist viel unterwegs. Von ihrem Hauptwohnsitz in Kalifonien fliegt sie sehr oft durch die Weltgeschichte. Meist sind es Flughäfen der Kategorie Los Angeles, San Francisco, Sydney, London, aber auch Frankfurt. Und in der vergangenen Woche Berlin Tegel.

Nach zwei anstrengenden Tagen war sie am Vortag vom San Francisco International Airport gestartet und mußte am Frankfurt Airport in einen Flieger nach Tegel umsteigen. Sie litt unter dem Jetlag, war froh, als der Flieger endlich gelandet war und sie die Business Class verlassen konnte.

Nur noch die 30 Meter von der Flugzeugkabine durch den „Finger“ ins Flughafengebäude, dann eine Glastür in einen überschaubaren Raum, in dem sich so etwas ähnliches wie ein still stehendes Kinderkarussell befand, dann noch eine Glastür, die sich just hinter ihr verschloß, als sie Ihren Fahrer erblickte. Der ihr das Gepäck zum Auto tragen wollte.

Halt! Das Gepäck? Wo war der Koffer?

Richtig: Auf dem Kinderkarussell im Sicherheitsbereich hinter der geschlossenen Tür. Die an ernsthafte Flughäfen gewöhnte Mandantin hätte nie im Leben damit gerechnet, daß der Weg vom Flieger bis raus aus dem Sicherheitsbereich des deutschen Hauptstadtflughafens nur wenige Meter (und nicht wie in SFO oder FRA mehrere Kilometer) beträgt.

Trotz Bitten und Bettelns kam die völlig mit den Nerven fertige Mandantin da nicht mehr rein. Auch der Fahrer hatte keine Chance, gleichgültig, was er anstellte.

Entkräftet sind die beiden dann abgerauscht. Erstmal ins Hotel, ausruhen, den Koffer wollte man später abholen oder sich zuschicken lassen.

Das verwaiste Gepäckstück drehte nun mutterseelenallein seine Runden auf dem niedlichen Gepäckband. Nicht allzu lange, denn allein stehende oder sich drehende Gepäckstücke sind nicht dazu geeignet, auf einem Flughafen für Entspannung zu sorgen.

Nach eingehender Beschnüffelung durch hochspezialisierte Fellnasen wurde der Koffer vom Zoll geöffnet. Neben den üblichen Utensilien, die man in dem Koffer einer allein reisenden Dame findet, befand sich unter anderem auch eine Tüte mit „betäubungsmittelsuspekter Substanz“, auch bekannt unter der Bezeichnung Marihuana, in einer nicht geringen Menge.

Das führte zur amtlichen Sicherstellung des Koffers durch das Hauptzollamt und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das BtMG und gegen irgendwelche Zollvorschriften.

Problematisch war, daß sich in dem Koffer auch die Unterlagen und die Technik befanden, die die Mandantin für die Bespaßung von einigen hundert Zuhörern, Zuschauern, Vertretern von Film und Fernsehen … benötigte. Es stand ein wirtschaftlicher Schaden in gut sechstelliger Höhe in Aussicht.

Die Ermittlungsbehörde weigerte sich nun, den Koffer an einen Dritten herauszugeben, man wollte der Mandantin natürlich ein paar Fragen stellen. Das wollte sie wiederum nicht (ob sie unsere Mandanten-Informationen kannte, weiß ich nicht sicher. :-) ).

Eigentlich werden Strafverteidiger damit beauftragt, ihre Mandanten durch ein Strafverfahren zu begleiten. Manchmal bekommt man aber auch einen Job als Kofferträger.

Es war eine sportliche Begegnung mit den Zöllnern im Baggage Service Center des Flughafen Tegel. Wir hatten viel Spaß miteinander und ich bekam zum Schluß gegen Hinterlegung einer Sicherheit auch den Koffer. Dem sich nun noch anschließenden Strafverfahren sieht die Mandantin – zu Recht – ziemlich entspannt entgegen. Das Argument, in Kalifornien sei Cannabis nicht verboten, wird hoffentlich hilfreich sein bei der Findung einer adäquaten Rechtsfolge.

Die Frage, des Zöllners, was die Mandantin aber jetzt in Berlin ohne ihr Marihuana machen werde, konnte ich mit dem Hinweis der Lage unserer Kanzlei zwischen Görlitzer Park und Hasenheide unbeantwortet lassen.

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Alles richtig gemacht?

Schwarzfahren ist ein Massendelikt, das regelmäßig im ÖPNV, also im Nahverkehr begangen wird. Das Entdeckungsrisiko ist hinnehmbar. Anders sieht es aus im Fernverkehr. Auf der Langstrecke ist es schon schwieriger, den Kontrolleuren aus dem Weg zu gehen. Aber versuchen kann man es ja mal – vor allem dann, wenn der Zug voll besetzt ist mit Menschen, die bunte Trikots oder Schals tragen und gute Laune haben.

In diesem Fall hat es jedoch nicht funktioniert. Die Bundespolizei faßt den Sachverhalt in allerbestem Behördendeutsch zusammen:

Die Sache hat sich dann in den üblichen Bahnen weiterentwickelt. Nach meinem Akteneinsichtsgesuch, das ich mit meiner Verteidigungsanzeige an die Bundespolizei geschickt hatte, war das Ermittlungsverfahren bei der Polizei bereits beendet. Die Akte wurde dann an die zuständige Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht und zwar mit diesem Laufzettel:

Und weil die Ermittler in Moabit in diesem Fall schon ahnten, was kommen wird, und – ausnahmsweise – mal was Besseres zu tun hatten, erging (im Subtext erkennbar entnervt) auf Blatt 12 der Akte folgende Verfügung:

Vom Ende her gedacht hat der Bahnfahrer also alles richtig gemacht. Ok, es hätte auch ein wenig schief gehen können, wenn den Beamten der § 111 OWiG eingefallen wäre.

Erwähnenswert ist, daß der Schwarzfahrer sogar im besoffenen Kopf noch genau wußte, daß man gegenüber Polizeibeamten stets höflich, aber ansonsten SEHR zurückhaltend (was die Preisgabe von Informationen angeht) auftreten sollte. Das und der Gang zum Strafverteidiger waren zumindest mitursächlich dafür, einer Bestrafung nach § 265a StGB noch einmal entgehen zu können. Das Verfahren wurde sanktionslos nach § 153 StPO eingestellt.

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